Arbeitslosengeldträger müssen auch Miete für renovierte Wohnung übernehmen
Hessisches
Landessozialgericht
Az.: L 9 AS
260/06
Urteil vom
12.03.2007
Vorinstanz: Sozialgericht Marburg, Az.: S 5 AS 75/05, Urteil vom 09.10.2006
Entscheidung:
Die Berufungen der
Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts
Marburg vom 9. Oktober 2006 werden zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der
Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte zu erstatten.
Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch
darüber, in welcher Höhe die Beklagte die Bruttokaltmiete der Klägerin für die
Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Oktober 2005 zu übernehmen hat.
Die im Jahr 1963 geborene Klägerin ist erwerbsfähig und verfügt jedenfalls seit
dem 1. Januar 2005 weder über Einkommen noch Vermögen. Sie bewohnt seit 1983
eine 52,7 m² große Zwei-Zimmer-Wohnung in A-Stadt mit Zentralheizung, aber
dezentraler Warmwasserversorgung. A-Stadt gehört mit seinen Stadtteilen T-Stadt,
Z-Stadt, W-Stadt, F-Stadt, FH-Stadt, R-Stadt, D-Stadt, A-Stadt, M-Stadt,
RH-Stadt, N-Stadt, T-Stadt und A.Stadt zum Schwalm-Eder-Kreis. Die Gemeinden des
Schwalm-Eder-Kreises sind den Mietstufen I und II der Tabelle zu § 8 WoGG
zugeordnet. Für A-Stadt, ein Mittelzentrum mit ca. 20.000 Einwohnern ist wie
auch für die Städte B-Stadt, F-Stadt, H-Stadt (E.-Stadt) und M.Stadt die
Mietstufe II maßgeblich. Das Haus, in dem sich die Wohnung der Klägerin
befindet, wurde 1961 gebaut. Eigentümerin ist die Wohnstadt Stadtentwicklungs-
und Wohnungsbaugesellschaft H. mbH (Wohnstadt) als kommunaler Wohnungsträger.
Die Nettomiete beträgt monatlich 229,00 EUR. Die umlagefähigen Betriebskosten
betrugen ausweislich der Angaben der Klägerin im Leistungsantrag vom 30. August
2004 58,57 EUR monatlich. Mit Bewilligungsbescheid vom 29. Oktober 2004 übernahm
die Beklagte für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April
2005 die Bruttokaltmiete in voller Höhe von 287,57 EUR. Zugleich wies sie die
Klägerin darauf hin, die Kosten der Unterkunft (KdU) könnten spätestens ab dem
1. Juli 2005 nur noch in angemessener Höhe übernommen werden. Angemessen sei
eine Bruttokaltmiete in Höhe von 210,00 EUR. Daneben forderte sie die Klägerin
auf, die KdU durch Wohnungswechsel, Vermieten oder auf andere Weise zu senken.
Auf den Fortzahlungsantrag der Klägerin vom 18. April 2005 bewilligte die
Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 2. Mai 2005 für den Zeitraum vom 1. Mai
2005 bis zum 30. Juni 2005 die Bruttokaltmiete in derselben Höhe wie zuvor;
senkte den Betrag aber ab 1. Juli 2005 bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes
zum 31. Oktober 2005 auf die ihrer Ansicht nach angemessene Bruttokaltmiete in
Höhe von 210,00 EUR ab. Hiergegen legte die Klägerin am 1. Juni 2005 Widerspruch
ein. Zur Begründung führte sie hinsichtlich der Bruttokaltmiete aus, ihre
Bruttokaltmiete sei weiterhin in voller Höhe als angemessen zu übernehmen. Den
Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2005 als
unbegründet zurück. Hinsichtlich der Bruttokaltmiete stützte sie sich auf die
für A-Stadt geltende Mietstufe II im Sinne der Tabelle zu § 8 WoGG in Verbindung
mit den hierzu getroffenen Festsetzungen des Landkreises Schwalm-Eder. Danach
sei nur eine Bruttokaltmiete bis zu einem Höchstbetrag von 210,00 EUR
anzuerkennen. Dennoch seien bis 30. Juni 2005 die tatsächlichen Kosten der
Unterkunft übernommen worden. In der Anlage zum Bewilligungsbescheid vom 29.
Oktober 2004 habe sie die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ab dem
1. Juli 2005 nur noch die ihrer Ansicht nach angemessenen KdU zu übernehmen
seien. Die Klägerin habe sich trotz ausdrücklichen Hinweises nicht um eine
kostengünstigere Unterkunft bemüht.
Hiergegen hat die Klägerin am 15. August 2005 beim Sozialgericht Marburg mit dem
sinngemäßen Antrag Klage erhoben, den Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2005 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2005 sowie der Bescheide vom 12.
Oktober 2005 und vom 4. April 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
an sie ab dem 1. Juli 2005 die Bruttokaltmiete in Höhe von 293,59 EUR monatlich
zu übernehmen. Die Klägerin hat der Beklagten eine Mietbescheinigung vom 20.
Juli 2005 vorgelegt, in der die umlagefähigen Betriebskosten seit 1. März 2005
mit monatlich 64,59 EUR und die Heizkostenvorauszahlung mit monatlich nur noch
31,48 EUR beziffert sind. Deshalb hat die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 12.
September 2005 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Oktober 2005 die
KdU nur noch in Höhe von 241,48 EUR monatlich übernommen (Heizkosten 31,48 EUR
statt 37,50 EUR). Mit weiteren Bewilligungsbescheiden vom 12. Oktober 2005 für
den Leistungszeitraum bis 30. April 2006, vom 4. April 2006 für den
Leistungszeitraum bis 31. Oktober 2006 sowie vom 27. Oktober 2006 für den
Leistungszeitraum bis 30. April 2007 hat die Beklagte die KdU in derselben Höhe
weiterbewilligt. Gegen die mit Rechtsmittelbelehrungen versehenen weiteren
Bewilligungsbescheide hat die Klägerin keine Widersprüche eingelegt.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 23. November 2005 und 16. März 2006
Immobilienanzeigen mit folgenden Vermietungsangeboten mit einer Wohnfläche von
35 bis zu 45 qm für A-Stadt vorgelegt:
Ort Wohnfläche in qm Bruttokaltmiete in EUR Quelle A-Stadt- 40 340,00 T-Stadt 44
225,00 (Nettomiete) MAZ 21.12.05 45 250,00 (Nettomiete) MAZ 01.02.06 Z-Stadt- 44
245,00 (Nettomiete) MAZ 1.3.06 A-Stadt 40 161,00 (Nettomiete)
Weiter hat die Klägerin eine Dokumentation des AWO-Ortsvereins A-Stadt vom 9.
