Zahlungsunfähigkeit und Rechtsschuldbefreiung
Amtsgericht
Duisburg
Az: 64 IN 3/07
Urteil vom
09.06.2008
Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Auf Antrag des Schuldners, eines damals selbstständigen Buchhändlers, wurde am
16.12.1999 das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet (AG Duisburg, 60
IN 191/99). Nach Belehrung gemäß § 30 Abs. 3 InsO (in der Fassung von 1999)
stellte der Schuldner am 13.04.2000, zwei Monate nach dem Berichtstermin vom
11.02.2000, einen Antrag auf Restschuldbefreiung, den das Amtsgericht zugleich
als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der
Antragsfrist (§ 287 Abs. 1 Satz 2 InsO in der Fassung von 1999) auffasste. Mit
Beschluss vom 17.4.2000 (Akte 60 IN 191/99, Sonderband RSB, BI. 4 ff.) lehnte
das Amtsgericht die Wiedereinsetzung ab, weil der Schuldner nicht dargelegt
habe, dass er die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten habe. Zugleich
wurde der Antrag auf Restschuldbefreiung als verspätet und damit unzulässig
zurückgewiesen. Die hier gegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners
blieb erfolglos (Beschluss des LG Duisburg vom 07-.08.2000 - 24 T 96/00; Akte 60
IN 191/99, Sonderband RSB,Bl. 45 ff.). Nach den Feststellungen des
Beschwerdegerichts hatte der Schuldner die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag
schuldhaft versäumt.
Die Verwertung der Masse erbrachte für die festgestelltel1~Forderungen der nicht
nachrangigen Insolvenzgläubiger in Höhe von 665.841,95 EUR eine Quote von 12,5 %
(vgl. Schlussbericht des Insolvenzverwalters vom 02.03.2004; Akte 60 IN 191/99,
BI. 575, Anlage 2, S. 19 ff.). Das Insolvenzverfahren wurde am 06.12.2006 nach
Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben. Am 02.01.2007 hat der Schuldner, der
nunmehr als Angestellter in einer Buchhandlung arbeitet, erneut die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie Restschuldbefreiung und
Stundung der Verfahrenskosten beantragt. In dem eingereichten Gläubiger- und
Forderungsverzeichnis hat er pauschal auf das aufgehobene erste Verfahren 60 IN
191/99 verwiesen (BI. 10 der Akte). Nach Hinweis des Gerichts auf die
Entscheidung des BGH vom 06.07.2006 (NZI 2006, 601 = ZVI 2006, 406) hat der
Schuldner mitgeteilt, im September 2006 habe sich bei ihm die X-Krankenkasse mit
einer neuen Forderung in Höhe von 1.664,19 EUR und im April 2007 die Stadt D mit
einer Forderung in Höhe von 44,22 EUR gemeldet.
II.
Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig. Das Recht des Schuldners,
einen solchen Antrag zu stellen, ist durch den gleichen Antrag in dem ersten, im
Dezember 2006 beendeten Insolvenzverfahren verbraucht. Der Schuldner ist deshalb
mit dem neuen Antrag ausgeschlossen. Hierüber kann bereits jetzt, vor Klärung
der Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, entschieden
werden, weil der Antrag auf Restschuldbefreiung gegenüber dem Eröffnungsantrag
einen eigenständigen Verfahrensgegenstand betrifft (vgl. § 1 Satz 2 InsO) und
die Sache aus Rechtsgründen insoweit zur Entscheidung reif ist.
A. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Schuldner, gegen den bereits ein
insolvenzgerichtliches Verfahren anhängig war, ohne dass der Schuldner
Restschuldbefreiung erlangt hat, in einem späteren Verfahren erstmals oder
erneut einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen kann, ist im Gesetz nicht
ausdrücklich geregelt. Die Bestimmungen über die Antragsfristen (§ 287 Abs. 1
Satz 2, § 305 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 InsO) gelten ihrem Wortlaut nach unmittelbar
nur
in dem jeweils bereits anhängigen Verfahren.
