Verwalterin
einer WEG-Anlage – Abberufung und Kündigung des Verwaltervertrages
OLG
Brandenburg
Az: 5 Wx 15/01
Beschluss vom
23.11.2001
In der Wohnungseigentumssache hat
der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts am 23. November 2001
beschlossen:
Die Rechtssache wird gemäß § 43 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG dem
Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der Abberufung der Antragstellerin
als Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage und der Kündigung des
Verwaltervertrages.
Die Antragsgegnerin zu lit. a. teilte die im Grundbuch von W des Amtsgerichts
Potsdam eingetragenen Grundstücke der Flur Flurstücke und durch am 7. November
1996 abgegebene Teilungserklärung gemäß § 8 WEG in verschiedene
Eigentumswohnungen auf (Bl. 18 ff. d. A.). In § 16 Nr. 1 der
Gemeinschaftsordnung in Ziffer III der Teilungserklärung wurde die
Antragstellerin für einen Zeitraum von fünf Jahren zum ersten Verwalter bestellt
(Bl. 43 d. A.). In § 16 Nr. 3 der Gemeinschaftsordnung ist vorgesehen, dass die
Wohnungseigentümer beim Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit durch
Mehrheit aller vorhandenen Wohnungseigentümer die Abberufung des Verwalters
beschließen können.
Nach § 13 Nr. 3 der in der Teilungserklärung enthaltenen Gemeinschaftsordnung
ist der Verwalter verpflichtet, nach Schluss eines jeden - mit dem Kalenderjahr
identischen - Geschäftsjahres eine Abrechnung der von ihm zu erbringenden
Geldleistungen und der von den Wohnungseigentümern geleisteten
Abschlagszahlungen bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres vorzulegen. Gemäß
§ 14 Nr. 1 ist der Wirtschaftsplan im Voraus für jedes Geschäftsjahr vom
Verwalter vorzulegen.
Unter dem 4./16. September 1997 schlössen die Antragsgegnerin zu lit. a. und die
Antragstellerin einen formularmäßigen Verwaltervertrag mit Wirkung zum 1.
Oktober 1997 bis zum 30. September 2002 (Bl. 102 ff. d. A.). Danach sollte die
Tätigkeit des Verwalters mit der Übergabe der ersten Wohnungseigentumseinheit im
Sinne des wirtschaftlichen Überganges beginnen. Nach Ziffer 2.3 sollte die
Abberufung des Verwalters und die Kündigung dieses Vertrages nur aus wichtigem
Grund möglich sein. Zur Abberufung des Verwalters und zur Kündigung des
Vertrages bedürfe es eines Mehrheitsbeschlusses der
Wohnungseigentümergemeinschaft. Nach § 5 des Verwaltervertrages sollte der
Verwalter nach Ablauf jedes Wirtschaftsjahres innerhalb des nachfolgenden
Wirtschaftsjahres eine Abrechnung einschließlich aller Belege dem Beirat zur
Prüfung vorlegen. Für das erste Wirtschaftsjahr gelte der Zeitraum vom 1.
Oktober 1997 bis zum 31. Dezember 1998 (Rumpf - plus Folgejahr). Nach § 6 des
Vertrages war die jährliche Eigentümerversammlung - soweit keine zwingenden
Gründe entgegensprachen - innerhalb des ersten halben Jahres abzuhalten.
Am 30. September 1997 wurde eine als Eigentümerversammlung bezeichnete
Versammlung durchgeführt, an der für die Wohnungseigentümer lediglich die
Antragsgegnerin zu a. teilnahm (Bl. 52 ff. d. A.). Hier wurde ein
Wirtschaftsplan 1997 - 1998 beschlossen. Zugleich wurde festgelegt, dass der
Wirtschaftsplan auch für das Jahr 1999 bis zu Beschlussfassung des
Wirtschaftsplanes dieses Jahr gelte (Bl. 53 d. A.). Nachdem die ersten
Eigentumswohnungen veräußert worden waren, wurde die erste Erwerberin, die
Antragsgegnerin zu b., am 14. April 1998 in das Grundbuch eingetragen.
Im Spätsommer/Herbst 1999 erstellte die Antragstellerin die Jahresabrechnung für
1997 bis 1998. Die Instandhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft
legte die Antragstellerin in Form eines Bausparvertrages an.
