Wohnungseigentümer – Haftung für Abfallentsorgung und Strassenreinigung
Bundesgerichtshof
Az: VII ZR
196/08
Urteil vom
18.06.2009
Der VII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2009 für Recht
erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 14. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, betreibt in B. die
Abfallentsorgung und Straßenreinigung. Sie verlangt vom Beklagten als Mitglied
einer Wohnungseigentümergemeinschaft und als Gesamtschuldner mit den anderen
Wohnungseigentümern Entgelt für Straßenreinigung und Abfallentsorgung im Jahre
2003.
Nach § 5 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes B. (KrW-/AbfG)
haben die Abfallbesitzer das Recht und die Pflicht, ihre Abfälle durch die
Klägerin entsorgen zu lassen (Anschluss- und Benutzungszwang). Nach § 8 Abs. 1
KrW-/AbfG sind die Kosten der Abfallentsorgung durch privatrechtliche Entgelte
zu decken; Schuldner sind in der Regel die benutzungspflichtigen
Grundstückseigentümer. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Straßenreinigungsgesetzes B. (StrReinG)
obliegt die ordnungsgemäße Reinigung der in den Straßenreinigungsverzeichnissen
A und B aufgeführten Straßen dem Land als öffentliche Aufgabe für die Anlieger
und Hinterlieger (Anschluss- und Benutzungszwang). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1
StrReinG sind Anlieger die Eigentümer der an eine öffentliche Straße
angrenzenden Grundstücke. Nach § 7 Abs. 1 StrReinG sind die Kosten der
Straßenreinigung zu 75 % durch Entgelte zu decken. Nach Abs. 2 sind die Entgelte
von den Anliegern und Hinterliegern zu entrichten; sind für ein Grundstück
mehrere Personen entgeltpflichtig, haften sie als Gesamtschuldner.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 6.278,28 EUR nebst Zinsen und Kosten
gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos
geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der
Beklagte weiterhin Klageabweisung.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht schließt sich zunächst den Entscheidungsgründen des
landgerichtlichen Urteils an. Das Landgericht hatte die Haftung des Beklagten
aus dem durch § 8 Abs. 1 KrW-/AbfG und § 7 Abs. 2 StrReinG begründeten
Haftungsverhältnis abgeleitet. Sodann nimmt das Berufungsgericht Bezug auf einen
nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erteilten Hinweis. In diesem hatte es einen
entsprechenden Hinweis eines anderen Spruchkörpers des Kammergerichts in einem
gleichgelagerten Verfahren aufgegriffen. Darin hatte es geheißen, die
gesamtschuldnerische Haftung folge aus den zwischen dem Versorgungsunternehmen
und den einzelnen Wohnungseigentümern dadurch zustande gekommenen Verträgen,
dass die Leistungen zur Verfügung gestellt und entgegengenommen worden seien. Im
Anschluss daran führt das Berufungsgericht ergänzend aus, der Anspruch der
Klägerin folge aus § 7 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 StrReinG bzw. aus § 8 Abs. 1 und
2 KrW-/AbfG und richte sich aufgrund des Anschluss- und Benutzungszwanges gegen
den jeweiligen Grundstückseigentümer. Der Beklagte sei als Eigentümer eines
Teileigentums der Wohnungseigentumsanlage zugleich Miteigentümer des betroffenen
Grundstücks, für das die Klägerin Reinigungs- und Entsorgungsleistungen erbracht
habe. Er hafte deshalb ebenso wie die anderen Miteigentümer gegenüber der
Klägerin als Gesamtschuldner. Die Regelungen in § 10 Abs. 6 und 8 WEG stünden
dem nicht entgegen. Da Inhaber der Miteigentumsanteile nicht der
Wohnungseigentümerverband, sondern der im Grundbuch eingetragene einzelne
Wohnungseigentümer sei, komme eine Verbandshaftung bzw. eine nur quotale Haftung
des einzelnen Miteigentümers nicht in Betracht.
II.
Das hält den Angriffen der Revision stand.
1.
Die Klägerin hat, was auch die Revision nicht in Abrede stellt, grundsätzlich
gegen ihre Kunden einen Anspruch auf Zahlung des Entgelts für die von ihr
erbrachten Leistungen. Der Anspruch ergibt sich aus dem zwischen der Klägerin
und ihren Kunden bestehenden privatrechtlichen Benutzungsverhältnis. Dieses
kommt durch den gesetzlich angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang und die
privatrechtliche Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses zustande. Auf die
Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und ihren Kunden ist Werkvertragsrecht
jedenfalls entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR
99/04, WuM 2005, 593).
