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Wunderkerzen:
Allgemeinheit verbindet mit ihnen kein Gefahrenbewusstsein
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 3 U
104/05
Urteil vom
18.05.2006
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2-20 O 126/04
Leitsätze:
1. Nach dem
Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer ist der darin festgehaltene
Regressverzicht ausgeschlossen, wenn der Regressschuldner den Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
2. Grob fahrlässige Schadensverursachung liegt vor, wenn die
verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird und
schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und
das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, z. B.
auch die Außerachtlassung allgemeingültiger Sicherheitsregeln, wenn die Kenntnis
dieser Sicherheitsregeln nach dem Grad ihrer Verbreitung allgemein vorausgesetzt
werden muss. Dabei muss auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden
vorliegen, wobei in der Regel das Bewusstsein der Gefährlichkeit vorausgesetzt
wird. Die grobe Fahrlässigkeit braucht sich in der Regel nur auf den
haftungsbegründenden Tatbestand und nicht auf den konkret eingetretenen Schaden
zu erstrecken.
3. Die Feststellung der Allgemeinkundigkeit bzw. Offenkundigkeit des
Gefahrwissens ist keine Beweiserhebung, weswegen Offenkundigkeit also solche,
bzw. ihr Fehlen nicht Gegenstand eines Beweisantrittes sein kann. Das unter
Beweis gestellte Vorbringen kann nur dazu dienen, die Überzeugung des Gerichts
von der Offenkundigkeit zu erschüttern.
4. Ein besonderes Gefahrwissen um die Gefährlichkeit von Wunderkerzen, das sich
darauf erstreckt, dass eine angezündete Wunderkerze imstande ist, an einem
Weihnachtsbaum am Abend des zweiten Weihnachtsfeiertages sofort einen
explosionsartig sich ausbreitenden Brand auslösen, kann nicht im Rahmen des
Allgemeinwissens vorausgesetzt werden.
5. Der für den Fall einfacher Fahrlässigkeit geltende Regressverzicht verliert
nicht deshalb seine Geltung, weil der Mieter des Versicherungsnehmers eine
Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Der Feuerversicherer hat auch
dann keinen Anspruch auf Abtretung der Ansprüche der Mieter gegen ihre
Haftpflichtversicherung, wenn diese einen Gebäudeschaden mit erfasst (wie Senat,
Urteil vom 15.12.2005, Az. 3 U 28/05; gegen OLG Dresden, VersR 2003, 1391 = ZfS
2004, 127).
Gründe:
I.
Die Klägerin ist Gebäudeversicherer des Wohnhauses X im … und nimmt die
Beklagten wegen eines Brandereignisses vom 26.12.2002 in Regress.
Die Beklagten waren zum damaligen Zeitpunkt Mieter dieses Anwesens und bewohnten
es mit ihren Zwillingssöhnen und einem weiteren Sohn, sowie einem
Au-pair-Mädchen. Es bestand eine Hausratversicherung und eine
Haftpflichtversicherung bei der Y. Versicherungsnehmerin der Gebäudeversicherung
war die Vermieterin und Eigentümerin.
Das Wohnhaus brannte am 26.12.2002 ab, weil der Weihnachtsbaum durch eine
Wunderkerze entzündet wurde, die der damals 4 oder 5-jährige Zwillingssohn A in
dessen Nähe gehalten hatte. Die Einzelheiten des Geschehenshergangs sind
streitig. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erklärte der Beklagte zu 2)
ausweislich des Ermittlungsberichts des KOK B vom 26.12.2002 (dort Seite 2, Bl.
149), der Christbaum sei durch eine an ihm angebrachte Lichterkette in Brand
geraten. Im Vermerk des KHK C vom 27.12.2002 (dort Seite 2, Bl. 152) findet sich
die Erklärung der Beklagten zu 1), wonach sie sich mit den Zwillingssöhnen im
Wohnzimmer des Hauses befunden habe, in welchem der Weihnachtsbaum gestanden
habe. Sie habe eine Wunderkerze angezündet, die der Zwillingssohn A gehalten und
umhergeschwenkt habe. Dabei sei er an den Baum geraten, der sofort Feuer
gefangen habe.
