Zahnarztbehandlungsfehler – Rückerstattung Zahnarzthonorar
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 22 U
153/08
Urteil vom
22.05.2010
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8.
Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 1. April 2008 wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120 % des vollstreckbaren Betrages
abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
120 % des jeweils beizutreibenden Betrages stellt.
Der Gegenstandswert der Berufung beträgt 12.000 €.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin (* … 1928) – sie und ihr Ehemann sind selbst Zahnärzte – hatte sich
bei Professor A in der Schweiz behandeln lassen, der im linken
Unterkieferbereich (auf Implantaten 36, 37, 38) eine Brücke gefertigt hatte.
Ende 2003 suchte sie, durch einen Vortrag des Beklagten über metallfreien
Zahnersatz aufmerksam geworden, dessen ca. 200 km von ihrem Wohnort entfernte
„Praxis …" auf. Für die gesamte zahnärztliche Behandlung zur prothetischen
Neuversorgung ihres Gebisses auf Zirkoniumbasis (Kronen 16, 15, 14, 27; Brücken
13 - 11, 21 – 26, 45 – 47) vereinbarte die Klägerin mit dem Beklagten ein
Pauschalhonorar von 12.000,00 €. Wegen der Einzelheiten des Behandlungsverlaufs
zwischen dem 3. Dezember 2003 und 4. Juni 2004 wird auf den unstreitigen
Tatbestand des angefochtenen Urteils und die Darstellung im Gutachten B/C (Seite
4 = Bl. 85 d.A.) Bezug genommen.
Nachdem am 25. Juni 2004 der Zahntechnikers D – ohne Anwesenheit des Beklagten -
im Labor geäußert hatte, die Beanstandungen der Klägerin ohne erheblichen Zeit-
und Kostenaufwand (Neuanfertigung des Gerüstes) nicht beseitigen zu können,
schrieb die Klägerin am 29. Juni 2004 an den Beklagten, sie sei enttäuscht von
der Art der Behandlung, habe sich für eine anderweitige Neuanfertigung
entschieden, werde aber die restlichen 7.500,00 € bezahlen (Bl. 9 d.A.). In
seiner Rechnung vom 8. Juli 2004 mit Material- und Laborkostenanteil von
11.534,34 € (Bl. 236 – 238 d.A.) quittierte der Beklagte den Erhalt des
vereinbarten Festbetrages.
Aufgrund einer gutachterlichen Äußerung des von der Zahnärztekammer bestellten
Dr. E vom 12. September 2004 (Bl. 6 – 8 d.A.) hat die Klägerin am 27. Oktober
2004 (Bl. 12 d.A.) die geleisteten Behandlungskosten zurückgefordert und eine
Neuherstellung des Zahnersatzes für 10.888,61 € mit 8.420,64 € Eigenanteil
(Rechnungen Bl. 52 - 55 d.A.) vornehmen lassen.
Mit der Klage verlangt die Klägerin das gezahlte Zahnarzthonorar zurück, weil
der vom Beklagten eingegliederte Zahnersatz mangelhaft gewesen sei.
Zahnform und Bisshöhe im Oberkiefer seien zu beanstanden, bei der Occlusion
ergäben sich zu wenige Zahnkontakte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens im
Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat nach sachverständiger Beratung (Sachverständigengutachten Bl.
82 – 105 d.A. mit mündlicher Erläuterung Bl. 136 – 144 d.A.) mit Urteil vom 1.
April 2008 die Klage abgewiesen, weil die Leistungen des Beklagten nicht ohne
jegliches Interesse der Klägerin gewesen seien. Sie habe die Behandlung
abgebrochen. Die primär im ästhetischen Bereich gerügten Mängel hätten vom
Beklagten beseitigt werden können, wozu ihm jedoch keine Gelegenheit gegeben
worden sei. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug
genommen.
Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren auf
Rückerstattung des Zahnarzthonorars weiter und beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie
12.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit 1. Dezember 2004 sowie 419,80 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zum Berufungsvorbringen der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze verwiesen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat
ihre Klage zu Recht abgewiesen, weil der Klägerin die begehrten 12.000,00 € -
oder auch nur ein Teil davon - unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des an den Beklagten
geleisteten Zahnarzthonorars.
