|
|
|
|
Hartz IV: keine Übergangsfrist für die Suche nach einer angemessenen Wohnung Bundessozialgericht Az.: B 7b AS 10/06 R Urteil vom 07.11.2006 Vorinstanzen: Sozialgericht Regensburg, Az.: S 1 AS 83/05, Urteil vom 07.07.2005 Bayerisches Landessozialgericht, Az.: L 7 AS 20/05, Urteil vom 17.03.2006
Entscheidung: Auf die Revision der
Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17.
März 2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Gründe: I. Im Streit ist die Zahlung höheren
Arbeitslosengeldes II (Alg II) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2005.
1. Die Revision der Beklagten ist
zulässig. Die Zulässigkeit scheitert insbesondere nicht an einer mangelnden
Beteiligtenfähigkeit der Beklagten (§ 70 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Abgesehen
davon, dass schon wegen der Verurteilung der Beklagten durch das LSG für das
Revisionsverfahren ohnedies von einer Beteiligtenfähigkeit ausgegangen werden
muss, sind die nach § 44b SGB II in verfassungsrechtlich zulässiger Weise (dazu
Senatsurteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 6/06 R) gebildeten
Arbeitsgemeinschaften zumindest nach § 70 Nr. 2 SGG beteiligtenfähig, wenn sie
nicht bereits als juristische Person § 70 Nr. 1 SGG unterfallen (vgl. dazu näher
Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R). Streitgegenstand des
Revisionsverfahrens ist lediglich der Bescheid vom 17. Dezember 2004 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2005 (§ 95 SGG). Nur über diesen
Bescheid hat das LSG befunden, und die Nichteinbeziehung weiterer Bescheide ist
im Revisionsverfahren nicht gerügt worden. Ohnedies werden Bewilligungsbescheide
für Folgezeiträume - anders als im Arbeitsförderungsrecht - regelmäßig nicht in
analoger Anwendung des § 96 SGG Gegenstand bereits laufender Klageverfahren (s
dazu näher BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R). In der Sache ist
damit nur über höhere Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2005
zu befinden. Dahinstehen kann außerdem, ob
vorliegend eine Beschränkung des Streitgegenstandes auf die Kosten der
Unterkunft und der Heizung vorgenommen worden ist (vgl. zu dieser Möglichkeit
BSG aaO). Auch die Entscheidung hierüber kann dem LSG vorbehalten bleiben, weil
die Sache ohnedies - selbst bei Annahme einer Beschränkung des
Streitgegenstandes und einer Klage nur der Klägerin - nicht abschließend
beschieden werden könnte. Auch unter Annahme beider Voraussetzungen stünde
nämlich nicht fest, ob der Klägerin höhere als die zugebilligten Ansprüche
zustehen. Von Amts wegen zu berücksichtigende
Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Insbesondere war
die Berufung der Klägerin gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig; der
Beschwerdewert von 500,- EUR ist überschritten. Da eine Beschränkung des
Streitgegenstandes lediglich auf die Kosten der Unterkunft, also ohne die
Heizungskosten, nicht möglich ist (BSG, aaO) und das SG Unterkunftskosten in
Höhe von 330,- EUR (statt 310,- EUR) zuzüglich Heizungskosten in Höhe von 52,-
EUR zugebilligt hat, die Klägerin jedoch die Übernahme der vollen Kosten in Höhe
von 550,- EUR begehrt, ist der Einwand der Beklagten nicht nachvollziehbar, die
Berufungssumme sei nicht erreicht. Die Berufung der Beklagten indes ist unter
Berücksichtigung der vorstehenden Berechnung mangels Erreichens der
erforderlichen Berufungssumme unzulässig. Sie kann damit lediglich als
Anschlussberufung gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 524 Zivilprozessordnung
(ZPO) gewertet werden (vgl. BSG SozR 1500 § 75 Nr. 47, insoweit nicht
abgedruckt). Nach der Zurückverweisung der Sache an das LSG ist damit das LSG
auch berechtigt, das Urteil des SG zu Lasten der Klägerin abzuändern. Ob die Beklagte dem Grunde nach (§
130 SGG) verpflichtet ist, höhere Alg-II-Leistungen zu erbringen, kann nicht
beurteilt werden. Die Entscheidung darüber bedarf einer so umfassenden Prüfung
aller Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und - da vorliegend ein Grundurteil im
Rahmen eines Höhenstreits ergehen soll (s zur Zulässigkeit Eicher in Kasseler
Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 RdNr. 11 mwN) - der Höhe nach,
dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein höherer Leistungsanspruch
angenommen werden kann (Eicher aaO). Diesen Anforderungen genügt eine
Entscheidung - wie vorliegend die des LSG - nicht, die sich auf die Feststellung
einzelner Elemente des Anspruchs beschränkt (Eicher aaO). Vorliegend fehlen
Feststellungen zur Höhe der Heizungskosten und deren Angemessenheit ebenso wie
zu den sonstigen Nebenkosten. Ob bzw. inwieweit die Klägerin und ihr Ehemann,
mit dem sie in einer Bedarfsgemeinschaft lebt (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 und 3 SGB II in
der Fassung, die die Norm durch das Kommunale Optionsgesetz vom 30. Juli 2004 -
BGBl l 2014 - erhalten hat) Vermögen besitzen, ist ebenfalls nicht festgestellt.
