Zahnarzt –
Behandlungsablehnung eines Kindes
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil vom
24.01.2007
Az: 13 A
2534/05.T
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Köln, Az.: 36 K 7069/03.T
Die Berufung wird verworfen.
Die Beschuldigte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren wird auf 250,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die am ... O. 19 .. geborene Beschuldigte, die im Jahre 1989 die zahnärztliche
Approbation erhielt, ist seit Juli 1990 als niedergelassene Zahnärztin im
Kammerbereich der Antragstellerin tätig.
Am 5. April 2002 nahm die Beschuldigte den zahnärztlichen Notfalldienst wahr.
Anlässlich dessen kam es zu dem Vorwurf des Herrn C. X. , die Beschuldigte habe
die Behandlung seines 10-jährigen Sohnes a. ohne hinreichenden Grund abgelehnt.
Nachdem ein in diesem Zusammenhang eingeleitetes staatsanwaltschaftliches
Ermittlungsverfahren eingestellt worden war, hat der Vorstand der
Antragstellerin am 24. September 2003 nach vorheriger Anhörung der Beschuldigten
beschlossen, gegen diese ein berufsgerichtliches Verfahren einzuleiten.
Auf Antrag der Antragstellerin vom 22. Oktober 2003 hat das Berufsgericht für
Heilberufe durch Beschluss vom 17. Februar 2005 das berufsgerichtliche Verfahren
gegen die Beschuldigte eröffnet. Ihr wird vorgeworfen,
"die ihr obliegende Verpflichtung, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem
ihr im Zusammenhang mit ihrem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen,
verletzt zu haben, indem sie in der Nachtzeit vom 05. auf den 06. April 2002 in
X1. eine Notfallbehandlung des Kindes a. X. ablehnte.
Verstoß gegen § 29 Abs. 1 HeilBerG in der Fassung vom 09. Mai 2000 in Verbindung
mit §§ 1, 11 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein in der Fassung vom
19. April 1997, § 1 der Notfalldienstordnung der Zahnärztekammer Nordrhein in
der Fassung vom 23. Juli 2001."
In der Hauptverhandlung am 29. April 2005 hat das Berufsgericht für Heilberufe
nach Vernehmung des Zeugen C. X. und unter Berücksichtigung der Einlassung der
Beschuldigten im Wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:
"Die Beschuldigte war am 05. April 2002, einem Freitag, zum zahnärztlichen
Notdienst eingeteilt. In der Nacht vom 05. auf den 06. April 2002 rief Herr C.
X. gegen 24.00 Uhr in der Praxis der Beschuldigten an und teilte mit, dass sein
10-jähriger Sohn a. (geboren am 30. August 1991) seit 22.00 Uhr über
Zahnschmerzen klage. Die bereits durchgeführten elterlichen Maßnahmen wie
Kühlen, Munddusche, Anwendung von Corti-Dynexan Gel und letztlich die
Verabreichung von Paracetamol hätten nicht geholfen. Die Beschuldigte lehnte die
von dem Vater des Kindes gewünschte sofortige Untersuchung bzw. Behandlung noch
in der Nacht ab und empfahl dem Vater, die Behandlung seines Kindes auf den
Folgetage, 10.00 Uhr, zu verschieben. Ca. eine Stunde später (gegen 1.00 Uhr
Nachts) rief die Ehefrau Herrn X. bei der Beschuldigte an und verwies darauf,
dass sich die Schmerzsituation bei dem Sohn verschlimmert habe. Die Beschuldigte
lehnte dabei erneut eine sofortige Behandlung, d. h. noch zur Nachtzeit, ab.