Gezahltes (Zahn-)Arzthonorar ist nicht allein deshalb zurückzuzahlen, weil ein
Behandlungsfehler vorliegt, der qualitativ einer Nichterfüllung des
Behandlungsvertrages gleichkommt, wobei der dogmatische Ansatz, die
Rechtskonstruktion und damit die Anspruchsgrundlage dahinstehen könnten (so aber
unter Hinweis auf eine Einigkeit in Rechtsprechung und Literatur: Saarländisches
OLG, Urteil vom 21. April 1999 – 1 U 615/98 – zitiert nach Juris Rn 9; OLG
Zweibrücken, Urteil vom 20. November 2001 - 5 U 20/01 – zitiert nach Juris Rn 9;
OLG München, Urteil vom 1. Februar 2006 - 1 U 4756/05 – zitiert nach Juris Rn
10). Ein solcher Rückzahlungsanspruch kommt nach Auffassung des erkennenden
Senats vielmehr nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer auf diese
Rechtsfolge gerichteten gesetzlichen Anspruchsgrundlage vorliegen, was
vorliegend jedoch nicht der Fall ist.
1.1. Ansprüche eines Patienten auf Rückerstattung bereits gezahlten (Zahn-)Arzthonorars
können – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht mit der Begründung eines (zahn-)ärztlichen
Behandlungsfehlers aus ungerechtfertigter Bereicherung des (Zahn-)Arztes
hergeleitet werden.
Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (Leistungskondiktion) besteht nicht,
weil die Klägerin ihre Zahlung nicht ohne Rechtsgrund, sondern zum Zwecke der
Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus dem wirksamen Zahnarztvertrag mit dem
Beklagten geleistet hat. Da es sich bei einem Vertrag zwischen (Zahn-)Arzt und
Patient um einen Dienstvertrag handelt, erlangt der Arzt seinen Honoraranspruch
nach § 611 Abs. 1 BGB nicht erst dann, wenn er erfolgreich tätig geworden ist,
sondern er verdient – wie jeder Dienstverpflichtete - sein Honorar bereits durch
sein Tätigwerden als solches (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 16. Juli 2004 – 5 U
2383/03 – zitiert nach Juris Rn 50).
Der auf zahnprothetische Behandlung gerichtete Vertrag der Parteien war ein
Dienstvertrag. Auch wenn eine Prothese hergestellt werden muss (was in der Regel
ein Zahntechniker übernimmt), sind vorbereitende zahnärztliche Maßnahmen (z.B.
Indikationsstellung, Erarbeitung eines Behandlungsplans, gegebenenfalls
Entfernung vorhandener Zähne, Knochenaufbau, Zahnfleischbehandlung, Implantation
u.a.m.) erforderlich und die Prothese muss nach Anpassungs- und
Optimierungsarbeiten endgültig eingesetzt werden (vgl. Schellenberg , Die
Zumutbarkeit der Behandlungsfortsetzung – Kriterium für die Rechtsfolgen einer
fehlerhaften zahnprothetischen Behandlung? VersR 2007, 1343). Obwohl aus der
Sicht des Patienten zahnprothetische Leistungen durchaus erfolgsbezogen
erscheinen, sind solche zahnärztlichen Leistungen – jederzeit kündbare - Dienste
„höherer Art". Ein Arzt verspricht regelmäßig nur die sachgerechte Behandlung
des Kranken, also seine ärztliche Tätigkeit, nicht aber den gewünschten Erfolg,
die Heilung des Kranken. Obwohl der Patient wünscht, am Ende der Behandlung über
den vereinbarten Zahnersatz beschwerdefrei verfügen zu können ( Schellenberg ,
a.a.O.), verpflichtet sich der Zahnarzt daher, auch wenn er während seiner
Behandlung Prothesen anfertigt oder anfertigen lässt, lediglich dazu, dass er
die allgemein anerkannten Grundsätze der zahnärztlichen Wissenschaft beachten
und geeignetes Material verwenden werde. Dieser vom Bundesgerichtshof (Urteil
vom 9. Dezember 1974 – VII ZR 182/73 – BGHZ 63, 306 ff) für zahnprothetische
Behandlungen vertretenen Auffassung, welche allgemein geteilt wird (vgl. die
Rechtsprechungsübersicht hierzu bei Geiß/Greiner , Arzthaftpflichtrecht, 6.
