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Würgen am Hals eine gefährliche Körperverletzung?

OLG Hamm,  Az.: 5 RVs 104/13, Beschluss vom 28.10.2013

Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten vom 24. Juni 2013 gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 19. Juni 2013 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28. 10. 2013 durch nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Angeklagten bzw. seines Verteidigers gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Essen zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Essen hat den Angeklagten durch Urteil vom 19. Juni 2013 i.V.m. dem Rubrumsberichtigungsbeschluss vom 23. August 2013 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Gegen dieses ihm am 27. Juli 2013 und seinem Verteidiger am 29. Juli 2013 zugestellte Urteil hat der Angeklagte durch mit vorab am selben Tage per Telefax beim Amtsgericht eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz vom 24. Juni 2013 „Rechtsmittel“ eingelegt, welches er mit am 05. August 2013 beim Amtsgericht vorab per Tele-fax eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz als „Revision“ bezeichnet und gleichzeitig mit der allgemein erhobenen Sachrüge begründet hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründungsschrift vom 05. August 2013 Bezug genommen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 18. September 2013 mit näheren Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen wird, Stellung genommen.

II.

Die gemäß § 355 Abs. 1 StPO statthafte (Sprung-)Revision ist rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden.

Sie hat mit der erhobenen Sachrüge zumindest vorläufig Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insgesamt.

1. Zum einen liegt ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten bereits darin, dass die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen zum Tathergang lückenhaft sind und die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht tragen.

Das Amtsgericht hat insoweit festgestellt, dass der Angeklagte die Nebenklägerin, die gegen die abgeschlossene Hotelzimmertür trommelte und um Hilfe schrie, wut-entbrannt packte und ihr den Hals zudrückte, damit sie still sei.

Weiter hat das Amtsgericht insoweit ausgeführt:

„ (…)

Er drückte mit beiden Händen den Hals zu, so dass die Zeugin keine Luft mehr bekam. Die Zeugin erlitt hierdurch Schmerzen und hatte Schluckbeschwerden. An ihrem Hals waren Rötungen vorhanden.

(…)“.

Diese Feststellungen belegen eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht.

Zwar muss – wie auch das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – die Tathandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht dazu führen, dass das Opfer der Körper-verletzung tatsächlich in Lebensgefahr gerät, sondern die jeweilige Einwirkung muss lediglich abstrakt geeignet sein, eine solche Gefährdung herbeizuführen. Danach kommt festes Würgen am Hals zwar grundsätzlich als geeignete Tathandlung in Be-tracht. Allerdings ist nicht jeder Angriff auf den Hals des Opfers in der Form des Würgens, der zu würgemalähnlichen Druckmalen oder Hautunterblutungen führt, eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne dieser Vorschrift. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit vielmehr Dauer und Stärke der Einwirkung, zu denen sich die Urteilsfeststellungen je nach Lage des Falles verhalten müssen (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. z.B. BGH, NStZ-RR 2004, 44 m.w.N.; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 zu 4 StR 185/05, zitiert nach juris Rn. 10 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 12. März 2013 zu 4 StR 42/13, zitiert nach juris Rn. 4)

Zu den näheren Umständen der Tatausführung, etwa dazu, ob der Nebenklägerin durch die Einwirkung des Angeklagten die Halsschlagader abgeschnürt wurde, enthalten die Urteilsgründe allerdings keine Feststellungen. Dies gilt gleichfalls für die hier möglicherweise bedeutsame Zeitspanne zwischen dem Eintritt der Atemnot bei der Nebenklägerin und dem Nichtweiterhandeln des Angeklagten.

Der Senat hält es insoweit zwar für zweifelhaft, aber nicht für sicher ausgeschlossen, dass zur Art und Dauer der Wirkung auf den Hals noch weitere Feststellungen getroffen werden können. Die Sache bedarf somit bereits in Bezug auf den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung und damit einhergehend bezüglich der Rechtsfolgenentscheidung neuer Verhandlung und Entscheidung.

2.

Zum anderen bestehen durchgreifende Bedenken insoweit, als das Amtsgericht – ohne weitere Begründung – von zwei selbstständigen Handlungen ausgegangen ist und den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt hat (§§ 53 Abs. 2, 54 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 StGB). Ausgehend von dem gesamten Geschehensablauf im Hotelzimmer, wie er sich nach den (bisherigen) – allerdings lückenhaften – Urteilsfeststellungen darstellt, liegt vielmehr die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit nahe.

