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OLG Düsseldorf Az.: 5
U 118/98 Urteil vom 18.02.1999 Leitsätze (nicht
amtlich): 1. Auch bei privaten Gelegenheitsdarlehen kann bei Zinssätzen
von 24 - 39 % p. a. ein auffälliges Mißverhältnis im Sinne von § 138 Abs. 2
BGB bestehen, wenn dem Darlehensgeber nach dem Vertrag Sicherheiten zustehen und
kein hohes Risiko oder sonstige Umstände im Einzelfall einen Zinsaufschlag
rechtfertigen. 2. Bei Nichtigkeit des Darlehensvertrages ist der
Bereicherungsanspruch des Darlehensgebers auf Rückgewähr der Darlehensvaluta
mit dem Bereicherungs-anspruch des
Darlehensnehmers auf Erstattung der von ihm gezahlten Zinsen zu saldieren. Sachverhalt:
Die Beklagten (Bekl.) betreiben einen Gebrauchtwagenhandel. Im Frühjahr 1996
hatte ihr Unternehmen, das erst Ende 1995 gegründet worden war, erhebliche
Liquiditätsprobleme. Die Banken und Sparkassen waren nicht bereit, dem am Markt
noch nicht etablierten Unternehmen die notwendigen Mittel zum Ankauf von
Fahrzeugen bereitzustellen. Daraufhin gewährte der nicht gewerblich tätige Kläger
(Kl.), der mit den Bekl. bekannt war, um die wirtschaftliche Situation des
jungen Unternehmens wußte und diese bewußt für sich ausnutzen wollte, den
Bekl. im April 1996 zwei Privatdarlehen und zwar eines über 100.000,- DM und
ein weiteres über 40.000,- DM. Für die auf unbegrenzte Laufzeit gewährten
Darlehen sollten die Bekl. bei dem Darlehen über 100.000,- DM monatlich 3.200,-
DM (38,4 % p. a.) und bei dem Darlehen über 40.000,-DM monatlich l .300,-DM (39
% p. a.) als Vergütung ohne Tilgung zahlen. Im Februar 1997 gab der Kl. den
Bekl. weitere 50.000,- DM als Darlehen. Hierfür sollten die Bekl. monatlich
1.000,- DM (24 % p. a.) Zinsen zahlen. Der marktübliche Zinssatz bei Krediten
in vergleichbarem Umfang lag bei Gewährung der Darlehen bei ca. 11 % p.a. Die
zwischen den Parteien jeweils schriftlich geschlossenen Darlehensverträge sahen
vor, daß die Bekl. verpflichtet waren, dem Kl. die jeweils erworbenen Fahrzeuge zur
Sicherheit zu übereignen, was jedoch tatsächlich nicht geschah. Die Bekl.
zahlten an den Kl. in der Zeit von Mai 1996 bis Juni 1997 für die drei Darlehen
an Zinsen insgesamt 62.900,- DM. Am 23.6. 1997 fand in der Wohnung des Bekl. zu
l) eine Besprechung mit dem Kl. statt, bei der nach der Behauptung der Bekl.
die Darlehensbeträge von insgesamt 190.000,- DM zurückgezahlt worden seien.
Der Kl. kündigte die Darlehensverträge fristgerecht mit Schreiben vom 24. 6.
1997. Er forderte die Bekl. unter Fristsetzung zur Rückzahlung der
Darlehensbeträge auf und verlangte mit Schreiben vom 26. 6. 1997 darüber
hinaus die Zahlung rückständiger und laufender Zinsen. Das Landgericht hat
nach Beweiserhebung über die behauptete Rückzahlung der Darlehen die Bekl.
kostenpflichtig zur Zahlung von 201.000,- DM nebst Zinsen verurteilt. Die
Berufung der Bekl., die auch in dieser Instanz die Rückzahlung der Darlehensvaluta
nicht nachweisen konnten, war teilweise erfolgreich. Probleme:
Das
Darlehen ist hier nach Ansicht des OLG Düsseldorf wegen Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) nichtig. Wesentliche Voraussetzung des § 138 Abs.2 BGB ist, dass
bei einem Austauschvertrag ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung
und Gegenleistung besteht. Bei Darlehensverträgen wird ein solches Mißverhältnis
regelmäßig angenommen, wenn der vereinbarte Vertragszins den marktüblichen
Zinssatz relativ um 100 % übersteigt (d. h. mindestens doppelt so hoch ist)
oder ihn absolut um 12 Prozentpunkte und mehr übersteigt (BGHZ 104,102, 104;
110,336, 338 st. Rspr.). Diese Grenzen werden - ausgehend von einem marktüblichen
Zinssatz von 11 % - mit den vorliegend für die einzelnen Darlehen vereinbarten
Zinssätzen (38,4 %, 39 % und 24 %) jeweils sowohl relativ als auch absolut überschritten.
Zu bedenken ist jedoch, dass
diese Maßstäbe primär im Zusammenhang mit von Geldinstituten gewährten
Krediten entwickelt wurden und nicht ohne weiteres auf nicht gewerblich
handelnde, private Darlehensgeber übertragbar sind (vgl. BGH BB 1990, 1509,
1511).
Der OLG Düsseldorf sah bei den 3
Darlehen ein auffälliges Mißverhältnis, so daß die Darlehen gem. § 138
Abs.2 BGB wegen Wuchers sittenwidrig waren. |
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