Auflage 2009, Rn 4 und Martis/Winkhart , Arzthaftungsrecht, 3. Auflage 2010, Rn
A 404), schließt sich der erkennende Senat an (ebenso: OLG Frankfurt am Main,
Urteil vom 17. Oktober 2003 - 2 U 210/00 - zitiert nach Juris Rn 6; Urteil vom
17. Februar 2005 – 26 U 56/04 – zitiert nach Juris Rn 26; Urteil vom 6. Januar
2009 – 8 U 31/07 – zitiert nach Juris Rn 24; Brandenburgisches OLG, Urteil vom
5. April 2005 – 1 U 34/04 – zitiert nach Juris Rn 36; OLG Naumburg, Urteil vom
13. Dezember 2007 – 1 U 10/07 – NJW-RR 2008, 1056; OLG Oldenburg, Urteil vom 27.
Februar 2008 – 5 U 22/07 – zitiert nach Juris Rn 19; OLG Koblenz, Beschluss vom
18. Juni 2009 – 5 U 319/09 – VersR 2009, 1542; a.A. OLG Koblenz, Beschluss vom
19. Juni 2007 – 5 U 467/07 – NJW-RR 2008, 269). Hauptpflichten eines solchen
Dienstvertrages sind die (zahn-)ärztliche Behandlung in Diagnose und Therapie
nach dem gesicherten Stand der (zahn-)medizinischen Wissenschaft, Behandlungs-
und Risikoaufklärung des Patienten sowie die sachgerechte Organisation des
Behandlungsablaufs ( Geiß/Greiner , a.a.O. Rn 5).
Ein möglicher Behandlungsfehler des (Zahn-)Arztes führt nicht zum Wegfall des
rechtlichen Grundes im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB. Geleistet wird zum
Zwecke der Erfüllung des Honoraranspruchs des Arztes (§§ 611, 612 BGB). Er ist
weder von einer fehlerfreien Behandlung abhängig noch fällt er durch
Behandlungsfehler weg (ebenso OLG Nürnberg, Urteil vom 8. Februar 2008 - 5 U
1795/05 – zitiert nach Juris Rn 19, 20). Weder aus § 614 Satz 1 BGB noch §§ 1
Abs. 2 GOÄ 1983/GOZ 1988 lässt sich nach ihrem Normzweck herleiten, die
Entstehung oder Fälligkeit eines Vergütungsanspruches sei abhängig von einer
fehlerfreien Arbeit des Arztes ( Jaspersen , Ärztlicher Behandlungsfehler und
Vergütungsanspruch, VersR 1992, 1431, 1432) Der Arztvertrag, der die „causa" für
die Gewährung der Vergütung bildet ( Staudinger/Richardi , Neubearbeitung 2005,
§ 611 Rn 5), bleibt als Rechtsgrund für die Zahlung unabhängig vom
Behandlungsfehler wirksam bestehen ( Schütz/Dopheide , Fehlerhafte medizinische
Behandlung und ärztlicher Honoraranspruch, VersR 2006, 1440, 1443).
Auch wenn die Behandlungsleistung des (Zahn-)Arztes generell geeignet sein muss,
den angestrebten Erfolg zu erreichen, schuldet er nicht den Erfolg seiner
ärztlichen Bemühungen (OLG München, Urteil vom 1. Februar 2006 - 1 U 4756/05 –
zitiert nach Juris Rn 7). Der (Zahn-)Arzt kann und will in der Regel für den
Behandlungserfolg nicht einstehen, weshalb auch eine Zweckvereinbarung über
einen über die Gegenleistung hinausgehenden Erfolg – und damit eine
Zweckverfehlungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB - ausscheidet
(vgl. Schütz/Dopheide , a.a.O. Seite 1443).