Natürliche Handlungseinheit, die das Tatgeschehen als einen im Ergebnis der Tat-einheit gleichzusetzenden Ablauf erscheinen lässt, setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes voraus, dass ein Geschehen durch einen solchen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen mehreren strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen gekennzeichnet ist, dass sich das gesamte Tätigwerden auch für einen „objektiven“ Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitlich zusammengefasstes Tun darstellt (grundlegend: BGHSt 4, 219; vgl. auch: BGH, Urteil vom 25. September 1997 zu 1 StR 481/97, zitiert nach juris Rn. 24). Darüber hinaus müssen die strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen des Täters Ausdruck eines einheitlichen Täterwillens sein (BGHSt 16, 397, 398; BGHSt 22, 67, 76; vgl. auch: BGH, Urteil vom 26. Juli 1977 zu 1 StR 348/77, zitiert nach juris Rn. 7). Daraus folgt, dass eine Mehrheit von Tathandlungen die Annahme der natürlichen Handlungseinheit begründen kann, wenn sie auf einer einzigen Entschließung beruhen (BGHSt 44, 223, 227; BGH, Beschluss vom 26. Juli 1977 zu 1 StR 348/77, zitiert nach juris Rn. 7). Der Wille, durch eine Mehrheit von Handlungen einen be-stimmten Erfolg zu erzielen, bewirkt zusammen mit den anderen Voraussetzungen in diesem Fall die Handlungseinheit (BGH, Urteil vom 26. Juli 1977 zu 1 StR 348/77, zitiert nach juris Rn. 7).

Auch wenn die genannten Grundsätze nicht zwingend dazu führen, dass für jede denkbare Fallgestaltung aus Rechtsgründen stets nur eine einzige Entscheidung der Frage, ob natürliche Handlungseinheit oder Tatmehrheit vorliegt, in Betracht kommt und die Entscheidung dieser Frage daher grundsätzlich der Beurteilung des Tatrichters überlassen bleiben muss (BGHSt 4, 219; BGH, Urteil vom 25. September 1997, 1 StR 481/97, zitiert nach juris Rn. 24), ist die – nicht näher begründete – Annahme von Tatmehrheit durch das Amtsgericht nicht nachvollziehbar.

Denn bei lebensnaher Betrachtung spricht viel dafür, dass das gesamte, alle Tathandlungen des Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin umfassende Geschehen, das sich zwischen beiden im gemeinsam bewohnten Hotelzimmer und damit in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang abgespielt hat, sich auf den (einen) Entschluss des Angeklagten gründete, an das Mobiltelefon der Nebenklägerin zu gelangen, um darin gespeicherte Inhalte, insbesondere die an seine Ehefrau übersandten Inhalte, zu sichten und möglicherweise zu löschen. Dass der Angeklagte – nachdem er sich auf die zu Boden geworfene Nebenklägerin gesetzt, sie fixiert, ihr ins Gesicht geschlagen und den Besitz an dem Handy erlangt hatte – erkannte, dass er zur Erreichung dieses Ziels den PIN benötigte, und er diesen gleichfalls von der Nebenklägerin erfahren wollte (was im weiteren Geschehensablauf u.a. dazu führte, dass er die Zimmertür abschloss und sie am Hals würgte, als sie gegen die Tür trommelte und um Hilfe rief), führt – für sich genommen – jedenfalls nicht ohne Weiteres zur Annahme von Tatmehrheit.

Demgegenüber lässt sich den – lückenhaften – Urteilsfeststellungen allerdings auch nicht sicher entnehmen, dass der Angeklagte aufgrund seines zunächst gefassten Tatentschlusses ausschließlich in den Besitz am Mobiltelefon gelangen wollte (um ausschließlich weiteres Versenden von Bildern und/oder Nachrichten an die Ehefrau durch die Nebenklägerin zu verhindern) und er erst nach dessen Erlangung – auf-grund einer neuen Entschließung – sich auch mit dessen gespeicherten Inhalten beschäftigen wollte, wozu der PIN erforderlich war, was dann im weiteren Verlauf zum Würgen der Nebenklägerin führte.

Da somit mehrere, rechtlich unterschiedlich zu beurteilende Geschehensalternativen denkbar sind, bedarf die Sache auch in Bezug auf die Frage, ob zwei selbstständige Handlungen vorliegen oder ob natürliche Handlungseinheit anzunehmen ist, die sich neben dem Schuldausspruch auch auf den Rechtsfolgenausspruch auswirkt, erneuter Verhandlung und Entscheidung. Auch insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass noch entsprechende Feststellungen getroffen werden können.