1. Auch in der Rechtsprechung ist die Frage bisher nicht grundsätzlich geklärt.
a) Nach Auffassung einiger Amtsgerichte, auf die sich der Schuldner im
Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 17.01.2008 (BI. 53 ff. der
Akte) beruft, ist nach Beendigung des ersten Insolvenzverfahrens jederzeit ein
erstmaliger oder erneuter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung in
Verbindung mit einem eigenen Eröffnungsantrag statthaft, selbst wenn der
Schuldner bereits im ersten Verfahren hinreichend Gelegenheit zu einem solchen
Antrag hatte oder der Antrag als unzulässig zurückgewiesen worden ist (AG
Göttingen NZI 2005, 398 f. = ZVI 2005,278 f.; AG Göttingen NZI 2008, 56 f. = ZVI
2007, 534 f.; AG Leipzig ZVI 2007,280 ff.; ebenso Hackenberg, ZVI 2005,468 ff.;
Büttner, ZVI 2007, 229 ff.). Zur Begründung wird vor allem auf das Fehlen einer
gesetzlichen Regelung über den Wegfall des Antragsrechts verwiesen. Dies
überzeugt nicht. Die Vorstellung, ein versäumter oder gescheiterter Antrag auf
Restschuldbefreiung könne ohne Einschränkung jederzeit und beliebig oft
wiederholt werden, ist offenkundig absurd. Das Schweigen des Gesetzes befreit
die Gerichte nicht von ihrer Aufgabe der Auslegung und Rechtsfortbildung.
Rechtssätze können sich nicht nur aus einzelnen' positiven Bestimmungen, sondern
auch aus der gesamten gesetzgeberischen Konzeption eines Regelungswerkes und aus
allgemeinen rechtlichen Grundgedanken ergeben.
,
b) Die zu der vorliegenden Rechtsfrage bekannt gewordenen Entscheidungen des BGH
sind Uneinheitlich. Zunächst hat der BGH entschieden, dass ein Antrag des
Schuldners auf Restschuldbefreiung nicht grundsätzlich unzulässig sei, wenn
zuvor bereits ein Eröffnungsverfahren auf Antrag eines Gläubigers anhängig
gewesen und dieser Eröffnungsantrag mangels Masse rechtskräftig abgewiesen
worden sei (BGH, Beschluss vom 01.12.2005 - IX ZB 186/05, NZ12006, 181 f. = ZVI
2006, 67). Die Besonderheit dieses Falles bestand nicht zuletzt darin, dass das
Insolvenzgericht dem Schuldner in dem ersten Verfahren die nur beim Eigenantrag
maßgebliche kurze Antragsfrist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO (nF) mitgeteilt und
ihn damit über die Möglichkeit, Restschuldbefreiung zu erlangen, nicht
ordnungsgemäß belehrt hatte (§ 20 Abs. 2 InsO). In einem weiteren Fall hat der
BGH sodann die Auffassung vertreten, ein Schuldner, der in einem eröffneten und
durchgeführten Insolvenzverfahren den Antrag auf Restschuldbefreiung trotz
ordnungsgemäßer gerichtlicher Belehrung nicht innerhalb der Antragsfrist (§ 287
Abs. 1 Satz 2 InsO) gestellt habe, obwohl ihm dies möglich gewesen sei, könne
den Antrag anschließend im Rahmen eines neuen Eröffnungsverfahrens "jedenfalls"
dann nicht wiederholen, wenn "kein neuer Gläubiger des Schuldners hinzugekommen"
sei (BGH, Beschluss vom 06.07.2006 - IX ZB 263/05, NZI 2006, 601 = ZVI 2006,
406; ebenso LG Koblenz NZI 2004, 679 = ZVI 2005, 91; AG Marburg ZlnsO 2005,726).
Unter der selben Voraussetzung hat der BGH den erneuten Antrag eines Schuldners
auf Restschuldbefreiung dann für unzulässig gehalten, wenn dem Schuldner in dem
durchgeführten ersten Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung rechtskräftig
nach § 290 InsO versagt worden war; dabei stellte er auch darauf ab, dass die
Rechtskraft der Versagungsentscheidung nicht durch den neuen Antrag beseitigt
werden könne (BGH, Beschluss vom 11.10.2007 - IX ZB 270/05, NZI 2008, 45 f. =
ZVI 2007, 610). Im Gegensatz hierzu hat der BGH sodann in einem ähnlichen Fall,
ohne dies näher zu begründen, der rechtskräftigen Versagung der
Restschuldbefreiung bei Abschluss des ersten Insolvenzverfahrens (§ 290 InsO)
keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen und im Rahmen der Prüfung eines
Stundungsantrags (§ 4a InsO) einen wiederholten Antrag auf Restschuldbefreiung
inzidenter als zulässig behandelt (BGH, Beschluss vom 21.02.2008 - IX ZB 52/07,
NZI 2008, 318 f. = ZVI 2008, 179 f.).
