Zahnärztliche Tätigkeit – Dienst- und
Werkvertragsrecht
Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 7 U 224/06
Urteil vom 28.02.2007
Vorinstanz: LG Karlsruhe –
Az.: 2 O 481/05
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat der 7. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2007
für Recht erkannt:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom
15.08.2006 - 2 O 481/05 - wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
G R Ü N D E
I.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Rückzahlung des Zahnarzthonorars, weil
dieser angeblich eine Oberkieferbrücke behandlungsfehlerhaft erstellt und
eingesetzt hat, ferner Schmerzensgeld und die Feststellung, dass er für die
Mehrkosten der angeblich erforderlichen Neueingliederung einer Brücke haftet.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten
Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat der
Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 EUR zugesprochen, weil der
Beklagte bei der Fertigung der Brücke die Interdentalräume zwischen den Zähnen
14,15 und 17 so schmal gestaltet hat, dass die Klägerin über einen Zeitraum von
ca. 1 ½ Jahren die Reinigung nicht richtig hat vornehmen können, woraufhin eine
Paradontitis auftrat. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen, weil die
Voraussetzungen für eine Schadensersatzforderung mangels Fristsetzung zur
Nachbesserung nicht vorlägen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihren
Feststellungsantrag und den Rückzahlungsanspruch in vollem Umfang, den
Schmerzensgeldanspruch nur noch in Höhe von weiteren 1.500,00 EUR
weiterverfolgt. Sie greift die Annahme des Landgerichts an, eine Nachbesserung
der Prothetik sei ihr zumutbar gewesen und der Beklagte habe eine solche
Nachbesserung auch nicht endgültig verweigert. Der Beklagte verteidigt das
landgerichtliche Urteil. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten
Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze und die
Originalkrankenunterlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht die weitergehende Klage abgewiesen. Das Urteil
beruht weder auf einem Rechtsfehler (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die gem. §
529 ZPO zugrundezulegenden Feststellungen eine anderweitige Entscheidung, § 513
ZPO.
1. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass eine Nachbesserung der Brücke
durch den Beklagten der Klägerin zumutbar gewesen ist. Dabei hat das Landgericht
entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die Würdigung des Sachverständigen
übernommen, sondern eine eigenständige Bewertung der Zumutbarkeit, die eine
juristische Würdigung beinhaltet, vorgenommen. Dafür bedurfte es jedoch zunächst
der sachverständigen Beratung, welche Maßnahmen erforderlich waren, um die
Interdentalzwischenräume zu vergrößern. Dazu hat der Sachverständige auch für
den Senat überzeugend ausgeführt, es bedürfe lediglich geringer Schleifarbeiten
mittels eines Diamantschleifers und sodann einer Nachpolitur in den
Zahnzwischenräumen. Da es sich nur um den Bereich von drei Zähnen handelte, ist
für den Senat nicht nachvollziehbar, warum diese Nacharbeiten der Klägerin nicht
zuzumuten gewesen wären.
Bereits der Ansatz der Klägerin, wegen der Besonderheiten des Verhältnisses von
Patient und Zahnarzt sowie der Eigenart der Dienst-/Werkleistung, dass die
Maßnahmen in der Mundhöhle des Patienten vorzunehmen sind, sei die Zumutbarkeit
der Nachbesserung von vorn herein nur beschränkt gegeben, ist so nicht
zutreffend. Grundsätzlich gelten auch insoweit die allgemeinen Regelungen zum
Dienst- oder Werkvertrag, je nachdem, welcher Bereich der zahnärztlichen
Tätigkeit durch den Mangel betroffen ist. Hier ist die Gestaltung der
Interdentalzwischenräume dem werkvertraglichen Element der Prothetik zuzuordnen,
so dass die Beurteilung des Mangels und der Nachbesserung § 634 BGB unterfällt
und Schadensersatz unter den Voraussetzungen des § 281 BGB zu leisten ist.
Bereits zu § 634 BGB a.F. hat die Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass
der Patient grundsätzlich die Nachbesserung des Werks zu dulden und an ihr
mitzuwirken hat, soweit ihm dies nicht ausnahmsweise unzumutbar ist (vgl. nur
Senatsurteil vom 25.02.1994 - 7 U 104/91, S. 26; OLG Oldenburg OLGR 1997, 153,
154; OLG München VersR 1995, 1103, 1104; OLG Frankfurt OLGR 2005, 566 Tz. 27).
Insoweit erforderte die Beurteilung eine Einzelfallabwägung, wie sie auch bei
anderen Werkverträgen erfolgte. Daran hat das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
nichts geändert. Gem. § 281 Abs. 2, 2. Alt BGB ist eine sofortige Geltendmachung
des Schadensersatzanpruch nur möglich, wenn ausnahmsweise besondere Umstände
vorliegen, die das rechtfertigen. Auch nach dieser Regelung hat daher der
Besteller, hier die Klägerin als Patientin, grundsätzlich die Nachbesserung zu
dulden und an ihr mitzuwirken. Solche besonderen Umstände liegen hier - wie oben
festgestellt - nicht vor.
