Wohnungseigentümer - Treue- und Rücksichtnahmepflichten
BGH
Az: V ZR 62/06
Urteil vom
10.11.2006
Der V. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2006 für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München
vom 2. Februar 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die für das
Anwesen einen Gebäudeversicherungsvertrag bei der D. AG (im Folgenden
Gebäudeversicherer) abgeschlossen hat. Am 13. April 2002 lief aus der
Waschmaschine der haftpflichtversicherten Beklagten Wasser aus und drang in die
Wohnung der Klägerin ein. Trocknungsmaßnahmen wurden erst am 17. Mai 2002
ergriffen. Der Gebäudeversicherer glich die Kosten für die Trocknungsgeräte aus
und genehmigte den Kostenvoranschlag für Malerarbeiten. Die Klägerin behauptet,
die Trocknungsmaßnahmen hätten den eingetretenen Schaden nicht vollständig
beseitigt. Infolge der Durchfeuchtungen sei es zu Schimmelbefall gekommen, der
ein Verbleiben in der Wohnung unzumutbar gemacht habe. Gegenstand der Klage sind
Kosten der Wohnungssanierung sowie Aufwendungen, die die Klägerin für die
vorgerichtliche Schadensfeststellung und für ihre anderweitige Unterkunft
aufgebracht hat.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 61.186,87 EUR gerichtete Klage
abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der
von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren
Zahlungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des
Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, aus der Verbundenheit der Parteien als
Wohnungseigentümer und der damit einhergehenden Treuepflicht folge, dass sich
die Klägerin allein an den gemeinsamen Gebäudeversicherer halten könne. Da
dieser eintrittspflichtig und ein Regress gegen die Beklagte wegen des
Vorliegens nur leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen sei, bestehe kein
vernünftiges Interesse daran, den schädigenden Wohnungseigentümer in Anspruch zu
nehmen, der ebenso wie der geschädigte Wohnungseigentümer über das Hausgeld und
der damit verbunden Zahlung der Versicherungsprämie zur Deckung des Schadens
beigetragen habe. Der Umstand, dass die Beklagte haftpflichtversichert sei,
könne kein besonderes Interesse der Klägerin an einer Inanspruchnahme der
Beklagten begründen.
II.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
1. Die Frage, ob der Streit der Parteien gemäß §§ 46 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG
im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit hätte ausgetragen werden müssen,
ist im Revisionsrechtszug entsprechend § 17a Abs. 5 GVG (dazu Senat, BGHZ 130,
159, 162 f.) nicht mehr zu prüfen. Das Landgericht hat die Zuständigkeit der
ordentlichen Gerichtsbarkeit konkludent durch seine Sachentscheidung bejaht. Da
eine Vorabentscheidung entsprechend § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG mangels
Zuständigkeitsrüge nicht geboten war, entfaltet diese Entscheidung
Bindungswirkung (vgl. Senat, BGHZ 120, 204, 206 f.; Urt. v. 19. November 1993, V
ZR 269/92, NJW 1994, 387, und zum Ganzen Staudinger/Wenzel [2005], WEG, § 46 Rdn.
4, 6 u.19).
2. In der Sache ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass es der
Klägerin im Hinblick auf die bestehende Gebäudeversicherung nach § 242 BGB
verwehrt ist, die Beklagte in Anspruch zu nehmen.
a) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass ein geschädigter
Vermieter verpflichtet ist, nicht den schädigenden Mieter auf Schadensausgleich
in Anspruch zu nehmen, wenn ein Versicherungsfall vorliegt, ein Regress des
Gebäudeversicherers gegen den Mieter ausgeschlossen ist und der Vermieter nicht
ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einem Schadensausgleich durch den
Mieter hat. Verletzt der Vermieter diese Pflicht, steht dem Mieter ein
Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung (§ 280 Abs. 1 i.V.m. §
241 Abs. 2 BGB) zu, den er dem Anspruch des Geschädigten nach § 242 BGB entgegen
halten kann (BGH, Urt. v. 3. November 2004, VIII ZR 28/04, NZM 2005, 100, 101;
Armbrüster, NVersZ 2001, 193, 196; Prölss, ZMR 2001, 157, 159). Für das
Verhältnis der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft untereinander
kann nichts anderes gelten.