Das Urteil des LSG enthält nicht einmal Angaben darüber, in welcher Höhe der
Ehemann der Klägerin Einkommen in Form der Erwerbsminderungsrente bezieht. Damit
aber ist die Hilfebedürftigkeit der Klägerin als generelle
Anspruchsvoraussetzung für alle Leistungen nach dem SGB II (§ 7 Abs. 1 Satz 1
SGB II) nicht beurteilbar. Es besteht deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine
Notwendigkeit, zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe des SGB II
bzw. zu den anzuerkennenden Bedarfen außerhalb von Unterkunft und Heizung
Stellung zu nehmen. Ob der Ehemann der Klägerin
erwerbsfähig ist, steht nicht sicher fest. Zwar hat das LSG aufgeführt, er
beziehe eine Erwerbsminderungsrente. Dies besagt jedoch noch nichts darüber, ob
er erwerbsunfähig i.S. des SGB II ist, und zwar insbesondere deshalb, weil der
rentenversicherungsrechtliche Begriff nicht identisch sein muss mit dem des SGB
II (vgl.: Rixen, info also 2006, 153, 157 f; Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB
II, § 8 RdNr. 30; Brühl in LPK-SGB II, § 8 RdNr. 20). Selbst wenn er nicht
erwerbsfähig ist i.S. des § 8 SGB II oder nach § 44a Satz 3 SGB II so zu
behandeln wäre (dazu später), könnte er indes einen Anspruch auf Sozialgeld nach
§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II (hier in der Fassung, die die Norm durch das Kommunale
Optionsgesetz erhalten hat) besitzen, soweit er nicht einen Anspruch auf
Leistungen nach §§ 41 ff SGB XII hat. Danach erhalten zur Sicherung des
Lebensunterhalts im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung Personen mit
gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die - soweit vorliegend einschlägig - das 18.
Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll
erwerbsgemindert i.S. des § 43 Abs. 2 SGB VI sind und bei denen unwahrscheinlich
ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, auf Antrag die
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach diesem
Kapitel des SGB XII. Ob der Ehemann der Klägerin diese Voraussetzungen erfüllt,
kann nach den Feststellungen des LSG nicht beurteilt werden. Jedenfalls ist der
Argumentation der Beklagten nicht zu folgen, ein Leistungsanspruch nach § 28
Abs. 1 Satz 1 SGB II scheide schon deshalb aus, weil der Ehemann der Klägerin,
wenn er bedürftig wäre, einen Anspruch nach § 41 SGB XII hätte. Für eine
derartige Auslegung bietet der Wortlaut der Norm keine Anhaltspunkte (vgl.
demgegenüber § 21 SGB XII: "dem Grunde nach leistungsberechtigt"). Vielmehr sind
die Anspruchsvoraussetzungen des § 41 SGB XII im Einzelnen zu prüfen. Sinn des
Leistungsausschlusses für Leistungsberechtigte des § 41 SGB XII ist es, den
Berechtigten möglichst nicht zwei Systemen zur Sicherung des Existenzminimums zu
unterstellen. Ob zu den Anspruchsvoraussetzungen auch der Antrag gehört (vgl.