Die Entscheidungen des BGH lassen einen überzeugenden gemeinsamen
rechtssystematischen Grundgedanken nur im Ansatz erkennen. Sie beruhen
augenscheinlich im Kern auf der Überlegung, dass ein erneuter Antrag auf
Restschuldbefreiung ausgeschlossen ist, wenn der Schuldner mit ihm eine
insolvenzgerichtliche Entscheidung in einer Angelegenheit anstrebt, die bereits
Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens war, und sich die maßgebliche Sachlage
nicht wesentlich geändert hat. Das ist einleuchtend. Nicht gerechtfertigt ist
jedoch die - vom BGH selbst durch das Wort "jedenfalls" eingeschränkte
Auffassung, eine solche unveränderte Sachlage bestehe nur, wenn seit der
Eröffnung des ersten Verfahrens keine neue Verbindlichkeit oder kein neuer
Gläubiger des Schuldners hinzugekommen sei. Abgesehen davon, dass bereits die
Verwaltervergütung und die übrigen Kosten des ersten Verfahrens vielfach als
noch offenstehende neue Verbindlichkeiten anzusetzen sein werden, lädt diese
Auffassung geradezu zum Missbrauch und zur Unredlichkeit ein. Einem einigermaßen
erfindungsreichen Schuldner bereitet es keine nennenswerten Schwierigkeiten, bei
Fortdauer der Zahlungsunfähigkeit zusätzliche finanzielle Verpflichtungen, etwa
aus Dauerschuldverhältnissen, auflaufen zu lassen oder im zweiten Verfahren neue
Gläubiger zu präsentieren, ohne sich zugleich selbst des Eingehungsbetruges zu
bezichtigen.
2. Nach Ansicht des Gerichts kann ein Schuldner für jede drohende oder
eingetretene Zahlungsunfähigkeit nur einmal Restschuldbefreiung beantragen (§
230 ZPO, § 4 InsO), und zwar aus Anlass des ersten zulässigen Eröffnungsantrags,
auf dessen Grundlage das Insolvenzgericht später rechtskräftig die
Zahlungsunfähigkeit feststellt. Dies ergibt sich aus der gesetzgeberischen
Konzeption, die den Einzelvorschriften über den Antrag auf Restschuldbefreiung
insgesamt zu Grunde liegt.
a) Maßgebliche wesentliche Grundlage des Antrags auf Restschuldbefreiung ist
nicht die Existenz bestimmter Verbindlichkeiten des Schuldners oder die Anzahl
seiner Gläubiger, sondern der offen zu Tage getretene Zustand der (zumindest
drohenden) Zahlungsunfähigkeit. Die gesetzliche Möglichkeit einer
zahlungsunfähigen natürlichen Person, Restschuldbefreiung zu erlangen, knüpft an
das Vorliegen eines zulässigen und letztlich auch begründeten Antrags auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens an (§ 287 Abs. 1, § 289 Abs. 1 InsO). Diese
Verknüpfung beruht auf der Annahme des Gesetzgebers, es erscheine sachgerecht,
das Insolvenzverfahren mit der allseitigen Bereinigung der Verschuldung, wie sie
bei beschränkt haftenden Rechtsträgern typischerweise mit der Zwangsverwertung
des schuldnerischen Vermögens verbunden ist, auch für die Bewältigung der
schweren Verschuldung natürlicher Personen zu nutzen ( RegE InsO 1992, BT-Dr.
12/2443, S. 82, 187 f.). Ist die finanzielle Misere des Schuldners so
schwerwiegend und unerträglich geworden, dass entweder ein Gläubiger oder der
Schuldner selbst den Eröffnungsantrag einreicht und das Insolvenzgericht sodann
die (zumindest drohende) Zahlungsunfähigkeit feststellt, so soll der Schuldner
in dieser Situation die Möglichkeit erhalten, bei Beendigung des
Insolvenzverfahrens dem unbeschränkten Nachforderungsrecht der Gläubiger (§ 201
Abs. 1, § 215 Abs. 2 InsO) zu entgehen und nach zumutbaren eigenen Bemühungen
eine endgültige, allseitige und umfassende Schuldenbereinigung zu erlangen (vgl.