Fehlerhafte Behandlung lässt den Honoraranspruch eines (Zahn-)Arztes auch nicht
im Wege der unzulässigen Rechtsausübung entfallen (OLG Nürnberg, Urteil vom 3.
August 1994 - 4 U 752/94 - VersR 1996, 233). Ob besonders grobe vorsätzliche und
strafbare Pflichtverletzungen wie bei einem Rechtsanwalt (BGH NJW 1981, 1211,
1212) oder Sachverständigen (BGH NJW 1976, 1154) auch bei einem Arzt ( Laufs/Uhlenbruck
, Handbuch des Arztrechts, 3. Auflage, § 82 Rn 15; OLG Nürnberg, Urteil vom 16.
Juli 2004 – 5 U 2383/03 – zitiert nach Juris Rn 51) zu einem Honorarverlust
durch Verwirkung (§ 242 BGB) führen, kann nur im Einzelfall beurteilt werden;
solche Umstände liegen hier jedoch nicht vor. Vielmehr sind die Folgen der
Schlechterfüllung beim Dienstvertrag als einem Vertrag ohne gesetzliche
Gewährleistungsvorschriften nach allgemeinen Schadensersatzgrundsätzen zu
beurteilen (nach altem Schuldrecht über die Haftung für positive
Vertragsverletzung: BGH, Urteil vom 4. März 1982 - I ZR 107/80 – zitiert nach
Juris Rn 31).
1.2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Rückgewährung des bereits
gezahlten Honorars durch den Beklagten aus § 346 Abs. 1 BGB. Eine unmittelbare
Anwendung scheidet aus, weil ein Rücktrittsrecht weder vereinbart war noch das
Dienstvertragsrecht ein gesetzliches Rücktrittsrecht kennt. Eine entsprechende
Anwendung folgt hier auch nicht durch die Verweisung in § 628 Abs. 1 Satz 3 BGB.
1.2.1. Der Senat hat schon Zweifel, ob – auch wenn der Bundesgerichtshof (Urteil
vom 9. Dezember 1974 – VII ZR 182/73 – zitiert nach Juris Rn 29) dies vor über
drei Jahrzehnten so gesehen hat – für die aus (zahn-)ärztlicher Fehlbehandlung
resultierenden Probleme § 628 Abs. 1 BGB die richtigen Lösungsansätze bietet.
Die Norm ist ausgerichtet auf Dienstverhältnisse mit zeitabschnittsweiser
Vergütung, die durch die Kündigung nach §§ 626, 627 BGB eine Zäsur erfährt. Sie
regelt allein die Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des
Dienstverhältnisses im Hinblick auf die dadurch bedingte Teil- oder
Nichterfüllung der Dienstleistung, nicht aber deren Schlechterfüllung (OLG
Zweibrücken, Urteil vom 20. November 2001 - 5 U 20/01 – zitiert nach Juris Rn
9).
Die §§ 627, 628 BGB versprechen nur auf den ersten Blick eine befriedigende und
umfassende Lösung ( Jaspersen , Ärztlicher Behandlungsfehler und
Vergütungsanspruch, VersR 1992, 1431 ff, unter III.). Die Praxis zieht sie zwar
zur Kürzung des Vergütungsanspruchs des Arztes im Falle mangelhafter Leistung
heran ( Jaspersen , a.a.O.; bejahend auch: Kramer , Keine Vergütungspflicht bei
fehlendem Interesse an der Dienstleistung infolge Schlechterfüllung am Beispiel
des Arztvertrages, MDR 1998, 324, 326), kaum einmal findet sich jedoch eine
präzise Subsumtion, die über die Feststellung der „Unbrauchbarkeit"
zahnärztlicher Leistungen hinausgeht und damit lediglich die fehlende
Erfolgsgarantie des Dienstvertragsrechts überspielt.