Brühl/Schoch in LPK-SGB XII, § 41 RdNr. 21), bedarf zum gegenwärtigen Zeitpunkt
noch keiner Entscheidung, weil es möglicherweise an der Bedürftigkeit mangelt;
das LSG wird dies ggf. jedoch zu entscheiden haben. Ebenso wenig steht für die Annahme
einer Bedarfsgemeinschaft die Erwerbsfähigkeit der Klägerin fest. Allerdings ist
von ihrer Erwerbsfähigkeit für den streitigen Zeitraum nach § 44a S 3 SGB II
(hier in der Fassung, die die Norm durch das Kommunale Optionsgesetz erhalten
hat) auszugehen. Danach hat die Beklagte in Wahrnehmungszuständigkeit für die
Leistungsträger des SGB II (§ 44b Abs. 3 SGB II; s dazu auch das Senatsurteil
vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R – RdNr. 20) bis zu einer Entscheidung der
Einigungsstelle über die Erwerbsfähigkeit Leistungen zu erbringen. § 44a S 3 SGB
II (in der Normfassung des Kommunalen Optionsgesetzes) enthält nämlich nicht die
Anordnung einer vorläufigen Leistung (so aber: Berlit in LPK-SGB II, § 44a RdNr.
20; Hoehl, juris PraxisKommentar SGB II, § 44a RdNr. 21; Vor in Estelmann, SGB
II, § 44a RdNr. 16 ff, Stand Februar 2005; Hänlein in Gagel, SGB III mit SGB II,
§ 44a RdNr. 6, Stand Oktober 2005), sondern eine Nahtlosigkeitsregelung nach dem
Vorbild des § 125 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) (Blüggel
in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 44a RdNr. 23; ders., SGb 2005, 377, 380;
Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II. 14 RdNr. 33, Stand August 2006;
ders., ZfSH/SGB 2004, 98, 101; Chojetzki, DRV 2004, 513, 523). 6. Ob der Klägerin alleine oder der
Klägerin und ihrem Ehemann höhere Leistungen zustehen, beurteilt sich u.a. nach
§ 22 Abs. 1 SGB II (hier in der ursprünglichen Fassung der Norm durch das 4.
Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt). Danach werden Leistungen
für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht,
soweit diese angemessen sind (Satz 1). Soweit die Aufwendungen für die
Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen,
sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der
Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden
Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten
ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die
Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 2).
Dem geltend gemachten Anspruch auf höhere Leistungen nach dieser Norm kann nicht
entgegengehalten werden, die Regelungen des § 44b SGB II bzw. des § 6 Abs. 1 SGB
II (in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes) über die Einbindung der
kommunalen Leistungsträger bzw. der Arbeitsgemeinschaften in das Leistungssystem
des SGB II seien verfassungswidrig. Eine solche Verfassungswidrigkeit hält der
Senat nicht für gegeben (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 6/06 R). Auf
die Frage, wer im Falle der Verfassungswidrigkeit der Norm die Leistungen zu
erbringen hätte, kommt es damit nicht an. Entscheidend kommt es mithin darauf
an, ob die tatsächlichen Kosten für Unterkunft (und auch für Heizung) nach § 22
Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen waren. Die Prüfung der Angemessenheit setzt eine
Einzelfallprüfung voraus, für die die für die Bemessung des Wohngeldes
bestimmten tabellarischen pauschalierten Höchstbeträge des § 8 WoGG keine valide
Basis bilden und allenfalls als ein gewisser Richtwert Berücksichtigung finden
können, wenn alle Erkenntnismöglichkeiten erschöpft sind (BSG, Urteil vom 7.
November 2006 - B 7b AS 18/06 R). Für die Angemessenheit einer Unterkunft ist
vielmehr zunächst deren maßgebliche Größe zu bestimmen, und zwar typisierend
(mit der Möglichkeit von Ausnahmen) anhand der landesrechtlichen
Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus
(vorliegend für 2 Personen bis zu 65 qm; Wohnraumförderbestimmung 2003 des
Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 11. November 2002 - All MBl Nr.
14/2002 - S 971). Sodann ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem
Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender
Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht. Als Vergleichsmaßstab ist regelmäßig die
Miete am Wohnort heranzuziehen. In Einzelfällen sind bei kleinen Gemeinden
größere, bei Großstädten kleinere räumliche Bereiche denkbar (s auch BSG, Urteil
vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R). Insoweit kommt es letztlich darauf an,
dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete
niederschlägt, der Angemessenheit entspricht (so genannte Produkttheorie, vgl.
