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Wortmarke: Benutzung eines ähnlichen Zeichens im Geschäftsverkehr rechtswidrig?

Oberlandesgericht Nürnberg

Az.: 3 U 4350/00

Urteil vom 13.03.2001

Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Az.: 3 O 8304/00


In Sachen wegen einstweiliger Verfügung, hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2001 für Recht erkannt:

Die Berufung der Verfügungsklägerinnen gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. Oktober 2000 (Az. 3 O 8304/00) wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf DM 100.000,– festgesetzt.

Tatbestand

u n d

Entscheidungsgründe:

I.

Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen. Es wird daher insoweit auf die Gründe des angefochtenen Ersturteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Verfügungsklägerinnen gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. Oktober 2000 ist nicht begründet. Das Erstgericht hat mit Recht ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

1.

Die Verfügungsklägerinnen stützen ihre mit der Berufung weiterverfolgten Unterlassungsanträge in erster Linie auf folgende Marken:

(1) Die Wortmarke „K… L…“, eingetragen im Markenregister des Deutschen Patent– und Markenamts unter der Nr. … zugunsten der Verfügungsklägerin zu 1) für „B…“ und mit der Priorität des 17. November 1980.

(2) Die farbige Wort-Bild-Marke „K… L… D…“ (Bierflaschenetikett), eingetragen im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts unter der Nr. … zugunsten der Verfügungsklägerin zu 1) für „dunkles Bier“ und mit der Priorität des 22. Februar 1984.

(3) Die farbige Wort-Bild-Marke „K… L… D…“ (Bierflaschenetikett), eingetragen im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts unter der Nr. … zugunsten der Verfügungsklägerin zu 1) für „Bier“ und mit der Priorität des 30. Juli 1992.

(4) Der Wortmarke „K… L…“, eingetragen im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts unter der Nr. … zugunsten der Verfügungsklägerin zu 2) u.a. für „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte …“ mit der Priorität des 17. März 1999.

(5) Der Wortmarke „L… …“, eingetragen im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts unter der Nr. … zugunsten der Verfügungsklägerin zu 2) u.a. für „Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte“ mit der Priorität des 17. März 1999.

(6) Der Bildmarke „M… …“, eingetragen im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts unter der Nr. … zugunsten der Verfügungsklägerin zu 2) u.a. für „Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte“ mit der Priorität des 17. März 1999.

(7) Sowie auf die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke „B… …“ vom 25. November 1999 durch die Verfügungsklägerin zu 2) u.a. für „Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken …“.

Keine dieser Marken hat die Verfügungsbeklagte durch die in den Berufungsanträgen zu Ziffer 1. – 7. beschriebenen Handlungen in rechtsverletzender Weise benutzt.

2.

Hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 7 fehlt es bereits an einer Zeichenbenutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 – 4 MarkenG.

