Zahnarztvertrag – Dienstvertrag und Vergütungspflicht bei Behandlungsfehler
Oberlandesgericht Naumburg
Az: 1 U 10/07
Urteil vom
01.12.2007
In dem Rechtsstreit hat der 1.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 18.
Oktober 2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Kläger und des Beklagten wird unter Zurückweisung der
Rechtsmittel im Übrigen das am 22. Dezember 2006 verkündete Urteil des
Landgerichts Magdeburg, 9 O 1684/05, teilweise abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 5.184,10 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozent auf 4.899,03 EUR seit dem 16. April 2004 zu zahlen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Kläger als Gesamtschuldner
verpflichtet sind, dem Beklagten alle zukünftigen materiellen und immateriellen
Schäden zu ersetzen, die darauf zurückzuführen sind, dass die Kronen der Zähne
13 und 27 den Zahn jeweils nur unzureichend bedecken, wobei ein etwaiges
Mitverschulden des Beklagten zu berücksichtigen ist. Im Übrigen wird die
Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beschwer beider Parteien übersteigt
20.000,00 EUR jeweils nicht.
und beschlossen:
Der Kostenwert des Berufungsverfahrens wird auf 16.471,21 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen i.S.v. § 540 Abs. 1 S. 1
Nr. 1 ZPO wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufungen der Kläger und des Beklagten sind jeweils zulässig; insbesondere
wurden sie jeweils form- und fristgemäß eingelegt und begründet. In der Sache
hat vor allem die Berufung der Kläger Erfolg, und zwar hinsichtlich der Klage im
vollen Umfange, hinsichtlich der Widerklage mit Ausnahme des erkannten
Vorbehalts künftiger eingeschränkter Ersatzpflicht.
Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass der von den Klägern geltend
gemachte Honoraranspruch in voller Höhe entstanden ist. Zutreffend ist die
Kammer auch davon ausgegangen, dass etwaige Ansprüche des Beklagten gegen die
Kläger allenfalls im Wege der Aufrechnung Berücksichtigung finden können. Der
Senat vermag jedoch entgegen der Auffassung der Kammer einen Anspruch des
Beklagten gegen die Kläger auf Schadenersatz aus vertraglicher oder deliktischer
Grundlage, mit dem er wirksam die Aufrechnung erklären könnte, nicht
festzustellen. Teilweise fehlt es an einem Anspruchsgrund, teilweise derzeit an
einem Vermögensschaden bzw. an einer nicht unerheblichen immateriellen
Beeinträchtigung. Aus gleichem Grunde bleibt der Feststellungsantrag der
Widerklage des Beklagten weitgehend erfolglos. Die hilfsweise Erweiterung der
Widerklage ist unbegründet.
1. Der Honoraranspruch der Beklagten gegen den Kläger ist begründet. Er ergibt
sich aus § 611 Abs. 1 BGB.
Der auf eine zahnprothetische Behandlung gerichtete Vertrag zwischen einem
Patienten und einem Zahnarzt ist ein Dienstvertrag. Bei der Planung und
Einpassung von Prothesen soll - anders als bei einer bloßen technischen
Anfertigung einer Prothese durch den Zahntechniker nach einem vorgegebenen
Abdruck - bereits die Arbeitsleistung als solche die Vergütungspflicht auslösen,
weil der Zahnarzt den Erfolg seiner Behandlung nur zum Teil selbst beeinflussen
kann (vgl. BGH, Urteil v. 9. Dezember 1974, VII ZR 182/73 - BGHZ 63, 306 = NJW
1975, 305; ebenso Sprau in: Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, Einf v § 631 Rn. 32
m.w.N.; Schellenberg VersR 2007, 1343 m.w.N. aus der Literatur in Fn. 2). Diese
auch von der Kammer vorgenommene Bewertung haben die Prozessparteien im zweiten
Rechtszuge nicht mehr angegriffen. Die Erwägungen des Beklagten im Schriftsatz
vom 9. November 2007 tragen ersichtlich hilfsweisen Charakter.
Die Kläger haben die abgerechneten Leistungen sowie zugehörige Nachbehandlungen
unstreitig im Zeitraum von Januar bis Juli 2004 erbracht. Die herausnehmbare
Teleskopbrücke hat der Kläger zu 1) dem Beklagten am 2. April 2004 eingesetzt.
Das Vorbringen des Beklagten zur angeblichen Mangelhaftigkeit der Prothese und
der zahnärztlichen Leistungen steht dem Vergütungsanspruch nicht entgegen. Der
Beklagte hat zwar die prothetische Behandlung durch die Kläger vorzeitig und
einseitig dadurch beendet, dass er trotz subjektiv empfundener Beschwerden den
Klägern ab August 2004 keine Gelegenheit mehr zur Fortsetzung der Behandlung
gegeben hat. Hierin ist eine vorzeitige Kündigung zu sehen, die nach § 627 Abs.