RegE InsO 1992, BT-Dr. 12/2443, S. 81 f., 187 f.).
Die Chance eines wirtschaftlichen Neubeginns, die das Gesetz dem Schuldner
hiermit bietet, ist demnach untrennbar mit dem offenen Ausbruch der finanziellen
Krise des Schuldners verbunden. Die Krise soll dadurch bewältigt werden, dass
dem Schuldner die zu dieser Zeit bereits begründeten Verbindlichkeiten erlassen
werden (§ 301 Abs. 1, § 38 InsO), soweit sie nicht durch Verwertung des
schuldnerischen Vermögens (§ 159 InsO) und durch zumut-baren Einsatz seiner
Arbeitskraft (§ 97 Abs. 2, § 295 Abs. 1 NI'. 1, Abs. 2 InsO) getilgt werden
können.
b) Die Möglichkeit eines Neubeginns bietet das Gesetz dem zahlungsunfähigen
Schuldner jedoch weder zeitlich unbegrenzt noch beliebig oft. Die
Antragsfristen, die in § 287 Abs. 1 Satz 2, § 305 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 InsO
festgelegt sind, dienen zwar vordergründig vor allem dem Zweck, den zügigen
Ablauf des jeweiligen Verfahrens zu fördern, indem sie den Gläubigern Klarheit
über die Absichten des Schuldners verschaffen und ihnen die Möglichkeit geben,
eventuellen Versagungsgründen gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung schon
zu einem frühen Zeitpunkt nachzugehen ( RegE InsO 1992, BT-Dr. 12/2443, S. 189,
zu § 236 = § 287 InsO 1999; vgl. auch RegE InsOÄndG 2001, BT-Dr. 14/5680, S. 28,
NI'. 15 zu § 287). Sie beruhen jedoch auch wesentlich auf der weitergehenden
gesetzgeberischen Erwartung, dass der Schuldner sich angesichts des offenen
Ausbruchs seiner finanziellen Krise, wie sie in einem zulässigen und letztlich
auch begründeten Eröffnungsantrag zum Ausdruck kommt, in angemessener Frist
entscheidet, ob er das gesetzliche Angebot annehmen und "den Weg der
Restschuldbefreiung gehen möchte" (BegI'. RegE InsO 1992, BT-Dr. 12/2443, S.
189, zu § 236 = § 287 InsO 1999). Den zahlungsunfähigen Schuldner trifft in
dieser Lage im eigenen Interesse die Obliegenheit, den Antrag auf
Restschuldbefreiung möglichst frühzeitig zu stellen (BegI'. RegE InsO 1992,
BT-Dr. 12/2443, S. 189, zu § 236 = § 287 InsO 1999). Der Zeitpunkt seiner
Entscheidung ist jedenfalls dann gekommen, wenn bereits ein zulässiger
Eröffnungsantrag vorliegt und keine vernünftige Aussicht auf eine Besserung der
wirtschaftlichen Lage des Schuldners mehr besteht (vgl. § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO).
Die Bedeutung der zeitlichen Begrenzung des Antragsrechts wird durch die
Hinweispflicht des Insolvenzgerichts gegenüber dem Schuldner nach § 20 Abs. 2, §
305 Abs. 3, § 306 Abs. 3 Satz 1 InsO besonders hervorgehoben. Der Hinweis muss
stets auf diese zeitliche Begrenzung eingehen. Im Fall eines Eröffnungsantrags
des Schuldners ist über die Antragsfrist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO oder des §
305 Abs. 3 InsO zu belehren, bei Eingang eines zulässigen Gläubigerantrags hat
das Gericht dem Schuldner für die etwaige Einreichung der zur
Restschuldbefreiung erforderlichen Erklärungen eine angemessene Frist zu setzen
(BGHZ 162,181,186 = NJW2005, 1433f. = NZ12005, 271 f.). Diese Regelungen
durchbrechen den Grundsatz, dass im Allgemeinen weder die Insolvenzordnung noch
die subsidiär anzuwendende Zivilprozessordnung gerichtliche Belehrungen über
Rechtsmittel oder andere Antragsrechte vorsieht (§§ 230,231 Abs. 1 ZPO; vgl.