Der von der Klägerin im Wege des Regresses geltend gemachte Betrag – die
Klageforderung – beläuft sich auf € 217.964,--.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagten hätten den Brand grob fahrlässig
verursacht, weswegen sie Regress nehmen könne. Das Schadensereignis habe sich so
wie im Vermerk des KHK C vom 27.12.2002 festgehalten, ereignet. Für den Fall nur
leichter Fahrlässigkeit könne sie von den Beklagten die Abtretung der Ansprüche
aus der Haftpflichtversicherung verlangen, die Regressansprüche, wie die hier
geltend gemachten umfasse. Die Klägerin beantragt daher hilfsweise Verurteilung
auf Abtretung dieser Ansprüche.
Die Beklagten haben behauptet, das Au-pair-Mädchen habe A die brennende
Wunderkerze gegeben. Die Zwillinge hätten die im Keller versteckten Wunderkerzen
aufgestöbert und seien damit zu deren Zimmer gekommen, während die Beklagte zu
1) auf dem Sofa im Wohnzimmer geschlafen habe. Die Kinder hätten gesagt, die
Beklagte zu 1) habe es erlaubt, dass diese ihnen Wunderkerzen anzünde, was das
Au-pair-Mädchen auch getan habe. Danach seien die Kinder mit den brennenden
Wunderkerzen plötzlich und schnell hinausgelaufen ins Wohnzimmer. Das
Au-pair-Mädchen sei hinterhergelaufen, jedoch währenddessen kurz durch einen
Blick auf sein in diesem Moment klingelndes Handy abgelenkt gewesen. Trotz
weiteren Nachlaufens habe es nicht mehr verhindern können, dass A zum
Weihnachtsbaum gelaufen sei, welcher sich dann entzündet habe.
Den Kindern hätten sie immer wieder den Reim „Messer, Gabel, Schere, Licht..."
erläutert und auf kindgerechte Weise auf das Feuerrisiko bei auf dem Tisch
aufgestellten Kerzen hingewiesen, als die Kinder sich dafür interessierten und
mit ihnen spielen wollten. Später hätten sie ganz auf das Aufstellen von Kerzen
verzichtet. Am Heiligabend hätten sie ihnen zudem erklärt, Wunderkerzen dürften
nicht nahe am Baum angezündet werden. Ihnen- den Beklagten sei nicht bekannt
gewesen, dass Wunderkerzen derart gefährlich seien, dass sich ein Weihnachtsbaum
hierdurch so schnell wie geschehen, entzünden könne. Ein solches Allgemeinwissen
existiere auch nicht. Sie hätten den Brand nicht grob fahrlässig verursacht,
weswegen ein Regress ausscheide.
Dass Landgericht hat dem mit dem Hauptantrag verfolgten Zahlungsbegehren
entsprochen (§§ 280 ff, 823 BGB, 67 VVG), weil die Schadensersatzansprüche der
Vermieterin infolge der Regulierung auf die Klägerin übergegangen seien. Ein
Ausschluss des Regresses wegen nur leicht fahrlässiger Brandverursachung finde
nicht statt, weil von grob fahrlässiger Verursachung auszugehen sei, wobei nicht
geklärt werden müsse, ob sich der Vorgang so abgespielt habe, wie von der
Klägerin oder wie von den Beklagten vorgetragen. Verhalte es sich so, wie die
Klägerin vortrage, habe die Beklagten zu 2) grob fahrlässig gehandelt, weil sie
ihrem Sohn offenes Feuer in die Hand gegeben habe. Ein besonderes Gefahrwissen
um die Gefährlichkeit von Wunderkerzen müsse nicht besonders festgestellt
werden, sondern sei im Rahmen des Allgemeinwissens vorauszusetzen. Das gelte
auch dafür, dass offenes Feuer grundsätzlich nicht in die Hände von Kindern
gehöre. Die diesbezügliche Kenntnis ergebe sich bereits aus dem Vorbringen der
Beklagten, immer wieder auf die Gefahren von Feuer hingewiesen zu haben. Die
Sorgfaltspflicht wiege umso schwerer, als sich das Ganze in der Nähe des
Weihnachtsbaumes abgespielt habe. Auch nach der von den Beklagten vorgetragenen
Version liege grobe Fahrlässigkeit vor, wobei sie sich das Verhalten des
Au-pair-Mädchens zurechnen lassen müssten (§ 278 BGB). Die grobe Fahrlässigkeit
liege hier darin, dass dieses den Kindern nicht nur offenes Feuer in die Hand
gegeben habe, sondern auch nicht verhindert habe, dass diese damit durch die
Wohnung liefen. Auch der Blick auf das Handy anstelle sofortigen
Hinterherlaufens sei besonders grob sorgfaltswidrig.
Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihr Abweisungsbegehren weiter. Sie
rügen, das Landgericht habe einen nicht berücksichtigungsfähigen
Geschehensablauf unterstellt, weil beide Versionen bestritten gewesen seien,
wobei der in Bezug genommene Vermerk des KOK B unbekannt gewesen sei. Es sei
nicht erkennbar, wie der Aktenauszug (Anm.: Bl. 147-157 GA) zu den Akten gelangt
sei. Überdies habe das Landgericht die Frage nach der Allgemeinbekanntheit des
Gefahrwissens in prozessordnungswidriger Weise bejaht, in dem es die
Allgemeinkundigkeit des Gefahrwissens ihrerseits als allgemeinkundig angesehen
habe.
Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteiles die
Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und macht sich ergänzend die
Sachverhaltsdarstellung der Beklagten hilfsweise zu eigen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt und begründet. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Ein aus
§ 280 Abs. 1 BGB bzw. aus § 823 Abs. 1 BGB, jeweils in Verbindung mit § 67 Abs.
1 VVG herzuleitender Regressanspruch steht der Klägerin nicht zu. Denn gemäß
Ziffer 5 a) des Regressverzichtsabkommens der Feuerversicherer ist der darin
festgehaltene Regressverzicht ausgeschlossen, wenn der Regressschuldner den
Schaden vorsätzlich oder – wie hier zu entscheiden – grob fahrlässig
herbeigeführt hat. Das ist nach Auffassung des Senats nicht der Fall.
Die Berufung meint zunächst, das Landgericht hätte den von der Klägerin
behaupteten Geschehensablauf – da bestritten – nicht ohne Klärung durch
Beweisaufnahme seinem Urteil zugrunde legen dürfen, auch nicht im Rahmen einer
Alternativbegründung. Die Version der Beklagten habe sich die Klägerin in erster
Instanz nicht – auch nicht hilfsweise – zu eigen gemacht. Diese Rüge greift
nicht durch. Denn die Beklagten haben den klägerseits vorgetragenen
Geschehensablauf substantiiert dadurch bestritten, dass sie ihre Version des
Herganges vorgetragen haben. Wenn das Landgericht den Sachvortrag der Klägerin –
wie geschehen – für schlüssig hielt, was den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit
betraf, dann war das Beklagtenvorbringen unerheblich, wenn die von ihnen
vorgetragene Version ebenfalls das Tatbestandsmerkmal der groben Fahrlässigkeit
ausfüllte. Wenn das Landgericht dies annahm – wie geschehen – dann bedurfte es
einer Aufklärung dahingehend, welche Version nun zutraf, nicht. Kommen nämlich
mehrere Geschehensabläufe in Betracht, die alle den Vorwurf des groben
Verschuldens rechtfertigen, so kann offen bleiben, welcher sich tatsächlich
zugetragen hat (vgl. Prölss-Martin, 27.A., § 61 VVG, Rn. 22, OLG Frankfurt in
NJW-RR 1986, 1154). Den Beklagten geschah damit kein Unrecht, weil das
Landgericht ihren Sachvortrag als wahr unterstellt hat. Die Argumentation der
Berufung fußt hingegen auf einer künstlichen Aufspaltung zwischen formalem
Bestreiten des von der Klägerseite vorgetragenen Sachverhalts und eigenem
Sachverhaltsvortrag.
Die Rüge fehlender Kenntnis der beigezogenen Teile der Ermittlungsakte ist
behoben.
Abgesehen davon, dass nach wie vor ungeklärt ist, wie der Auszug aus den
Ermittlungsakten in die vorliegenden Gerichtsakten gelangt ist, hat der
Beklagtenvertreter zwischenzeitlich Kenntnis vom Inhalt der Schriftstücke durch
Akteneinsicht erhalten. Irgendwelche Einwendungen gegen den Inhalt dieser
Urkunden und deren Verwertung hat er – abgesehen von der Rüge in der
Berufungsbegründung, die Schriftstücke seien ihm unbekannt gewesen - nicht
erhoben.