Daran ändert auch die lange Dauer des Beweisverfahrens nichts. Die dort von der
Klägerin behaupteten Fehler haben sich bis auf den vom Landgericht noch
festgestellten relativ geringfügigen Mangel nicht bestätigt. Dann aber kann der
auf die Vielzahl der Mängel und die zeitraubende Begutachtung gegründete
Vertrauensverlust der Klägerin nicht zu Lasten des Beklagten gehen. Auch der
Umstand, dass der Sachverständige die Arbeiten für einen Nachbehandler für nicht
zumutbar gehalten hat, hat mit der Zumutbarkeit für die Klägerin nichts zu tun.
Dabei geht es allein um die (rechtlich nicht uneingeschränkt richtige)
Auffassung des Sachverständigen, dass der Nachbehandler durch seine Tätigkeit
die Verantwortung für den Zahnersatz übernimmt und damit auch das Risiko eines
Fehlschlagens trägt, was diesem angesichts der komplexen Brückenkonstruktion
nicht zumutbar sei.
2. Das Landgericht hat nach umfangreicher Beweisaufnahme und auch den Senat
überzeugender Beweiswürdigung, auf die verwiesen wird, angenommen, dass der
Beklagte die Nachbesserung im Termin vom 29.04.2005 nicht ernsthaft und
endgültig verweigert hat (§ 281 Abs. 2 Halbsatz 1 BGB). Auch wenn der Beklagte
in diesem Termin nach wie vor die fehlende Reinigungsfähigkeit der Brücke
bestritten und deshalb vorgeschlagen hat, es zunächst mit zwei professionellen
Zahnreinigungen und der Reinigung durch Interdentalbürsten durch die Klägerin
selbst zu versuchen, kann darin keine Weigerung nachzubessern gesehen werden.
Die Zeugin E. hat dazu ausgeführt, man habe der Klägerin gezeigt, dass die
Brücke mit Interdentalbürsten zu reinigen sei. Dies widerspricht auch nicht dem
Sachverständigengutachten. Dieser hat in seiner Anhörung klargestellt, dass die
Reinigung zwar möglich, aber deutlich erschwert gewesen sei. Angesichts des
Verlaufs dieses Termins, in dem der Klägerin gezeigt wurde, wie die Prothese zu
reinigen ist, ist die Aussage der Zeugin E. , die per se nicht unlaubwürdiger
ist als der Zeuge F. , der sich an den Termin auch nicht recht erinnern konnte,
plausibel, der Beklagte habe der Klägerin vorgeschlagen, erstmal alles auf sich
zukommen zu lassen und das mit der Reinigung erst einmal zu versuchen. Dem hat
die Klägerin auch nach den Angaben des Zeugen F. nicht dezidiert widersprochen.
Vielmehr habe die Klägerin ihm gegenüber später geäußert, damit sei das Problem,
dass die Brücke nicht richtig sitze, nicht gelöst. Der Sitz der Brücke war aber
nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht zu beanstanden. Offensichtlich
war für die Klägerin aber dennoch die allgemeine Unzufriedenheit mit der Brücke
auch bei dem Nachbesserungstermin das eigentliche Problem, das beseitigt werden
sollte. Angesichts des Verlaufs des Termin hätte daher die anwaltlich beratene
Klägerin dem Beklagten, wenn sie dessen Vorschlag ablehnen wollte, eine Frist
zur Nachbesserung der Interdentalzwischenräume setzen müssen.
3. Nach alldem kommt es nicht mehr darauf an, dass die Voraussetzungen für eine
Rückforderung des Honorars nicht vorliegen. Nach herrschender Rechtsprechung ist
ein Fortfall des Honoraranspruchs nur anzunehmen, wenn und soweit wegen eines
schuldhaften Behandlungsfehlers die zahnärztliche Leistung für den Patienten
kein Interesse mehr hat. Dies wird dogmatisch unterschiedlich begründet (vgl.
nur OLG Hamm, Urteil vom 02.11.2005 - 3 U 290/04 - Textziff. 13 mit zahlreichen
Nachweisen). Eine Verwirkung der Honoraranspruchs wird nur bei groben regelmäßig
vorsätzlichen und strafbaren Pflichtverletzungen angenommen, die hier überhaupt
nicht in Betracht kommen (OLG München, VersR 1996, 233). Von einer vollständig
unbrauchbaren Zahnprothetik kann angesichts der nur erschwerten Reinigung dreier
Interdentalräume in der großen Brückenkonstruktion nicht die Rede sein.
Es kommt daher auch nicht darauf an, dass das zurückgeforderte Honorar nicht nur
Leistungen zur Brückenversorgung im rechten Oberkiefer enthält. So betrifft die
Rechnung vom 27.03.2003 ausschließlich den Zahn 46, und in der Rechnung vom
21.11.2002 sind erhebliche Leistungen enthalten, die weder beanstandet werden
noch sonst unnötig gewesen wären (wie die Behandlung der Mundschleimhaut, die
Eröffnung des Abzesses, die Extraktion der Zähne etc.)
4. Auch die Bemessung des Schmerzensgeldes mit 1.500,00 EUR für die erlittenen
Schmerzen durch die Paradontitis im schwer zu reinigenden Bereich der Zähne 14,
15 und 17, weist jedenfalls keine Fehler zu Lasten der Klägerin auf. Auf die
Ausführungen des landgerichtlichen Urteils wird verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.