Am 19. November 1999 fand eine Eigentümerversammlung statt, zu der die
Antragstellerin nach schriftlicher Aufforderung durch einzelne Eigentümer
eingeladen hatte. Unter dem Tagesordnungspunkt 2 beschloss die
Eigentümerversammlung einstimmig, dass der Verwaltervertrag mit der
Antragstellerin einvernehmlich zum 31. Dezember 1999 ende, die Abwahl des
Verwalters ebenfalls mit Wirkung zum 31. Dezember 1999 erfolge und die
Antragstellerin die Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 1999 zum 30. Juni
2000 zu erstellen habe (Bl. 15 f. d. A.).
Mit ihrem Antrag begehrt die Antragstellerin, den vorgenannten Beschluss für
ungültig zu erklären. Sie hat die Ansicht vertreten, es habe kein wichtiger
Grund vorgelegen, der ihre Abberufung als Verwalterin rechtfertige. Hierzu hat
sie behauptet, mit der Antragsgegnerin zu a. sei abgesprochen gewesen, dass im
Jahr 1998 eine Eigentümerversammlung nur einzuberufen sei, wenn eine erheblich
Anzahl von Wohnungen veräußert worden sei. Der für das Jahr 1997/ 1998
beschlossene Wirtschaftsplan habe auch für das Jahr 1999 Gültigkeit besessen.
Sie sei zu einer früheren Abrechnung nicht in der Lage gewesen, da ihr die
Abrechnungen der Versorgungsunternehmen erst im Sommer 1999 zugeleitet worden
seien. Die Eigentümergemeinschaft habe eine Abrechnung gewünscht, die die Kosten
des abgelaufenen Wirtschaftsjahres umfasse. Auch die Anlage der
Instandhaltungsrücklage in Form eines Bausparvertrages habe dem ausdrücklichen
Wunsch der Antragsgegner entsprochen.
Die Antragsgegner haben die Auffassung vertreten, die vorzeitige Auflösung des
Verwaltervertrages sei auch ohne wichtigen Grund wirksam. Bei dem
Verwaltervertrag habe es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen gehandelt. Nach
der Rechtsprechung des Kammergerichts sei die über einen Zeitraum von zwei
Jahren hinausgehende Laufzeit unwirksam, sodass die Kündigung als ordentliche
Kündigung anzusehen sei. Ferner seien ausreichende Gründe für die Abberufung der
Antragstellerin aus wichtigem Grund gegeben. Diese habe durch die
Nichteinberufung einer Eigentümerversammlung nach Eintragung der ersten Käuferin
in das Grundbuch gegen ihre Pflichten aus der Gemeinschaftsordnung verstoßen.
Ferner sei die Abrechnung für den Zeitraum bis Ende 1998 ohne zureichenden Grund
nicht fristgerecht vorgelegt worden. Die Anlegung der Instandhaltungsrücklage
als Bausparvertrag sei pflichtwidrig.
Das Amtsgericht Potsdam hat durch Beschluss vom 14. August 2000 den
angefochtenen Beschluss hinsichtlich der Abwahl der Antragstellerin als
Verwalterin für ungültig erklärt und den Antrag im Übrigen, nämlich hinsichtlich
der Verpflichtung zur Erstellung der Jahresabrechnung 1999, zurückgewiesen. Die
hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht
Potsdam durch Beschluss vom 17. April 2001 zurückgewiesen.
Gegen diesen, am 3. Mai 2001 abgesandten Beschluss haben die Antragsgegner durch
am 15. Mai 2001 eingegangenen Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde
eingelegt.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG
statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der Senat hält das Rechtsmittel für unbegründet. Er sieht sich aber an einer
Zurückweisung durch die auf eine weitere Beschwerde ergangene Entscheidung des
Kammergerichts vom 20. März 1989 - 24 W 5478/86 - (abgedruckt in NJW-RR 1989,
839 = WuM 1989, 461 = WE 1989, 136) gehindert. Die sofortige weitere Beschwerde
wird daher dem Bundesgerichtshofgemäß § 43 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG zur
Entscheidung vorgelegt. Die Zurückweisung hängt von der Beantwortung der
Rechtsfrage ab, ob ein auf die Dauer von fünf Jahren geschlossener
Verwaltervertrag nach Ablauf der in § 11 Nr. 12 a AGB-Gesetz genannten Laufzeit
von zwei Jahren durch ordentliche Kündigung beendet werden kann. Diese
Rechtsfrage hat das Kammergericht in der vorgenannten Entscheidung auch für den
Fall bejaht, dass der Verwalter in der Teilungserklärung für fünf Jahre bestellt
worden ist. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Er ist vielmehr mit Amts- und
Landgericht der Auffassung, dass eine ordentliche Kündigung vorliegend durch die
vertragliche Regelung im formularmäßigen Verwaltervertrag ausgeschlossen ist und
die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung nicht vorliegen, der
angefochtene Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 18. November 1999
mithin in dem noch streitigen Umfang keinen Bestand haben kann.