BSG aaO; Berlit in LPK-SGB II, § 22 RdNr. 32). Gibt es - insbesondere in
Kleinst-Gemeinden - keinen Wohnungsmarkt, muss auf größere räumliche Bereiche
abgestellt werden. Diese sind so zu wählen, dass dem grundsätzlich zu
respektierenden Recht des Leistungsempfängers auf Verbleib in seinem sozialen
Umfeld ausreichend Rechnung getragen wird. Bestimmt sich mithin der
Wohnstandard nach dem konkreten Wohnort, kann im Regelfall ein Umzug in eine
andere Wohngemeinde auch dann nicht verlangt werden, wenn sich dort ein
niedrigerer Vergleichsmaßstab ergäbe als am Wohnort, weil Hilfebedürftigen eine
Aufgabe ihres sozialen Umfeldes grundsätzlich nicht zuzumuten ist. Dass der
Maßstab der Angemessenheit der aktuelle Wohnort ist, gilt auch dann, wenn - wie
hier - während des Leistungsbezugs nach dem SGB II bzw. vor dessen Inkrafttreten
nach dem BSHG ein Wohnungswechsel in einen anderen Wohnort stattgefunden hat.
Auch dann misst sich also die Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht an den
für den früheren Wohnort geltenden Bedingungen, sondern denen des neuen
Wohnortes. Dem Hilfebedürftigen ist im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II in der
Regel eine freie Wohnortwahl zuzubilligen (Ausnahme: außergewöhnlich hohe
Unterschiede zwischen den jeweiligen Angemessenheitsmaßstäben oder Missbrauch),
die eine Prüfung der Erforderlichkeit des Umzugs jedenfalls für die
Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizungskosten anders als für die
Wohnbeschaffungs- und Umzugskosten (§ 22 Abs. 3 SGB II) nicht verlangt. Dem
steht nicht die Entscheidung des BVerwG vom 17. November 1994 (BVerwGE 97, 110
ff) entgegen, die die Übernahme angemessener Kosten nach einem Umzug während des
Sozialhilfebezugs in eine teurere Unterkunft als vor dem Umzug unter bestimmten
Voraussetzungen ablehnt. Diese Entscheidung spricht im Gegenteil sogar für die
gewonnene Auslegung. Sie wird lediglich mit § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG begründet,
wonach auf Wünsche des Leistungsempfängers nur unter dem Vorbehalt Rücksicht zu
nehmen ist, dass sie keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen; grundsätzlich
wird jedoch das Wahlrecht akzeptiert. Das SGB II enthält demgegenüber keine § 3
Abs. 2 Satz 3 BSHG (vgl. auch § 9 Abs. 2 SGB XII) entsprechende Regelung. Bei der Prüfung der Angemessenheit
der Unterkunftskosten der Klägerin am neuen Wohnort wird das LSG insbesondere zu
beachten haben, dass § 22 Abs. 1 SGB II dem Hilfebedürftigen nur eine Wohnung
mit bescheidenem Zuschnitt zugesteht. Die Kosten für eine Garage sind deshalb
regelmäßig nicht zu übernehmen, es sei denn, die Wohnung ist ohne Garage nicht
anmietbar und der Mietpreis hält sich bei fehlender "Abtrennbarkeit" der Garage
noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort (Berlit,
NDV 2006, 5, 12). Ist dies nicht der Fall, muss das LSG feststellen, ob der
Klägerin eine andere, bedarfsgerechte und kostengünstigere Unterkunft zur
Verfügung gestanden hätte. 8. Gelangt das LSG zur Erkenntnis,
dass die von der Klägerin und ihrem Ehemann bezogene Wohnung nach dem am Wohnort
geltenden Maßstab abstrakt und konkret unangemessen ist, ist die Zumutbarkeit
eines (erneuten) Umzugs zu beurteilen. Erst dabei gewinnt das
Informationsschreiben des Sozialhilfeträgers vom 3. Juni 2004 Bedeutung. Bei
derartigen Informationsschreiben handelt es sich sowohl im Recht der Sozialhilfe
als auch in dem der Grundsicherung für Arbeitsuchende inhaltlich nicht um
Verwaltungsakte (Berlit, NDV 2006, 5, 13; Rothkegel in Gagel, SGB III mit SGB
II, § 22 RdNr. 45, Stand Dezember 2005; Wahrendorf, SozSich 2006, 134, 138;
Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 29 RdNr 34; ggf. kann es sich um einen