Mit Schreiben vom 08. April 2002 führte Herr C. X. bei der Antragstellerin
Beschwerde über die Beschuldigte. Er gab an, die Beschuldigte habe am 05. April
2002 auf seinen Anruf hin sofort eine Behandlung mit der Begründung abgelehnt,
man könne ein 10-jähriges Kind um diese Zeit nicht behandeln. Dieses Argument
habe die Beschuldigte gegenüber seiner Ehefrau bei dem zweiten Anruf gegen 1.00
Uhr nachts erneut geäußert. Die Beschuldigte habe ferner erklärt, der Notdienst
beziehe sich nur auf die Zeit zwischen 16.00 bis 18.00 Uhr sowie 22.00 Uhr bis
24.00 Uhr; ansonsten gebe es lediglich eine telefonische Beratung, wobei die
einzige Ausnahme hierzu ein lebensbedrohlicher Zustand sei. Da mit der
Beschuldigten kein weiteres Vorankommen zu erwarten gewesen sei, hätte er, Herr
X. sich entschieden, bei der Universitätsklinik E. anzurufen. Er und seine
Ehefrau hätten am 10. April 2002 bei der Polizei Strafanzeige u. a. gegen die
Beschuldigte erstattet. Die Eltern von a. nahmen am 06. April 2002 (frühmorgens)
den "Zentralen Zahnärztlichen Notdienst" in E. in Anspruch, wo ausweislich eines
Arztberichtes vom gleichen Tage eine Zahnfleischentzündung am Zahn 65 als Folge
eines eingebissenen Kornes (so die mündliche Erläuterung des behandelnden
Arztes) festgestellt wurde.
Die Beschuldigte ließ sich mit Schreiben vom 29. April 2002 gegenüber der
Antragstellerin dahingehend ein, dass sie keineswegs generell eine Behandlung
des Kindes abgelehnt habe. Sie sei nach den Schilderungen des Vaters von a.
davon ausgegangen, dass es sich um eine unkomplizierte Zahnerkrankung eines 10-
jährigen Kindes gehandelt habe. Sie habe zu einer symptomatischen und
physikalischen Therapie (Schmerzmedikament; Spülen; Kühlen) in Verbindung mit
der Beruhigung des Kindes und dem elterlichen Versuch, es zum Einschlafen zu
bringen, geraten. Auf den Einwand des Vaters, diese Maßnahmen seien bereits ohne
Erfolg durchgeführt worden, habe sie zu bedenken gegeben, dass eine
mitternächtliche Schmerzbehandlung eine außergewöhnliche Situation für ein Kind
darstelle und problematisch sei. Da der Junge erst seit 2 Stunden (22.00 Uhr)
Schmerzen gehabe habe, habe durchaus die Möglichkeit bestanden, dass die
medikamentöse analgetische Wirkung des von den Eltern verabreichten
Schmerzmittels noch eintrete bzw. durch die nochmalige Verabreichung eines
Schmerzmedikaments zum Erfolg führe. Werde dieser Zustand durch außergewöhnliche
Ereignisse gestört, gerate das biologische System unter Stress. Dadurch würde
eine Behandlungsbereitschaft des Kindes erheblich beeinträchtigt und es sei
davon auszugehen, dass das Kind sich bei der unangenehmen schmerzhaften
Behandlung nicht kooperativ verhalten würde. Nach Abwägung all dieser Umstände
habe sie dem Vater geraten, die Behandlung auf den Folgetag, 10.00 Uhr, zu
verschieben. Der Vater habe sich jedoch uneinsichtig gezeigt, auf einer
sofortigen Behandlung noch in der Nacht bestanden und dann das Gespräch abrupt
beendet, ohne dass sie ihre Ausführungen noch habe beenden können. Sie stelle
nochmals klar, dass ihre ärztliche Therapie nach der dargestellten Abwägung
(Risiko, Nutzen für das Kind) eben in der mündlichen Beratung des Vaters
bestanden habe. Eine Ablehnung einer Behandlung habe nicht stattgefunden.
