Zahnarztbehandlung - Schmerzensgeld
Oberlandesgericht Koblenz
Az: 5 U 180/06
Urteil vom
20.07.2006
Sachverhalt:
Die Klägerin befand sich in der zahnärztlichen Behandlung des Beklagten, um die
prothetische Versorgung ihres Oberkiefers erneuern zu lassen. Dies geschah nach
einem Heil- und Kostenplan vom 7.3.2003. Die noch vorhandenen Zähne 12, 11, 21,
22 und 23 erhielten keramisch verblendete Metallkronen, die brückenförmig
miteinander verblockt wurden. Zur besseren Verankerung wurden bei 12 und 23
Wurzelstifte eingesetzt. An diesen Zähnen wurden dann links- und rechtsseitige
Metallgussprothesen befestigt. Die Eingliederung war am 10.4.2003 abgeschlossen.
In der Folge wurde die Klägerin noch mehrmals bei dem Beklagten vorstellig. Nach
ihrem Vorbringen klagte sie dabei wiederholt über Schmerzen und litt anfänglich
auch unter einer Gesichtsschwellung. Eine Röntgenaufnahme vom 15.5.2003 zeigte
ein entzündliches Geschehen im Wurzelbereich 23, dem der Beklagte mit einer
Antibiose zu begegnen versuchte. Nach einer erneuten Röntgenuntersuchung vom
19.9.2003 riet er zu einem chirurgischen Eingriff, dem die Klägerin jedoch nicht
zustimmte.
Im Februar 2004 frakturierte der frontale Metallblock zwischen den Zähnen 12 und
11, nachdem bereits kurz zuvor ein Eckteil ausgebrochen war. Am 10.3.2004
mussten die Zähne 12, 22 und 23 entfernt werden, und am 19.5.2004 gingen auch
die beiden verbliebenen Oberkieferzähne verloren.
Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin den Beklagten im vorliegenden
Rechtsstreit auf Zahlung eines mit mindestens 14.000 € bezifferten
Schmerzensgeldes und – im Wege der Feststellungsklage – auf materiellen
Schadensersatz in Anspruch genommen.
Das LG hat einen Sachverständigen befragt und die Klage sodann abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin hatte einen Teilerfolg.
Gründe:
Der Beklagte schuldet der Klägerin sowohl ein Schmerzensgeld als auch
materiellen Schadensausgleich.
1. Grundlage ist dabei die Vorschrift des § 823 Abs. 1 BGB. Danach ist der
Beklagte ersatzpflichtig, weil die am 25.2.2003 eingeleitete und am 10.4.2003
durch die Eingliederung abgeschlossene prothetische Versorgung der Klägerin
nicht von deren wirksamer Einwilligung gedeckt war.
Allerdings hat die Klägerin den vom Beklagten umgesetzten prothetischen Konzept,
das Gegenstand des Heil- und Kostenplans vom 7.3.2003 war, zugestimmt. Aber das
war unverbindlich. Zu einer rechtsgültigen Einwilligung hätte es vorab einer
weitergehenden Unterrichtung der Klägerin bedurft. Der Beklagte hätte das in dem
Heil- und Kostenplan vorgestellte Konzept nicht alternativlos im Raum stehen
lassen dürfen, sondern der Klägerin eine reelle Wahlmöglichkeit eröffnen müssen.
Zwar braucht ein Arzt oder Zahnarzt dem Patienten im Allgemeinen nicht ungefragt
zu erläutern, welche verschiedenen Behandlungsmethoden in Betracht kommen,
solange er eine Therapie anwendet, die dem Standard genügt (BGH v. 22.9.1987 –
VI ZR 238/86, MDR 1988, 216 = BGHZ 102, 17 [22]). Stehen aber mehrere Wege zur
Verfügung, die sich in ihren Belastungen, Risiken und Erfolgschancen wesentlich
unterscheiden, muss der dem Patient davon Mitteilung machen, damit dieser selbst
prüfen kann, was in seiner persönlichen Situation sinnvoll ist und worauf er
sich einlassen will (BGH v. 22.9.1987 – VI ZR 238/86, MDR 1988, 216 = BGHZ 102,
17 [22]; v. 24.11.1987 – VI ZR 65/87VersR 1988, 190 [191]; OLG Hamburg v.
30.12.1999 – 1 U 11/99, OLGReport Hamburg 2000, 250; OLG Köln v. 30.9.1998 – 5 U
122/97, OLGReport Köln 1999, 35 = VersR 1999, 1498 f.; OLG Naumburg VersR 2004,
1460). So war es auch hier.