Dezember 2005 vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, welche
auf einer Auswertung der Anzeigen in der HNA, dem A-Stadt-Bote und der MAZ vom
10. September 2005 bis zum 3. Dezember 2005 beruht. Soweit umlagefähige
Betriebskosten nicht aufgeführt sind, seien sie in Höhe von 0,60 EUR pro
Quadratmeter berücksichtigt. Hingewiesen wurde weiter darauf, dass nach der
Einschätzung des Deutschen Mieterbundes die umlagefähigen Betriebskosten derzeit
mit 1,20 EUR pro Quadratmeter zu berechnen seien. Für die 11 Wohnungen mit einer
Wohnfläche unter 50 qm errechne sich eine durchschnittliche Bruttokaltmiete in
Höhe von 5,84 EUR pro Quadratmeter. Unter Berücksichtigung der Einschätzung des
Mieterbundes wäre der Betrag noch um circa 0,60 EUR zu erhöhen.
Die Beklagte hat mit Schriftsätzen vom 8. Dezember 2005 und 13. Juni 2006 nur
ein Vermietungsangebot von Wohnungen mit einer Wohnfläche zwischen 35 und 45 qm
für A-Stadt vorgelegt:
Ort Wohnfläche in qm Bruttokaltmiete in EUR Quelle A-Stadt 40 151,00
(Nettomiete) HNA 30.07.05
Des Weiteren hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 13. Juni 2006 mitgeteilt, dass
sie eine Erhebung zu den tatsächlich vorliegenden Mietverhältnissen im Hinblick
auf die Angemessenheit durchgeführt habe. Von 1850 Leistungsfällen seien 974 mit
folgendem Ergebnis überprüft worden: 1,75% Miete unter Wohngeldhöchstgrenze,
41,88% Miete gleich Wohngeldhöchstgrenze, 12,73% Miete bis 20,00 EUR über
Wohngeldhöchstgrenze, 17,25% Miete bis 50,00 EUR über Wohngeldhöchstgrenze,
26,39% Miete über 50,00 EUR Wohngeldhöchstgrenze.
Zugleich hat die Beklagte eine Tabelle über 1-Personen-Haushalte im
Leistungsbezug vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird.
Die Klägerin hat darauf hingewiesen, auch im Sozialhilfebezug seien ihre
Unterkunftskosten als angemessen angesehen worden. Eine Erhöhung der Miete sei
erfolgt, weil die Wohnstadt eine Modernisierung durch Einbau einer
Zentralheizung sowie neuer Fenster durchgeführt habe, deren Kosten sie auf die
Mieter umgelegt habe. Sie wohne in einem Mehrfamilienhaus, welches speziell für
einkommensschwache Personengruppen gebaut worden sei. Die Wohnungsausstattung
liege entsprechend im unteren Bereich. Sie müsse im örtlichen Umfeld wohnen
bleiben, da ihre 82-jährige Mutter in absehbarer Zeit auf ihre Hilfe angewiesen
sei, sie den öffentlichen Nahverkehr nutzen müsse und wegen Bluthochdrucks und
Rückenschmerzen einer besonderen medizinischen Versorgung bedürfe. Bereits der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei zu entnehmen, dass die Tabelle
zu § 8 WoGG nicht für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze herangezogen
werden dürfe. Aus den vorgelegten Daten sei offensichtlich, dass die
entsprechende Angemessenheitsgrenze zu niedrig sei. Lediglich 4
Wohnungsangebote, die faktisch nicht zur Verfügung gestanden hätten, hätten dem
Angemessenheitskriterium der Beklagten entsprochen. Zudem habe die Wohnstadt mit
Schreiben vom 5. April 2006 ihr gegenüber schriftlich bestätigt, keine
entsprechende Wohnung zur Verfügung zu haben und weiter telefonisch mitgeteilt,
im Altkreis Z-Stadt verfüge die Wohnstadt nur über 34 Wohnungen mit einer
Wohnfläche von bis zu 45 m². Von diesen würden nur 5 unterhalb der derzeitigen
Angemessenheitsgrenze der Beklagten liegen. Alle anderen Wohnungen, insbesondere
mit einer Wohnfläche von 35 bis 45 m² würden die Grenze übersteigen. Die
Beklagte hat ausgeführt, die Klägerin habe ihre Wohnungssuche auf das gesamte
Kreisgebiet zu erstrecken. Das gesamte Kreisgebiet sei durch den öffentlichen
Nahverkehr ausreichend versorgt. Hinreichende Bemühungen habe die Klägerin nicht
aufgezeigt. Die vorgelegten Daten belegten, dass Wohnungen innerhalb der
Angemessenheitsgrenze zur Verfügung stünden.
Das Sozialgericht Marburg hat mit Urteil vom 9. Oktober 2006 die Beklagte
verurteilt, ab dem 1. Juli 2005 weitere Unterkunftskosten der Klägerin in Höhe
von monatlich 40,69 EUR zu übernehmen und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Ausgehend von der Rechtsprechung des Berufungssenats sei die Beklagte nicht
berechtigt gewesen, die berücksichtigungsfähige Bruttokaltmiete auf einen Betrag
von 210,00 EUR monatlich zu begrenzen. Dagegen spreche bereits, dass mehr als
die Hälfte der SGB II-Empfänger in Wohnungen lebten, die die Grenze nicht
einhielten. Die von der Beklagten vorgelegten Daten ließen nicht erkennen, wie
viele verfügbare Wohnungen es Anfang 2005 und danach gegeben habe. Auch habe das
Zahlenmaterial eine Aufschlüsselung nach der Größe der Bedarfsgemeinschaft
vermissen lassen. Auch die von der Beklagten vorgelegte Bestandsliste stütze
nicht die von ihr verwendete Angemessenheitsgrenze. So sei zunächst zu
berücksichtigen, dass von den 35 aufgelisteten Wohnungen allenfalls 23 überhaupt
für einen SGB II-Empfänger in Betracht kämen. Die übrigen Wohnungen lägen nicht
innerhalb der maßgeblichen Wohnfläche von jedenfalls mehr als 20 m² und maximal
45 m². Schon wegen der nicht zu übernehmenden Heiz- und umlagefähigen
Betriebskosten über eine Wohnfläche von 45 qm hinaus dürften Wohnungen mit einer
Wohnfläche von mehr als 45 m² keine Berücksichtigung finden. Diese 23 Wohnungen
seien nicht ausreichend, um den Wohnungsbedarf der mutmaßlichen
Leistungsempfänger zu decken. Auch die vorgelegten Zeitungsanzeigen sprächen
eher dafür, dass die meisten Wohnungen erheblich teurer seien als 210,00 EUR
monatlich für die Bruttokaltmiete. Vereinzelt vorhandene Wohnungen könnten in
Anbetracht der Nachfrage an dem Ergebnis nichts ändern. Gestützt würde das
Ergebnis durch die Auskunft der Wohnstadt, nach der sie überhaupt nur 5
Wohnungen anbieten würde, die den Angemessenheitskriterien der Beklagten
entsprächen. Keine der Wohnungen habe zur Verfügung gestanden. Deshalb habe die
Klägerin einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihre Bruttokaltmiete in Höhe
von 5,57 EUR pro Quadratmeter übernehmen. Die Übernahme habe aber nur anteilig
zu erfolgen, weil die Wohnung mit einer Wohnfläche von 52,7 m² die
Angemessenheitsgrenze von 45 m² übersteige. Die Klägerin habe nicht hinreichend
zum Ausdruck gebracht, sich um eine andere kostengünstigere Wohnung zu bemühen.