Grob fahrlässige Schadensverursachung liegt vor, wenn die verkehrserforderliche
Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird und schon einfachste, ganz
naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird,
was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BGH in NJW 2005, 981; NJW 1992,
3236), z.B. auch die Außerachtlassung allgemeingültiger Sicherheitsregeln, wenn
die Kenntnis dieser Sicherheitsregeln nach dem Grad ihrer Verbreitung allgemein
vorausgesetzt werden muss (BGH in VersR 1977, S. 465; Prölss/Martin VVG, 27. A.,
§ 61, Rn. 14). Dabei muss auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden
vorliegen, wobei in der Regel das Bewusstsein der Gefährlichkeit vorausgesetzt
wird (BGH in NJW-RR 1989, 991; VersR 1985, 1061). Die grobe Fahrlässigkeit
braucht sich in der Regel nur auf den haftungsbegründenden Tatbestand und nicht
auf den konkret eingetretenen Schaden zu erstrecken (Palandt-Heinrichs, BGB, 65.
A., § 277, Rn. 5).
Wie die Begriffe „jedem einleuchten" und „allgemein" vorauszusetzende „Kenntnis"
nahe legen, muss also allgemeinkundiges bzw. offenkundiges Gefahrwissen gegeben
sein, über das sich der Schädiger hinwegsetzt. Die Feststellung der
Allgemeinkundigkeit bzw. Offenkundigkeit ist dabei keine Beweiserhebung,
weswegen Offenkundigkeit also solche, bzw. ihr Fehlen nicht Gegenstand eines
Beweisantrittes sein kann (Zöller-Greger, ZPO, 25. A., § 291, Rn. 4). Das unter
Beweis gestellte Vorbringen kann nur dazu dienen, die Überzeugung des Gerichts
von der Offenkundigkeit zu erschüttern (Zöller a.a.O.).
Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, ein besonderes Gefahrwissen um die
Gefährlichkeit von Wunderkerzen müsse nicht besonders festgestellt werden,
sondern sei im Rahmen des Allgemeinwissens vorauszusetzen, weil für jedermann
ersichtlich sei, dass Wunderkerzen jedenfalls angezündet würden und dann mit
einer offenen Flamme oder zumindest Glut abbrennen und zudem noch Funken
sprühen. Auch die Tatsache, dass offenes Feuer nicht in die Hände von Kindern
gehöre, könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Der Senat folgt dem –
soweit das Gefahrwissen um die Gefährlichkeit von Wunderkerzen betroffen ist –
nicht.
Das Erscheinungsbild einer angezündeten Wunderkerze entspricht schon nicht dem
einer offenen Flamme, sondern es werden Funken versprüht, die Wunderkerzen
erlöschen dann von selbst und der übrigbleibende glühende Draht erkaltet. Es
kommt hinzu, dass, worauf die Beklagten hinweisen, in Konzerten oder
Unterhaltungs-Massenveranstaltungen oftmals im gesamten Publikum Wunderkerzen
sogar in geschlossenen Räumen angezündet und über den Köpfen geschwenkt werden.
Dies mag zwar als unvernünftiges „Hinwegsetzen" über allgemeinkundiges
Gefahrwissen ausgelegt werden, lässt aber genauso gut auf fehlendes allgemeines
Gefahrenbewusstsein schließen.
Die von dem Beklagtenvertreter in der Verhandlung vor dem Senat vorgelegte
Wunderkerzenpackung mit besonders langen Wunderkerzen (Bl. 272, 273 d.A.) trägt
auf der Rückseite den Hinweis „Wegen der Länge der Wunderkerzen nicht in den
Weihnachtsbaum hängen" und suggeriert damit, dass es möglich ist, normal lange
Wunderkerzen entsprechend anzubringen und im Weihnachtsbaum abbrennen zu lassen.
Ferner heißt es dort „Abgabe an Personen unter 18 Jahren erlaubt", was wiederum
einen Hinweis auf fehlende Gefährlichkeit gibt. Zwar kann nicht festgestellt
werden, in welcher Packung sich die Wunderkerze befand, die den Brand auslöste
und welche Aufschrift sie trug und es gibt durchaus Packungen, die eindeutigere
Warnhinweise enthalten, jedoch rechtfertigen die angegebenen Zitate den Schluss
auf ein nicht allgemein vorhandenes Gefahrwissen. Es kommt hinzu, dass sich das
Gefahrwissen im vorliegenden Fall darauf hätte erstrecken müssen, dass eine
angezündete Wunderkerze imstande ist, an einem Weihnachtsbaum sofort einen
explosionsartig sich ausbreitenden Brand auszulösen. Dass dies offensichtlich
nicht so ist, belegt bereits der Vermerk des Kriminalbeamten C vom 27.12.2002 (Bl.