1. Die Antragstellerin ist analog § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG zur Anfechtung des seine
Abberufung aussprechenden Beschlusses vom 18. November 1999 antragsbefugt (vgl.
BGHZ 106, 113, 122; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Auflage 2000, § 43 Rdnr. 93
m.w.N.).
2. Zutreffend haben Amts- und Landgericht angenommen, dass die Voraussetzungen
für eine außerordentliche Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund und eine
hiermit zugleich ausgesprochene außerordentliche Kündigung des
Verwaltervertrages nicht vorlagen.
a) Die Antragstellerin ist durch § 16 der in der Teilungserklärung enthaltenen
Gemeinschaftsordnung vom 7. November 1996 auf fünf Jahre zum Verwalter bestellt
worden. Die Bestellung eines Verwalters bereits in der Teilungserklärung ist
gemäß § 26 Abs. 1 WEG möglich (vgl. Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 26 Rdnr. 59). Den
körperschaftlichen Akt der Bestellung haben die Beteiligten durch Abschluss des
Verwaltervertrages vom 4./16. September 1997 (Bl. 102 ff. d.A.) ausgeführt,
sodass spätestens mit diesem Akt der Verwalter seine Rechtsstellung erlangt hat
(Merle, aaO, Rdnr. 61 m.w.N. zu den verschiedenen hierzu vertretenen Theorien).
Die Bestellung auf eine bestimmte Zeit bei gleichzeitigem Hinweis auf die
Möglichkeit einer Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund in § 16 Nr. 1
und 3 der Gemeinschaftsordnung schließt gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 WEG in
zulässiger Weise eine ordentliche Abberufung vor Ablauf der Frist aus (Merle,
aaO, Rdnr. 184). Nichts anderes ergibt sich aus § 16 Nr. 2 der
Gemeinschaftsordnung. Diese Regelung betrifft ersichtlich nur den Fall der
künftigen Berufung eines (anderen) Verwalters, die mit Stimmenmehrheit zu
beschließen ist; sie begründet aber kein Recht zur ordentlichen Abberufung des
in der Teilungserklärung bestellten ersten Verwalters.
b) Ein für die Abberufung des Verwalters vor Ablauf der fünfjährigen
Bestellungszeit hiernach erforderlicher wichtiger Grund lag bei dem Beschluss
vom 18. November 1999 nicht vor. Ein wichtiger Grund ist immer dann anzunehmen,
wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom
Verwalter verschuldeter, Umstände nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der
Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugemutet werden kann und deshalb
das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist (allgemeine Ansicht, vgl.
die Nachweise bei Merle, aaO, Rdnr. 152). Eine solche Störung des
Vertrauensverhältnisses vermag der Senat vorliegend auch unter Berücksichtigung
aller von den Antragsgegnern vorgebrachten Umstände - die Richtigkeit dieses
Vertrages unterstellt - nicht anzunehmen.
Der Umstand, dass die Antragstellerin erstmals nach dem 30. September 1997 für
den 18. November 1999 zu einer Wohnungseigentümerversammlung eingeladen hat, auf
der die Jahresabrechnung für den Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis zum 31.
Dezember 1998 sowie ein Wirtschaftsplan beschlossen werden sollten, stellt - wie
vom Landgericht zutreffend angenommen - zwar eine Pflichtverletzung dar,
rechtfertigt jedoch keine außerordentliche Abberufung des Verwalters.
aa) Das Landgericht hat zum Zeitpunkt der Einberufung der Eigentümerversammlung
ausgeführt, die Antragstellerin habe ausreichende Gründe für eine Abweichung von
ihrer Verpflichtung zur Einberufung einer jährlichen Eigentümerversammlung
vorgebracht. Jedenfalls hätten die Wohnungseigentümer gemäß § 24 Abs. 2 WEG
schriftlich die Einberufung einer Eigentümerversammlung zu einem früheren
Zeitpunkt fordern können.