Gegen das der Klägerin am 27. Oktober 2006 und der Beklagten am 1. November 2006
zugestellte Urteil haben die Beklagte am 13. November 2006 und die Klägerin am
27. November 2006 Berufung eingelegt. Der Senat hat Auskünfte der Wohnstadt
(Geschäftstellen K-Stadt und M-Stadt) vom 7. Februar 2007 und 16. Februar 2007
eingeholt, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Der Schwalm-Eder-Kreis
hat in einer Auskunft vom 5. März 2007 mitgeteilt, bei der Bearbeitung von
Förderanträgen nach dem Erlass über soziale Wohnraumförderung vom 31. März 2003
(Hess. Staatsanzeiger 2003, S. 1346) würden entsprechend Ziffer 5.2 des Erlasses
für das Mittelzentrum A-Stadt Nettomieten zwischen 4,04 EUR/m² und 4,20 EUR /m²
bei der Erstvermietung akzeptiert. Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen
Verhandlung zur Ausstattung ihrer Wohnung persönlich befragt; insoweit wird auf
die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Beteiligten haben sich hinsichtlich der
Höhe der Heizkosten in der mündlichen Verhandlung darauf geeinigt, den
Gegenstand des Rechtsstreits auf die Bruttokaltmiete zu beschränken und für den
Folgezeitraum ab dem 1. November 2005 sich der Entscheidung im hiesigen
Rechtsstreit unterworfen.
Die Klägerin meint, das Sozialgericht habe im angefochtenen Urteil zwar
zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte die Tabelle zu § 8 WoGG nicht
zu Grunde legen dürfe, weil sie keine Mietpreisdaten zur Verfügung gestellt
habe, die die Grenze empirisch belegten. Es habe jedoch unzutreffend eine eigene
Einschätzung anstelle der Beklagten getroffen. Die tatsächlichen Kosten der
Unterkunft seien zu übernehmen, solange die Beklagte nicht substantiiert
darlege, dass diese nicht als angemessen anzusehen seien. Insbesondere könne es
nicht ausreichen, wenn die Beklagte sie auf einzelne Wohnungen verweisen würde,
die ihren Kriterien genügten. Bildeten sie kein hinreichendes Marktsegment ab,
könnten die Wohnungen nicht für sie als zugänglich angesehen werden. Weiter
müsse bedacht werden, dass sie nur beschränkt in der Lage sei, von
Wohnungsangeboten Kenntnis zu erlangen. Für eine Tageszeitung habe sie kein
Geld. Kostenlose Printmedien hätten keine in Betracht kommende Wohnung
enthalten. Ein konkretes Angebot eines Vermieters habe die Beklagte nicht
vorgelegt. Ausreichende Mietdaten müssten Angaben enthalten zur Anzahl der
allein stehenden Leistungsberechtigten nach dem SGB II in A-Stadt, die Anzahl
der Wohnungen in denen die vorgenannte Personengruppe mit einer Bruttokaltmiete
in Höhe von mehr als 210,00 EUR wohnten und die Anzahl der allein stehenden
Leistungsempfänger, deren Wohnung eine Wohnfläche von 45 m² überschreite.
Maßgeblich sein könne auch ausschließlich der Raum A-Stadt als örtlicher
Bezugspunkt. Gefolgt werden könne dem Urteil auch nicht hinsichtlich der als
angemessen angesehenen Wohnfläche. Im sozialen Wohnungsbau sei lange Zeit eine
Wohnfläche bis zu 50 m² als angemessen angesehen worden. Eine Absenkung der
maßgeblichen Wohnfläche würde zu einer weiteren Verdrängung von
Leistungsbeziehern auf dem Wohnungsmarkt mit der Folge führen, dass dann
ausreichender Wohnraum im ländlichen Gebiet nicht zur Verfügung stünde. Außerdem
habe die Beklagte insoweit eine Selbstbindung getroffen, über die das Gericht
nicht hinweg gehen könne. Schließlich habe die Beklagte sie bei der Aufforderung
zur Senkung der Unterkunftskosten auf Wohnungen mit einem zu niedrigen Mietpreis
verwiesen. Schon deshalb sei sie nicht verpflichtet gewesen, der Aufforderung
nachzukommen. Im Übrigen nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen im
Ausgangsverfahren. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die
Folgebescheide nach § 96 SGG entsprechend unter Berücksichtigung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG Gegenstand des Rechtsstreits
geworden.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 9. Oktober
2006 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 2. Mai 2005
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2005 einschließlich des
Änderungsbescheides vom 12. September 2005 zu verurteilen, für den Zeitraum vom
1. Juli 2005 bis zum 31. Oktober 2005 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von
42,90 EUR monatlich zu übernehmen und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 9. Oktober
2006 zu ändern, die Klage in vollem Umfang abzuweisen und die Berufung der
Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte führt zur Begründung ihrer Berufung aus, entgegen der Auffassung
der Klägerin und des Sozialgerichts Marburg seien die Tabellenwerte zu § 8 WoGG
heranzuziehen, wenn sie den örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend abbildeten. Das
sei vorliegend der Fall. Sie könne weitere Mietverträge von
Leistungsberechtigten – Stand 8. August 2006 - vorlegen, die das belegten
(aufgeführt nur Belege mit Angaben zur Wohnfläche, Ort A-Stadt, Anmietung ab 1.
