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Wohnrecht des Erblassers – Schenkung


Fristablauf

Zusammenfassung:

Mit dem anliegenden Urteil entschied der Bundesgerichtshof, dass der Beginn des Fristlaufs des § 2325 Abs. 3 BGB in Ausnahmefällen gehindert sein kann, wenn sich ein Erblasser bei der Schenkung eines Grundstückes ein Wohnrecht an diesem vorbehält. Im streitgegenständlichen Fall verneinte der Bundesgerichtshof indessen einen solchen Ausnahmefall.

§ 2325 Abs. 3 S. 1 BGB lautet:

Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt.


Bundesgerichtshof

Az: IV ZR 474/15

Urteil vom 29.06.2016


Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. September 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Von Rechts wegen


Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Pflichtteilsergänzungsansprüche nach seinem am 16. August 2012 verstorbenen Vater (im Folgenden: Erblasser) geltend. Die Beklagte ist seine Mutter sowie die Ehefrau des Erblassers und dessen testamentarische Alleinerbin. Mit Vertrag vom 8. Dezember 1993 übertrugen der Erblasser und die Beklagte ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück auf ihren zweiten Sohn, den Bruder des Klägers. Hierbei behielten sie sich als Gesamtberechtigte ein Wohnungsrecht an den Räumlichkeiten im Erdgeschoss vor, das auch die Mitbenutzung des Gartens, der Nebenräume sowie aller Leitungen und Anlagen zur Versorgung des Anwesens mit Wasser, Wärme, Energie und Entsorgung umfasste. Ferner wurde vereinbart, dass die Eltern die Garage weiterhin unentgeltlich nutzen konnten und der übernehmende Sohn das Grundstück zu ihren Lebzeiten weder veräußern noch darauf ohne ihre Zustimmung Um- oder Ausbaumaßnahmen vornehmen durfte. Auf die Absicherung der Veräußerungsbeschränkung in Form einer Rückauflassungsvormerkung wurde ausdrücklich verzichtet. Schließlich gestatteten die Eltern dem Übernehmer, Grundpfandrechte bis zur Höhe von 200.000 DM nebst Zinsen und Nebenleistungen für beliebige Gläubiger zur Eintragung im Rang vor dem Wohnungsrecht zu bewilligen. Die Grundbucheintragung erfolgte am 22. November 1994.

Der Kläger hält die Grundstücksübertragung für eine bei der Berechnung seines Pflichtteilsanspruchs zu berücksichtigende Schenkung. Er begehrt – soweit für das Revisionsverfahren noch von Belang – die Verurteilung der Beklagten, den Wert des Hausgrundstücks zu den Stichtagen 22. November 1994 und 16. August 2012 durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens ermitteln zu lassen, sowie festzustellen, dass der Miteigentumsanteil des Erblassers an diesem Hausgrundstück der Pflichtteilsergänzung nach ihm unterliegt.

Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Revision verfolgt der Kläger sein bisheriges Begehren weiter.


Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen der Grundstücksschenkung aus dem Jahr 1993 zu, da die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB im Zeitpunkt des Erbfalls abgelaufen gewesen sei. Die Auffassung des Klägers, die Eltern hätten das Grundeigentum nur als „leere Hülle“ übertragen und weiterhin die „volle Herrschaft“ über das Anwesen behalten, sei überzogen und rechtlich nicht ausschlaggebend. Die Eltern hätten sich bei der Eigentumsübertragung zwar Rechte vorbehalten, dies aber nicht in einem Ausmaß, dass für sie mit der Übertragung keine spürbare Veränderung verbunden gewesen sei. Sie hätten nur ein räumlich eingeschränktes Wohnungsrecht an dem Grundstück behalten. Unbeachtlich sei, dass sie das Grundstück nach der Übergabe im Wesentlichen in dem Umfang wie zuvor genutzt hätten. Dies ändere nichts daran, dass sie über das Hausgrundstück nicht nur rechtlich nicht mehr hätten verfügen, sondern es auch nicht so hätten nutzen können, wie sie es für richtig hielten.

