Wohnungszustand – Eigentumsbeeinträchtigung eines Dritten - Störungsbeseitigung
BGH
Az: V ZR
112/06
Urteil vom
01.12.2006
Der V. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2006 für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin
vom 21. März 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagten sind Mieter einer dem Streithelfer gehörenden Wohnung. Dieser
hatte ohne die erforderliche Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer einen
Balkon der Wohnung zu einem Wintergarten umgebaut und Fenster durch einen Balkon
ersetzt.
Auf Antrag der Klägerin, die Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ist,
wurde der Streithelfer durch rechtskräftigen Beschluss des Kammergerichts zur
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Wohnung verpflichtet. Die
Klägerin beabsichtigt, die hierfür erforderlichen Arbeiten im Wege der
Ersatzvornahme durchführen zu lassen. Sie hat die Beklagten deshalb auf Duldung
des Rückbaus in Anspruch genommen.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der von dem Kammergericht
zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die
Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält die Beklagten nach § 1004 Abs. 1 BGB für verpflichtet,
den Rückbau zu dulden. Sie seien Zustandsstörer, da die Beseitigung des das
Miteigentum der Klägerin beeinträchtigenden baulichen Zustands der Wohnung
allein von ihrem Willen abhänge. Auf eine Handlungspflicht der Beklagten komme
es nicht an. Diese zusätzliche Voraussetzung sei nur von Bedeutung, wenn von
einem Untätigen die Herstellung des rechtmäßigen Zustands verlangt, nicht aber,
wenn dieser, wie hier, lediglich auf Duldung der notwendigen Maßnahmen in
Anspruch genommen werde. Die gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts
München (NZM 2003, 445) überzeuge nicht. Sie lasse unberücksichtigt, dass der
Vermieter dem Mieter nicht mehr an Rechten übertragen könne, als er selber habe,
und führe dazu, dass ein Wohnungseigentümer einen eigenmächtig geschaffenen
baulichen Zustand seiner Wohnung durch deren Vermietung auf unbegrenzte Zeit
aufrechterhalten könne.
II.
Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, dass die Beklagten verpflichtet sind,
die Baumaßnahmen zu dulden, die zur Beseitigung des das Eigentumsrecht der
Klägerin beeinträchtigenden Zustands der von ihnen gemieteten Wohnung
erforderlich sind. Das folgt aus der Vorschrift des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB,
wonach derjenige, dessen Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder
Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird, von dem Störer die Beseitigung
der Beeinträchtigung verlangen kann.
1. Die erforderliche Eigentumsbeeinträchtigung - hierunter fällt jeder dem
Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende Zustand (vgl. Senat, Urt. v. 4.
Februar 2005, V ZR 142/04, NJW 2005, 1366, 1367 m.w.N.) - ist gegeben. Nach den
von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat
der Streithelfer durch den Anbau eines Wintergartens und eines Balkons im
Gemeinschaftseigentum stehende Bauteile des Hauses massiv verändert; hierdurch
hat er, weil die nach § 22 Abs. 1 WEG erforderliche Zustimmung aller
Wohnungseigentümer fehlte, in rechtswidriger Weise in das Miteigentum der
Klägerin eingegriffen.
2. Die Beklagten sind Störer im Sinne des § 1004 BGB.
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sie allerdings keine
Handlungsstörer sind. Hierunter ist nur derjenige zu verstehen, der die
Eigentumsbeeinträchtigung durch sein Verhalten, d.h. durch positives Tun oder
pflichtwidriges Unterlassen, adäquat verursacht hat (vgl. Senat, BGHZ 144, 200,
203; Urt. v. 22. September 2000, V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232; Urt. v. 4.
Februar 2005, V ZR 142/04, NJW 2005, 1366, 1368 m.w.N.). Die Beklagten haben die
baulichen Veränderungen an der von ihnen gemieteten Wohnung und damit den
Eingriff in das Gemeinschaftseigentum aber weder selbst vorgenommen noch in
irgendeiner Weise veranlasst.
b) Die Beklagten sind jedoch Zustandsstörer.