3.

Darüber hinaus geben die Ausführungen des Amtsgerichts im Rahmen der Strafzumessung Anlass zu der Besorgnis, dass die getroffenen Strafzumessungserwägungen rechtsfehlerhaft sind, insbesondere dass wesentliche Strafzumessungsgesichtspunkte übersehen worden sind.

Zwar ist die Strafzumessung nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Strafzumessungserwägungen des Tatrichters kann der Senat nur dahin überprüfen, ob sie in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht gelassen hat oder sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, gelöst hat, so dass sie sich nicht mehr innerhalb des Spielraums befindet, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt wird (vgl.: BGHSt 17, 35, 36; BGHSt 20, 264, 266; vgl. auch: KG Berlin, Urteil vom 20. Dezember 1996, zu (3) 1 Ss 230/96 (85/96), zitiert nach juris Rn. 4).

Die Strafzumessungserwägungen des Amtsgerichts entsprechen diesen Grundsätzen nicht. Dies trifft sowohl auf die Verhängung der Einzelstrafen als auch auf die Gesamtstrafenbildung zu.

Zum einen lassen die Ausführungen des Amtsgerichts im Rahmen der Strafzumessung besorgen, dass wesentliche Gesichtspunkte zugunsten des Angeklagten so-wohl in Bezug auf die Festsetzung der Einzelstrafen als auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nicht oder nicht richtig gewichtet worden sind.

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Das Amtsgericht hat nicht mildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte aufgrund des hier zugrundeliegenden Vorfalls seine gesicherte berufliche Existenz verloren hat (vgl. dazu: Fischer, StGB, 60. Aufl., § 46 Rn. 34 c m.w.N.). So musste er seine Tätigkeit als Vertriebsleiter bei der Fa. XX aufgeben und ist derzeit lediglich befristet als XXX beschäftigt. Auch den als wesentlich anzusehenden Umstand, dass es sich um eine situationsgeprägte Spontantat handelte und dem Tatgeschehen vorausgegangen war, dass die Nebenklägerin durch die Übersendung des gemeinsamen Urlaubsbildes die insoweit ahnungslose Ehefrau des Angeklagten, von der er sich gerade nicht zu trennen beabsichtigte, ohne nachvollziehbaren Anlass – auch aus Sicht des Angeklagten – in besonderem Maße gedemütigt und provoziert und damit die Ehe des Angeklagten akut gefährdet hatte, hat das Amtsgericht nicht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt. Rechtlich war die ausdrückliche Erörterung allerdings angesichts der Entwicklung des Tatgeschehens angezeigt. Denn dem Täter eines vorsätzlichen Körperverletzungsdelikts kommt es zugute, wenn das Opfer – wie häufig und auch hier – zu der Situation beigetragen hat, aus der heraus die Tat begangen wird (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 zu 5 StR 514/06, veröffentlicht bei juris). Insbesondere in Fällen vorangegangener erheblicher Provokation des Täters bzw. eines nahen Angehörigen durch das Opfer gilt der Rechtsgedanke des § 213 StGB bei allen Körperverletzungsdelikten als Strafmilderungsgrund. Dieser ist nicht nur als allgemeine Strafzumessungserwägung zu berücksichtigen, sondern führt in der Regel sogar zur Annahme eines minder schweren Falles (BGH, Beschluss vom 15. März 2011 zu 5 StR 44/11, zitiert nach juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 17. März 2011 zu 5 StR 4/11, zitiert nach juris Rn. 5 m.w.N. – jeweils zu § 224 Abs. 1 StGB) und muss vor diesem Hintergrund – in Konstellationen wie der vorliegenden – ausdrücklich erörtert werden.

Soweit das Amtsgericht zum anderen zu Lasten des Angeklagten die Tatfolgen in Gestalt von aktuell bestehenden Angststörungen, depressiven Störungen, Schlafstörungen und Panikattacken der Nebenklägerin berücksichtigt hat, fehlt es an tragfähigen Feststellungen dazu, dass diese Folgen ausschließlich durch das Tatgeschehen verursacht worden sind (vgl. dazu: Fischer, StGB, 60. Aufl., § 46 Rn. 34).

III.

Aufgrund der aufgezeigten Mängel war das Urteil insgesamt mit den zugrundeliegenden Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Essen gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückzuverweisen, die auch über die Kosten der Revision und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen (§ 472 StPO) zu befinden hat, da deren Erfolg im Sinne des § 473 StPO nicht feststeht.

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