Seit Inkrafttreten des Markengesetzes ist heftig umstritten, ob jedwede Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens im geschäftlichen Verkehr eine rechtsverletzende Handlung darstellt oder nur eine solche, in der das angegriffene Zeichen markenmäßig verwendet wird (Fezer, Markengesetz, 2. Auflage, § 14 Rdz.. 21 ff.; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 2 Rdz. 50 ff.; Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 6. Auflage, § 14 Rdz. 66 ff.; jeweils mit weiteren Nachweisen). Diese Frage ist im Wege der richtlinienkonformen Auslegung zu beantworten. § 14 Abs. 2 – 4 MarkenG beruht auf Artikel 5 Abs. 1 – 3 MRRL. Von den in Artikel 5 Abs. 1 – 3 MRRL angesprochenen markenverletzenden Benutzungshandlungen unterscheidet dabei die Richtlinie in Artikel 5 Abs. 5 die Verwendung eines Zeichens zu anderen Zwecken als zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen. Der EuGH (GRUR Int. 1999, 441 – BMW) hat dementsprechend ausgeführt, dass die Anwendbarkeit von Artikel 5 Abs. 1 und 2 MRRL in der Tat davon abhängt, ob die Marke zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen als solchen eines bestimmten Unternehmens, also als Marke, benutzt wird, oder ob die Benutzung zu anderen Zwecken erfolgt. Eine solche Benutzung „als Marke“ liegt nach den weiteren Ausführungen des EuGH auch dann vor, wenn mit der Zeichenverwendung für den Verkehr erkennbar nicht auf eigene Waren oder Dienstleistungen, sondern auf solche eines fremden Unternehmens hingewiesen wird, wie dies z. B. in den Fällen des § 23 Nr. 3 MarkenG geschieht. Voraussetzung für die Anwendung einer Benutzung im Sinne der Markenrechtrichtlinie und des § 14 MarkenG ist wenigstens, dass mit einem Zeichen auf irgendwelche Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens hingewiesen wird. Daran fehlt es zum Beispiel, wenn eine fremde Marke lediglich zitiert wird, um sich mit ihr selbst auseinanderzusetzen oder sie als Schmuck oder Dekoration für ein Produkt in einer Weise verwendet wird, dass der Verkehr das Zeichen als Teil des Produkts ansieht.

Aus diesen Gründen können die Verfügungsklägerinnen der Verfügungsbeklagten, nicht schlechthin verbieten, wie in Ziffer 7 der Berufungsanträge beantragt, die Worte „K… … “ in ihrer Werbung als Verkaufshilfe zu benutzen. Der Name oder die Abbildung einer historischen oder noch lebenden Persönlichkeit verweist ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere dann, wenn sie bekannt ist, auf sie und nicht auf Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens.

3.

Der Antrag zu Ziffer 5 ist unbegründet, weil zugunsten der Verfügungsbeklagten zumindest die Ausnahmevorschrift des § 23 Nr. 2 MarkenG eingreift. Mit der Verwendung der Worte „K…“ und „L… – S…“ in dem mit diesem Antrag angegriffenen Flyer nimmt die Verfügungsbeklagte für den Verkehr unmissverständlich auf das gleichnamige Musical, also ein geistiges Werk, Bezug. Darin liegt zwar hier eine Benutzung als Marke im Sinne von § 14 MarkenG, weil der Titel des Musicals gleichzeitig auf eine Dienstleistung, nämlich die Aufführung des Musicals an seinem Veranstaltungsort bei Füssen, zeigt (siehe Ingerl/Rohnke, § 14 Rdz. 67). Wie dem Text des Flyers aber zweifellos entnommen werden kann, verwendet die Verfügungsbeklagte den Titel des Musicals ausschließlich dazu, darauf hinzuweisen, dass sie diese Veranstaltung sponsert und im Rahmen eines Gewinnspiels Wochenendreisen zum Veranstaltungsort, Eintrittskarten und CDs verlost. Der Titel wird demnach in beschreibender Weise benutzt, um besondere Merkmale der Veranstaltung des Musicals, finanzielle und werbliche Unterstützung durch die Verfügungsbeklagte, herauszuheben. Die in § 23 Nr. 2. MarkenG im einzelnen aufgezählten Eigenschaftsarten sind nur Beispiele, so dass die Verwendung dieser Vorschrift auch auf „andere Merkmale“ (so Artikel 6 Abs. 1 lit. b MRRL) der in Bezug genommenen Waren oder Dienstleistungen möglich ist (Ingerl/Rohnke, § 23 Rdz. 40).

Dass die Verfügungsbeklagte durch diese Art der Titelverwendung gegen die guten Sitten verstößt, ist nicht ersichtlich. Einem Gewerbetreibenden muss es gestattet bleiben, eine bestimmte Veranstaltung finanziell und werblich zu unterstützen und darauf in seiner Werbung hinzuweisen.