Januar 2005, Wohnfläche 35-45 m²):
Ort Wohnfläche in m² Nettokaltmiete in EUR Bruttokaltmiete in EUR A-Stadt 36
168,61 215,55
Zudem hat sie eine weitere Bestandsliste für Mietwohnungen zwischen 35 und 45 m²
für Leistungsberechtigte – Stand 1. März 2007 – vorgelegt, die nur die
vorbenannte Wohnung in A-Stadt enthielt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Tabellen und beigefügten Mietverträge
verwiesen.
Des Weiteren habe der Berufungssenat in dem Verfahren L 9 AS 48/05 ER für den
Landkreis Waldeck Frankenberg eine Bruttokaltmiete in Höhe von 4,44 EUR für
Unterkünfte bis 45 m² als angemessen erachtet.
Der Prozentsatz der in angemessenem Wohnraum lebenden SGB II-Empfänger könne
nicht für die Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II maßgeblich sein.
Insofern sei allein zu fragen, ob entsprechender Wohnraum angemietet werden
könne. Ob das im Hinblick auf einen Überhang von Bewerbern tatsächlich möglich
ist, könne dann vom Leistungsempfänger anhand belegter ausreichender Bemühungen
substantiiert bestritten werden. Somit würden bereits die fünf passenden, wenn
auch belegten Wohnungen der Wohnstadt die Angemessenheit der Tabellenwerte nach
§ 8 WoGG belegen. Soweit das Sozialgericht Mietobjekte nicht berücksichtigt
habe, weil die Bruttokaltmiete den zu Grunde gelegten Tabellenwert überstiege,
sei zu berücksichtigen, dass mit der erhöhten Bruttokaltmiete zugleich geringere
Heizkosten einhergingen. Das gelte auch für die nach der Wohnfläche als zu groß
anzusehenden Mietobjekte. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass
Leistungsberechtigte sie schadlos anmieten könnten, weil die Heizkosten trotz
der größeren Wohnfläche im angemessenen Rahmen blieben. Eine intern stark
gegliederte Siedlungsstruktur mit klar abgegrenzten Teilwohnungsmärkten sei im
Schwalm-Eder-Kreis nicht vorhanden. Die Klägerin habe daher ihre Wohnungssuche
auf das gesamte Kreisgebiet zu erstrecken.
Wegen weiterer Einzelheiten und dem Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird
auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Alg II-Akte der Beklagten, der
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Beteiligten haben durch ihre
übereinstimmende Erklärung in der mündlichen Verhandlung die Entscheidung
hinsichtlich der zu übernehmenden KdU auf die Höhe der Bruttokaltmiete wirksam
beschränkt. Auch bei dem einheitlichen prozessualen und materiell-rechtlichen
Anspruch auf Übernahme der gesamten KdU dürfen die Beteiligten einzelne
Berechnungselemente durch Teil-Vergleich oder Teil-Anerkenntnis unstreitig
stellen (vgl. BSG, 7.11.2006 – B 7b AS 8/06 R m.w.N.).
Die zulässigen Berufungen der Klägerin und der Beklagten haben für den noch
streitigen Leistungszeitraum in der Sache keinen Erfolg.
Das Sozialgericht hat die Beklagte auf die insoweit zulässige Klage der Klägerin
hin zu Recht dazu verurteilt, weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 40,69
EUR monatlich und damit eine Bruttokaltmiete in Höhe von insgesamt 250,69 EUR zu
übernehmen. Ein darüber hinausgehender Leistungsanspruch steht der Klägerin
hingegen nicht zu. Allerdings hätte das Sozialgericht für den streitig
gebliebenen Zeitraum im Tenor den Änderungsbescheid der Beklagten vom 12.
September 2005 ausdrücklich einbeziehen sollen. Zwar ist die Änderung des zu
bewilligenden Betrages im Bescheid nur aufgrund einer Minderung der nicht
ausgeurteilten Heizkosten erfolgt. Es handelt sich insoweit aber nur um ein
Begründungselement für den auf die Übernahme geringerer KdU (Bruttowarmmiete)
gemäß § 22 Abs. 1 SGB II gerichteten Verfügungssatz des Änderungsbescheides, der
somit eine Regelung nicht nur zu den Heizkosten, sondern auch der
Bruttokaltmiete enthält (vgl. BSG, 7.11.2006 – B 7b AS 8/06 R). Aus der
Leistungsverurteilung bleibt aber erkennbar, dass das Sozialgericht den
Änderungsbescheid konkludent einbezogen hat (vgl. BSG SozR 3-2500 § 57 Nr. 4).
Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind Leistungen für die Unterkunft in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Soweit
die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles
angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange zu
berücksichtigen, wie es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen
Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu
senken; in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB
II).
Die Anspruchsnorm lässt erkennen, dass die Höhe des KdU-Anspruchs für die Miete
2-stufig zu ermitteln ist. Einerseits ist dem jeweils in Betracht kommenden
örtlichen Wohnungsmarkt eine maßgebliche Mietpreisspanne zu entnehmen, welche
die (abstrakte) Angemessenheitsgrenze unter Berücksichtigung besonderer Umstände
des Einzelfalls abbildet. Andererseits ist zu berücksichtigen, zu welchem
konkreten Mietzins der Hilfebedürftige sich eine Unterkunft auf dem maßgeblichen
Wohnungsmarkt tatsächlich beschaffen kann.
Dabei ist die abstrakte Angemessenheitsgrenze nicht allein für die Nettomiete
mit der Folge zu ermitteln, die umlagefähigen Betriebskosten i.S.d. § 556 Abs. 1
BGB stets in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Schon die dem Senat im hiesigen
Verfahren zur Verfügung stehenden Mietdaten zeigen eine Spannbreite bei den
umlagefähigen Betriebskosten auf, die es angezeigt sein lässt, auch insoweit
eine angemessene Kappungsgrenze vorzusehen. Außerdem begegnet man allein damit
der Gefahr einer verzerrten Wiedergabe des Mietzinsniveaus, weil es den
Mietparteien nach § 556 Abs. 1 BGB freisteht, die umlagefähigen Betriebskosten
gesondert auszuweisen oder in die Nettomiete zu integrieren.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft
ist - im Hinblick auf den Zweck der Grundsicherung für Arbeitsuchende, nur den
notwendigen Bedarf sicherzustellen - nicht auf den jeweiligen örtlichen
Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der
für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen
Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage eine
Mietpreisspanne zu ermitteln (BSG, 7.11.2006 – B 7b AS 18/06 R). Die angemessene
Höhe der Unterkunftskosten ist als Produkt aus der für den Leistungsempfänger
abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen
angemessenen Mietzins/m² zu ermitteln ("Produkttheorie", BSG, 7.11.2006 – B 7b
AS 18/06 R). Die berücksichtigungsfähige Wohnfläche ist anhand der Kriterien der
Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden
Vorschriften (§ 5 Wohnungsbindungsgesetz i.V.m. § 27 Abs. 1 – 5
Wohnraumförderungsgesetz) zu beantworten (BSG, 7.11.2006 – B 7b AS 18/06 R).