Der Gesetzgeber habe sich bei den Beratungen zur Ausschlussfrist des § 2325 Abs. 3 BGB ausdrücklich dagegen entschieden, den Fristbeginn bei Nutzungsvorbehalten zu verlegen. Diese Lösung vermeide Abgrenzungsschwierigkeiten und sorge für Rechtsklarheit sowie Rechtssicherheit. Zwar habe sich die Rechtsprechung – auch des Bundesgerichtshofs – von diesen Vorgaben distanziert und eine gegenläufige Linie eingeschlagen. Auch wenn man dem folge, ändere das im Ergebnis aber nichts. Die Verschiebung des Fristbeginns müsse jedenfalls auf Sachlagen beschränkt bleiben, die der Schenkung an den Ehegatten vergleichbar seien. So liege der Fall hier nicht. Im Hinblick auf den beschränkten Umfang des den Eltern eingeräumten Wohnungsrechts, den im Übergabevertrag vorgesehenen Ausschluss seiner Überlassung an Dritte und der dem Übernehmer eingeräumten Möglichkeit, die Immobilie in Höhe von 200.000 DM sogar im Rang vor dem Wohnrecht zu belasten, hätten sich der Erblasser und die Beklagte des „Genusses“ des Hausanwesens in nicht unwesentlichem Umfang entäußert.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Gemäß § 2325 Abs. 1 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte, wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat, als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Nach § 2325 Abs. 3 Satz 1 BGB, der hier nach Art. 229 § 23 Abs. 4 Satz 2 EGBGB wegen des Erbfalles am 16. August 2012 Anwendung findet, wird die Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Für den Fristbeginn ist auf den Eintritt des Leistungserfolges abzustellen, bei Grundstücken also auf die Umschreibung im Grundbuch (Senatsurteil vom 2. Dezember 1987 – IVa ZR 149/86, BGHZ 102, 289, 292). Dies war hier der 22. November 1994.

Allerdings hat der Senat in seinem Grundsatzurteil vom 27. April 1994 entschieden, dass eine Leistung im Sinne von § 2325 Abs. 3 Halbsatz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung erst dann vorliegt, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand – sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche – im Wesentlichen weiterhin zu nutzen (IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395, 398 f.). Der Gesetzgeber habe von dem fiktiven Nachlass, aus dem der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet werde, nur solche Schenkungen ausnehmen wollen, deren Folgen der Erblasser längere Zeit hindurch zu tragen und in die er sich einzugewöhnen hatte. Darin habe der Gesetzgeber eine gewisse Sicherheit vor „böslichen“ Schenkungen gesehen (Senat aaO 397 f.). Deshalb gelte eine Schenkung nicht als geleistet, wenn der Erblasser den „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes nach der Schenkung nicht auch tatsächlich entbehren müsse (vgl. auch Senatsurteil vom 17. September 1986 – IVa ZR 13/85, BGHZ 98, 226, 232). Wird bei einer Schenkung daher – wie im seinerzeit vom Senat zu beurteilenden Fall – der Nießbrauch uneingeschränkt vorbehalten, ist der „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes nicht aufgegeben worden.

An dieser Rechtsprechung ist – entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung und unter Berücksichtigung der Kritik des Berufungsgerichts – auch nach der Neufassung des § 2325 Abs. 3 BGB zum 1. Januar 2010 festzuhalten. Aus der Gesetzgebungsgeschichte lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der pro-rata-Regelung zugleich inhaltliche Änderungen an der seit langem bekannten und gefestigten Rechtsprechung des Senats vornehmen wollte. So heißt es in BT-Drucks. 16/8954 S. 21:

„… Die Pflichtteilsergänzung dient dem Schutz des Berechtigten vor benachteiligenden Schenkungen des Erblassers. Um Streit über die Benachteiligungsabsicht zu vermeiden, hat der historische Gesetzgeber generalisiert: Nach zehn Jahren ist keine Benachteiligungsabsicht mehr gegeben. Dieser treffende Grundgedanke bleibt erhalten: Je länger die Schenkung zurückliegt, desto weniger ist von einer (möglicherweise unlauteren) Benachteiligungsabsicht des Erblassers auszugehen. Der Zeitablauf seit der Schenkung soll daher künftig zur Abmilderung der „Alles-oder-nichts“-Lösung in Ansatz gebracht werden. Die Frist zur Berücksichtigung der Schenkung wird flexibler gestaltet und eine sog. Pro-rata-Lösung eingeführt: …“

Eine derartige Benachteiligungsabsicht des Erblassers kann sowohl nach bisherigem als auch nach neuem Recht dann eintreten, wenn der Eigentümer zwar seine Rechtsstellung formal aufgibt, wirtschaftlich aber weiterhin im „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes bleibt.