unzulässigen Form-Verwaltungsakt handeln). Für den Erlass eines Verwaltungsakts
besteht keine gesetzliche Grundlage: Eine Kostensenkungsaufforderung bzw. eine
Information ist weder in § 22 SGB II normiert noch sonst formelle Voraussetzung
für die Weigerung, mehr als die angemessenen Kosten zu übernehmen. Der Hinweis
hat vielmehr alleine Aufklärungs- und Warnfunktion, damit der Hilfebedürftige
Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für
die Unterkunft und ggf. die Heizung und einen Hinweis auf die Rechtslage erhält
(Berlit, NDV 2006, 5, 13; vgl. auch Rothkegel aaO). Sind dem Leistungsempfänger
die maßgeblichen Gesichtspunkte bekannt, bedarf es nicht einmal der Aufklärung (Berlit
aaO: Offenkundigkeit). Unter diesem Blickwinkel genügt regelmäßig die Angabe des
angemessenen Mietpreises; dieser ist nach der Produkttheorie der entscheidende
Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit. Vorliegend hat der Sozialhilfeträger
darüber hinaus der Klägerin und ihrem Ehemann sogar die Wohnungsgröße und die
für angemessen erachteten Nebenkosten benannt. Die vom Senat in anderem
Zusammenhang (zu § 119 SGB III) aufgestellten Anforderungen an die
Konkretisierung der vom Gesetz verlangten Eigenbemühungen eines Arbeitslosen
(vgl. BSGE 95, 176 ff = SozR 4-4300 § 119 Nr. 3) sind auf die Rechtslage des §
22 Abs. 1 SGB II wegen der unterschiedlichen Funktionen der
Informationenpflichten und der ungleichen rechtlichen Regelungen nicht
übertragbar. Nach § 22 Abs. 2 SGB II soll sich der Leistungsempfänger ohnedies
zwecks Zusicherung an den Leistungsträger wenden; Einzelfragen können dabei
genauer abgeklärt werden. Wählt der Leistungsempfänger - wie vorliegend - einen
anderen Wohnort, kann von vornherein eine den neuen Wohnort betreffende
Information von Amts wegen nicht verlangt werden. Hier genügt es, wenn der
Leistungsempfänger weiß, dass er gewisse Angemessenheitsgrenzen einzuhalten hat.
Wie diese sich gestalten, muss er dann selbsttätig im Rahmen des nach § 22 Abs.
2 SGB II vorgesehenen Zusicherungsverfahrens eruieren. Schon aus diesem Grund
können sich die Klägerin und ggf. ihr Ehemann nicht auf eine fehlerhafte oder
unvollständige Information des Sozialhilfeträgers berufen. Nicht
entscheidungserheblich ist deshalb vorliegend auch, dass die Information über
die Unangemessenheit der Wohnung im Rahmen einer bestehenden Bedarfsgemeinschaft
durchaus einer einzigen Person zugeleitet werden darf. Typisierend kann davon
ausgegangen werden, dass dieses Mitglied der Bedarfsgemeinschaft die
entsprechende Information an die anderen Mitglieder weitergibt. Umständen des
Einzelfalls kann im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung bei dem einzelnen
Anspruchsinhaber Rechnung getragen werden (so im Ergebnis auch Berlit, NDV 2006,
5, 15). Sollte das LSG bei seinen weiteren Ermittlungen zur Erkenntnis gelangen, dass der Ehemann der Klägerin trotz bestehender Bedarfsgemeinschaft gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht leistungsberechtigt ist, bedürfte es seiner Einbeziehung in das Verfahren nicht. In diesem Falle wäre auch nicht § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II anwendbar, weil der Ehemann dann nicht mehr nur - in rechtlich zulässiger Weise - fiktiv, sondern auch - rechtswidrig - tatsächlich zum Bedürftigen würde (dazu das Senatsurteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R – RdNr. 13). Das LSG wird schließlich die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II zu beachten und über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben. |
|
Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht! Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit. Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift: Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078
| ||||||