BVerfGE 93,99, 112 = NJW 1995,3173; BGH NZI 2004, 85). Sie sollen nach dem
erklärten Willen des Gesetzgebers sicherstellen, dass der Schuldner "nicht aus
Rechtsunkenntnis die Chance der Restschuldbefreiung verliert" ( RegE InsO 1992,
BT-Dr. 12/2443, S. 120, zu § 37 = § 30 Abs. 3 InsO 1999; vgl. auch RegE InsOÄndG
2001, BT-Dr. 14/5680, S. 24, zu § 20 Abs. 2; ferner BGHZ 162,181,186 = NJW
2005,1433 f. = NZI 2005, 271 f.; BGH, Beschluss vom 07.02.2008 - IX ZB 47/05,
ZlnsO 2008, 320). In Rechtsbegriffen ausgedrückt, bedeutet ein solcher Verlust
aber nichts Anderes als den endgültigen Verlust des Antragsrechts. Die
Hinweispflicht des Insolvenzgericht wäre deshalb unter dem Gesichtspunkt der
Fürsorge gegenüber dem Schuldner sachlich überflüssig und allenfalls durch
fiskalische oder verfahrensökonomische Gründe gerechtfertigt, wenn es dem
zahlungsunfähigen Schuldner auch nach Beendigung des aktuellen
insolvenzgerichtlichen Verfahrens rechtlich möglich wäre, den versäumten oder
gescheiterten Antrag auf Restschuldbefreiung jederzeit und beliebig oft zu
wiederholen.
c) Die enge sachliche Verknüpfung des gesetzlichen Angebots zur Restschuld
befreiung mit der akuten, das insolvenzgerichtliche Verfahren auslösenden
finanziellen Krise des Schuldners wird auch in den Versagungsgründen nach § 290
Abs. 1 Nr. 2,4 bis 6 InsO deutlich. In diesen Tatbeständen werden unredliche
Verhaltensweisen des Schuldners mit Sanktionen belegt, die sich in einem
zeitlich genau festgelegten Vorfeld des aktuellen Eröffnungsantrags oder sogar
noch danach ereignet haben. Überließe man es bei Vorliegen eines zulässigen und
letztlich begründeten Eröffnungsantrags der freien Disposition des Schuldners,
ob er den Antrag auf Restschuldbefreiung jetzt oder erst nach Abschluss des
laufenden Verfahrens in Verbindung mit einem neuen Eröffnungsantrag stellt, so
würde man ihm damit die Möglichkeit verschaffen, nicht nur die an zeitliche
Vorgaben geknüpften Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 InsO zu
umgehen, sondern auch ohne nennenswertes Risiko im ersten Verfahren gegen seine
Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (§ 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 InsO) zu verstoßen und
dies durch korrektes Verhalten in dem neuen Verfahren wieder gut zu machen; die
Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung solcher Verstöße (vgl. §
283 Abs. 1 Nr. 1, 4, 6, 8 StGB), die auch in einem zweiten Verfahren zur
Versagung der Restschuldbefreiung führen könnte (§ 290 Abs. 1 Nr. 1, §§ 297, 300
Abs. 2 InsO), ist jedenfalls erfahrungsgemäß äußerst gering. Eine solche
Rechtsanwendung würde dem Schuldner nicht hinnehmbare Manipulationsmöglichkeiten
einräumen, die offenkundig mit dem gesetzlichen Grundgedanken unvereinbar sind,
dass nur ein redlicher Schuldner Restschuldbefreiung soll erlangen können (§ 1
Satz 2 lnsO). Dies ist in der
Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH NZI 2008, 45 f. Tz. 12 0 ZVI 2007, 610, 611
f.).
d) Ein Schuldner hat deshalb grundsätzlich für jede drohende oder eingetretene
Zahlungsunfähigkeit nur einmal die Möglichkeit, Restschuldbefreiung zu
beantragen. Hat er aus Anlass eines zulässigen und letztlich auch begründeten
Eröffnungsantrags trotz ordnungsgemäßer gerichtlicher Belehrung keinen Antrag
auf Restschuldbefreiung gestellt oder hat er trotz AntragsteIlung das Ziel der
Restschuldbefreiung verfehlt, so kann der Schuldner in einem späteren Verfahren
Restschuldbefreiung nur beantragen, wenn die ursprüngliche Zahlungsunfähigkeit
weggefallen und der Schuldner in der Folgezeit erneut zahlungsunfähig geworden
ist oder es zu werden droht.