aa) Der dagegen von der Revision erhobene Einwand, ebenso wie bei dem
nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis fehle es zwischen Wohnungs-eigentümern an
dem für einen Anspruch aus positiver Forderungsverletzung erforderlichen
"Näheverhältnis", greift nicht durch. Anders als unter Grundstücksnachbarn
besteht zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine
schuldrechtliche Sonderverbindung. Haben die Wohnungseigentümer eine
Vereinbarung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WEG getroffen, sind sie rechtsgeschäftlich
(vgl. Staudinger/Kreuzer [2005], § 10 WEG Rdn. 7) und im Übrigen durch das unter
allen Wohnungseigentümern bestehende gesetzliche Schuldverhältnis verbunden
(Senat, BGHZ 141, 224, 228; Beschl. v. 22. April 1999, V ZB 28/98, NJW 1999,
2108, 2109; BGH, Urt. v. 17. April 2002, IV ZR 226/00, NZM 2002, 663, 664). Dass
auch aus Letzterem Treue- und Rücksichtnahmepflichten im Sinne von § 241 Abs. 2
BGB folgen können, ist anerkannt (vgl. nur Senat, BGHZ aaO; BayObLG NJW 2002,
71, 72; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 10 Rdn. 27; Staudinger/Looschelders/Olzen
[2005], § 242 BGB Rdn. 906 m.w.N.). Folgerichtig hat ein Wohnungseigentümer im
Rahmen dieser Sonderverbindung für das Verschulden von Hilfspersonen nach § 278
BGB einzustehen (Senat, BGHZ 141, 224, 229), während das nachbarliche
Gemeinschaftsverhältnis für die Anwendung dieser Zurechnungsnorm keine
ausreichende Grundlage bildet (Senat, Urt. v. 27. Januar 2006, V ZR 26/05, VersR
2006, 985, 986 m.w.N.). Ob und inwieweit aus dem zwischen Wohnungseigentümern
bestehenden Schuldverhältnis - über § 14 WEG hinaus - Pflichten zur
gegenseitigen Rücksichtnahme herzuleiten sind, kann allerdings nur unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Interessenlage der
Wohnungseigentümer bestimmt werden.
bb) Vor diesem Hintergrund ist zu bedenken, dass Gebäudeversicherungen von
Wohnungseigentümergemeinschaften in der berechtigten Erwartung abgeschlossen
werden, dass ihren Mitgliedern die versicherten Risiken abgenommen und ihnen
unerquickliche und ein gedeihliches Miteinander beeinträchtigende
Auseinandersetzungen untereinander erspart bleiben, wenn der geltend gemachte
Schaden Bestandteil des versicherten Interesses ist, der den Schaden
ausgleichende Gebäudeversicherer nicht Regress nehmen kann gegen den Schädiger
und nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Inanspruchnahme
des Schädigers durch den Geschädigten rechtfertigen (vgl. auch BGH, Urt. v. 3.
November 2004, VIII ZR 28/04, NZM 2005, 100, 101).
(1) Das mit dem Abschluss der Gebäudeversicherung verfolgte Anliegen, den
mitversicherten Wohnungseigentümer wegen eines der Gebäudeversicherung
unterfallenden Interesses grundsätzlich nicht zu behelligen, kann nur erreicht
werden, wenn sich der geschädigte Wohnungseigentümer an den Gebäudeversicherer
hält. Nimmt er dagegen den Schädiger in Anspruch, wird dieser in seiner
berechtigten Erwartung enttäuscht, als Gegenleistung für die auch von ihm
anteilig über das Hausgeld gezahlte Versicherungsprämie im Schadensfall einen
Nutzen von der Gebäudeversicherung zu haben. Stellt man in Rechnung, dass der
Geschädigte im Regelfall kein vernünftiges Interesse daran hat, sich an den
Schädiger zu halten, folgt aus dieser Interessenlage die Verpflichtung des
geschädigten Wohnungseigentümers, sich bei Vorliegen eines Versicherungsfalls
grundsätzlich nicht an andere Miteigentümer zu halten. Nimmt der Geschädigte
gleichwohl den Schädiger in Anspruch, steht diesem ein Schadensersatzanspruch
aus positiver Forderungsverletzung (§ 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB) zur
Seite, den er der Klageforderung nach § 242 BGB entgegen halten kann (vgl. BGH,
Urt. v. 3. November 2004, VIII ZR 28/04, NZM 2005, 100, 101).