2. Diese Rechtsprechung legt im Ergebnis auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde. Soweit es annimmt, die Zehnjahresfrist habe trotz des dem Erblasser eingeräumten Wohnrechts mit der Grundstücksübertragung zu laufen begonnen, ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Die Frage, ob und inwieweit auch vorbehaltene Wohnrechte an dem übertragenen Grundstück einem Fristbeginn im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB entgegenstehen können, ist im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beurteilt worden. Diese geht überwiegend davon aus, dass eine Leistung im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB und damit ein Fristbeginn mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch vorliegt, wenn sich der Erblasser ein Wohnrecht lediglich an einem Teil des Hausgrundstücks vorbehält (OLG Karlsruhe ZEV 2008, 244, 245; OLG Oldenburg ZEV 2006, 80; OLG Bremen OLGR 2005, 233 f.; OLG Celle OLGR 2003, 370, 371; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1114; LG Rottweil ZErb 2012, 310, 311). Das soll jedenfalls dann gelten, wenn sich der Erblasser im Übergabevertrag nicht noch zusätzlich das Recht vorbehalten hat, das Grundstück bei Pflichtverstößen des Begünstigten zurückfordern zu können (OLG Celle aaO; Herrler, ZEV 2008, 461, 462 f.). Nur vereinzelt hat die Rechtsprechung bei vorbehaltenen Wohnrechten bisher die Frist nicht mit der Eigentumsumschreibung beginnen lassen. Dies hat das Oberlandesgericht München etwa für den Fall angenommen, dass sich das Wohnungsrecht auf das gesamte Haus bezieht (ZEV 2008, 480 f.; hierzu kritisch Herrler aaO 464; vgl. ferner OLG Zweibrücken ErbR 2016, 379, 380 m. Anm. Görtz). Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist ferner davon ausgegangen, es liege keine Leistung im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB vor, wenn dem Erblasser weiterhin wesentlicher Einfluss auf die Verwendung des Hausgrundstücks eingeräumt werde (FamRZ 1999, 1546 Rn. 10).

b) Ob auch ein vorbehaltenes Wohnungsrecht wie ein Nießbrauch den Fristbeginn des § 2325 Abs. 3 BGB hindern kann, lässt sich nicht ab-strakt beantworten. Zwar unterscheiden sich Nießbrauch und Wohnungsrecht voneinander. So ist der Nießbraucher insbesondere berechtigt, die Nutzungen der Sache zu ziehen (§ 1030 Abs. 1 BGB). Bei einem Wohnhausgrundstück kommt namentlich dessen Vermietung in Betracht. Ferner kann der Nießbrauch zwar nicht übertragen, wohl aber seine Ausübung einem anderen überlassen werden (§ 1059 BGB). Demgegenüber stellt das Wohnungsrecht lediglich eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gemäß § 1093 Abs. 1 BGB dar, durch die der Berechtigte das Recht erhält, ein Gebäude oder einen Teil desselben unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu nutzen. Die Ausübung dieser Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist (§ 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Dies bedeutet aber nicht, dass nicht auch – in Ausnahmefällen – bei der Einräumung eines Wohnungsrechts der Beginn des Fristablaufs gemäß § 2325 Abs. 3 BGB gehindert sein könnte. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles, anhand derer beurteilt werden muss, ob der Erblasser den verschenkten Gegenstand auch nach Vertragsschluss noch im Wesentlichen weiterhin nutzen konnte. Die entscheidenden Grundsätze hat der Senat in seinem Urteil vom 27. April 1994 (IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395) aufgestellt. Hiernach gilt eine Schenkung nicht als im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB geleistet, wenn der Erblasser den „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes nach der Schenkung nicht auch tatsächlich entbehren muss (aaO 398). Eine Leistung liegt vielmehr nur vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen (aaO 398 f.).