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt das allerdings nicht
schon daraus, dass sie sich weigern, den zur Störungsbeseitigung erforderlichen
Rückbau zu dulden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt
für sich genommen weder die Sachherrschaft über die störende Sache noch die
damit einhergehende Möglichkeit, die Störung zu beenden, um jemanden als Störer
im Sinne des § 1004 BGB anzusehen (Senat, BGHZ 28, 110, 112; 90, 255, 260; BGHZ
114, 183, 187). Denn es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Eigentümer
oder der Besitzer allein kraft seines Eigentums bzw. seines Besitzes für
beeinträchtigende Einwirkungen einer Sache verantwortlich ist (vgl. Senat, BGHZ
28, 110, 112; 90, 255, 260; 122, 283, 284; BGHZ 114, 183, 187; MünchKomm-BGB/Medicus,
4. Aufl., § 1004 Rdn. 46).
Zustandsstörer ist vielmehr derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht
verursacht hat, durch dessen maßgebenden Willen der beeinträchtigende Zustand
aber aufrechterhalten wird (Senat, Urt. v. 22. März 1966, V ZR 126/63, NJW 1966,
1360, 1361; Urt. v. 22. September 2000, V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232; Urt. v.
24. Januar 2003, V ZR 175/02, NJW-RR 2003, 953, 955). Das setzt Zweierlei
voraus:
(1) Notwendig ist zunächst, dass der Inanspruchgenommene die Quelle der Störung
beherrscht, also die Möglichkeit zu deren Beseitigung hat (vgl. Senat, BGHZ 62,
388, 393; 95, 307, 308; Erman/Ebbing, BGB, 11. Aufl., § 1004 Rdn. 120). Diese
Voraussetzung ist hier erfüllt, da die Beklagten als unmittelbare Besitzer der
Wohnung, deren baulicher Zustand dem Eigentumsrecht der Klägerin widerspricht,
in der Lage sind, die Beeinträchtigung zu beseitigen. Dem steht der Einwand der
Revision, die Beklagten seien als Mieter nicht berechtigt, wesentliche bauliche
Veränderung an der Wohnung vorzunehmen, nicht entgegen. Denn die Beklagten
werden nicht auf Beseitigung der Störung, sondern lediglich auf deren Duldung
und damit auf eine ihnen auch rechtlich mögliche Handlung in Anspruch genommen.
(2) Darüber hinaus muss dem Inanspruchgenommenen die Beeinträchtigung
zurechenbar sein (vgl. MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., § 1004 Rdn. 45; Erman/Ebbing,
BGB, 11. Aufl., § 1004 Rdn. 122). Hierzu genügt es - wie dargelegt - nicht, dass
der Inanspruchgenommene Eigentümer oder Besitzer der Sache ist, von der die
Störung ausgeht. Für die erforderliche Zurechnung der Beeinträchtigung ist nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr erforderlich, dass die
Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder
Besitzers der störenden Sache zurückgeht (Senat, BGHZ 28, 110, 111; 90, 255,
266; 120, 239, 254; 122, 283, 284; Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 213/94, NJW 1995,
2633, 2634; Urt. v. 4. Februar 2005, V ZR 142/04, NJW 2005, 1366, 1368; BGH,
Urt. v. 12. Februar 1985, VI ZR 193/83, NJW 1985, 1773, 1774; Urt. v. 18. April
1991, III ZR 1/90, WM 1991, 1609, 1610). Ob dies der Fall ist, kann nicht
begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt
werden. Entscheidend ist, ob es Sachgründe dafür gibt, dem Eigentümer oder
Nutzer der störenden Sache die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen
(Senat, BGHZ 142, 66, 69 f.; 155, 99, 105; vgl. auch Wenzel, NJW 2005, 241).
Das gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unabhängig davon, ob der
Beeinträchtigte die Beseitigung der Störung oder lediglich deren Duldung
verlangt. Die Störereigenschaft des Inanspruchgenommenen gehört zu den
unverzichtbaren Voraussetzungen eines auf § 1004 BGB gestützten Anspruchs (zu
sonstigen auf Duldung der Beseitigung gerichteten Ansprüchen: MünchKomm-BGB/Medicus,
4. Aufl., § 1004 Rdn. 94).
bb) Das angefochtene Urteil erweist sich in diesem Punkt gleichwohl als richtig
(§ 561 ZPO), da den Beklagten die Aufrechterhaltung der Beeinträchtigung des
Eigentums der Klägerin zuzurechnen ist.