Zudem sieht der Senat die Streichung oder Kürzung des (zahn-)ärztlichen Honorars
nicht als sachgerechte rechtliche Reaktion auf Behandlungsfehler an. Der
„Erfolg" einer zahnprothetischen Maßnahme ist wie der jeder anderen ärztlichen
Behandlungsmaßnahme nicht nur von der ordnungsgemäßen Leistung des Arztes,
sondern von zahlreichen weiteren Bedingungen abhängig, die sich aus der
Einzigartigkeit des Organismus und unter Umständen der Psyche des Patienten
ergeben ( Schellenberg , a.a.O. 1344). Die selbstverständliche Verantwortung des
Arztes für Behandlungsfehler folgt nach dem neuen Schuldrecht aus der zentralen
Kategorie der Pflichtverletzung, für deren adäquate Folgen er einzustehen hat.
Das Verdienen des Honorars ist das Korrelat zu diesem Einstehenmüssen des Arztes
für die Einhaltung des ärztlichen Standards in Erfüllung seiner Verpflichtungen
gegenüber dem Patienten. Dies bestätigt auch die versicherungsrechtliche
Betrachtung, denn gegen haftungsrechtliche Folgen kann sich der Arzt versichern,
nicht aber gegen den Wegfall seines Honorars (§ 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB – vgl.
hierzu: Ehlers/Broglie/Heidermann , Arzthaftungsrecht, 4. Auflage 2008, Rn 416
f).
1.2.2. Im Übrigen lägen aber die Voraussetzungen des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB
hier auch nicht vor. Die Klägerin macht geltend, dass ihr Interesse an der
erbrachten Dienstleistung wegen der von ihr gerügten Behandlungsfehler
weggefallen sei, nicht jedoch „infolge ihrer Kündigung". Die Klägerin hat mit
ihrem Schreiben vom 29. Juni 2004 (Bl. 9 d.A.) auch nicht während laufender
Behandlung gekündigt. Sie hat zwar weitere Nachbesserungen abgelehnt, aber wie
die Ankündigung der Zahlung des Restbetrags des vereinbarten Pauschalhonorars
zeigt, die Behandlung als abgeschlossen angesehen. Selbst wenn man gleichwohl
hierin die Kündigung einer Teilbehandlung sehen wollte, hätte der Beklagte diese
nicht durch vertragswidriges Verhalten „veranlasst". Hierbei müsste es sich
nämlich um einen schwerwiegenden schuldhaften Vertragsverstoß im Sinne des § 626
BGB handeln (vgl. Weth in: jurisPK-BGB, 4. Auflage 2008, § 628 Rn 37f; Palandt/Weidenkaff
, 68. Auflage, § 628 BGB Rn 4; Schellenberg , VersR 2007, 1343, 1346), wovon
angesichts dessen, dass die Klägerin keine körperlichen Beschwerden hatte und
ihre Beanstandungen laut Einordnung des Sachverständigen Prof. Dr. ...
(erstinstanzliches Sitzungsprotokoll Seite 3 = Bl. 138 d.A.) primär im
ästhetischen Bereich lagen, keine Rede sein kann.
2. Die Klägerin kann das an den Beklagten gezahlte Honorar von 12.000,00 € auch
nicht im Wege des Schadensersatzes zurückverlangen.
2.1. Ob die Belastung mit der Vergütungsschuld überhaupt Teil des
Schlechterfüllungsschadens ist oder sein kann, wird in Rechtsprechung und
Literatur seit jeher unterschiedlich beurteilt (vgl. zum alten Schuldrecht:
Jaspersen , a.a.O. unter VIII. 2. m.w.N.; Kramer , MDR 1998, 324 ff). Seit dem
Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 sind als
Anspruchsgrundlagen für die Haftung des (Zahn-)Arztes auf Schadensersatz wegen
schuldhafter Verletzung vertraglicher Pflichten ausschließlich die §§ 280 ff BGB
einschlägig (MüKo-BGB/ Müller-Glöge , 5. Auflage 2009, § 611 Rn 99). Auch diese
Vorschriften verlangen jedoch einen nach Maßgabe der §§ 249 ff BGB ersatzfähigen
Schaden.
2.2. Das von der Klägerin gezahlte Honorar ist jedoch kein nach § 249 BGB zu
ersetzender Schaden.