Wenn die Verfügungsklägerinnen geltend machen, diese Art der Werbung verstoße gegen § 1 UWG, weil sie seit mehreren Jahren mit ähnlichen Worten vergleichbare Verlosungsaktionen für das Kaltenberger Ritterturnier durchführen und der Verkehr, wenn er im Getränkemarkt unmittelbar neben den Palettendisplays der Verfügungsklägerin zu 1) das Gewinnspiel der Verfügungsbeklagten vorfinde, glaube, an einem Gewinnspiel der Verfügungsklägerin zu 1) teilzunehmen, so kommt dieser Aspekt in dem Verfügungsantrag zu Ziffer 5 nicht zum Ausdruck.

4.

Die übrigen Anträge zu Ziffer 1 – 4 und 6 erweisen sich als unbegründet, weil es an der erforderlichen Zeichenähnlichkeit im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG fehlt. In den darin angegriffenen Werbemitteln wird jeweils eine Darstellung des K… L… … in Form eines Gemäldes wiedergegeben, wobei der K… jeweils eine Flasche F…-Mineralwasser in der Hand hält. Für den Verkehr wird damit deutlich gemacht, dass mit der Abbildung des K… auf dieses Produkt Bezug genommen werden soll. Insoweit liegt eine Benutzung als Marke vor, so dass diese Art der Verwendung auf Verwechslungsgefahr mit den Marken der Verfügungsklägerinnen zu prüfen ist.

Soweit in einigen dieser Darstellungen gleichzeitig auch die Worte „L…“ verwendet werden und ausgeführt wird, dass die Verfügungsbeklagte das Musical „K… – …“ sponsert, gilt das oben bereits Ausgeführte. Entscheidend ist demnach nur, ob die Benutzung einer Abbildung des K… die Gefahr der Verwechslung mit den klägerischen Marken hervorruft:

a) Die wiedergegebenen Gemälde mit der jeweiligen Darstellung des K… … mit den Wortmarken der Verfügungsklägerinnen noch mit ihren Wort-Bild-Marken in Form eines Bierflaschenetiketts in klanglicher oder bildlicher Hinsicht irgendwelche Ähnlichkeiten auf. Lediglich in begrifflicher Hinsicht könnte der Verkehr eine gedankliche Verbindung herstellen, weil die in Rede stehenden Zeichen auf dieselbe historische Person Bezug nehmen. Die Rechtsprechung hält die Verletzung eines Wortzeichens durch ein Bildzeichen dann für möglich, wenn der Verkehr durch das Bild an das Wort erinnert wird, weil das Wort die nahe liegende ungezwungene und erschöpfende Benennung des Bildes darstellt (Ingerl/Rohnke, § 14 Rdz. 376). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

Die Darstellungen der Verfügungsbeklagten geben bekannte Gemälde wieder, die den vor allem in Bayern besonders populären K… zeigen. Seine von ihm gebauten Schlösser locken jährlich ein Millionenpublikum an. Das Interesse an seiner Person und seinem Schicksal ist nach wie vor überaus groß und wird durch eine Vielzahl von Publikationen, Filmen und neuerdings das Musical am Leben erhalten. Die mit den Bildnissen- der Verfügungsbeklagten konfrontierten Verkehrsteilnehmer werden deshalb durch sie an die historische Person erinnert und nicht an eine Wortmarke, die ihren Namen verwendet.

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Die mangelnde Ähnlichkeit kann im vorliegenden Fall auch nicht durch die Bekanntheit kompensiert werden, die die Verfügungsklägerinnen für ihre Wort-Bild-Marken „K…“ und für ihre Wortmarke „K…“ reklamieren. Der Bezug auf L… … kommt darin nicht eindeutig zum Ausdruck. Genauso gut kann K… gemeint sein, der zwar nicht dieselbe Popularität besitzt, aber im Gedächtnis der Bevölkerung Bayerns noch sehr lebendig ist. Die Verfügungsklägerinnen beziehen sich dementsprechend in ihrer Werbung auch auf dieses Mitglied des bayerischen Königshauses.

