Zahnarztbehandlung – unterlassene Röntgenuntersuchung - Schadensersatz
Oberlandesgericht Köln
Az: 5 U 148/04
Urteil vom
04.04.2007
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. August 2004 verkündete Urteil der
3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 559/02 - unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.500,- EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. April 2003 zu zahlen.
Der Beklagte wird des weiteren verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in
Höhe von 1.500,- EUR zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle auf
der am 25. Februar 2002 unterlassenen Röntgenkontrolle zur Feststellung einer
Entzündung an den Zähnen 36 und 46 beruhenden künftigen materiellen Schäden zu
ersetzen, soweit Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder
sonstige Dritte übergegangen sind.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 20% und der Beklagte zu 80%
zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäss § 540 Abs. 2
ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache zum überwiegenden Teil
Erfolg.
Das Landgericht hat auf der Grundlage der Ausführungen des erstinstanzlich
herangezogenen Sachverständigen Dr. T. Fehler bei der Behandlung der Klägerin
nicht feststellen können. Das ist jedenfalls insoweit nicht zu beanstanden, als
es um den Behandlungszeitraum bis Ende Dezember 2001 geht. Dass die bis dahin
durchgeführte Behandlung - insbesondere die Wurzelbehandlung an den Zähnen 36
und 46 - fachlich keinen Grund zur Beanstandung gibt, hat der Sachverständige
Dr. T. durchaus überzeugend ausgeführt; dagegen wendet sich die Klägerin
letztlich auch nicht mehr.
Weder der Sachverständige noch das Landgericht haben indes hinreichend beachtet,
dass die Klägerin substantiiert behauptet hat, auch in den Monaten Januar und
Februar 2002 unter Schmerzen gelitten zu haben, auf die der Beklagte nach ihrer
Behauptung nicht hinreichend reagiert habe. Die insoweit fehlenden
Feststellungen hat der Senat nachgeholt; sie führen zu einer Haftung des
Beklagten.
Der Senat sieht es als feststehend an, dass die Klägerin jedenfalls an den drei
von ihr wahrgenommenen Terminen am 14. Januar 2002, am 24. Januar 2002 und am
25. Februar 2002 über fortdauernde Schmerzen geklagt hat. Dass die Klägerin dem
Beklagten geschildert hat, unter Schmerzen zu leiden, hat dieser im Schriftsatz
vom 18. Februar 2003 zumindest im Grundsatz selbst eingeräumt, indem er hat
vortragen lassen, die Klägerin habe in der Tat über Anpassungsschwierigkeiten
geklagt, die er als Übergangsschmerzen diagnostiziert habe, wobei er davon
ausgegangen sei, dass diese nach einiger Zeit wieder abklingen würden (GA 37).
Auch die Zeugin H. hat im Ansatz bestätigt, dass die Klägerin über Schmerzen
geklagt hat. Nimmt man noch die Bekundungen der Zeugin U. M. hinzu, besteht für
den Senat kein vernünftiger Zweifel, dass die Klägerin den Beklagten mehrfach -
auch noch Anfang 2002 - darauf hingewiesen hat, dass sie weiterhin Schmerzen
hat. Der Beklagte hat hierauf nach seiner Darstellung lediglich in der Weise
reagiert, dass er mit der Klägerin am 25. Februar 2002 über die Möglichkeit eine
Wurzelspitzenresektion gesprochen haben will. Das war, wie der vom Senat
beauftragte Sachverständige Dr. A. klar und eindeutig festgestellt hat,
unzureichend und damit behandlungsfehlerhaft.
Der Sachverständige Dr. A. hat überzeugend ausgeführt, dass es zwar durchaus
nach einer Wurzelkanalbehandlung zu kurzzeitigen Schmerzzuständen von in der
Regel höchstens 4 Tagen kommen kann; von einem "Anpassungsschmerz" könne indes
nicht mehr ausgegangen werden, wenn der postendodontische Zahnschmerz nach ein
bis zwei Wochen immer noch nicht abgeklungen sei. Ob sich im Wurzelkanalsystem
eine Entzündung entwickelt hat, lässt sich diagnostisch sicher (neben einem
Klopftest und einer Vitalitätsprüfung) nur durch eine Röntgenkontrolle
feststellen. Eine solche Röntgenkontrolle hätte der Beklagte daher nach den
Ausführungen des Sachverständigen Dr. A. schon am 14. Januar 2002, jedenfalls
aber am 25. Februar 2002 durchführen müssen; der im letztgenannten Termin
lediglich erteilte Hinweis auf die Möglichkeit einer Wurzelspitzenresektion war
damit eindeutig nicht ausreichend.
Ob dem Beklagten wegen der unterlassenen Röntgenkontrolle ein grober
Behandlungsfehler zur Last gelegt werden kann, bedarf keiner Entscheidung, denn
der Klägerin ist hinsichtlich der Frage, ob die nicht durchgeführte
Röntgenkontrolle ursächlich für den Verlust der Zähne 36 und 46 war, nach den
Grundsätzen der unterlassenen Befunderhebung eine Beweiserleichterung
zuzubilligen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einem (für
sich genommen nicht als grob fehlerhaft zu bewertenden) Verstoß des Arztes gegen
die Pflicht zur Erhebung oder Sicherung medizinisch zweifelsfrei gebotener
Befunde eine Beweislastumkehr gerechtfertigt, wenn die unterlassene Abklärung
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen so deutlichen und gravierenden Befund
ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die
Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen müsste (BGHZ 132, 47, 52
ff.; BGH, VersR 1999, 231, 232 und VersR 1999, 1282,1283; NJW 2004, 1871, 1872).