2.2.1. Ausgehend von der Differenzhypothese ist im Falle eines
Behandlungsfehlers der Patient hinsichtlich des materiellen Schadensersatzes
vermögensmäßig so zu stellen, wie er ohne den Behandlungsfehler gestanden hätte.
In diesem Falle wäre jedoch das (zahn-)ärztliche Honorar ebenfalls zu zahlen
gewesen, so dass der Behandlungsfehler für die Honorarzahlung nicht ursächlich
geworden ist (ebenso: Schütz/Dopheide, VersR 2006, 1440, 1442). Anders wäre
dies, wenn eine Verletzung der Pflicht zur Selbstbestimmungsaufklärung oder die
Stellung einer falschen Diagnose gerade die Eingehung der Honorarverpflichtung
verursacht hätte, darum geht es vorliegend aber gerade nicht.
2.2.2. Die Belastung mit der Honorarzahlungspflicht ist auch nicht deshalb ein
Schaden, weil ihr nicht das vom Patienten erstrebte Äquivalent gegenübersteht
(so aber: Weißauer/Hirsch , Honoraranspruch bei Behandlungsmisserfolgen und
Aufklärungsfehlern, ArztR 1982, 208, 210). Das erstrebte Äquivalent ist beim (Zahn-)Arztvertrag
Heilung und Linderung von Beschwerden, so dass verbleibende
Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht das Vermögen betreffen, sondern
immaterieller Art sind ( Jaspersen , a.a.O. VIII. 5.; Schütz/Dopheide , VersR
2006, 1440, 1442).
2.2.3. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt
„frustrierter Aufwendungen". Vergebliche Aufwendungen, die der Gläubiger im
Vertrauen auf den Erhalt der Leistung erbracht hat, die sich aber wegen der
nicht vertragsgerechten Leistung des Schuldners als nutzlos erweisen, sind nur
freiwillige Vermögensopfer (BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 275/04 –
zitiert nach Juris Rn 19). Die Zahlung des Honorars durch die Klägerin war kein
„freiwilliges" Vermögensopfer, weil sie hierzu vertraglich verpflichtet war.
3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der ihr für die
Neuherstellung des Zahnersatzes entstandenen Kosten von 8.420,64 €.
3.1. Der Senat geht – wie schon das Landgericht - zugunsten der Klägerin davon
aus, dass sie ihren Klageanspruch hilfsweise auf die Erstattung der ihr
tatsächlich entstandenen (vgl. OLG München, Beschluss vom 1. Februar 2006 – 1 U
4756/05 – zitiert nach Juris Rn 18; BGH, Urteil vom 14. Januar 1986 – VI ZR
48/85 – VersR 1986,550 ff) Kosten für die anderweitige Neuherstellung ihres
Zahnersatzes stützt.
Die Klägerin begehrt damit, wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie sie
gestanden hätte, wenn der Beklagte den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Sie
verlangt mithin Schadenersatz nicht neben, sondern statt der Leistung des
Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2009 – VIII ZR 328/07 – zitiert nach
Juris Rn 20), die dieser nicht wie geschuldet erbracht haben soll. Als
Anspruchsgrundlage kommen deshalb insoweit nur die §§ 280, 281 BGB in Betracht.
Deren Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben.
3.2. Nach § 280 Abs. 3 BGB erfordert ein Schadenersatzanspruch statt der
Leistung die zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 BGB, welcher auch im
Dienstvertragsrecht anwendbar ist ( Palandt/Heinrichs , 68. Auflage, § 281 BGB
Rn 44). Diese Norm erfordert neben einer schuldhaften Pflichtverletzung durch
nicht fachgerechtes zahnärztliches Behandeln (§ 280 Abs. 1 BGB) die Bestimmung
einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung, welche erfolglos abgelaufen sein
muss (§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB). Für (zahn-)ärztliche Dienstverträge eine
Ausnahme von dieser allgemeinen Regelung zu machen, welche gerade auch für
Schuldverhältnisse ohne besondere gesetzliche Regelung zur Schlechterfüllung
geschaffen wurde (PWW/ Schmidt-Kessel , § 280 BGB Rn 55), besteht keine
Veranlassung (ebenso: OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Juni 2009 – 5 U 319/09 –
VersR 2009, 1542; a.A. Schellenberg , VersR 2007, 1343, 1347). Die „besonderen
Umstände" im Sinne des Absatzes 2 lassen genügend Spielraum zur Anpassung an die
Besonderheiten des (Zahn-)Arzt/Patienten-/Verhältnisses. An einer Bestimmung
einer solchen Frist zur Nacherfüllung fehlt es hier jedoch.