Das von der Staatsanwaltschaft eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde zunächst
am 27. Mai 2002 eingestellt, weil - so die Angabe des Vaters von a. - der Täter
nicht habe ermittelt werden können. Nachdem das Verfahren durch die
Staatsanwaltschaft X1. wieder aufgenommen worden war (AZ: 630 Js 917/02), wurde
es mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 07. Mai 2003 eingestellt, da nach
Auffassung der Staatsanwaltschaft weder eine unterlassene Hilfeleistung nach §
323 c StGB noch eine Körperverletzung durch Unterlassen gem. §§ 223, 13 StGB
vorgelegen habe. Die Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung scheitere
schon daran, dass kein Unglücksfall vorgelegen habe. Ein Unglücksfall sei ein
plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahr für ein
Individualrechtsgut mit sich bringe oder zu bringen drohe. Nachts auftretende
Zahnschmerzen erfüllten dies Voraussetzungen jedoch nicht. Unabhängig von der
Frage, ob ein Fall für den nächtlichen Notdienst vorgelegen habe, fehle es
hinsichtlich einer etwaigen Körperverletzung durch Unterlassen am Vorsatz des
Beschuldigten. Diese habe sich nämlich dahingehend eingelassen, sich durchaus
telefonisch vergewissert zu haben, das keine offene Wunde oder ein Abzess
vorgelegen habe. Darüber hinaus habe sie empfohlen, den schmerzenden Zahn des
Kindes zu kühlen und gegebenenfalls Schmerzmittel zu verabreichen.
Die Beschuldigte macht im berufsgerichtlichen Verfahren geltend, dass eine
Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Durchführung des Notfalldienstes am
05. bzw. 06. April 2002 nicht vorliege. Sie verweist auf ihre Stellungnahme
gegenüber der Antragstellerin und macht geltend, dass bereits kein "Notfall"
vorgelegen habe. Nach den Schilderungen des Vaters des Patienten sei klar
gewesen, dass ein Notfall im Sinne einer absoluten Indikation (Unfallverletzung
im Zahn-, Mund- und Kieferbereich, Nachblutung nach zahnärztlich-chirurgischen
Eingriffen, eitrigen Entzündungen usw.) nicht vorgelegen habe. Nach den
Schilderungen des Vaters von a. habe es sich um die unkomplizierte
Zahnerkrankung eines 10-jährigen Kindes gehandelt, welche gerade keinen dringend
behandlungsbedürftigen Notfall dargestellt habe. Da das Kind erst seit ca. 2
Stunden Schmerzen gehabt habe, sei es durchaus möglich gewesen, dass die Wirkung
des angeblich durch die Eltern verabreichten Schmerzmittels noch eintreten
werde."
Das Berufsgericht für Heilberufe hat durch das angefochtene Urteil gegen die
Beschuldigte wegen Verletzung ihrer Berufspflichten auf einen Verweis und eine
Geldbuße in Höhe von 3.000,00 EUR erkannt und zur Begründung ausgeführt: Die
Beschuldigte habe die ihr obliegenden Berufspflichten dadurch verletzt, dass sie
dem 10-jährigen Patienten a. X. im Rahmen des Notfalldienstes keine
unverzügliche und persönliche Untersuchung angeboten habe. Es habe zumindest
eine sog. "relative Indikation" und damit ein Notfall vorgelegen. Da ihr die
Eltern des Patienten hinreichend deutlich gemacht hätten, dass die von ihr
vorgeschlagenen Maßnahmen wie Kühlen, Vornahme einer Munddusche und Verabreichen
von Paracetamol bereits ohne Erfolg durchgeführt worden seien, habe es
keineswegs ausgereicht, den Patienten bzw. dessen Eltern auf die Einnahme von
Schmerzmitteln bzw. auf eine Behandlung am nächsten Morgen zu verweisen. Der
Hinweis auf eine bei Kindern nachts vorherrschende Tiefschlafphase sei im
konkreten Fall verfehlt gewesen, da der Patient bereits seit zwei Stunden starke
Zahnschmerzen gehabt habe. Die Annahme der Beschuldigten, der Patient werde sich
im Rahmen einer in der Nacht durchgeführten zahnärztlichen Behandlung nicht
kooperativ verhalten, sei rein spekulativ gewesen und habe einer Grundlage
entbehrt. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe für das Verhalten der
Beschuldigten seien nicht ersichtlich. Bei der zu verhängenden Maßnahme sei nach
Abwägung der zu Gunsten und zu Lasten der Beschuldigten sprechenden Umstände ein
Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 3.000,00 EUR für ausreichend und
erforderlich anzusehen, um ihr die Bedeutung ihrer Berufspflichten im
Zusammenhang mit der Wahrnehmung des zahnärztlichen Notdienstes klar vor Augen
zu führen.