Nach Nr. 4.2.1 der Richtlinien zur sozialen Wohnungsraumförderung vom 20.
Februar 2003 (Hess. StAnz. S. 1346), geändert durch die Richtlinien vom 19.
Januar 2004 (Hess. StAnz S. 628) ist eine Wohnungsgröße für eine Person bis 45
m², für zwei Personen bis 60 m² und für jede weitere Person 12 m² angemessen
(vgl. BSG, 7.11.2006 – B 7b AS 18/06 R; HLSG, 24.10.2005 – 9 AS 48/05 ER).
Damit ist bei der Klägerin eine angemessene Wohnungsgröße von 45 m² zu Grunde zu
legen.
Maßgeblich ist vorrangig der Wohnort des Hilfebedürftigen. Ein Umzug in einen
anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre,
kann von ihm im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, das
sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen
Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht
orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabes kann es -
insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete als Gebiete
zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in
mehrere kleinere Gebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbstständigen
Einheiten darstellen, geboten sein kann (BSG, 7.11.2006 – B 7b AS 18/06 R).
Auszugehen ist hiernach von dem Mittelzentrum A-Stadt mit ca. 20.000 Einwohnern,
in dem die Klägerin tatsächlich wohnt. Weitere umliegende Gemeinden haben
jedenfalls bei der Bestimmung des maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarktes zur
Festlegung der abstrakten Angemessenheitsgrenze außer Betracht zu bleiben. Zwar
ist es denkbar, in Landkreisen nicht nur ein Mittelzentrum selbst, sondern auch
die umliegenden Gemeinden in den örtlichen Wohnungsmarkt einzubeziehen.
Vorliegend scheidet das jedoch schon deshalb aus, weil A-Stadt ein abweichendes,
höheres Mietniveau gegenüber den umliegenden Gemeinden aufweist. Das wird
hinreichend abgebildet durch die unterschiedlichen Mietstufen nach der Anlage zu
§ 8 WoGG, die im Schwalm-Eder-Kreis maßgeblich sind. Während die Mittelzentren
des Landkreises hiernach der Mietstufe II zugeordnet sind, unterliegen die
übrigen Gemeinden der Mietstufe I. Die weiteren Mittelzentren befinden sich aber
ausschließlich im nördlichen Kreisgebiet, welches aufgrund seiner Entfernung zu
A-Stadt dem örtlichen Wohnungsmarkt der Klägerin jedenfalls nicht zuzuordnen
ist. Damit bildet ausdrücklich nur der Wohnungsmarkt für A-Stadt selbst eine
Angemessenheitsgrenze ab, die es der Klägerin mit hinreichender Sicherheit
ermöglicht, jedenfalls auch dort eine angemessene Unterkunft zu finden.
Dahingestellt bleiben kann an dieser Stelle, ob weitere Gemeinden in der näheren
Umgebung von A-Stadt, für die die Mietstufe I nach der Anlage zu § 8 WoGG
vorgesehen ist, bei erforderlichen konkreten Bemühungen der Klägerin zu
berücksichtigen sein könnten. Denn zumindest bei der Bestimmung der abstrakten
Angemessenheitsgrenze können sie nach dem Vorgesagten nicht maßgeblich sein. Ob
etwas anderes zu gelten hat, wenn im berücksichtigungsfähigen Einzugsgebiet sich
Wohngegenden mit einem deutlich niedrigeren Mietpreisniveau befinden, kann hier
dahingestellt bleiben. Die Mietpreisunterschiede sind vorliegend zu gering, um
die Klägerin auf das Mietpreisniveau ländlicher Gebiete außerhalb Schwalmstadts
verweisen zu dürfen.
Berücksichtigungsfähig sind allein Wohnungen in A-Stadt mit einer Wohnfläche von
35 m² bis 45 m². Die Obergrenze bestimmt sich nach der für die Klägerin
angemessene Wohnungsgröße. Sie kann für die Bestimmung der abstrakten
Angemessenheitsgrenze nicht auf größere Wohnungen erstreckt werden. Das gilt
entgegen der Auffassung der Beklagten selbst dann, wenn für die größere Wohnung
nach dem bisherigen Verbrauch keine höheren Heizkosten zu verzeichnen sind. Zwar
mag es sein, dass die Heizkosten einer größeren Wohnung auch dann in voller Höhe
zu übernehmen sind, wenn sie innerhalb der Angemessenheitsgrenze einer kleineren
Wohnung bleiben. Das hätte zur Folge, dass ein Hilfebedürftiger insoweit auch
auf eine größere Wohnung verwiesen werden könnte, ohne der Gefahr ausgesetzt zu
sein, einen Teil der Heizkosten selber tragen zu müssen. Doch sprechen
gleichwohl zwei Gesichtspunkte dagegen. Zum einen hängt die Höhe der Heizkosten
von der konkreten Nutzung durch die jeweilige Person ab, die nicht voraussehbar
ist. Zum anderen bilden unabhängig davon Wohnungen mit einer größeren Wohnfläche
das Mietpreisniveau für kleinere Wohnungen nur unzureichend ab, weil der
Quadratmeterpreis bei größeren Wohnungen sinkt. Die Untergrenze folgt hingegen
daraus, dass nach Einschätzung des Senats eine Wohnung mit einer Wohnfläche von
weniger als 35 m² für eine Person nicht zumutbar ist.
In erster Linie heranzuziehen für die abstrakte Angemessenheitsgrenze sind
örtliche Mietspiegel oder Mietdatenbanken im Sinne der §§ 558c – 558e BGB.
Liegen sie, wie vorliegend, nicht vor, ist vorrangig auf –
grundsicherungsrelevante – Mietspiegel oder -tabellen der Grundsicherungsträger
zurückzugreifen (BSG, 7.11.2006 – B 7b AS 18/06 R). Ohne abschließende Wertung
dürfen sie zwar auf einer schwächeren Datenbasis als ein Mietspiegel,
insbesondere ein qualifizierter Mietspiegel nach § 558d BGB beruhen. Gleichwohl
müssen sie den maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarkt nachvollziehbar abbilden.