Der vom LG befragte Sachverständige Dr. W. hat sich zu der Frage mehrfach
geäußert. Er hat im Ausgangspunkt festgestellt, dass die Indikation für eine
umfangreiche Neuversorgung des Oberkiefers bestand und eine bloße Teilerneuerung
nicht angezeigt war. Dafür, wie das Ziel zu erreichen war, gab es jedoch keine
feste Vorgabe. Dr. W. hat dabei nicht einmal sicher sagen können, ob die vom
Beklagten entwickelte Lösung überhaupt zweckmäßig war. Er selbst hätte sie
jedenfalls nicht bevorzugt. Insgesamt hat er verschiedene Optionen gesehen und
das in seinem schriftlichen Gutachten vom 12.6.2005 wie folgt beschrieben:
Es sind zahlreiche Alternativen denkbar, so wäre z.B. auch die Entfernung der
wurzelbehandelten Zähne und damit die Reduktion auf drei Restzähne und eine
ausgedehntere Teilprothese eine Möglichkeit gewesen. Eine weitere Möglichkeit
wäre eine Befestigung der Prothese über Klammern oder weniger stabile, weniger
starre Geschiebe und damit eine geringere Hebelwirkung bei etwas lockerem Sitz
der Prothese. Auch außerhalb des vertragszahnärztlichen Gebührenrahmens lassen
sich noch zahlreiche weitere Möglichkeiten, von einer durch Teleskopkronen
getragenen Teilprothese bis zu implantatgestützten Brücken zu sehr
unterschiedlichen Kosten finden.
Im Rahmen seiner Anhörung vom 16.12.2005 hat Dr. W. bemerkt:
Es gibt für jede Situation verschiedene Möglichkeiten mit unterschiedlichen
Risiken aus unterschiedlichen Bereichen… Es gibt Vorteile, aber es gibt bei der
anderen Konstruktion natürlich auch Nachteile.
Diese Optionen waren im vorliegenden Fall nicht etwa deshalb eingeschränkt, weil
Dr. W. in seinem Gutachten vom 12.6.2005 gemeint hatte, bei der Klägerin sei
„eindeutig belegt, dass sie zeitweise extreme Kaubelastungen durch
Muskelhyperaktivität im Sinne von Zähneknirschen und Pressen ausgeübt" habe.
Insoweit hat er nämlich erläutert:
Auf die Frage, ob die gewählte Konstruktion in einem Bereich mit Zähneknirschen
angezeigt ist:
Grundsätzlich ist sie, wenn sie entsprechend stabil durchgeführt wird, möglich.
Sie enthält gewisse Risiken… Die (von dem Beklagten) gewählte Versorgung ist zum
damaligen Zeitpunkt eine Leistung gewesen, die von den Krankenkassen im
Wesentlichen übernommen wurde. Die von mir favorisierte Lösung wäre nicht
entsprechend bezuschusst worden. Die von mir bevorzugte Lösung wäre aus
optischen Gründen im Frontzahnbereich problematischer gewesen, aber in dem Fall
eines Zahnverlustes sehr leicht reparabel gewesen. Das ist der entscheidende
Unterschied. Es gibt da noch andere Varianten.
Im Hinblick darauf hätte der Beklagte prothetische Alternativen mit der Klägerin
erörtern müssen; er durfte nicht einfach unterstellen, die Klägerin wünsche in
jedem Fall die von ihn in Anlehnung an deren alte Prothese entwickelte Lösung.
Dass die gebotene Aufklärung erfolgt wäre, lässt sich indessen nicht erkennen.
Der Beklagte hat sich dazu erstmals in der Berufungsinstanz geäußert. Sein
Vorbringen ist jedoch ohne Substanz und verliert sich in einer allgemeinen
Schilderung, aus der nicht zu entnehmen ist, dass er die von dem
Sachverständigen Dr. W. aufgezeigten Behandlungsmöglichkeiten konkret zur
Sprache gebracht hätte. Unabhängig davon kommt der Vortrag auch zu spät und ist
deshalb schon nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich.
Da die nötige Aufklärung unterblieb, fehlt die Legitimation für die Behandlung,
so dass der Klägerin deshalb ein Schmerzensgeld und die grundsätzliche
Berechtigung auf materiellen Schadensersatz zuzubilligen sind (OLG Naumburg
VersR 2004, 1460 [1461]).
Das Schmerzensgeld dient dem Ausgleich der Beschwernisse, die für die Klägerin
mit der Eingliederung der Prothese und deren anschließender, von
Entzündungsprozessen begleiteten Benutzung verbunden waren. Dazu gehören auch
deren Beschädigung mit der daraus resultierenden Notwendigkeit einer
Neuversorgung und der Verlust sämtlicher Oberkieferzähne. Nach den
Feststellungen des Sachverständigen Dr. W. erklärt sich der Verlust aus einer
apikalen Ostitis an Zahn 23, die von dem dort eingebrachten Wurzelstift ausging
und sich auf den Zahn 22 ausdehnte, und durch die wegen der Prothesenfraktur
eingetretene Lockerung des Zahns 12; danach waren auch die Zähne 11 und 21 nicht
mehr zu halten. Im Hinblick darauf ist das Schmerzensgeld mit 6.000 € zu
bemessen (vgl. Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 24. Aufl., Nr. 1246,
1253, 1294, 1329, 1364, 1366, 1407, 1479, 1490, 1629, 1637, 1692, 1757).