Gegen das ihrem Beistand am 18. und ihr persönlich am 19. Mai 2005 zugestellte
Urteil hat die Beschuldigte am 17. Juni 2005 Berufung eingelegt.
Zur Begründung der Berufung führt die Beschuldigte im Wesentlichen an: Ihr könne
keine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden, weil kein
Notfall gegeben gewesen sei. Nach den Hinweisen der Antragstellerin zum
Verhalten während der Bereitschaftszeiten im Notdienst bestehe grundsätzlich die
Möglichkeit, die Frage des tatsächlichen Vorliegens eines Notfalls telefonisch
zu beurteilen. Anhand der telefonischen Schilderungen der Symptome durch die
Eltern des Patienten sei es ihr im vorliegenden Fall zweifelsfrei möglich
gewesen, einen Notfall auszuschließen. Ihre Einschätzung habe sich auch im
Nachhinein als zutreffend erwiesen. Der von dem Zeugen X. vorgelegte Arztbrief
vom 6. April 2002 habe ihre aufgrund des Telefonats getroffene Einschätzung,
dass eine unkomplizierte Milchzahnerkrankung eines Kindes vorliege, bestätigt,
weil es sich bei der darin genannten Diagnose "Gingivitis 65" um eine
Zahnfleischentzündung am Zahn 65 in der leichtesten Form handele. Aus dem Kürzel
"Pus-" ergebe sich, dass der behandelnde Zahnarzt eine Vitalitätsprüfung
durchgeführt habe und dass keine eitrige Entzündung vorgelegen habe. Die nach
dem Arztbrief vorgenommene Behandlung mit Dontisolon entspreche genau der
Therapie, die sie telefonisch vorgeschlagen habe. Angesichts dieser Umstände sei
festzustellen, dass die durch sie erfolgte telefonische Diagnose identisch mit
der klinischen Diagnose gewesen sei. Auch die von ihr vorgeschlagene Therapie
sei richtig gewesen. Diese sei identisch mit der am 6. April 2002 vom
behandelnden Zahnarzt vorgenommenen und sei auch ohne weiteres von den Eltern
des Kindes selbst durchführbar gewesen.
Die Beschuldigte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, dass eine Verletzung von
Berufspflichten nicht vorliegt.
Die Antragstellerin beantragt,
die Berufung zu verwerfen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil
und führt ergänzend an: Angesichts der Schilderung des Zeugen X. in dem mit der
Beschuldigten geführten Telefongespräch habe diese zahnärztlicherseits
keinesfalls zweifelsfrei ausschließen können, dass es sich um einen
behandlungsbedürftigen Notfall gehandelt habe. Vielmehr sprächen die von den
Eltern trotz durchgeführter Maßnahmen und Verabreichung von Paracetamol
geschilderten Beschwerden ihres Sohnes zunächst einmal für das Vorliegen eines
massiven und damit unverzüglich zu behandelnden entzündlichen Geschehens. Von
daher wäre die Beschuldigte verpflichtet gewesen, durch persönliche
Inaugenscheinnahme des Patienten in ihrer Praxis festzustellen, ob es sich um
einen Notfall handele und welche Behandlung unter Umständen angezeigt sei.
Die Aufsichtsbehörde und deren Vertretung haben keine Stellungnahme abgegeben
und keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug
genommen auf den Inhalt der Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf
die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Antragstellerin.
Die Berufung ist unbegründet.
Das Berufsgericht für Heilberufe hat gegen die Beschuldigte zu Recht wegen eines
Berufsvergehens auf einen Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 3.000,00 EUR
erkannt.
Die Beschuldigte hat sich eines Berufsvergehens schuldig gemacht.
