Wohnungsdurchsuchung und Blutentnahme – nachträgliche Überprüfung
Bundesverfassungsgericht
Az: 2 BvR
273/06
Beschluss vom
12.02.2007
In dem Verfahren über die
Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 3. Januar 2006 - 6 Qs
338/2005 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 7. Dezember 2005 - 1 Gs 3708/05
-,
c) die am 28. Oktober 2005 durch die Staatsanwaltschaft beim Landgericht
Würzburg angeordnete Blutentnahme
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93c
in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Februar 2007
einstimmig beschlossen:
1. Der Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 3. Januar 2006 - 6 Qs 338/2005 -
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 19 Absatz 4 des
Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben, und die Sache wird an das
Landgericht Würzburg zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, weil sie
unzulässig ist.
3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu
drei Vierteln zu erstatten.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Prüfungsmaßstab des Beschwerdegerichts
bei der Überprüfung der Anordnung einer Blutentnahme aufgrund von Gefahr im
Verzug.
I.
1. Das Amtsgericht hatte die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers
wegen des Verdachts der Hehlerei angeordnet. Den mit der Durchsuchung
beauftragten Polizeibeamten verwehrte der Beschwerdeführer zunächst den Zutritt
zu seiner Wohnung. Bei der anschließenden Wohnungsnachschau wurden Tabakreste in
der Toilettenschüssel und eine Plastikdose mit vermeintlichen
Cannabis-Anhaftungen aufgefunden, die jedoch nicht sichergestellt wurde. Nachdem
der Beschwerdeführer die freiwillige Abgabe einer Urinprobe zur Überprüfung
etwaigen Cannabis-Konsums verweigert hatte, wurde durch die Staatsanwaltschaft
um 9:00 Uhr eine Blutentnahme angeordnet und von einem Arzt durchgeführt.
2. Auf den Antrag des Beschwerdeführers entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO
bestätigte das Amtsgericht mit Beschluss vom 7. Dezember 2005 die Rechtmäßigkeit
der Anordnung der Blutentnahme. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des
Beschwerdeführers verwarf das Landgericht mit Beschluss vom 3. Januar 2006. Die
mit der Beschwerde unter anderem angesprochene Frage der Anordnungskompetenz der
Staatsanwaltschaft erörterten beide Gerichte nicht.
3. Mit seiner fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde wendet sich der
Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts vom 3. Januar 2006, den
Beschluss des Amtsgerichts vom 7. Dezember 2005 und die staatsanwaltliche
Anordnung der Blutentnahme vom 28. Oktober 2005. Er rügt eine Verletzung seiner
Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 20 Abs. 3, Art. 101
Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG. Er trägt vor, die Voraussetzungen für eine
staatsanwaltliche Anordnung der Blutentnahme nach § 81 a Abs. 2 StPO hätten
nicht vorgelegen. Außerdem habe die Blutentnahme kein geeignetes und
erforderliches Mittel zum Nachweis des Besitzes von Betäubungsmitteln
dargestellt. Da ihm auf der Dienststelle von Polizeibeamten verweigert wurde,
die Toilette aufzusuchen, sei Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt worden.
II.
1. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hatte Gelegenheit zur Äußerung.
Es hat eine Stellungnahme nicht abgegeben.
2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten 862 Js 22814/05 der
Staatsanwaltschaft Würzburg vorgelegen.
III.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die
staatsanwaltliche Anordnung vom 28. Oktober 2005 und gegen den Beschluss des
Amtsgerichts vom 7. Dezember 2005 wendet; diese Akte öffentlicher Gewalt sind
durch den Beschluss des Landgerichts vom 3. Januar 2006 prozessual überholt. Es
fehlt insoweit an einer Beschwer.
2. Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, ihm sei von Polizeibeamten
der Gang zur Toilette verweigert worden, ist der Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hätte hiergegen zunächst mit dem
Antrag nach § 23 EGGVG vorgehen müssen.
IV.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen, weil dies
zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die insoweit zulässige Verfassungsbeschwerde ist in einer
die Entscheidungszuständigkeit der Kammer ergebenden Weise offensichtlich
begründet. Die für die Beurteilung notwendigen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 96, 27 <39 ff.>; 96,
44 <51 ff.>; 103, 142 <150 ff.>).