c) Auf dieser Grundlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht hier von einem Fristbeginn bereits mit der Eintragung im Grundbuch am 22. November 1994 ausgegangen ist, so dass die Zehnjahresfrist im Zeitpunkt des Erbfalls am 16. August 2012 abgelaufen war. Rechtsfehlerfrei stellt das Berufungsgericht zunächst darauf ab, dass der Erblasser und seine Ehefrau sich ein Wohnungsrecht nicht an dem aus drei Etagen (Erd-, Ober- und Dachgeschoss) bestehenden gesamten Haus vorbehielten, sondern dieses ausweislich des notariellen Vertrages lediglich die Räumlichkeiten im Erdgeschoss, die Mitbenutzung des Gartens, der Nebenräume sowie alle Leitungen und Anlagen zur Versorgung des Anwesens einschließlich der Nutzung der Garage umfasste. Besteht das im Wohnungsrecht verankerte Ausschließungsrecht nur an Teilen der übergebenen Immobilie, so ist der Erblasser – anders als beim Vorbehalt des Nießbrauchs – mit Vollzug des Übergabevertrages nicht mehr als „Herr im Haus“ anzusehen (vgl. OLG Karlsruhe ZEV 2008, 244, 245; Herrler, ZEV 2008, 461, 463). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Eltern zusammen mit dem Übernehmer noch das Bad im Obergeschoss sowie nach dem Vortrag des Klägers zwei Zimmer im Obergeschoss nutzten. Es ist bereits nicht ersichtlich und vom Kläger nicht hinreichend vorgetragen, dass es sich hier um eine ausdrücklich vereinbarte und schuldrechtlich verbindliche Gestattung im Sinne der Rechtsprechung des Senats handelte (vgl. Urteil vom 27. April 1994 – IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395, 398 f.) und nicht nur um eine – rechtlich unerhebliche – rein faktische Nutzung der Räumlichkeiten, auf die es wegen der damit verbundenen Missbrauchsgefahren nicht ankommen kann. Entscheidend ist zudem, dass den Eltern jedenfalls kein weitgehend alleiniges Nutzungsrecht unter Ausschluss des übernehmenden Sohnes an dem Grundstück mehr zustand.

Ihr Hausgrundstück konnten die Eltern nicht mehr in der bisherigen Art und Weise nutzen. Die ihnen vertraglich eingeräumte Dienstbarkeit hätten sie nur dann einem anderen überlassen können, wenn die Überlassung gestattet worden wäre (vgl. § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein derartiges Überlassungsrecht war den Eltern hier nicht vorbehalten worden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt der Nutzungsmöglichkeit des Wohnungsrechts durch Übertragung an Dritte etwa OLG Karlsruhe ZEV 2008, 244, 245; OLG Celle OLGR 2003, 370, 371; Herrler, ZEV 2008, 461, 463). Ob sie – wie die Revision ausführt – zu keinem Zeitpunkt an einen Auszug aus dem Haus dachten und für sie daher eine anderweitige wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit keine Rolle spielte, ist demgegenüber unerheblich. Durch den Verlust der Eigentümerstellung, das nur an Teilen des Grundstücks bestehende Wohnungsrecht sowie die fehlende Übertragbarkeit auf Dritte ist die rechtliche Stellung des Erblassers einschließlich der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des Grundstücks jedenfalls deutlich eingeschränkt worden (vgl. OLG Celle aaO).

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Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, der Übernehmer habe keine Möglichkeit gehabt, die nicht dem Wohnrecht der Eltern unterliegenden Räumlichkeiten oder Teile davon separat zu nutzen bzw. zu vermieten. Hierbei kann offen bleiben, ob – wie das Landgericht angenommen hat – eine separate Nutzungsmöglichkeit aller drei Etagen des Hauses bestand. Jedenfalls beschränkte sich die Nutzungsmöglichkeit von vornherein nicht auf die Vermietung an fremde Personen. Der Übernehmer hatte nunmehr die – von ihm auch tatsächlich wahrgenommene – Möglichkeit, die Räumlichkeiten in den beiden Obergeschossen für sich als Wohnung zu nutzen, ohne dass der Erblasser und die Beklagte ihn daran hätten hindern können.

In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise stellt das Berufungsgericht, ohne dass es hierauf entscheidend ankommt, schließlich auf den Umstand ab, dass dem Erwerber im Rang vor dem Wohnungsrecht der Eltern die vertragliche Möglichkeit eingeräumt wurde, Grundpfandrechte bis zur Höhe von 200.000 DM nebst Zinsen und Nebenleistungen für beliebige Gläubiger zu bewilligen. Es bestand daher die Gefahr eines Ausfalls mit dem Wohnungsrecht bei einer Vollstreckung aus dem im Rang vorgehenden Grundpfandrecht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1114). Der Umstand, dass der Übernehmer ohne Zustimmung der Eltern keine Um- oder Ausbaumaßnahmen vornehmen durfte, ändert an der rechtlich und wirtschaftlich schwächeren Stellung der Eltern nach Übertragung des Eigentums an dem Grundstück und Vorbehalt eines nur einen Teil des Grundstücks umfassenden Wohnungsrechts nichts.


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