Diese Rechtsauffassung begegnet jedenfalls im Ergebnis keinen rechtlichen
Bedenken. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die mangelnde
Einberufung einer Eigentümerversammlung nach Entstehung der
Eigentümergemeinschaft einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung des
Verwaltervertrages darstellen kann (vgl. BayObLG NZM 1999, 844). Hierzu müssen
allerdings weitere Gründe kommen, die eine besondere Dringlichkeit der
Einberufung einer solchen Versammlung begründen. Solche sind hier nicht
ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus dem vom Landgericht festgestellten
Sachverhalt und dem Beschwerdevorbringen nicht, dass im Interesse der Erwerber
von Wohnungseigentumseinheiten, etwa zur Geltendmachung von
Gewährleistungsansprüchen, ein besonderes Bedürfnis für die Einberufung einer
Eigentümerversammlung bestand. Ohne eine solche Dringlichkeit kann eine
nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses nicht angenommen werden. Hätten
die Wohnungseigentümer im Jahr 1998 die Einberufung einer Versammlung gewünscht,
so hätte es ihnen freigestanden, dies über die in § 24 WEG vorgesehene
rechtliche Möglichkeit zu erzwingen.
bb) Auch die Verzögerung der Jahresabrechnung für das Geschäftsjahr von Oktober
1997 bis zum 31. Dezember 1998 rechtfertigt eine Abberufung nicht.
Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, dass die
Antragstellerin die Abrechnung erst nach dem Vorliegen aller Belege und damit
erst nach dem Eingang der Abrechnungen der Versorgungsunternehmen im Juni und
Juli 1999 erstellt habe.
Auch dies begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Zwar ist in der Rechtsprechung
anerkannt, dass eine ungebührliche Verzögerung der ihm gemäß § 28 Abs. 3 WEG
obliegenden Abrechnung für ein Kalenderjahr einen wichtigen Grund für die
Abberufung des Verwalters darstellen kann (vgl. BayObLG NZM 2000, 343 sowie die
weiteren Nachweise bei Merle, aaO, Rdnr. 168). Eine Abrechnung für das
festgelegte Rumpf- und Folgejahr Oktober 1997 bis zum 31. Dezember 1998 im
November 1999 kann noch nicht als eine solche ungebührliche und eine Abberufung
aus wichtigem Grund rechtfertigende Verzögerung angesehen werden. Insbesondere
ist es sachgerecht, in die Jahresabrechnung die verbrauchsabhängigen Heizkosten
aufzunehmen und insoweit vom Prinzip der reinen Einnahmen- und Ausgabenrechnung
abzuweichen (vgl. Merle, aaO, § 28 Rdnr. 65). Die Abrechnung der hiermit
beauftragten Gesellschaft lag jedoch nach den vom Akteninhalt gedeckten
Feststellungen des Landgerichts erst im Juli 1999 vor. Eine ungebührliche und
eine Kündigung rechtfertigende Verzögerung kann dann selbst bei einer Vorlage
der Jahresabrechnung im November 1999 noch nicht angenommen werden.
cc) Gleiches gilt für die Vorlage eines Wirtschaftsplanes 1999. Insoweit kann
dahingestellt bleiben, ob der in der Versammlung am 30. September 1997
beschlossene Wirtschaftsplan, der nach dem Beschluss zu TOP 2 der Versammlung
zunächst auch für 1999 gelten sollte, auch für die Erwerber rechtswirksam
geworden ist. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass er in der Folgezeit nicht
durchgeführt worden sein soll. Allein der formale Verstoß gegen das Gebot zur
Aufstellung eines Wirtschaftsplanes für jedes Wirtschaftsjahr begründet eine
Störung des Vertrauensverhältnisses nicht.
dd) Schließlich ist auch die Anlage der Instandhaltungsrücklage in Form eines
Bausparvertrages nicht geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen Verwalter und
Wohnungseigentümern zu erschüttern. Insoweit kann offenbleiben, ob eine solche
Anlage einen Verstoß gegen die Verwalterpflichten darstellt. Jedenfalls ist sie
ohne das Hinzutreten weiterer Umstände für das Vertrauensverhältnis der
Beteiligten unbedeutend, da die Anlageform jederzeit ohne größeren Schaden für
die Zukunft geändert werden kann.