Der Beschluss des Landgerichts vom 3. Januar 2006 verletzt den Beschwerdeführer
in seinem Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG.
1. Das Recht auf effektiven Rechtsschutz garantiert bei Rechtsverletzungen durch
die öffentliche Gewalt den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des
Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche
gerichtliche Entscheidung. Art. 19 Abs. 4 GG umfasst zwar nicht das Recht auf
Überprüfung der richterlichen Entscheidung; sehen die Prozessordnungen
allerdings eine weitere gerichtliche Instanz vor, so sichert Art. 19 Abs. 4 GG
die Effektivität des Rechtsschutzes auch insoweit (vgl. BVerfGE 107, 395 <401
ff.> m.w.N.). Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ist nur dann gegeben,
wenn das zur nachträglichen Überprüfung berufene Gericht die Voraussetzungen des
Exekutivakts vollständig eigenverantwortlich nachprüft.
Die Erledigung eines Eingriffs steht einem Rechtsschutzbedürfnis nicht von
vornherein entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Notwendigkeit eines
effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes auch in Fällen anerkannt, in denen gegen
schwer wiegende Grundrechtseingriffe durch die Exekutive - z.B.
Wohnungsdurchsuchungen und freiheitsentziehende Maßnahmen - oder nahe liegende
Willkür eines Hoheitsträgers vor Erledigung der Maßnahme kein gerichtlicher
Rechtsschutz erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 96, 27 <40>; 104, 220 <233>;
Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, NJW 2002, S. 2699 <2700>, vom 13. März 2002 -
2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700 <2701> und vom 8. April 2004 - 2 BvR 1811/03
-, NStZ-RR 2004, S. 252 <253>).
Jedenfalls soweit das Handeln der Exekutive auf der Inanspruchnahme einer
originär gerichtlichen Eingriffsbefugnis beruht, erstreckt sich das Gebot
effektiven Rechtsschutzes in diesen Fällen auch auf Dokumentations- und
Begründungspflichten der anordnenden Stelle, die eine umfassende und
eigenständige nachträgliche gerichtliche Überprüfung der
Anordnungsvoraussetzungen ermöglichen sollen. Kommt die anordnende Stelle diesen
Pflichten nicht nach oder lässt das überprüfende Gericht den gerichtlichen
Rechtsschutz "leer laufen", indem es dem Betroffenen eine eigene Sachprüfung
versagt, kann dies eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG begründen (vgl. BVerfGE
103, 142 <156 ff.>; BVerfGK 2, 310 <315 f.>; Beschlüsse der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 2002 - 2 BvR 1473/01
-, StV 2002, S. 348 und vom 3. Dezember 2002 - 2 BvR 1845/00 -, NJW 2003, S.
2303 f.). Diese Maßstäbe gelten grundsätzlich auch für Maßnahmen, die nicht -
wie die Wohnungsdurchsuchung - einem verfassungsrechtlichen, sondern nur einem
einfachgesetzlichen Richtervorbehalt unterliegen (vgl. BVerfGK 5, 74 <81>), sind
aber auf Maßnahmen, die noch vor ihrer Erledigung gerichtlich überprüft werden
können, wie z.B. Beschlagnahmeanordnungen, nicht ohne weiteres übertragbar (vgl.
BVerfGK 1, 65; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 1714/04 -, juris und vom
12. Februar 2004 - 2 BvR 2009/03 -, juris).
2. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer
in seinem Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG, weil das Landgericht die Voraussetzungen
der staatsanwaltlichen Eilkompetenz nicht geprüft hat. Dabei bedarf es hier
keiner Entscheidung, ob die zur Wohnungsdurchsuchung entwickelten
verfassungsrechtlichen Maßstäbe auf die Maßnahme der körperlichen Untersuchung
des Beschuldigten nach § 81 a StPO in vollem Umfang übertragbar sind.
a) Auch im Falle einer Blutentnahme nach § 81 a StPO muss jedenfalls eine
effektive nachträgliche gerichtliche Kontrolle staatsanwaltschaftlicher
Eilanordnungen gewährleistet sein, die dem Beschwerdeführer versagt geblieben
ist.