Das Berufungsgericht sieht das entgegen der Ansicht der Revision nicht anders,
wie sich aus der Bezugnahme auf die landgerichtlichen Entscheidungsgründe und
seine Ausführungen zum Anschluss- und Benutzungszwang ergibt. Dass es daneben
auch noch auf Äußerungen eines anderen Spruchkörpers verwiesen hat, in denen von
einem Vertragsschluss durch Angebot und Annahme die Rede war, rechtfertigt keine
andere Beurteilung. Auf die hierzu erhobenen Rügen der Revision kommt es daher
nicht an.
2.
Das Berufungsgericht legt § 8 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG und § 5 Abs. 1 Satz 1
StrReinG dahin aus, dass zu den dort genannten entgeltpflichtigen
Grundstückseigentümern auch die Wohnungseigentümer gehören, für deren
Wohnungseigentumsanlage die Klägerin Reinigungs- und Entsorgungsleistungen
erbringt. Hieran ist der Senat gemäß § 545 Abs. 1, § 560 ZPO gebunden.
a)
Die genannten landesrechtlichen Normen gelten nur im Bezirk des
Berufungsgerichts. Es mag sein, dass, wie die Revision geltend macht, die
Gesetze anderer Bundesländer vergleichbare Regelungen enthalten. Das allein
vermag die Nachprüfbarkeit in der Revision nicht zu begründen. Eine nur
tatsächliche Übereinstimmung der in mehreren Bezirken geltenden Gesetze genügt
nicht, um die nach § 545 Abs. 1 ZPO erforderliche Identität der Rechtsnormen
herzustellen, selbst wenn der Landesgesetzgeber aus der Gesetzgebung eines
anderen Landes Rechtssätze oder Rechtsgedanken übernommen hat. Erforderlich ist
vielmehr, dass die Übereinstimmung bewusst und gewollt zum Zwecke der
Vereinheitlichung herbeigeführt worden ist (BGH, Urteile vom 15. April 1998 -
VIII ZR 129/97, NJW 1998, 3058; vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 64/06, NJW 2007,
519 und vom 1. Februar 2007 - III ZR 289/06, NJW-RR 2007, 823 = BauR 2007, 1201,
1202 je m.w.N.).
b)
Die Revision legt nicht dar, dass in diesem Sinne eine gewollte Übereinstimmung
vorliegt. Ihrem Vortrag, dem Sachzusammenhang müsse entnommen werden, dass eine
übereinstimmende Regelung gewollt sei, schon um durch den hierdurch möglichen
Hinweis auf die entsprechenden Regelungen in den jeweils anderen Ländern eine
erhöhte Akzeptanz der den Bürger belastenden Regelungen zu erreichen, fehlt die
tatsächliche Grundlage.
3.
§ 8 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG und § 5 Abs. 1 Satz 1 StrReinG stehen nicht im
Widerspruch zu höherrangigem Bundesrecht in § 10 Abs. 6 und 8 WEG in der seit
dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung.
a)
Nach § 10 Abs. 6 WEG kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Rahmen der
gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber Dritten und
Wohnungseigentümern selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen. Sie ist
Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich
erworbenen Rechte und Pflichten. Sie übt die gemeinschaftsbezogenen Rechte der
Wohnungseigentümer aus und nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der
Wohnungseigentümer wahr, ebenso sonstige Rechte und Pflichten der
Wohnungseigentümer, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können
oder zu erfüllen sind. Damit hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft
(Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154) umgesetzt. Nach § 10
Abs. 8 WEG haftet jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger für Verbindlichkeiten
der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht gesamtschuldnerisch, sondern nach dem
Verhältnis seines Miteigentumsanteils.
b)
Diese Vorschriften gelten auch für die bereits vor ihrem Inkrafttreten
entstandenen Wohnungseigentümergemeinschaften. Sie gehören zum materiellen
Recht, für das eine § 62 Abs. 1 WEG entsprechende Übergangsvorschrift fehlt
(vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - V ZB 83/07, NJW 2007, 3492 = ZfBR
2008, 38; Briesemeister, ZWE 2007, 245, 247; Bärmann/Merle, WEG, 10. Aufl., § 62
Rdn. 2; a.A. ohne Begründung OLG München, Beschluss vom 26. Juli 2007, NJW-RR
2008, 321 mit ablehnender Anmerkung von Abramenko bei IBR-online).