Für eine Rechtfertigung des Vorgehens des Beklagten durch eine hypothetische
Einwilligung der Klägerin ist nichts Greifbares dargetan. Genauso wenig ist der
Einwand eines rechtmäßigen Alternativverhaltens erhoben und vorgetragen, dass
sich die Klägerin im Fall einer hinreichenden Aufklärung jedenfalls für eine Art
der Behandlung entschieden hätte, in deren Folge es zu vergleichbaren
Beeinträchtigungen gekommen wäre.
2. Soweit die Klägerin die Rückzahlung des von ihr auf die Rechnung des
Beklagten geleisteten Eigenbetrages von 1.500 € und die Feststellung erstrebt,
„dass der Beklagte keinen Anspruch auf Nachbesserung hat", dringt die Klage
nicht durch, so dass das Rechtsmittel hier scheitert. Das Verlangen der Klägerin
knüpft insoweit nämlich nicht an den nicht von ihrer Einwilligung gedeckten
rechtswidrigen körperlichen Eingriff an, der in der Zahnbehandlung lag, sondern
hebt auf die vertraglichen Beziehungen zum Beklagten ab. Dabei ist zu sehen:
Fehler in der handwerklichen Leistung des Beklagten als solcher sind nach den
Feststellungen des angefochtenen Urteils, das sich insoweit auf die Ausführungen
des Sachverständigen Dr. W. stützen kann, nicht greifbar. Diese Sicht hat die
Klägerin in der Berufungsbegründungsschrift nicht beanstandet. Wenn sie
neuerlich zu einer abweichenden Bewertung gelangt und dabei vorbringt, den Bruch
der Prothese ihrerseits nicht begünstigt zu haben, weil sie nicht dazu geneigt
habe, die Zähne gegeneinander zu pressen (anders freilich noch ihr Vortrag im
Schriftsatz vom 4.7.2005, S. 1 f. = Bl. 113 f. GA), gibt das keine Veranlassung
zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, zumal dadurch die
Erledigung des Rechtsstreits verzögert würde (§ 530, 296 Abs. 1 ZPO).
Aus dem Versäumnis des Beklagten, die Klägerin nicht über die zu Gebote
stehenden Behandlungsalternativen aufgeklärt zu haben, kann die Klägerin unter
dem Gesichtspunkt einer vertraglichen Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) nur
dann Rechte herleiten, wenn sie substantiiert darlegt und ggf. beweist, dass
sich in dessen Folge für sie rechtliche und wirtschaftliche Nachteile ergeben
haben, die andernfalls ausgeblieben wären. Das ist nicht geschehen. Die Klägerin
hat nicht nachvollziehbar vorgetragen, welchen Gang die Dinge genommen hätten,
wenn sie von dem Beklagten hinreichend informiert worden wäre. So ist offen, zu
welcher vertraglichen Gestaltung es dann gekommen wäre und welche finanziellen
Belastungen für sie entstanden wären.
Damit ist nicht zu ersehen, dass sich die Klägerin im Fall der gebotenen
Aufklärung in einer anderen Lage befände, als dies gegenwärtig zutrifft, und sie
deshalb unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten einen Anspruch darauf
hätte, sich aus ihren Vertragspflichten ggü. dem Beklagten zu lösen. Insofern
wirkt sich die bestehende Unsicherheit hier – anders als bei der deliktischen
Inanspruchnahme des Beklagten – zu Ungunsten der Klägerin aus.
Von daher kann dahinstehen, ob der Feststellungsantrag der Klägerin, „dass der
Beklagte keinen Anspruch auf Nachbesserung hat", überhaupt zulässig wäre. Er
ist, da das Vertragsverhältnis der Parteien seiner Natur nach allein eine
Nachbesserungspflicht, nicht aber auch einen Nachbesserungsanspruch des
Beklagten vorsieht (§ 634 Nr. 1 BGB), offensichtlich nicht wörtlich zu
verstehen, sondern scheint darauf abzuzielen, dass der Klägerin die Befugnis
attestiert werden soll, Rechte nach § 634 Nr. 2, 3 oder 4 BGB auszuüben. Dabei
handelt es sich indessen um bloße Vorfragen einer Anspruchsberechtigung, die
nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein können (Greger in Zöller, ZPO,
25. Aufl., § 256 Rz. 3).