152 d.A.), der ein schuldhaftes Verhalten nicht zu erkennen vermochte. Auch die
von den Beklagten durchgeführte und im einzelnen dargelegte Sicherheitserziehung
der Kinder rechtfertigt nicht den Schluss auf ein derartiges Gefahrwissen, zumal
sich derartiges auch nicht aus dem Zustand des Weihnachtsbaumes aufdrängen
musste. Die Klägerin verweist zwar auf längere Lagerzeiten nach dem Schlagen und
einen beschleunigten Austrocknungsprozess in beheizten Räumen; die Beklagten
haben indessen unwidersprochen vorgetragen, sie hätten ihren Weihnachtsbaum als
frisch geschlagen gekauft und keinen Anlass gehabt, Austrocknung anzunehmen. Der
Vorfall ereignete sich am Abend des zweiten Weihnachtsfeiertages, also zu einem
Zeitpunkt, zu dem noch nicht von der Austrocknung eines als frisch geschlagen
gekauften Baumes auszugehen ist.
Die Gesamtschau der aufgezeigten Umstände führt den Senat zu der Überzeugung,
dass ein allgemeinkundiges Gefahrwissen um die Gefährlichkeit von Wunderkerzen
und insbesondere die Möglichkeit einer sofortigen und explosionsartigen
Brandentfachung nicht festgestellt werden kann.
Da überdies nicht festgestellt werden kann, welche Benutzerhinweise auf der von
den Beklagten verwendeten Wunderkerzen-Verpackung aufgedruckt waren, kann auch
nicht beurteilt werden, ob sich die Beklagten über eindeutige Warnhinweise
hinweggesetzt haben und etwa aus diesem Grunde grob fahrlässig gehandelt haben.
Es kann daher letztlich dahingestellt bleiben, welcher Geschehensablauf sich am
Abend des 26.12.2002 zugetragen hat, weil bereits das nicht feststellbare
allgemeinkundige Gefahrwissen der Annahme grober Fahrlässigkeit entgegensteht,
was zu Lasten der Klägerin geht. Dass der Zwillingssohn sich selbst mit offenem
Feuer die Wunderkerze anzündete, konnte nicht festgestellt werden.
Der für den Fall einfacher Fahrlässigkeit geltende Regressverzicht der Klägerin
verliert nicht deshalb seine Geltung, weil die Beklagten eine
Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Der Regressverzicht kann
nämlich nicht dahin ausgelegt werden. Der Senat folgt insoweit der in der
Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass das Bestehen einer
Haftpflichtversicherung des Mieters zum Zeitpunkt des Schadensfalles es nicht
rechtfertigt, den Regressverzicht entsprechend auszulegen (OLG Stuttgart in
VersR 2004, 592 f.; OLG Hamm in OLGR Hamm 2002, 268; Senat, Urteil vom
15.12.2005, Az. 3 U 28/05).
Schließlich konnte auch der auf Abtretung der Ansprüche der Beklagten gegen ihre
Haftpflichtversicherung gerichtete Hilfsantrag der Beklagten keinen Erfolg
haben. Ein solcher Anspruch wird zwar in der Rechtsprechung angenommen (OLG
Dresden in VersR 2003, 1391; anders der Senat in dem bereits zitierten Urteil
vom 15.12.2005), scheitert hier jedoch bereits daran, dass Rückgriffsansprüche
nach dem Regressverzichts-Abkommen der Feuerversicherer gemäß Ziffer 4.2 der
Versicherungsbedingungen (Bl. 56 d.A.) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
sind.
Die Kostentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 10, 711,
108 ZPO.
Die Revision war zuzulassen, weil
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO.
Denn es bestehen nach wie vor Zweifel in der Rechtsprechung über die Reichweite
des Regressverzichts, wenn die Haftpflichtversicherung des Mieters den
Gebäudeschaden mit erfasst (vgl. OLG Dresden in VersR 2003, 1391), was
vorliegend der Fall Ist (Ziffer 4 der Versicherungsbedingungen, Bl. 56 d.A.).
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