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Nach den Ausführungen des
Sachverständigen Dr. A. kann sich eine Entzündung im Wurzelkanalsystem 3-4
Wochen nach einer Wurzelbehandlung entwickeln. Deswegen kann zwar nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass eine Entzündung schon bei
einer Röntgenkontrolle am 14. Februar 2002 erkennbar gewesen wäre. Unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass sich auf den von Dr. S. am 14. März 2002
gefertigten Röntgenaufnahmen apikale Entzündungen an den Zähnen 36 und 46
zeigen, lässt sich - wie der Sachverständige Dr. A. dargelegt hat - jedoch
rückschließen, dass sich mit einer Wahrscheinlichkeit von 90% ebenfalls eine
Entzündung gezeigt hätte, wenn am 25. Februar 2002 Röntgenaufnahmen angefertigt
worden wären. Darauf hätte der Beklagte mit einer Reinigung der Wurzelkanäle
oder ggf. mit einer Wurzelspitzenresektion reagieren müssen. In dieser Situation
untätig zu bleiben, würde nach den klaren Ausführungen des Sachverständigen Dr.
A. einen groben Behandlungsfehler darstellen. Damit liegen die Voraussetzungen
für eine Beweislastumkehr vor. Dass sich letztlich nicht sicher - wenngleich
aber immerhin mit einer Quote von 65-80% - feststellen lässt, dass die beiden
Zähne nach einer fachgerechten Behandlung am 25. Februar 2002 erhalten worden
wären, geht somit zu Lasten des Beklagten.
Einer weiteren Sachaufklärung bedarf es nicht. Die Ausführungen des
Sachverständigen Dr. A. sind in jeder Hinsicht nachvollziehbar und überzeugend.
Sie stehen entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht im Widerspruch zu den
Feststellungen des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen Dr. T., denn
dieser hat sich konkret zu der Frage, inwieweit der Beklagte aufgrund der von
der Klägerin geklagten Schmerzen im Januar und Februar 2002 zu einer
Röntgenkontrolle verpflichtet war, überhaupt nicht geäußert. Auch deshalb ist
der Senat nicht gehalten, ein weiteres Gutachten einzuholen.
Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die ihr entstandenen Kosten für die
Einsetzung der Implantate im Bereich der extrahierten Zähne 36 und 46 zu
ersetzen. Diese hat die Klägerin unter Vorlage der Rechnung von Dr. S. vom 27.
März 2003 mit 5.501,56 EUR hinreichend dargelegt. Der Beklagte hat weder die
medizinische Notwendigkeit der Implantateinbringung noch die Höhe der
Behandlungskosten hinreichend bestritten. Der pauschale, nicht näher
substantiierte Vortrag im Schriftsatz vom 15. Februar 2005, wonach eine
derartige Behandlung nicht erforderlich gewesen sei, reicht dazu nicht aus.
Der Beklagte hat der Klägerin des weiteren ein Schmerzensgeld zu zahlen, das der
Senat mit 1.500,- EUR als angemessen, aber auch ausreichend ansieht. Hierbei ist
berücksichtigt, dass die Klägerin als Folge der vom Beklagten nicht behandelten
Entzündung über einen längeren Zeitraum Schmerzen erleiden musste, 2 natürliche
Zähne verloren hat und auch die Nachbehandlung mit nicht unerheblichen
Beschwerden verbunden war. Im übrigen fehlt es indes an einer hinreichend
substantiierten Darlegung weiterer gesundheitlicher Nachteile. Insbesondere ist
nichts dafür dargetan, dass die Klägerin auch nach der Einsetzung der Implantate
durch Dr. S. noch unter Beschwerden leidet.
Prozesszinsen auf den eingeklagten Betrag von 5.500,- EUR stehen der Klägerin
gemäß § 291 Satz 1 BGB erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie die Rechnung des
Nachbehandlers Dr. S. in den Rechtsstreit eingeführt hat, zu, denn erst dies hat
die Fälligkeit des auf den Ersatz der Kosten der Nachbehandlung gerichteten
Anspruchs begründet; einen Vorschussanspruch hatte die Klägerin nicht (vgl. OLG
Köln, OLGR 2005, 159). Der Senat geht davon aus, dass der Beklagte den
Schriftsatz der Klägerin vom 2. April 2003, dem die Rechnung beigefügt war,
spätestens am 11. April 2003 erhalten hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei hat der Senat
berücksichtigt, dass die Klägerin zunächst (auch) die Rückzahlung des an den
Beklagten geleisteten Honorars in Höhe von 500,- EUR verlangt hat und insoweit
ohne Erfolg geblieben wäre; ferner ist in Rechnung gestellt worden, dass nicht
die gesamte Behandlung des Beklagten als fehlerhaft zu bezeichnen ist, sondern
ihm nur zur Last gelegt werden kann, keine Röntgenkontrolluntersuchungen zur
Abklärung der Schmerzen der Klägerin veranlasst zu haben, so dass dem
Feststellungsbegehren nur in diesem Rahmen stattgegeben werden konnte.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10,
713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen
nicht vor.
Berufungsstreitwert: 9.000,- EUR