Gefordert sind hiernach Angaben zu Wohnort, Wohnfläche, Netto- und
Bruttokaltmiete. Zu entnehmen sein muss zudem der Anmietungszeitpunkt, da nicht
Bestands-, sondern nur Angebotsmieten das Mietpreisniveau abbilden können, zu
dem eine Wohnung zu beschaffen ist. Ebenso müssen die Datenquellen und das
Erhebungsverfahren erkennbar sein, damit die Datenerhebung nachvollziehbar
geprüft werden kann. Ohne abschließende Aufzählung ist insbesondere auf
Mietlisten kommunaler Wohnungsunternehmen und Mietbescheinigungen der
Leistungsberechtigten nach dem SGB II und SGB XII abzustellen. Die Datenerhebung
hat vollständig, fortlaufend und nicht nur sporadisch zu erfolgen. Unter dieser
Voraussetzung können auch über Medien verbreitete Mietangebote einbezogen sein.
Gerade bei diesen ist es jedoch besonders wichtig, dass sie in regelmäßigen
kurzen Abständen vollständig unter Berücksichtigung aller relevanten Medien
erfasst sind, um Zufallsschwankungen und Falschangaben nivellieren zu können. In
Anlehnung an die Regelung zu den Mietspiegeln soll regelmäßig nach spätestens 2
Jahren beginnend mit dem letzten Erhebungsstand eine Aktualisierung erfolgen (§§
558c Abs. 3 BGB, 558d Abs. 2 S. 1 BGB).
Diesen Anforderungen genügende Mietdaten hat weder die Beklagte für A-Stadt
unter Berücksichtigung der maßgeblichen Wohnfläche zur Verfügung gestellt noch
sind sie für den Senat anderweitig ersichtlich.
Die von der Beklagten vorgelegten Bestandsverzeichnisse ihrer
Leistungsberechtigten sind nicht verwertbar, weil sie für das maßgebliche
Wohnungssegment nur ein Mietverhältnis benennen (A-Stadt, 36 m², Bruttokaltmiete
5,99 EUR pro m²). Die von beiden Beteiligten vorgelegten Zeitungsannoncen lassen
hingegen eine vollständige und fortlaufende Auswertung verfügbarer Mietangebote
vermissen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich ausschließlich um
Zeitungsangebote handelt, deren Angaben zu Nettokaltmiete, Bruttokaltmiete und
Wohnfläche, soweit überhaupt vorhanden, nicht verifiziert werden können und
deshalb mit einer unbestimmten Fehlerquote behaftet sind. Unwägbarkeiten sind
auch mit der sporadischen Auswertung der Zeitungsangebote verbunden, die
Zufallsschwankungen im Mietangebot nicht berücksichtigen kann. Die Klägerin hat
lediglich 5 Mietangebote für Wohnungen zwischen 35 und 45 m² in A-Stadt (MAZ
16.11.05, 21.12.05, 1.3.06) und die Beklagte sogar nur ein Angebot vorgelegt (HNA
30.7.05). Die Auswertung der AWO A-Stadt beruht zwar nach eigenen Angaben auf
einer fortlaufenden Auswertung der relevanten örtlichen Zeitungen HNA,
A-Stadt-Bote und MAZ vom 10. September 2005 bis zum 3. Dezember 2005, weist aber
für den maßgeblichen Wohnort und die maßgebliche Wohnungsgröße nur 6
Mietangebote aus, die ebenfalls nicht für eine entscheidungsleitende
Datenerhebung im Hauptsacheverfahren genügen.
Darüber hinaus liegen noch die Angaben der Wohnstadt vor. Berücksichtigungsfähig
sind insoweit nur die Angaben der Geschäftsstelle M-Stadt. Sie weist für die
Jahre 2005 und 2006 8 Neuvermietungen für Wohnungen in A-Stadt aus. Die
Bruttokaltmiete variiert dabei mit einer Ausnahme (4,67 EUR/m²) zwischen 5,54
EUR/m² und 5,92 EUR/m²; eine hinreichende Datenerhebung begründen sie nicht.
Fehlt es demnach an aussagekräftigem Datenmaterial, ist ohne weitere
Erkenntnismöglichkeiten im lokalen Bereich doch auf die Tabelle zu § 8 WoGG
gegebenenfalls mit einem Zuschlag oder auf die zulässigen Mietgrenzen der in
Ergänzung zum WoFG erlassenen landesrechtlichen Wohnraumförderungsbestimmungen
zurückzugreifen (BSG, 7.11.2006 – B 7b AS 18/06 R). Die von der Klägerin
behauptete strenge Substantiierungslast der Beklagten, die sie verpflichten
soll, solange die KdU in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, bis sie verwertbare
Datenbestände zur Verfügung stellt, welche eine niedrigere Angemessenheitsgrenze
belegen, besteht nicht. Kommt der Grundsicherungsträger der Obliegenheit nicht
nach, verwertbare Mietdaten zur Verfügung zu stellen, erfordert es die
Amtsermittlungspflicht (§§ 153 Abs. 1, 103 S. 1 SGG) sich der vorbenannten
Hilfsquellen zu bedienen. Die Bedenken des Senats hinsichtlich der Orientierung
an der Tabelle zu § 8 WoGG bestehen dabei fort (grundlegend: HLSG, 13.12.2005 –
L 9 AS 48/05 ER). Auch hinsichtlich der weiter zur Verfügung stehenden
landesrechtlichen Wohnraumförderbestimmungen (Richtlinie zur Wohnraumförderung
nach dem WoFG vom 20. Februar 2003 (Staatsanzeiger 2003, S. 1346 – im Folgenden:
Richtlinie)) ist zu beachten, dass sie das maßgebliche Wohnungssegment nicht
zielgenau erfassen. Ziel der Förderung ist es, Haushalte zu versorgen, die sich
am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung
angewiesen sind (Richtlinie 1.1). Nach Richtlinie 5.2.1 ist eine
Mietpreisbindung vorgesehen, die sicherstellen soll, dass bei der erstmaligen
Vermietung eine ortsübliche Vergleichsmiete abzüglich 15 % vereinbart wird.
Erfasst wird damit aber nur das allerdings um 15 % abgesenkte Mietniveau für
Neubauten, welches das für die Hilfebedürftigen maßgebliche Wohnungssegment
nicht deckungsgleich abdeckt. Andererseits darf insoweit ins Gewicht fallen,
dass die Grundsicherungsträger gehalten sind, von sich aus verwertbare Daten zu
erheben, um ein möglicherweise niedrigeres Mietzinsniveau belegen zu können.
Eine gewisse eher großzügige Schätzbreite ist daher gerechtfertigt. Zur
Überzeugung des Senats darf jedoch auf diese Hilfsmittel wegen der vorbenannten
Bedenken nur zurückgegriffen werden, soweit ein Abgleich mit zur Verfügung
stehenden empirischen Daten, die hieraus ermittelten Richtgrößen rechtfertigt.