3.3. Auch wenn der Zweck der Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 BGB es nicht
erfordert, dass der Gläubiger für die Nacherfüllung einen bestimmten Zeitraum
oder einen genauen (End-)Termin angibt (BGH, Urteil vom 12. August 2009 - VIII
ZR 254/08 – zitiert nach Juris Rn 11), muss an der Aufforderung zur Leistung
oder Nacherfüllung festgehalten werden. Dies gilt im vorliegenden Fall auch
dann, wenn man den Anwendungsbereich des § 281 BGB – in Anlehnung an die alte
Rechtslage im Sachmängelgewährleistungsrecht des Werkvertrags (z.B. BGH, Urteil
vom 30. September 1999 - VII ZR 162/97 – zitiert nach Juris Rn 11) -
teleologisch auf solche Fälle reduziert, in denen der geltend gemachte Schaden
noch durch eine ordnungsgemäße Leistung abgewendet werden könnte ( Spindler/Klöhn
, Fehlerhafte Informationen und Software - Die Auswirkungen der Schuld- und
Schadensrechtsreform, VersR 2003, 273, 278), was auch im Arztvertrag sachgerecht
ist ( Schütz/Dopheide , a.a.O. 1442) und worauf nicht allein wegen des
„Persönlichkeitsbezugs" verzichtet werden kann (so aber: Deutsch/Spickhoff ,
Medizinrecht, 5. Auflage 2003, S. 96 Rn 139). Denn unstreitig war hier die
Herstellung der Prothesen so wie von der Klägerin gewünscht – wenn auch mit
Mehraufwand – durchaus möglich. Dass der Beklagte diesen ausführe, verlangte die
Klägerin mit ihren Schreiben vom 29. Juni und 27. Oktober 2004 aber gerade
nicht.
3.4. Eine derartige Aufforderung war hier auch nicht entbehrlich. Die
Voraussetzungen des § 281 Abs. 2 BGB liegen nicht vor. Die Möglichkeit, den
vorhandenen Zahnersatz im Oberkiefer nachzuarbeiten oder neu herzustellen,
bestand. Die Brücke hätte umgearbeitet und auch die Bisshöhe korrigiert werden
können. Die jetzt im Mund der Klägerin vorhandene Situation hätte auch der
Beklagte herstellen können. Hiervon ist der Senat mit dem Landgericht aufgrund
der Gutachtenerläuterung des Sachverständigen Prof. Dr. ... (erstinstanzliches
Sitzungsprotokoll Seite 6 = Bl. 141, 142 d.A.) überzeugt. Dass der Beklagte eine
Forderung nach Nacherfüllung, die erforderlichenfalls auch in einer
Neuherstellung hätte bestehen können (OLG Dresden, Beschluss vom 21. Januar 2008
– 4 W 28/08 – zitiert nach Juris Rn. 4); ernsthaft und endgültig verweigert
hätte, woran strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 21
Dezember 2005 - VIII ZR 49/05 – zitiert nach Juris Rn 25), ergibt der
Klägervortrag nicht.
Im Gegenteil bezeugt das mit „kollegialem Gruß" unterzeichnete Schreiben der
Klägerin vom 29. Juni 2004, in welchem sie zwar ihre Unzufriedenheit mitteilt,
aber zugleich die anderweitige Neuanfertigung und Anweisung der Restzahlung
ankündigt, dass sie keine Nacherfüllungsforderung an den Beklagten stellte.