Die Bestimmung des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO, nach der die Restschuldbefreiung
einem Schuldner zu versagen ist, dem in den letzten zehn Jahren vor dem
Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder nach §
296 oder § 297 InsO versagt worden ist, steht dieser Auslegung nur scheinbar
entgegen. Zwar setzt § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO voraus, dass bereits früher ein
Insolvenzverfahren über das schuldnerische Vermögen stattgefunden hat. Die
Regelung greift aber nur ein, wenn der erneute Antrag auf Restschuldbefreiung
zulässig ist. Über die Voraussetzungen dieser Zulässigkeit enthält sie weder
nach ihrem Wortlaut noch nach ihrer systematischen Stellung oder ihrem Normzweck
eine Aussage. Ihre Entstehungsgeschichte bestätigt sogar eher, dass die
Möglichkeit eines zweiten Anlaufs zur Restschuldbefreiung nach der Vorstellung
des Gesetzgebers erst bei einer erneuten Zahlungsunfähigkeit bestehen sollte.
Der Regierungsentwurf der Insolvenzordnung sah nämlich die in § 290 Abs. 1 Nr. 3
InsO enthaltene Sperrfrist von zehn Jahren nur für den Fall vor, dass der
Schuldner bereits einmal Restschuldbefreiung erlangt hatte (§ 239 Abs. 1 RegE
InsO 1992). Damit sollte ein Missbrauch des Insolvenzverfahrens als Mittel zur
wiederholten Reduzierung der Schuldenlast verhindert werden (RegE InsO 1992,
BT-Dr. 12/2443, S. 190). Die Gefahr einer solchen wiederholten Reduzierung
besteht jedoch nur, wenn die dem ersten Verfahren zugrunde liegende
Zahlungsunfähigkeit infolge der Erteilung der Restschuldbefreiung entfallen ist
und nachträglich neue Verbindlichkeiten entstanden sind, die wiederum zur
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geführt haben. Es sprechen deshalb gute
Gründe dafür, dass der Regierungsentwurf von der Annahme ausging, im Rahmen
eines zweiten Insolvenzverfahrens könne es zu einem zulässigen Antrag auf
Restschuldbefreiung nur kommen, wenn eine neue Zahlungsunfähigkeit eingetreten
sei. Die Begründung des Rechtsausschusses des Bundestags zur Erweiterung des §
290 Abs. 1 Nr. 3 InsO (Ausschussbericht, 1994, BT-Dr. 12/7302, S. 187 Nr. 184)
lässt in diesem Punkt keine Abweichung von der Konzeption des Regierungsentwurfs
erkennen. Sie nennt lediglich als Ziel der Erweiterung die Eindämmung von
Missbräuchen sowie die Vermeidung von Verfahren und die damit verbundene
Entlastung der Insolvenzgerichte. Diese Argumente sind jedoch auch dann
berechtigt, wenn der neue Antrag auf Restschuldbefreiung die Überwindung der
alten und den Ausbruch einer erneuten finanziellen Krise des Schuldners
voraussetzt.
e) Die dargestellte Beschränkung des Antragsrechts kann allerdings nicht gelten,
wenn der Schuldner im ersten Verfahren die Restschuldbefreiung ohne sein
Verschulden verfehlt hat und er dies nicht mit einem Wiedereinsetzungsantrag (§§
233 ff. ZPO analog, § 4 InsO) oder einem Rechtsmittel (§§ 6,7 InsO) hat geltend
machen können. Allein in einem solchen Ausnahmefall verlangt das Gebot eines
fairen rechtsstaatlichen Verfahrens, dass dem Schuldner durch ein entsprechendes
Antragsrecht erneut die Chance der Restschuldbefreiung eröffnet wird.
B. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des neuen
Antrags auf Restschuldbefreiung liegen hier nicht vor.
