Zahnarzt – Gebührenforderung von mehr
als 2,3
Amtsgericht Bremen
Az: 21 C 223/05
Urteil vom 26.04.2007
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30,82 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro
Jahr seit dem 31.08.2003 sowie weitere 22,75 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die
Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5 zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO
abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klägerin kann
aufgrund des mit dem Beklagten zustande gekommenen zahnärztlichen
Behandlungsvertrages von diesem auf der Grundlage der Gebührenordnung für
Zahnärzte (GOZ) eine Vergütung in Höhe 30,82 Euro verlangen.
Hinsichtlich der Gebührenpositionen im Einzelnen:
Die Gebühr für die Leistung ä5 (Symptombezogene Untersuchung) ist korrekt in
Ansatz gebracht worden. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass diese
Untersuchung beim Beklagten auch tatsächlich stattgefunden hat. Die
diesbezüglich vernommene Zeugin B hat bekundet, dass der behandelnde Arzt in
ihrem Beisein dem Beklagten zu Beginn des ärztlichen Beratungsgesprächs in den
Mund geschaut hat. Diese Aussage erscheint dem Gericht trotz des langen
Zeitablaufes zum Geschehen glaubhaft. So gab die Zeugin B nachvollziehbar an,
sich deshalb noch erinnern zu können, weil dieser Termin am Beginn ihrer
Ausbildungszeit lag und es sich um das erste Implantationsgespräch handelte, dem
sie beiwohnte. Auch bekundete sie in Übereinstimmung mit den Angaben des
Beklagten, dass dieser Röntgenbilder mitbrachte und es in dem Arztgespräch um
eine Meinung zur Implantation ging. All dies stimmt insoweit mit dem
unstreitigen Darstellungen der Parteien überein. Es erscheint dem Gericht nach
der allgemeinen Lebenserfahrung auch plausibel und stimmig, wenn die Zeugin B
weiter bekundet, dass der behandelnde Arzt zu Beginn immer in den Mund schaut,
um sich einen aktuellen Überblick zu verschaffen. Dies gerade, wenn es sich wie
bei dem Beklagten um einen für den behandelnden Arzt neuen Patienten handelt.
Der Einwand des Beklagten, es sei ihm kein Lätzchen umgelegt worden, lässt das
Gericht nicht an seiner Überzeugung zweifeln, denn die Zeugin B hat auch
diesbezüglich glaubhaft bekundet, dass eine Einsicht in den Mund hin und wieder
auch ohne Lätzchen von dem behandelnden Arzt vorgenommen wird. Gegen den
diesbezüglich in Ansatz gebrachten Faktor 2,3 erhebt der Beklagte keine
Bedenken.
Die Gebühr für die Leistung ä3 (Eingehende Beratung), deren Erbringung der
Beklagte dem Grunde nach nicht bestreitet, ist hingegen lediglich mit dem Faktor
2,3 anzusetzen. Dabei kann dahinstehen, ob der Faktor wegen des Aufwands auch
hätte mit 3,0 angesetzt werden können, wie der Sachverständige H darlegt. Das
Gericht hatte bereits darauf hingewiesen, dass ein Zahnarzt für eine
zahnärztliche Behandlung Gebühren mit einem Steigerungssatz über 2,3 nur dann in
Ansatz bringen kann, wenn er den Patienten im Rahmen seiner Nebenpflichten aus
dem Behandlungsvertrag vor der Behandlung ausdrücklich darauf hingewiesen hat
(OLG Köln, MedR 1997, 273ff.). Zur Begründung ist anzuführen, dass der darüber
unaufgeklärte Patient in der Regel nur eine Gebühr zwischen dem einfachen und
2,3fachen Gebührensatz erwartet und einkalkuliert, denn bereits die Bemessung
nach dem Regelhöchstsatz (2,3) setzt einen über dem Durchschnitt liegenden
Schwierigkeitsgrad bzw. Zeitaufwand voraus. Insbesondere der privatversicherte
Patient muss wegen des Umstands, dass er häufig einen erheblichen Anteil der
Abrechnung selbst zu tragen hat, im Vorfeld auf nicht zu erwartende
Kostensteigerungen hingewiesen werden. Andernfalls gilt der Ansatz eines Faktors
über dem Regelhöchstsatz als stillschweigend ausgeschlossen. Die Klägerin hat
trotz dieses Hinweises weder vorgetragen, den Beklagten auf den notwendigen
höheren Gebührenansatz im Vorfeld hingewiesen zu haben, noch ist ersichtlich,
dass eine Erhöhung über den Regelhöchstsatz nicht vorhersehbar und sich
gleichsam erst während der Behandlung ergeben hat.
Soweit der Beklagte rügt, es sei ihm keine ordnungsgemäße Abrechnung erstellt
worden, was wohl nur den bei der Position ä3 in Ansatz zu bringenden Faktor
betrifft, so ändert dies an der Fälligkeit und dem Verzugseintritt der
Abrechnung in Höhe von 30,82 Euro nichts. § 10 GOZ bestimmt für den
Fälligkeitszeitpunkt die Erteilung einer Abrechnung, welche die dort genannten
Kriterien aufweisen muss. Alle in § 10 GOZ genannten Kriterien sind in der
Abrechnung der Klägerin vom 14.07.2003 enthalten. Die Nennung eines überhöhten
Faktors stellt kein Fälligkeitshindernis dar. Der Fälligkeitseintritt wird nicht
durch eine richtige Abrechnung, sondern lediglich durch eine prüffähige Rechnung
ausgelöst. Die Prüffähigkeit der Rechnung war aber gegeben. Dem Beklagten wäre
es aufgrund der Abrechnung problemlos möglich gewesen, den von ihm für richtig
gehaltenen Faktor anzusetzen und den sich ergebenden Betrag zum Ausgleich zu
bringen.
Die Nebenforderung begründet sich hinsichtlich des Zinsausspruchs aus §§ 288
Abs. 1 BGB. Die verzugsauslösende Mahnung vom 30.08.2003 ist unstreitig
geblieben. Die weitere Nebenforderung hinsichtlich der nichtanrechenbaren
Rechtsanwaltsvergütung der vorprozessualen Beauftragung ist aus §§ 280 Abs. 1,
Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 249ff. BGB begründet.
Die Kostenentscheidung erging auf der Grundlage des § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 708 Nr. 11, 713
ZPO.