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Zahnarzt – Gebührenforderung von mehr als 2,3


Amtsgericht Bremen

Az: 21 C 223/05

Urteil vom 26.04.2007


 

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr seit dem 31.08.2003 sowie weitere 22,75 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.


Entscheidungsgründe

Die Klage hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klägerin kann aufgrund des mit dem Beklagten zustande gekommenen zahnärztlichen Behandlungsvertrages von diesem auf der Grundlage der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) eine Vergütung in Höhe 30,82 Euro verlangen.

Hinsichtlich der Gebührenpositionen im Einzelnen:

Die Gebühr für die Leistung ä5 (Symptombezogene Untersuchung) ist korrekt in Ansatz gebracht worden. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass diese Untersuchung beim Beklagten auch tatsächlich stattgefunden hat. Die diesbezüglich vernommene Zeugin B hat bekundet, dass der behandelnde Arzt in ihrem Beisein dem Beklagten zu Beginn des ärztlichen Beratungsgesprächs in den Mund geschaut hat. Diese Aussage erscheint dem Gericht trotz des langen Zeitablaufes zum Geschehen glaubhaft. So gab die Zeugin B nachvollziehbar an, sich deshalb noch erinnern zu können, weil dieser Termin am Beginn ihrer Ausbildungszeit lag und es sich um das erste Implantationsgespräch handelte, dem sie beiwohnte. Auch bekundete sie in Übereinstimmung mit den Angaben des Beklagten, dass dieser Röntgenbilder mitbrachte und es in dem Arztgespräch um eine Meinung zur Implantation ging. All dies stimmt insoweit mit dem unstreitigen Darstellungen der Parteien überein. Es erscheint dem Gericht nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch plausibel und stimmig, wenn die Zeugin B weiter bekundet, dass der behandelnde Arzt zu Beginn immer in den Mund schaut, um sich einen aktuellen Überblick zu verschaffen. Dies gerade, wenn es sich wie bei dem Beklagten um einen für den behandelnden Arzt neuen Patienten handelt. Der Einwand des Beklagten, es sei ihm kein Lätzchen umgelegt worden, lässt das Gericht nicht an seiner Überzeugung zweifeln, denn die Zeugin B hat auch diesbezüglich glaubhaft bekundet, dass eine Einsicht in den Mund hin und wieder auch ohne Lätzchen von dem behandelnden Arzt vorgenommen wird. Gegen den diesbezüglich in Ansatz gebrachten Faktor 2,3 erhebt der Beklagte keine Bedenken.

Die Gebühr für die Leistung ä3 (Eingehende Beratung), deren Erbringung der Beklagte dem Grunde nach nicht bestreitet, ist hingegen lediglich mit dem Faktor 2,3 anzusetzen. Dabei kann dahinstehen, ob der Faktor wegen des Aufwands auch hätte mit 3,0 angesetzt werden können, wie der Sachverständige H darlegt. Das Gericht hatte bereits darauf hingewiesen, dass ein Zahnarzt für eine zahnärztliche Behandlung Gebühren mit einem Steigerungssatz über 2,3 nur dann in Ansatz bringen kann, wenn er den Patienten im Rahmen seiner Nebenpflichten aus dem Behandlungsvertrag vor der Behandlung ausdrücklich darauf hingewiesen hat (OLG Köln, MedR 1997, 273ff.). Zur Begründung ist anzuführen, dass der darüber unaufgeklärte Patient in der Regel nur eine Gebühr zwischen dem einfachen und 2,3fachen Gebührensatz erwartet und einkalkuliert, denn bereits die Bemessung nach dem Regelhöchstsatz (2,3) setzt einen über dem Durchschnitt liegenden Schwierigkeitsgrad bzw. Zeitaufwand voraus. Insbesondere der privatversicherte Patient muss wegen des Umstands, dass er häufig einen erheblichen Anteil der Abrechnung selbst zu tragen hat, im Vorfeld auf nicht zu erwartende Kostensteigerungen hingewiesen werden. Andernfalls gilt der Ansatz eines Faktors über dem Regelhöchstsatz als stillschweigend ausgeschlossen. Die Klägerin hat trotz dieses Hinweises weder vorgetragen, den Beklagten auf den notwendigen höheren Gebührenansatz im Vorfeld hingewiesen zu haben, noch ist ersichtlich, dass eine Erhöhung über den Regelhöchstsatz nicht vorhersehbar und sich gleichsam erst während der Behandlung ergeben hat.

Soweit der Beklagte rügt, es sei ihm keine ordnungsgemäße Abrechnung erstellt worden, was wohl nur den bei der Position ä3 in Ansatz zu bringenden Faktor betrifft, so ändert dies an der Fälligkeit und dem Verzugseintritt der Abrechnung in Höhe von 30,82 Euro nichts. § 10 GOZ bestimmt für den Fälligkeitszeitpunkt die Erteilung einer Abrechnung, welche die dort genannten Kriterien aufweisen muss. Alle in § 10 GOZ genannten Kriterien sind in der Abrechnung der Klägerin vom 14.07.2003 enthalten. Die Nennung eines überhöhten Faktors stellt kein Fälligkeitshindernis dar. Der Fälligkeitseintritt wird nicht durch eine richtige Abrechnung, sondern lediglich durch eine prüffähige Rechnung ausgelöst. Die Prüffähigkeit der Rechnung war aber gegeben. Dem Beklagten wäre es aufgrund der Abrechnung problemlos möglich gewesen, den von ihm für richtig gehaltenen Faktor anzusetzen und den sich ergebenden Betrag zum Ausgleich zu bringen.

Die Nebenforderung begründet sich hinsichtlich des Zinsausspruchs aus §§ 288 Abs. 1 BGB. Die verzugsauslösende Mahnung vom 30.08.2003 ist unstreitig geblieben. Die weitere Nebenforderung hinsichtlich der nichtanrechenbaren Rechtsanwaltsvergütung der vorprozessualen Beauftragung ist aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 249ff. BGB begründet.

Die Kostenentscheidung erging auf der Grundlage des § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.


 

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