1. Der Schuldner ist in dem ersten Verfahren über seine Möglichkeit,
Restschuldbefreiung zu beantragen, ordnungsgemäß belehrt worden. Entsprechend
dem im Jahre 1999 geltenden § 30 Abs. 3 InsO hieß es im Eröffnungsbeschluss vom
16.12.1999 im Anschluss an die Terminbestimmung der Gläubigerversammlungen
(Berichtstermin und Prüfungstermin):
"Der Schuldner wird darauf hingewiesen, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303
InsO auf Antrag Restschuldbefreiung erlangen kann. Der Antrag ist spätestens in
der ersten Gläubigerversammlung entweder schriftlich beim Insolvenzgericht
einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären (§ 287 InsO)."
Zusätzlich wurde dem Schuldner am 21.12.1999 mit dem Eröffnungsbeschluss ein
gerichtliches Merkblatt über das Verfahren zur Restschuldbefreiung zugestellt,
in dem auch die Notwendigkeit und der erforderliche Inhalt der
Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO dargestellt waren (Akte 60 IN 191/99,
BI. 121 f., 131, 135).
Diese Hinweise entsprachen den gesetzlichen Anforderungen. Sie enthielten alle
Informationen, die der Schuldner benötigte, um rechtzeitig einen zulässigen
Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen (vgl. MünchKomm-lnsO/Schmahl, 1. Aufl.
2001, § 30 RdNr. 15; BGH NZI 2004, 593, 594 = ZVI 2004, 492 f.; BGH, Beschluss
vom 28.09.2006 - IX ZB 64/06, juris).
2. Der Schuldner war nicht ohne sein Verschulden gehindert, im ersten Verfahren
rechtzeitig und ordnungsgemäß Restschuldbefreiung zu beantragen. Wie das LG
Duisburg auf die Beschwerde des Schuldners mit Beschluss vom 07.08.2000 – 24 T
96/00 entschieden hat, hatte der Schuldner die Frist für den
Wiedereinsetzungsantrag, den er mit dem verspäteten Antrag auf
Restschuldbefreiung eingereicht hatte, zweifelsfrei schuldhaft versäumt. Damit
beruhte das Scheitern seines Antrags auf Restschuldbefreiung maßgeblich auf
seinem eigenen Verschulden.
3. Schließlich ist die Zahlungsunfähigkeit, die dem Eröffnungsbeschluss vom
16.12.1999 zugrunde lag, auch nicht in der Zwischenzeit weggefallen und
nachträglich erneut eingetreten. Der Schuldner verweist in dem knapp einen Monat
nach Beendigung des ersten Insolvenzverfahrens vorgelegten Gläubiger- und
Forderungsverzeichnis pauschal auf die früheren Insolvenzgläubiger und hat
später zusätzlich noch neue Verbindlichkeiten mitgeteilt. Dies zeigt, dass seine
bis 1999 begründeten finanziellen Verpflichtungen bisher nicht vollständig
erfüllt worden sind. Ebenso wenig hatte der Schuldner nach dem
Eröffnungsbeschluss vom 16.12.1999 seine Solvenz für einen nennenswerten
Zeitraum auf andere Weise nachhaltig wiederhergestellt. Insbesondere deutet
nichts darauf hin, dass er mit den Gläubigern eine tragfähige
Zahlungsvereinbarung geschlossen oder seine damaligen Verbindlichkeiten mit
Hilfe eines neuen, langfristig angelegten und mit realistischen Raten
abzutragenden Kredits abgelöst hatte.
C. Das Gericht wird erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses über die
notwendigen weiteren Ermittlungen (§§ 16, 26 InsO) und anschließend über die
Eröffnung des zweiten Insolvenzverfahrens entscheiden. Sollte das schuldnerische
Vermögen voraussichtlich die Verfahrens kosten nicht decken, so kommt eine
Stundung dieser Kosten nicht in Betracht, weil sie einen zulässigen Antrag auf
Restschuldbefreiung voraussetzt (§ 4a Abs. 1 InsO). Sicherungsmaßnahmen
erscheinen zur Zeit nicht notwendig. Der Schuldner ist allerdings aufgrund
seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (§ 20 Abs. 1, § 97 InsO) gehalten, dem
Gericht unaufgefordert und unverzüglich jede wesentliche Veränderung seiner
wirtschaftlichen Verhältnisse sowie alle Umstände anzuzeigen, die eine
gerichtliche Anordnung zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse erfordern
könnten (§§ 21, 22 InsO).