Nach diesem Maßstab ist es anhand einer Zusammenschau der Tabelle zu § 8 WoGG
und der Höchstbeträge nach der Richtlinie unter Berücksichtigung der übrigen
vorliegenden Mietdaten gerechtfertigt, eine Bruttokaltmiete in Höhe von bis zu
250,69 EUR monatlich als angemessen für den örtlichen Wohnungsmarkt von A-Stadt
im streitigen Zeitraum anzusehen.
Die Tabelle zu § 8 WoGG weist für die Mietstufe II folgende
Bruttokaltmieten/Monat auf:
Bezugsfertig bis 1965: 210,00 EUR (4,66 EUR/m²) Bezugsfertig bis 1991: 230,00
EUR (5,11 EUR/m²) Bezugsfertig ab 1992: 280,00 EUR (6,22 EUR/m²)
Es ist grundsätzlich überlegenswert, die Tabellenwerte für Neubauten vor allem
in Gebieten mit entspannter Wohnungsmarktlage nicht heranzuziehen, weil das
untere Wohnungssegment durch Altbauten (bis einschließlich 1991) hinreichend
abgedeckt ist (zu qualifizierten Mietspiegeln: HLSG, 5.12.2006 – L 9 AS 212/06
ER). Der VK.Kreis ist schon aufgrund der geringen Unterschiede der beiden
untersten Mietstufen nach der Tabelle zu § 8 WoGG sowie dem Umstand, nicht zu
den Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf i.S.d. WoBindG zu gehören (Anlage zu §
1 VO über die Überlassung von Sozialwohnungen in Gebieten mit erhöhtem
Wohnungsbedarf vom 21. Oktober 1994 – Hess. GVBl I S. 623), einem solchen
entspannten Wohnungsmarkt zuzuordnen. Auf der anderen Seite ist zu bedenken,
dass gerade in ländlichen Gebieten der wachsende Bedarf nach Wohnungen bis zu
einer Wohnfläche von 45 m² (vgl. Wohngeld- und Mietenbericht 2002, BTDrucks.
15/2200, S. 11, Nr. 7) nur unzureichend gedeckt sein kann. Das rechtfertigt es,
auch im Abgleich mit den zur Verfügung stehenden Mietdaten mit erhöhten
Mietpreisen für Wohnungen bis 45 m², die der allgemeinen Mietentwicklung
entsprechen (vgl. Wohngeld- und Mietenbericht 2002, BTDrucks. 15/2200, S. 15),
auch neuere Wohnungen teilweise einzubeziehen; zumal im Gegensatz zu empirisch
gestützten Daten eines Mietspiegels die Tabellenwerte der Anlage zu § 8 WoGG ein
Mietpreisniveau nicht empirisch-statistisch gesichert wiedergeben, sondern auf
normativer Grundlage zu einem anderen Zweck erstellt sind (HLSG, 13.12.2005 – L
9 AS 48/05 ER). Maßgeblich ist dann eine Bruttokaltmiete zwischen 230,00 EUR
(5,11 EUR/m²) und 280,00 EUR (6,22 EUR/m²).
Der Schwalm-Eder-Kreis hat in seiner Zuständigkeit nach § 1 Abs. 1 HAGWoFG mit
Schriftsatz vom 5. März 2007 mitgeteilt, dass er nach der Richtlinie 5.2.1 für
die Kernstadt insoweit eine Nettomiete von bis zu 4,20 EUR/m² und für die
Randstadtteile bis zu 4,04 EUR/m² festsetzt. Unter Berücksichtigung von
umlagefähigen Betriebskosten in Höhe von 1,36 EUR/m², der Durchschnittsbetrag
der für A-Stadt maßgeblichen umlagefähigen Betriebskosten für Wohnungen der
Wohnstadt (Auskunft vom 16.2.2007), ergibt sich eine Bruttokaltmiete in Höhe von
5,56 EUR/m².
Ist für die Angemessenheitsgrenze nicht die tatsächlich bewohnte Unterkunft,
sondern der maßgebliche Wohnungsmarkt ausschlaggebend, darf gleichwohl in die
Einschätzung auch einbezogen sein, dass die Klägerin in einer Unterkunft des
kommunalen Wohnungsträgers "Wohnstadt" wohnt, die 1961 gerade für untere
Einkommensgruppen gebaut worden ist und nach der persönlichen Befragung der
Klägerin in der mündlichen Verhandlung trotz der erfolgten Modernisierung nach
ihrem Komfort- und Ausstattungsniveau weiterhin dem unteren Wohnungssegment
zuzuordnen ist. Die Bruttokaltmiete in Höhe von 5,57 EUR/m² hat das
Sozialgericht somit im Ergebnis zu Recht in die Bestimmung der
Angemessenheitsgrenze einbezogen. Sie darf im Abgleich mit den vorherigen
normativen Hilfsquellen maßgeblich sein; auch weil sie im Lichte der weiter zur
Verfügung stehenden Mietangebote sowie Angaben der Wohnstatt und der Beklagten
für A-Stadt nachvollziehbar erscheint. Daraus errechnet sich die maßgebliche
Angemessenheitsgrenze in Höhe von 250,69 EUR monatlich.
Übersteigen damit die KdU der Klägerin die abstrakte Angemessenheitsgrenze,
steht zur Überzeugung des Senats weiter fest, dass es ihr möglich war, im
Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung in
A-Stadt anzumieten (vgl. BSG, 7.11.2003 – B 7b AS 18/06 R).
Die Beklagte ist ihrer Informationspflicht nach § 22 Abs. 1 SGB II nachgekommen,
in dem sie die Klägerin im Bescheid vom 29. Oktober 2004 ausdrücklich darauf
hingewiesen hat, durch Wohnungswechsel, Vermieten oder auf andere Weise ihre KdU
auf ein angemessenes Maß zu senken, weil ansonsten ab dem 1. Juli 2005 die KdU
nur noch in angemessener Höhe zu übernehmen sei. Damit hat die Klägerin über die
Regelhöchstzeit des § 22 Abs. 1 SGB II von 6 Monaten hinaus die Möglichkeit
gehabt, Kostensenkungsbemühungen anzustrengen. Unschädlich ist gewesen, dass sie
dabei auf eine zu niedrige angemessene monatliche Bruttokaltmiete in Höhe von
210,00 EUR, eine Wohnungsgröße bis 50 m² sowie eine Heizkostenpauschale bis zu
37,50 EUR monatlich hingewiesen worden ist, ohne Art und Umfang der
Kostensenkungsbemühungen im Einzelnen und erforderliche Nachweise zu benennen.