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den Erklärungen des Zahntechnikers D am
25. Juni 2004, weitere Änderungswünsche der Klägerin erforderten eine
kostenaufwändige Neuanfertigung des Gerüstes. Hierin lag keine Ablehnung durch
den nicht anwesenden Beklagten. Ob er ein hierauf gerichtetes
Nacherfüllungsverlangen akzeptieren wollte oder nicht, hatte der Beklagte selbst
zu entscheiden, nicht sein Zahntechniker, zumal völlig offen war, wer den
finanziellen Mehraufwand hätte tragen müssen. Die Klägerin hat den Beklagten von
dieser Äußerung seines Zahntechnikers aber nur im Schreiben vom 29. Juni 2004
verklausuliert („Doch ohne die Anfertigung eines neuen Gerüstes ist da sicher
nicht mehr viel zu machen") informiert und gleichzeitig verdeutlicht, diese
verlange sie nicht von ihm.
Es war seinerzeit jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte sich von
einem eindeutigen Verlangen – insbesondere unter Fristsetzung - hätte umstimmen
lassen.
Es lagen auch keine besonderen Umstände vor, welche unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des
Schadensersatzanspruchs gerechtfertigt hätten. Da die Klägerin erst nach Wochen
andere Zahnärzte beauftragte, hätte sie dem Beklagten ohne eigene Nachteile zu
erleiden, durchaus noch eine - gegebenenfalls kurze - Frist setzen können. Der
Zweck einer Aufforderung, innerhalb „angemessener Frist", „unverzüglich" oder
„umgehend" zu leisten, durch welche einem Schuldner die Ernsthaftigkeit der Lage
vor Augen geführt werden soll, war durchaus erreichbar.
Weitere Versuche des Beklagten, die Beanstandungen der Klägerin zu beseitigen,
waren ihr auch zumutbar (zur Bedeutung der „Zumutbarkeit" als die maßgeblichen
Zusammenhänge verschleierndes Merkmal siehe Schellenberg , VersR 2007, 1343 ff).
Die Klägerin war mit dem Beklagten, den sie sich wegen seiner speziellen
Kompetenz gerade ausgesucht und für die Behandlung gerade durch ihn sie weite
Wege in Kauf genommen hatte, nicht persönlich in Konflikt geraten.
Unzufriedenheit und Enttäuschung über das Behandlungsergebnis eines Kollegen
begründen allein noch keine Unzumutbarkeit, sich von ihm weitere
Anpassungsleistungen bis hin zur Neuherstellung vornehmen zu lassen.
3.5. Hat die Klägerin den gesetzlich vorgesehenen Weg mit ergebnisloser
Aufforderung zur Nacherfüllung nicht beschritten, kann sie ihre
Nacherfüllungskosten auch nicht unter dem Aspekt erstattet verlangen, dass der
Beklagte seinerseits Mängelbeseitigungskosten erspart habe. Ein Anspruch auf
deren Herausgabe nach §§ 346, 326 Abs. 4 BGB in analoger Anwendung des § 326
Abs. 2 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 - VIII ZR
100/04 – zitiert nach Juris Rn 16, 20). Dieser vom Bundesgerichtshof für den
Kaufvertrag ausgesprochene Grundsatz gilt auch für den zahnärztlichen
Dienstvertrag (OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Juni 2009 – 5 U 319/09 – VersR
2009, 1542).
4. Der Senat hat erwogen, ob die Klägerin, soweit sie die Form der Frontzähne
beanstandet hat, Schadensersatzansprüche aus werkvertraglichem
Gewährleistungsrecht herleiten könnte. Aber auch solche Ansprüche (§§ 634 Nr. 4,
280, 281 BGB) setzen die Fristsetzung zur Nacherfüllung voraus, an welcher es
fehlt. Im Übrigen hatte die Klägerin nach der Rohbrandanprobe insoweit keine
Änderungswünsche geäußert.
5. Die Kosten des erfolglosen Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last
(§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird zugelassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des
Revisionsgerichts, denn der Senat weicht von der Rechtsprechung anderer
Oberlandesgerichte ab. Im Übrigen treten die mit dem Anspruch auf Rückforderung
von (Zahn-)Arzthonorar bei Behandlungsfehlern zusammenhängenden Fragen in einer
Vielzahl von Fällen auf und bedürfen höchstrichterlicher Klärung.