Die Blutentnahme nach § 81 a StPO ist insoweit mit der Durchsuchung von
Wohnräumen vergleichbar, als es sich regelmäßig um eine Maßnahme handelt, deren
direkte Belastung sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene
eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. Die Frage, ob es sich bei der
Anordnung einer Blutentnahme um einen schwer wiegenden Grundrechtseingriff
handelt, kann dahinstehen, da die Inanspruchnahme der staatsanwaltlichen
Eilkompetenz hier jedenfalls ein objektiv willkürliches Vorgehen nahe legt.
Nach § 81 a Abs. 2 StPO steht die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem
Richter zu. Der Richtervorbehalt - auch der einfachgesetzliche - zielt auf eine
vorbeugende Kontrolle der Maßnahme in ihren konkreten gegenwärtigen
Voraussetzungen durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 96, 44
<51 ff.>; 103, 142 <151> m.w.N.). Nur bei einer Gefährdung des
Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen
Entscheidung einhergehende Verzögerung besteht auch eine Anordnungskompetenz der
Staatsanwaltschaft und - nachrangig - ihrer Ermittlungspersonen. Die
Strafverfolgungsbehörden müssen daher regelmäßig versuchen, eine Anordnung des
zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen
(vgl. BVerfGE 103, 142 <155 f.>; BVerfGK 2, 254 <257>). Die Gefährdung des
Untersuchungserfolgs muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall
bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die
Dringlichkeit nicht evident ist (vgl. BVerfGE 103, 142 <160>; BVerfGK 2, 310
<315 f.>; 5, 74 <79>). Das Vorliegen einer solchen Gefährdung unterliegt der
vollständigen, eine Bindung an die von der Exekutive getroffenen Feststellungen
und Wertungen ausschließenden gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerfGE 103, 142
<156 f.>).
b) Hier haben sich die Fachgerichte zur Anordnungskompetenz der
Staatsanwaltschaft nicht geäußert, obwohl der Beschwerdeführer diesen
Gesichtspunkt mit seiner Beschwerde ausdrücklich gerügt hat. Die Gefährdung des
Untersuchungserfolgs begründende einzelfallbezogene Tatsachen wurden von der die
Blutentnahme anordnenden Staatsanwaltschaft nicht in den Ermittlungsakten
vermerkt. Da der Zweck der Maßnahme - die Überprüfung, ob der Beschwerdeführer
Umgang mit Betäubungsmitteln hatte, was für das gegen ihn eingeleitete Verfahren
wegen unerlaubten Betäubungsmittelbesitzes mittelbar von Bedeutung sein konnte -
auch nach Einholung einer richterlichen Anordnung noch erreichbar war und im
Übrigen durch nichts belegt ist, dass diese - um 9:00 Uhr morgens - nicht hätte
erlangt werden können, lagen die Voraussetzungen einer Gefährdung des
Untersuchungserfolgs objektiv nicht vor. Dies hat das Landgericht in nicht
vertretbarer Weise missachtet, indem es die Frage der Anordnungskompetenz der
Staatsanwaltschaft nicht erörtert und die Anordnung als rechtmäßig erachtet hat.
Damit hat es dem Beschwerdeführer effektiven Rechtsschutz durch eine eigene
Sachprüfung versagt.
3. Da die angegriffene Entscheidung somit schon wegen Verstoßes gegen Art. 19
Abs. 4 GG aufzuheben ist, kann dahinstehen, ob das Landgericht die Bedeutung
anderer Grundrechte, namentlich von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, verkannt hat, in
denen der Beschwerdeführer durch die Blutentnahme verletzt sein könnte, zumal in
erster Linie die dafür zuständigen Strafgerichte zu entscheiden haben, ob die
Voraussetzungen des § 81 a StPO im Einzelfall vorliegen (vgl. Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. August 1996 - 2
BvR 1511/96 -, NJW 1996, S. 3071 <3072>).
4. Die Entscheidung ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an
das Landgericht zurückzuverweisen.
5. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des
Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.