Sie hat gegen die sich aus § 29 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000
(GV. NRW. S. 403, berichtigt S. 650) - HeilBerG 2000 ? i.V.m. § 1 Abs. 1 der
Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 19. April 1997 (MBI. NRW. S.
790) in der Fassung der Änderung vom 12. Mai 2001 (MBI. NRW. S. 1215) - BO ZÄK
NR 2001 - und § 1 der als Anlage 2 zu dieser Berufsordnung erlassenen
Notfalldienstordnung ergebenden Berufspflichten verstoßen.
Nach § 29 Abs. 1 HeilBerG 2000 sind die Kammerangehörigen u. a. verpflichtet,
ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Dazu gehört nach §§ 30 Nr. 2 und 31 Abs. 1
Satz 1 HeilBerG 2000 i.V.m. § 11 Abs. 1 und 3 BO ZÄK NR 2001 und § 1 der
Notfalldienstordnung insbesondere auch die Pflicht für einen in eigener Praxis
tätigen Zahnarzt, am Notfalldienst teilzunehmen und den Notfalldienst als
Bereitschaftsdienst u.a. auch während der sprechstundenfreien Zeit wahrzunehmen.
Nichts anderes ergibt sich aus § 8 der Berufsordnung der Zahnärztekammer
Nordrhein vom 26. November 2005 (MBI. NRW. 2006 S. 150) und § 1 der als Anlage 2
zu dieser Berufsordnung erlassenen Notfalldienstordnung. Der sich aus diesen
Bestimmungen ergebende Pflichtenkreis beschränkt sich aber nicht auf eine bloße
Pflicht zur Teilnahme am Notfalldienst. Vielmehr obliegt es dem Zahnarzt auch,
den Notfalldienst ordnungsgemäß wahrzunehmen.
Diese berufsrechtliche Pflicht hat die Beschuldigte dadurch verletzt, dass sie
dem 10-jährigen Patienten a. X. im Rahmen der Ausübung des Notfalldienstes in
der Nacht vom 5. auf den 6. April 2002 keine unverzügliche und persönliche
Untersuchung angeboten hat. Dies hat das Berufsgericht für Heilberufe zutreffend
festgestellt.
Insbesondere ist das Berufsgericht für Heilberufe zu Recht davon ausgegangen,
dass die Beschuldigte das Vorliegen eines Notfalls annehmen musste. Dies ergibt
sich aus Folgendem:
Der Zeuge X. hatte der Beschuldigten bei einem Telefonanruf am 5. April 2002
gegen 24.00 Uhr geschildert, dass sein Sohn a. seit zwei Stunden über
Zahnschmerzen klage und die bereits durchgeführten Maßnahmen wie Kühlen, die
Vornahme einer Munddusche und die Anwendung von Corti-Dynexan-Gel sowie die
Verabreichung von Paracetamol nicht zu einer Linderung der Beschwerden geführt
hätten. Angesichts dieser Umstände musste die Beschuldigte davon ausgehen, dass
eine Untersuchung und Behandlung des Patienten nicht auf den nächsten Tag
verschoben werden konnte. Die telefonische Angabe des Zeugen X. , dass die
bereits vorgenommenen Maßnahmen bei seinem Sohn nicht zu einer Verbesserung der
Situation geführt hätten, hätte der Beschuldigten insbesondere in Hinblick auf
das Alter des Patienten und die angegebene Dauer der Schmerzen Anlass geben
müssen, vom Vorliegen einer unverzüglichen Behandlungsbedürftigkeit auszugehen
und den Patienten der geäußerten Bitte entsprechend noch in der Nacht persönlich
in Augenschein zu nehmen.
