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Kein Schmerzensgeld nach Wurzelbehandlung!


Amtsgericht Daum

Az.: 3 C 332/02

Urteil vom 29.01.2003

nicht rechtskräftig!


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Das Einverständnis eines Patienten in eine zahnärztliche Behandlung umfasst regelmäßig auch die dadurch entstehenden Schmerzen.


Sachverhalt: Die Klägerin litt infolge der Präparation der zu überkronenden Zähne unter einer schmerzhaften Temperatur-Hypersensibilität an den betroffenen Stellen. Obwohl die Schmerzen noch nicht ganz abgeklungen waren, setzte der Zahnarzt ihr die Kronen ein. Als anschließend eine Zahnmarkentzündung auftrat, musste sich die Klägerin einer Wurzelbehandlung unterziehen. Hierauf verklagte die Klägerin ihren ehemaligen Zahnarzt auf Schmerzensgeld.

Entscheidungsgründe: Die Schmerzensgeldklage wurde abgewiesen. Wer sich einer zahnärztlichen Behandlung unterzieht, erteilt konkludent sein Einverständnis in mögliche Begleiterscheinungen wie Schmerzen etc. Ferner lag auch kein Behandlungsfehler vor, da in der Regel eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nach dem Einsetzen der Kronen die Schmerzen abklingen. Nur vereinzelt kommt es zu einer Zahnmarkentzündung. Die nachfolgende Wurzelbehandlung war nach der Entzündung des Zahnmarks erforderlich, sodass durch das Einsetzen der Kronen keine zusätzlichen Schmerzen verursacht wurden.


 

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