ee) Auch eine Gesamtschau aller vorgenannten Umstände rechtfertigt eine
außerordentliche Abberufung des Verwalters und eine Kündigung des
Verwaltervertrages aus wichtigem Grund nicht. Selbst in ihrer Gesamtheit sind
die geltend gemachten Pflichtverletzungen nicht von einer solchen Schwere, dass
sie eine dauerhafte Störung des Vertrauensverhältnisses begründen könnten. In
dieser Situation hätte es den Wohnungseigentümern oblegen, den Verwalter vor
einer Abberufung zunächst zu einer ihren Vorstellungen und den Vorgaben der
Gemeinschaftsordnung entsprechenden Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
3. Nach Auffassung des Senats war die Wohnungseigentümergemeinschaft auch zu
einer ordentlichen Kündigung des Verwaltervertrages, die ebenfalls in dem
angefochtenen Beschluss zu sehen ist, nicht befugt. Der Senat ist vielmehr der
Auffassung, dass eine solche durch § 2 des Vertrages wirksam ausgeschlossen
worden ist. Zwar ist diese Klausel des Verwaltervertrages - wie auch der Vertrag
im Übrigen - als von der Antragstellerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung
i.S.d § 1 Abs. 1 AGBG anzusehen. Dies steht zwischen den Parteien im Hinblick
auf die Vielzahl inhaltsgleicher Verträge mit der Antragstellerin nicht im
Streit. Die grundsätzliche Anwendbarkeit des AGBG steht insoweit ebenfalls außer
Frage (vgl. Merle, aaO, § 26 Rdnr. 82).
Entgegen der vom Kammergericht vertretenen Auffassung ist der Senat der Ansicht,
dass die Vereinbarung einer fünfjährigen Laufzeit in einem formularmäßigen
Verwaltervertrag jedenfalls dann nicht gemäß § 11 Nr. 12 lit. a AGBG auf zwei
Jahre begrenzt wird, wenn bereits die Teilungserklärung eine fünfjährige
Bestellung eines bestimmten Verwalters enthält und die vorherige Möglichkeit
einer Abberufung auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt. Das
Kammergericht meint, die innere Struktur des Verhältnisses der Vertragspartner
könne nicht zu einer Privilegierung der obligatorischen Rechtsstellung des
Verwalters im Sinne eines Dispenses vom AGB-Gesetz führen (KG, NJW-RR 1989, 839;
dem folgend etwa Niederführ/Schulze, WEG, 5. Auflage, § 26 Rdnr. 37 m.w.N.).
Der Senat vermag dem mit der wohl überwiegenden Auffassung in der Literatur
nicht zu folgen. Es bedarf dabei keiner Entscheidung, ob die Regelung zur
Laufzeit der Verwalterbestellung in § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG generell als lex
speciales Vorrang vor § 11 Nr. 12 lit. a AGBG beanspruchen kann (in diesem Sinne
MünchKomm-Röll, BGB, 3. Auflage 1997, § 26 Rdnr. 6 a; Soergel-Stürner, BGB, 12.
Auflage 1989, § 26 WEG Rdnr. 6 a.E.; Merle, aaO, Rdnr. 83 m.w.N. zu beiden
Auffassungen). Jedenfalls dann, wenn bereits die Teilungserklärung - wie hier -
die Bestellung eines bestimmten Verwalters auf fünf Jahre vorsieht, ist auch die
formularmäßige Bestimmung der Laufzeit des Verwaltervertrages auf fünf Jahre
auch nach dem AGBG nicht zu beanstanden (in diesem Sinne offenbar auch
Weitnauer-Hauger, WEG, 8. Auflage, § 26 Rdnr. 35). In einem solchen Fall dient
der Verwaltervertrag lediglich der Ausführung des körperschaftlichen Aktes der
Bestellung des Verwalters in der Teilungserklärung. Das Klauselverbot in § 11
Nr. 12 lit. a AGBG soll eine Benachteiligung des Vertragspartners des
AGB-Verwenders durch einen überlange Bindung an den Verwender vermeiden. Eine
solche Benachteiligung ist jedoch nicht zu besorgen, wenn der Vertragspartner
dem AGB-Verwender zuvor gerade eine solche Bindung angetragen hat, indem er
seinerseits den Verwalter in der Teilungserklärung auf fünf Jahre bestellt hat.