Wohnungsüberlassung (verbilligte) - einkommensteuerlich als Lohn zu erfassen
BFH
Az: VI R 70/02
Urteil vom
07.11.2006
Gründe:
I. Streitig ist, ob die verbilligte Überlassung einer durch eine 100 %ige
Tochtergesellschaft des Arbeitgebers verwalteten Wohnung einkommensteuerlich als
Lohn zu erfassen ist.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war zunächst als beamteter Arbeitnehmer
bei der A und danach, so auch im Streitjahr, bei deren Rechtsnachfolgerin, der
B-AG, nichtselbständig tätig. Die A und später die B-AG hatten dem Kläger eine
Wohnung zur Miete überlassen.
Mit Wirkung ab 1. Januar 1996 hatte die B-AG die Verwaltung ihres
Immobilienbestandes auf die B-Immobilien GmbH (B-Immobilien), eine 100 %ige
Tochtergesellschaft der B-AG, übertragen, das Eigentum daran allerdings
zurückbehalten. Die DE B-Immobilien hatte das mit dem Kläger bestehende
Mietverhältnis übernommen. Im Streitjahr betrug die Differenz zwischen der
tatsächlichen Miete und der höheren ortsüblichen Miete für die vom Kläger
genutzte Wohnung monatlich 147,70 DM. Die B-AG erfasste den entsprechenden
Jahresbetrag als geldwerten Vorteil und unterwarf ihn dem Lohnsteuerabzug.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte die
Einkommensteuer für 1998 (Streitjahr) dementsprechend fest.
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG)
aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 311 veröffentlichten
Gründen ab.
Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen
Rechts. Die Gewährung des Vorteils durch die verbilligte Wohnungsüberlassung
gründe nicht im Dienstverhältnis und sei daher kein Lohn. Die B-Immobilien habe
eine Mieterhöhung durch schlichte organisatorische Unaufmerksamkeit unterlassen
und den Verlust daraus selbst tragen müssen. Daher sei auch unerheblich, dass
die B-Immobilien eine 100 %ige Tochtergesellschaft der B-AG sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das vorinstanzliche Urteil und die
Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer unter Berücksichtigung
von um 1 772,40 DM verringerten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision aus den Gründen des angefochtenen Urteils
zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger
insoweit Arbeitslohn zugeflossen ist, als ihm die Wohnung verbilligt überlassen
wurde.
1. a) Zum Arbeitslohn gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) neben Gehältern, Löhnen, Gratifikationen,
Tantiemen und anderen Bezügen auch andere Vorteile, die für eine Beschäftigung
im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Nach Satz 2 dieser
Vorschrift ist es gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht
oder nicht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Juli 1996 VI R
10/96, BFHE 180, 441, BStBl II 1996, 545). Demgemäß ist Arbeitslohn jeder
geldwerte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist.
Das ist der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der
Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit
Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung
des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das
Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. §
8 Abs. 2 Satz 1 EStG benennt die geldwerten Güter oder Vorteile (Einnahmen, die
nicht in Geld bestehen), nämlich "Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und
sonstige Sachbezüge".
b) Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer verbilligt eine Wohnung, so
besteht im Umfang der Verbilligung ein geldwerter Vorteil, der dem Arbeitnehmer
im Rahmen des Dienstverhältnisses zufließt. Der Vorteil ist als Sachbezug gemäß
§ 8 Abs. 2 EStG mit dem Unterschiedsbetrag zwischen dem um übliche
Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort und dem Betrag, der
dem Arbeitnehmer in Rechnung gestellt worden ist, anzusetzen (vgl. BFH-Urteil
vom 17. August 2005 IX R 10/05, BFHE 211, 151, BStBl II 2006, 71 mit Hinweis auf
BFH-Urteil vom 15. Dezember 1978 VI R 36/77, BFHE 127, 26, BStBl II 1979, 629).
c) Arbeitslohn kann auch bei einer Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn
diese ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des
Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen
soll. Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner
Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem
Dienstverhältnis steht. Arbeitslohn liegt allerdings dann nicht vor, wenn die
Zuwendung ihren Rechtsgrund in anderen Rechtsbeziehungen hat oder wegen
sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (vgl. BFH-Urteil vom 19. August 2004
VI R 33/97, BFHE 207, 230, BStBl II 2004, 1076, m.w.N.).
2. Nach diesen Maßstäben entschied das FG zu Recht, dass die verbilligte
Wohnungsüberlassung an den Kläger durch das individuelle Dienstverhältnis
veranlasst war und in Höhe der festgestellten nicht streitigen Verbilligung
Arbeitslohn vorliegt.
a) Nach den mit Revisionsrügen nicht angegriffenen und den Senat daher nach §
118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG hat die Arbeitgeberin des Klägers
die Verwaltung ihrer Immobilien in der Weise auf ihre Tochtergesellschaft
übertragen, dass die Tochtergesellschaft zwar in eigenem Namen und für eigene
Rechnung gegenüber den Mietern aufgetreten ist, die Arbeitgeberin aber
Eigentümerin der Immobilien blieb. Auf dieser Grundlage konnte das FG in
revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Würdigung gelangen, dass
die Zuwendung eines Vorteils in Form des verbilligten Mietzinses durch die
Immobilien verwaltende Tochtergesellschaft so zu behandeln sei, als wenn die
Arbeitgeberin selbst den Vorteil eingeräumt hätte.
b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Würdigung des FG, das
Arbeitsverhältnis sei nicht getrennt von der Vermietung zu beurteilen,
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn bedient sich ein Arbeitgeber zur
Verwaltung seiner an seine Arbeitnehmer vermieteten Immobilien eines Dritten,
lässt sich auch dann, wenn der Dritte in eigenem Namen und für eigene Rechnung
tätig wird, die verbilligte Wohnungsüberlassung jedenfalls als Frucht der Arbeit
des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ansehen, die im Zusammenhang mit dem
Dienstverhältnis steht und sich als durch das individuelle Dienstverhältnis
veranlasster Vorteil erweist. Im Streitfall kommt hinzu, dass die Arbeitgeberin
kraft des ihr verbliebenen unmittelbaren Eigentums an der Wohnung darüber auch
die Verfügungsbefugnis behielt und die Verwaltungsbefugnis ihrer
Tochtergesellschaft lediglich auf abgeleitetem Recht gründet. Angesichts dessen
kam es nicht mehr darauf an, ob die Tochtergesellschaft den Verlust aus dem
Mietvertrag selbst zu tragen hatte.