Dass - wie die Beschuldigte geltend macht - das Telefongespräch von Seiten des
Zeugen X. emotional und zum Teil auch fordernd geführt worden ist, erklärt sich
durch die Belastungssituation, in der sich dieser infolge der bei seinem Kind
schon seit geraumer Zeit vorhandenen Schmerzen befand. Die Art der
Gesprächsführung durch den Zeugen X. durfte für die Beschuldigte aber nicht
relevant sein. Sie hatte vielmehr allein das Wohlergehen des unter Schmerzen
leidenden Kindes in den Blick zu nehmen. Angesichts dessen und in Anbetracht der
ihr von dem Zeugen X. geschilderten tatsächlichen Umstände, von dessen Vorliegen
die Beschuldigte ausgehen musste, konnte sie sich aber nicht auf einen Verweis
auf symptomatische Behandlungsmöglichkeiten beschränken. Sie musste sich
vielmehr zur Vornahme einer persönlichen Untersuchung bereit erklären.
Ob die Mutter des Patienten in dem am 6. April 2002 um ca. 1.00 Uhr mit der
Beschuldigten geführten Telefongespräch die Entwicklung der von ihrem Ehemann in
dem zuvor geführten Telefonats geschilderten Schmerzen erwähnt hat, ist
unerheblich. Schon aufgrund des ersten Telefongesprächs musste die Beschuldigte
vom Vorliegen einer unverzüglichen Behandlungsbedürftigkeit ausgehen. Im Übrigen
hätte für die Beschuldigte schon allein aufgrund der Tatsache, dass die Mutter
des Patienten sich trotz der Nachtzeit zu einem erneuten Anruf veranlasst sah,
klar sein müssen, dass es offensichtlich nicht zu einer wesentlichen Linderung
der Schmerzen bei deren Sohn gekommen ist, was die Beschuldigte hätte zum Anlass
nehmen müssen, eine persönliche Untersuchung anzubieten.
Ohne Erfolg beruft sich die Beschuldigte darauf, zu keinem Zeitpunkt eine
Behandlung ausdrücklich abgelehnt zu haben. Mit diesem Vorbringen verkennt die
Beschuldigte, dass es unerheblich ist, ob die Ablehnung einer persönlichen
Untersuchung ausdrücklich oder konkludent unter Hinweis auf symptomatische
Behandlungsmöglichkeiten erklärt worden ist. Maßgeblich ist allein, dass der
Zeuge X. das Verhalten der Beschuldigten dahingehend verstehen musste, dass
diese nicht bereit war, seinen Sohn persönlich in Augenschein zu nehmen.
Ebenfalls nicht durchgreifend ist der Einwand der Beschuldigten, eine Behandlung
während der Nachtzeit führe bei einem Kind zu einer besonderen psychische
Belastung und es sei während dieser Zeit eine wenig kooperative Mitarbeit zu
erwarten. Es mag zwar für ein Kind eine besondere Belastungssituation
darstellen, wenn es sich während der Nachtzeit einer zahnärztlichen Behandlung
unterziehen muss. Ebenso mag es sein, dass dieser Umstand sich auf die
Bereitschaft des Kindes zur Mitarbeit negativ auswirkt. Dies rechtfertigt es
aber nicht, bei der von dem Zeugen X. telefonisch geschilderten Situation eine
persönliche Untersuchung von vorneherein abzulehnen. Die Beschuldigte wäre
zumindest verpflichtet gewesen, eine persönliche Untersuchung anzubieten und
nach dem Erscheinen des Patienten den Versuch einer Untersuchung zu unternehmen,
zumal die Behandlungsbereitschaft eines Kindes nur im direkten Kontakt zu diesem
eingeschätzt werden kann und fortdauernde Zahnschmerzen mindestens ebenso
belastend sein können wie ein nächtlicher Zahnarztbesuch.