Eine gedankliche Brücke von den Bildnissen der Verfügungsbeklagten zu den genannten Marken der Verfügungskläger innen zu schlagen, liegt deshalb für den Verkehr fern, zumal die Verfügungsklägerinnen die Bekanntheit ihrer K…-Marken nur für die Warengattung dunkles Bier, nicht aber für Mineralwässer oder vergleichbare Getränke reklamieren. Eine erhöhte Kennzeichnungskraft ist aber nur innerhalb des Produktbereichs oder allenfalls innerhalb eng benachbarter Bereiche, in der die Bekanntheit vorliegt, zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 1992, 131 – Bally/Ball m. w. N.), so dass für die Warengattung Mineralwasser, für die die Verfügungsklägerinnen ihre Marken nicht benutzt haben, von einer normalen Kennzeichnungskraft auszugehen ist. Dasselbe gilt für die Wortmarke „L…“ der Verfügungsklägerin zu 2), die sie ersichtlich noch nicht, zumindest nicht für Mineralwässer, benutzt hat.

Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne scheidet gleichfalls aus. Die Verfügungsbeklagte nutzt in ihrer Werbung mit den Darstellungen des M… für den Verkehr ohne weiteres ersichtlich allein dessen Popularität und Bekanntheit aus. Dem Verkehr ist aus der täglichen Werbung auch geläufig, dass von den verschiedensten Unternehmen mit Abbildungen oder Darstellungen von lebenden oder historischen Persönlichkeiten geworben wird und deren Bekanntheit und Popularität ausgenutzt wird, um die Aufmerksamkeit des Publikums zu erwecken und den gewünschten Werbeeffekt zu erzielen. Die Verfügungsbeklagte verwendet in den angegriffenen Werbemitteln auch stets ihr eigenes, in Bayern nicht völlig unbekanntes Firmenlogo. Aus diesen Gründen wird der Verkehr nicht auf organisatorische und wirtschaftliche Verbindungen mit den Unternehmen der Verfügungsklägerinnen schließen.

5.

Im Hinblick auf die Bildmarke der Verfügungsklägerin zu 2) „M… …“ besteht ebenfalls nur insoweit eine Ähnlichkeit mit den Bildnissen der Verfügungsbeklagten, als jeweils auf dieselbe historische Persönlichkeit Bezug genommen wird. Da aber dem Verkehr im Unterschied zu den Darstellungen der Verfügungsbeklagten das Bildnis in der Marke der Verfügungsklägerin zu 2) wenig bekannt ist, was der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen kann, wird er die jeweils gegenüberstehenden deutlich unterschiedlichen Darstellungen nicht verwechseln, zumal dieser noch nicht benutzten Marke der Verfügungsklägerin zu 2) nur normale Kennzeichnungskraft unterstellt werden kann. Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ist aus den bereits dargestellten Gründen auch hier zu verneinen.

6.

Keine Berücksichtigung kann schließlich auch die angemeldete Gemeinschaftsmarke finden, da sie bislang mangels Eintragung noch keinen Schutz genießt. Zwar darf nach Artikel 9 Abs. 2 der Gemeinschaftsmarkenverordnung das angerufene Gericht nach der Veröffentlichung der Markenanmeldung keine Entscheidung in der Hauptsache treffen. Diese Regelung kann aber in der Tat nur für das Hauptsacheverfahren, nicht aber für ein Verfahren wegen einstweiliger Verfügung gelten, da ein Zuwarten bis zu einer etwaigen Veröffentlichung der Eintragung einer Aussetzung gleichkäme, die im Verfahren wegen einstweiliger Verfügung nicht zulässig ist.

7.

Wegen der übrigen von den Verfügungsklägerinnen ins Feld geführten Anspruchsgrundlagen für ihre Unterlassungsanträge wird auf die Ausführungen des Ersturteils unter Ziffer II und III der Entscheidungsgründe Bezug genommen.

8.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil wird mit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 545 ZPO).

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