Die Informationspflicht begründet nicht im einzelnen Art und Umfang der
geforderten Eigenbemühungen. Die in einem andern Zusammenhang zu § 119 Abs. 5
SGB III aufgestellten Anforderungen der Rechtsprechung des BSG (SozR 4-4300 §
119 Nr. 3) sind wegen der unterschiedlichen Funktion der Informationspflichten
und der ungleichen rechtlichen Regelung nicht zu übertragen. Vielmehr zeigt das
Verfahren nach § 22 Abs. 2 SGB II auf, dass im Rahmen der konkreten Bemühungen
innerhalb des Zusicherungsverfahrens der Hilfebedürftige sich an den
Grundsicherungsträger wenden soll; dabei können Einzelfragen abgeklärt werden
(BSG, 7.11.2006 B 7b AS 10/06 R) die im Streitfall, soweit erforderlich, im Wege
des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig zu entscheiden sind. Der fehlerhafte
Hinweis der Beklagten könnte allenfalls streiterheblich sein, wenn die Klägerin
tatsächliche Bemühungen nachgewiesen hätte. Nur in diesem Fall hätte es
unschädlich sein können, wenn sich Ihre Bemühungen auf Unterkünfte erstreckt
hätten, die der vom Senat als maßgeblich angesehenen Angemessenheitsgrenze
genügen. Solche Bemühungen hat die Klägerin nicht dargelegt. Ihr Vorbringen
beschränkt sich im Wesentlichen nach ihrer Rechtsauffassung nachvollziehbar
darauf, aufzuzeigen, dass ihre KdU der abstrakten Angemessenheitsgrenze genügt.
Ernsthafte Bemühungen, eine kostengünstigere Wohnung zu finden, hat sie trotz
des Hinweises der Beklagten ersichtlich nicht aufgenommen.
Soweit die Rechtsprechung des BSG unter Hinweis auf Entscheidungen des BVerwG
zur früheren sozialhilferechtlichen Regelung des § 3 Abs. 1 S. 2 DVO zu § 22
BSHG (BVerwGE 97, 110, 115; 101, 194, 198 ff.) fordert, der Leistungsberechtigte
müsse nach der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort die konkrete Möglichkeit
haben, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem
Wohnungsmarkt anmieten zu können – sog. Unterkunftsalternative – (BSG, 7.11.2006
– B 7b AS 18/06 R), meint das nicht, der Grundsicherungsträger habe dem
Hilfebedürftigen ein konkretes Mietangebot zu unterbreiten. Eine solche
Interpretation widerspricht der gesetzlich intendierten Form der Sicherstellung
einer angemessenen Unterkunft. Sie ist gerade nicht im Wege der Sachleistung zu
erbringen, sondern soll der aus der Menschenwürde ableitbaren Handlungsautonomie
entsprechend, den Hilfebedürftigen in die Lage versetzen, mit den
bereitgestellten Geldmitteln, sich eine angemessene Unterkunft auf dem
Wohnungsmarkt selber zu beschaffen (Berlit in: Rothkegel (Hrsg.),
Sozialhilferecht, S. 258, Rn. 4 ff.). Auf den Vermieterwillen kann der
Grundsicherungsträger jedoch in der Regel keinen Einfluss nehmen. Er ist auch
nicht gehalten an Stelle des Hilfebedürftigen für ihn eine konkrete Unterkunft
zu suchen und im Erfolgsfall anzubieten. Vielmehr ist es insoweit ausreichend,
dass die abstrakt festgestellte Angemessenheitsgrenze von tatsächlich
bestehenden Mietangeboten für den Wohnort getragen ist. Das ist vorliegend schon
deshalb der Fall, weil der Senat die abstrakte Angemessenheitsgrenze nur im
Abgleich mit konkreten Mietangeboten festgelegt hat. Bereits die Mietangebote
der Wohnstadt in den Jahren 2005 und 2006 haben zwei Mietangebote unterhalb der
Angemessenheitsgrenze (Bruttokaltmiete 243,37 EUR monatlich) enthalten.
Eine weitergehende konkrete Kontrolle der abstrakten Angemessenheitsgrenze, die
schon angezeigt ist, weil sie nur eine ungefähre Mietpreisgrenze benennen kann,
zu der jedenfalls nicht alle Hilfebedürftigen zwingend eine angemessene
Unterkunft tatsächlich erhalten können, liegt daher in den Händen des
Hilfebedürftigen. Er ist gehalten und allein in der Lage, substantiiert
darzulegen, dass eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im
Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz
ernsthafter und intensiver Bemühungen für ihn nicht auffindbar oder eine
vorhandene Unterkunft für ihn nicht zugänglich ist (HLSG, 5.1.2007 – L 9 SO
82/06 ER; BVerwGE 101, 194, 198). Für eine solche Darlegung fehlt es bereits,
wie bereits oben festgestellt, an ernstlichen Bemühungen der Klägerin.
Die Klägerin hat zudem keine persönlichen Gründe benannt, die sie daran haben
hindern können, sich eine andere Unterkunft zu beschaffen. Soweit sie darauf
abstellt, wegen ihrer 82-jährigen Mutter und der eigenen medizinischen
Versorgung auf den öffentlichen Nahverkehr angewiesen zu sein und im örtlichen
Umfeld verbleiben zu müssen, ist dem bereits dadurch genüge getan, dass der
maßgebliche Wohnungsmarkt auf A-Stadt beschränkt ist. Jedenfalls darüber hinaus
sind sie nicht zu berücksichtigen. Die medizinische Versorgung der Klägerin ist
in allen Ortsteilen A-Stadt ohne einen besonderen Therapiebedarf sichergestellt.
Allein das Alter ihrer Mutter vermag ohne aktuellen Pflegebedarf ohnehin kein
Bedürfnis nach einer besonderen räumlichen Nähe zu begründen.
Die übrigen Leistungsvoraussetzungen für eine Leistungsverpflichtung der
Beklagten im Umfang des erstinstanzlichen Urteils liegen ebenfalls vor. Gemäß §
7 Abs. 2 S. 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Gesetz Personen, die das
15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Bundesgebiet haben. Diese Voraussetzungen hat die Klägerin entsprechend den
Angaben in ihrem Leistungsantrag erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG. Maßgeblich ist gewesen,
dass die Berufungen beider Beteiligten ohne Erfolg geblieben sind.
Die Revision ist nicht zuzulassen gewesen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs.
2 SGG nicht ersichtlich sind.