(2) Entgegen der Auffassung der Revision ist es für die Annahme einer solchen
Verpflichtung zur Rücksichtnahme unerheblich, auf welche Anspruchsgrundlage der
Geschädigte seine Forderung stützt. Ausschlaggebend ist, dass durch eine
Inanspruchnahme das Miteinander der Wohnungseigentümer ernsthaft beeinträchtigt
wird. Daran ändert auch das Bestehen einer deckungspflichtigen
Haftpflichtversicherung nichts. Da der schädigende Miteigentümer gehalten ist,
seiner Obliegenheit zur Unterstützung des Haftpflichtversicherers nachzukommen
(vgl. BGH, Urt. v. 13. September 2006, IV ZR 273/05, Rdn. 16 f., zur
Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), müssen die Miteigentümer auch in diesem Fall
gegenteilige Positionen einnehmen. Das Bestreben der Miteigentümer, Konflikte
unter den Wohnungseigentümern so weit wie möglich zu vermeiden, wird damit bei
einer Inanspruchnahme des schädigenden Miteigentümers unabhängig von dem
Bestehen einer Haftpflichtversicherung konterkariert.
b) Das Berufungsgericht hat zu Recht die Voraussetzungen einer schuldhaften (§
280 Abs. 1 Satz 2 BGB) Verletzung der die Klägerin treffenden Pflicht zur
Rücksichtnahme bejaht.
aa) Insbesondere ist es zutreffend davon ausgegangen, dass Schäden der geltend
gemachten Art von dem mit der Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossenen
Gebäudeversicherungsvertrag gedeckt sind. Die Darlegungs- und Beweislast hat das
Berufungsgericht nicht verkannt. Zwar hat es ausgeführt, es sei nicht
substantiiert vorgetragen worden, dass der Gebäudeversicherer für die
behaupteten Schäden nicht eintrittspflichtig sei. Jedoch darf diese Erwägung bei
verständiger Würdigung des Prozessverlaufs nicht dahin missverstanden werden,
das Berufungsgericht habe der Klägerin insoweit - was unzutreffend wäre - die
Darlegungslast für den von der Beklagten geltend gemachten Gegenanspruch aus
positiver Forderungsverletzung aufgebürdet. Denn die Beklagte hat in beiden
Instanzen dargelegt, dass die behaupteten Schäden von dem mit der
Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossenen Gebäudeversicherungsvertrag
erfasst werden. Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht mit Beschluss
vom 7. November 2005 nach § 139 ZPO darauf hingewiesen, es sei bislang kein
Vorbringen ersichtlich, das der Annahme entgegen stehen könnte, die in Rede
stehenden Schäden unterfielen nicht dem Versicherungsschutz. Wenn die Klägerin
dem nichts entgegen gesetzt hat, ist es nicht zu beanstanden, wenn das
Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten zum Umfang des Deckungsschutzes
zugrunde gelegt hat.
bb) Ein Rückgriff des Versicherers gegen den schädigenden Wohnungseigentümer
scheidet aus. Das Berufungsgericht hat den mit der
Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossenen Gebäudeversicherungsvertrag der
Sache nach dahin ausgelegt, dass auch das Sachersatzinteresse der einzelnen
Miteigentümer an dem Gemeinschafts- und an dem Sondereigentum der anderen
Wohnungseigentümer mitversichert ist. Bei dieser Sachlage ist die Beklagte, die
den Schaden ohnehin nur leicht fahrlässig herbeigeführt hat, schon nicht als
Dritte im Sinne von § 67 Abs. 1 VVG zu qualifizieren (vgl. BGH, Urt. v. 18. März
2001, IV ZR 163/99, NZM 2001, 624, 625; zum Regressverzicht des
Gebäudeversicherers bei Vorliegen nur leichter Fahrlässigkeit vgl. BGH, Urteile
v. 13. September 2006, IV ZR 116/05 und IV ZR 378/02, Rdn. 11 ff. bzw. Rdn. 14
f., jeweils m.w.N.; beide zur Veröffentlichung bestimmt). Diese - naheliegende -
Auslegung lässt Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. auch BGH, Urt. v. 18. März
2001, aaO). Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass die Beklagte
haftpflichtversichert ist, auch in diesem Zusammenhang keine andere Beurteilung
(BGHZ 145, 393, 399; ausführlich BGH, Urt. v. 13. September 2006, IV ZR 273/05,
Rdn. 9 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
cc) Ein besonderes Interesse an einer Inanspruchnahme der Beklagten ist nicht
ersichtlich. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, eine
Klage gegen den Gebäudeversicherer sei mit einem hohen Prozessrisiko behaftet,
weil der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag mittlerweile nach § 12 Abs. 1 VVG
verjährt sein könnte, wird nicht bedacht, dass Prozessrisiken, die aus der
Verletzung versicherungsvertraglicher Obliegenheiten resultieren, kein
besonderes Interesse in dem obigen Sinne begründen können (vgl. BGH, Urt. v. 3.
November 2004, VIII ZR 28/04, NZM 2005, 100, 101). Für die Einhaltung der
Klagefrist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG kann nichts anderes gelten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.