Ohne Erfolg beruft sich die Beschuldigte auf die von der Antragstellerin mit
Schriftsatz vom 22. Januar 2004 vorgelegte "Wissenschaftliche Stellungnahme" der
Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde - DGZMK (Stand
11/94) zu der Frage, welche therapeutischen Maßnahmen im zahnärztlichen
Notdienst indiziert sind. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme lag zwar keine
absolute Indikation vor, die eine unmittelbare zahnärztliche Behandlung
erforderlich macht, sondern lediglich eine relative Indikation, zu denen alle
vom Zahnsystem ausgehenden Erkrankungen mit dem Symptom "Zahnschmerzen" zu
zählen sind, die alle keine Notfälle im Sinne eines lebensbedrohlichen Zustands
darstellen. Zwar sieht diese Stellungnahme in Fällen einer relativen Indikation
vor, dass die Behandlung im zahnärztlichen Notdienst nur in Maßnahmen der
Schmerzausschaltung bestehen sollte. Andererseits heißt es in dieser
Stellungnahme aber auch, dass die Sorgfaltspflicht eines Zahnarztes regelmäßig
eine Untersuchung eines Patienten, der sich nachts oder am Wochenende
hilfesuchend an ihn wende, erforderlich mache und nur in Ausnahmefällen an die
Stelle der Untersuchung und Behandlung eine persönliche telefonische Beratung
mit entsprechenden therapeutischen Anweisungen treten könne. Vom Vorliegen eines
solchen Ausnahmefalls konnte die Beschuldigte schon deshalb nicht ausgehen, weil
die von ihr telefonisch gegebenen Anweisungen zu einer symptomatischen und
physikalischen Therapie wie Schmerzmittelgabe, Kühlen und Spülen verbunden mit
einer Beruhigung des Kindes nach den Bekundungen des anrufenden Vaters zuvor
bereits erfolglos durchgeführt worden waren.
Der Verweis der Beschuldigten auf die Ausführungen der Bezirksstelle C1. - M.
Kreisstelle X1. - der Antragstellerin aus Oktober 2003 zur Durchführung des
Notfalldienstes rechtfertigt keine andere Sichtweise. Dort wird zwar ausgeführt,
es könne auch telefonisch abgeklärt werden, ob ein Notfall gegeben sei.
Gleichzeitig wird aber auch darauf hingewiesen, dass der Zahnarzt für den Fall,
dass - wie vorliegend - ein Notfall nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden
kann, zu einer persönlichen Inaugenscheinnahme des Patienten verpflichtet ist.
Die Beschuldigte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Angaben in
dem von dem Zeugen X. vorgelegten Arztbrief vom 6. April 2004 hätten ihre
Einschätzung, dass kein Notfall vorliege, bestätigt. Für die Frage, ob
anlässlich des Notdienstes eine unverzügliche und persönliche Untersuchung durch
den Zahnarzt anzubieten ist, kommt es allein darauf an, wie sich die Situation
für den Zahnarzt zu dem Zeitpunkt darstellt, zu dem ein Behandlungsgesuch an ihn
herangetragen wird. Vorliegend bedeutet dies, dass allein die Angaben des Zeugen
X. in dem mit der Beschuldigten geführten Telefongespräch maßgeblich sind. Nach
diesen hätte die Beschuldigte - wie bereits dargestellt - das Vorliegen eines
behandlungsbedürftigen Notfalls bejahen müssen. Ob sich im Nachhinein ergeben
hat, dass tatsächlich die Voraussetzungen für die Annahme eines Notfalls nicht
vorgelegen haben, ist deshalb unerheblich Rechtfertigungs- und
Entschuldigungsgründe für das Verhalten der Beschuldigten sind auch im
Berufungsverfahren nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.
Die gegen die Beschuldigte ausgesprochenen Maßnahmen sind nicht zu beanstanden.
Sowohl die Art der Maßnahmen als auch die Höhe der verhängten Geldbuße tragen
den maßgeblichen be- und entlastenden Umständen hinreichend Rechnung. Das
Berufungsvorbringen der Beschuldigten bedingt keine andere Wertung. Die
Tatsache, dass die Beschuldigte bislang berufsrechtlich noch nicht in
Erscheinung getreten ist, ist vom Berufsgericht für Heilberufe ausdrücklich in
di~ Abwägung der be- und entlastenden Umstände eingestellt worden und
rechtfertigt insbesondere mit Blick darauf, dass die berufsrechtliche Verfehlung
eine Kernpflicht der zahnärztlichen Tätigkeit betrifft, keine Herabsetzung der
Geldbuße.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 107 und 108 HeilBerG 2000 in der Fassung
der Änderung durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 148).