Allerdings kann den Beklagten als Mietern die Verantwortung für den - von ihnen
nicht geschaffenen - baulichen Zustand der Wohnung nicht auferlegt werden. Eine
Zurechnung der davon ausgehenden Beeinträchtigung kommt jedoch unter dem
Gesichtspunkt in Betracht, dass sie die Beeinträchtigung willentlich
aufrechterhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Beklagten rein
passiv verhalten. Sie tragen nur insoweit zur Aufrechterhaltung des baulichen
Zustands der Wohnung bei, als sie die aufgrund ihrer Sachherrschaft tatsächlich
und im übrigen auch rechtlich gegebene Möglichkeit, die Störung durch den
Eigentümer beseitigen zu lassen, nicht nutzen. Da dies ein bloßes Unterlassen
darstellt, kann ihnen ihr Verhalten nur zugerechnet werden, wenn sie aus
irgendeinem Rechtsgrund zur Duldung der Störungsbeseitigung verpflichtet sind
(vgl. Senat, BGHZ 28, 110, 111; 41, 393, 397 f.; Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR
213/94, NJW 1995 2633, 2634; Urt. v. 16. Februar 2001, V ZR 422/99, NJW-RR 2001,
1208). Das folgt aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach ein Unterlassen nur
zu einer Haftung führen kann, wenn eine Pflicht zum Handeln - bzw. hier zur
Duldung - besteht.
Eine Duldungspflicht besteht indessen. Wie das Berufungsgericht der Sache nach
zutreffend erkannt hat, folgt sie daraus, dass die Beklagten ihr Besitzrecht an
der Wohnung von dem Streithelfer ableiten und deshalb gegenüber Dritten, die
dingliche Ansprüche in Bezug auf die Wohnung geltend machen, keine
weitergehenden Rechte als der Streithelfer haben (vgl. Weitnauer/Lüke, WEG, 9.
Aufl., Nach § 13 Rdn. 4; Müller, ZMR 2001, 506, 510). Ebenso, wie ein Mieter die
Wohnung gemäß § 985 BGB an den wahren Eigentümer herausgeben muss, wenn sie dem
Vermieter nicht gehört und dieser auch nicht zur Vermietung berechtigt ist (vgl.
§ 986 Abs. 1 BGB), beschränkt ein gegen den Vermieter gerichteter - mit dem
Vindikationsanspruch des § 985 BGB eng verwandter (vgl. Staudinger/Gursky, BGB
[2006], § 1004 Rdn. 1 f.) - Eigentumsstörungsanspruch aus § 1004 BGB das Recht
des Mieters an dem ungestörten Besitz der Wohnung und verpflichtet ihn, die
Beseitigung einer von der Wohnung ausgehenden Störung zu dulden. Ein solcher
Anspruch steht der Klägerin hier zu. Der Streithelfer hat die baulichen
Veränderungen seiner Wohnung, die das (Mit-)Eigentum der Klägerin
beeinträchtigen, selbst veranlasst und ist daher nicht nur aufgrund der zwischen
Wohnungseigentümern bestehenden Sonderverbindung, sondern auch als
Handlungsstörer gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu deren Beseitigung verpflichtet.
Dieser dingliche Anspruch der Klägerin gegen den Streithelfer begründet die
Verpflichtung der Beklagten, den Rückbau zu dulden. Dass der Mietvertrag sie zur
Nutzung der Wohnung in dem bestehenden Zustand berechtigt, führt zu keiner
anderen Beurteilung. Der Vertrag wirkt nur schuldrechtlich, also lediglich in
dem Verhältnis zwischen den Beklagten und dem Streithelfer (vgl. BGH, Urt. v.
18. Januar 1995, XII ZR 30/93, NJW-RR 1995, 715; Urt. v. 29. November 1995, XII
ZR 230/94, NJW 1996, 714, 715).
3. Rechtsfehlerfrei und von der Revision auch nicht angegriffen nimmt das
Berufungsgericht schließlich an, dass der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB
auf bloße Duldung der Beseitigung des beeinträchtigenden Zustands gerichtet sein
kann (vgl. BayObLG NJW-RR 2002, 660). Eine solche beschränkte Inanspruchnahme
kommt insbesondere in Betracht, wenn mehrere Störer für die Beeinträchtigung
verantwortlich sind, da jeder Störer nur in dem Maße haftet, wie er in
zurechenbarer Weise an der Beeinträchtigung mitwirkt (vgl. BGH, Urt. v. 3.
Februar 1976, VI ZR 23/72, NJW 1976, 799, 800; Erman/Ebbing, BGB, 11. Aufl., §
1004 Rdn. 122; MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., § 1004 Rdn. 75). Besteht der
Beitrag des Besitzers - wie hier - nur darin, dass er sich kraft seiner
Sachherrschaft der Beseitigung der Störung widersetzt, kann er deshalb - sofern
er Störer ist - auf Duldung der Beseitigung in Anspruch genommen werden (vgl.
Senat, BGHZ 41, 393, 398 f.; Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 1004 Rdn. 118 u.
150; Westermann, Lehrbuch des Sachenrechts, 7. Aufl., S. 267; Larenz/Canaris,
Schuldrecht BT II 2, 13. Aufl., S. 687; a.A. OLG München NZM 2003, 445).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.