c)
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 12. Juli 2006 - X ZR
152/05, ZMR 2006, 785) hat die Frage, ob die Teilrechtsfähigkeit der
Wohnungseigentümergemeinschaft der gesamtschuldnerischen persönlichen Haftung
der einzelnen Wohnungseigentümer auch in Rechtsverhältnissen, die auf einem
öffentlichrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang beruhen, entgegensteht,
offengelassen. Der Senat verneint nun diese Frage.
aa)
Bereits in dem Beschluss zur Teilrechtsfähigkeit der
Wohnungseigentümergemeinschaft (Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, aaO)
hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, neben der Haftung des teilrechtsfähigen
Verbandes komme eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer (nur)
in Betracht, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich
verpflichtet hätten oder der Gesetzgeber dies ausdrücklich angeordnet habe.
Diese Rechtsprechung hat die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht
statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für
Grundbesitzabgaben nicht gehindert. Insoweit handelt es sich um eine
ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers im Sinne des zitierten Beschlusses (BVerwG,
Beschluss vom 11. November 2005 - 10 B 65/05, NJW 2006, 791; BayVGH, ZMR 2007,
316 = NVwZ-RR 2007, 223, Tz. 46 m.w.N., der allerdings im konkreten Fall aus
anderen Gründen eine gesamtschuldnerische Haftung verneint hat; Briesemeister,
NZM 2007, 225, 229, 230; Riecke/Schmid/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 10 Rdn. 496; a.A.
Sauren, ZMR 2006, 750).
bb)
An dieser Rechtslage hat sich durch § 10 Abs. 6 WEG nichts geändert. Die
Gesetzesmaterialien geben nichts dafür her, dass durch Gesetz nicht eine
abweichende Haftung begründet oder bestimmt werden könnte (vgl. BT-Drucks.
16/887, S. 60 ff. und 16/3843, S. 24). Das kann auch durch im Rahmen der
Kompetenz des Landesgesetzgebers erlassenes Landesrecht geschehen. Die Kompetenz
des B. Landesgesetzgebers, die Straßenreinigung und die Abfallbeseitigung in B.
sowie die entsprechenden Gebühren und Entgelte zu regeln, steht außer Frage. Es
ist auch nicht ersichtlich, dass der Bundesgesetzgeber in die Kompetenz der
Landesgesetzgeber eingreifen wollte, die Gebührentatbestände an das Grundstücks-
oder Wohnungseigentum anzuknüpfen (vgl. Briesemeister, aaO).
cc)
Sind persönliche Verbindlichkeiten durch Gesetz begründet worden, greift die
quotale Haftung gemäß § 10 Abs. 8 WEG nicht. Denn § 10 Abs. 8 WEG knüpft an die
Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer an, die während der
Zugehörigkeit eines Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft entstanden oder während
dieses Zeitraums fällig geworden sind. Die in § 10 Abs. 8 WEG normierte
Haftungsbegrenzung greift daher nicht, wenn im Landesrecht eine Gesamtschuld der
Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks
gesetzlich vorgesehen ist (vgl. Briesemeister, aaO; Bamberger/Roth/Hügel, BGB,
2. Aufl., § 10 WEG Rdn. 54; Grziwotz in Jennißen, WEG, § 10 Rdn. 116;
jurisPK-BGB/Lafontaine, 4. Aufl., § 10 WEG Rdn. 231; Hügel/Elzer, Das neue
WEG-Recht, § 3 Rdn. 201).
dd)
Diesem Ergebnis steht entgegen der Ansicht der Revision das Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 7. März 2007 (VIII ZR 125/06, NJW 2007, 2987 = BauR 2007,
1041) nicht entgegen. Dieses Urteil betraf eine Kaufpreisforderung aus einem
Gaslieferungsvertrag. Der Bundesgerichtshof hatte eine gesamtschuldnerische
Haftung der Wohnungseigentümer verneint, da der Gaslieferungsvertrag vom
klagenden Gasversorgungsunternehmen mit der Verwalterin geschlossen worden und
damit mit der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft zustande gekommen
sei. Hier dagegen ergibt sich die Haftung des Beklagten aus dem in den
Landesgesetzen angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang und dem dadurch
begründeten Benutzungsverhältnis.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.