1 BGB jederzeit zulässig ist. Die Voraussetzungen des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB,
wonach durch eine vorzeitige Kündigung eine Vergütungspflicht ausnahmsweise
entfällt, sind vom Beklagten schon nicht schlüssig vorgetragen. Denn die
Prothese war für den Beklagten nicht völlig wertlos und unbrauchbar, weil er die
Prothese unbestritten seit mehr als drei Jahren in unveränderter Form benutzt
(ebenso OLG Düsseldorf, Urteil v. 8. April 2004, I-8 U 96/03 - VersR 2005, 1737,
im Anschluss an BGH, Urteil v. 14. Januar 1986, VI ZR 48/85 - NJW 1986, 1538;
abweichend hiervon die Fallgestaltungen OLG Koblenz, Urteil v. 7. Januar 1993, 5
U 1289/92 - VersR 1993, 1486; OLG München, Urteil v. 4. März 1993, 1 U 2942/92 -
OLGR München 1993, 218 und Hanseat. OLG Hamburg, Urteil v. 25. November 2005, 1
U 6/05 - OLGR Hamburg 2006, 128). Der Beklagte ist zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts bzw. einer Einrede des nicht erfüllten Vertrags
jedenfalls nicht berechtigt, denn die abgerechneten Leistungen sind erbracht.
Nach der Eingliederung von Zahnersatz erforderlich werdende Nachbesserungen
wären nicht kostenlos im Rahmen von Gewährleistungspflichten, sondern ebenfalls
nur abrechenbar zu erbringen gewesen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 17. Oktober
2003, 2 U 210/00 - OLGR Frankfurt 2004, 65; ebenso im Übrigen auch der
gerichtliche Sachverständige im Ergänzungsgutachten vom 6. Juli 2006, GA Bd. I
Bl. 173).
Die Honorarforderung ist in Höhe ihrer Abrechnung, also in Höhe von 4.899,03 EUR
(vgl. Anlage K 1, GA Bd. I Bl. 10) begründet. Der Beklagte rügt mit seiner
Berufung zwar zutreffend, dass die Kammer sich mit seinen Einwendungen zur Höhe
der Klageforderung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht
auseinandergesetzt hat; dies hat sich aber auf die Entscheidungsfindung nicht
ausgewirkt. Der Beklagte hat in erster Instanz, dort in der Klageerwiderung
(vgl. GA Bd. I Bl. 24), die Berechnung der Höhe der Vergütung pauschal mit
Nichtwissen bestritten. Dieses Bestreiten ist prozessual unerheblich, denn
angesichts der konkreten Rechnungsstellung waren konkrete Einwendungen zu
einzelnen Rechnungspositionen möglich und auch notwendig, um für die Kläger
einlassungsfähig und für das Gericht prüffähig zu sein. Solche konkreten
Einwendungen hat der Beklagte nicht rechtzeitig in erster Instanz, aber selbst
nicht nach dem ausdrücklichen Hinweis des Senats im Termin vom 7. Juni 2007
erhoben.
Der geltend gemachte Verzugsschaden in Höhe von 285,07 EUR ist vom Beklagten
nach § 286 BGB zu ersetzen.
2. Der Beklagte hat gegen die Kläger zumindest derzeit keinen Anspruch auf
Schadenersatz in Form von Geldleistungen, mit dem er gegen die Klageforderung
aufrechnen könnte. Insbesondere sind derzeit Ansprüche auf Schadenersatz wegen
der Verletzung vertraglicher Pflichten, sog. positiver Vertragsverletzung, nicht
begründet. Hinsichtlich eines Behandlungsfehlers der Kläger ist jedoch eine
Feststellung zur Vermeidung der Verjährung künftiger materieller oder
immaterieller Schäden geboten.
2.1. Ein vertraglicher Anspruch auf Ersatz künftiger Schäden besteht im Hinblick
auf die Passungenauigkeiten der Kronen der Zähne 13 und 27 dem Grunde nach. Da
derzeit ein Schaden aber nicht nachweisbar ist, beschränkt sich die Verurteilung
auf die Feststellung, dass die Kläger dem Beklagten gegenüber zum Ersatz nicht
auszuschließender künftiger materieller und immaterieller Schäden, ggfs. unter
Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Beklagten beim Zustandekommen dieser
Schäden, verpflichtet sind.
a) Die Kammer hat im Ergebnis ihrer Beweisaufnahme zutreffend einen Mangel der
erbrachten zahnärztlichen Leistungen der Kläger im Sinne einer Abweichung vom
geschuldeten Facharztstandard darin gesehen, dass die Kronen der als
Innenteleskope verwendeten Zähne 13 und 27 die Zahnhälse jeweils unzureichend
bedecken. Dieses Beweisergebnis ist durch die ergänzende Beweisaufnahme des
Senats am 18. Oktober 2007 bestätigt worden. Es kann offen bleiben, welche
Genauigkeit die Schätzungen des gerichtlichen Sachverständigen aufweisen. Der
Senat folgt der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. med. dent. M. W. ,
Direktor der Poliklinik für Zahnärztliche Prothetik des Universitätsklinikums C.
der Technischen Universität D. , auch insoweit, dass die geschätzten Werte von
etwa 0,75 mm freiliegenden Zahnhälsen die nach Facharztstandard zulässigen etwa
0,20 mm so erheblich übersteigen, dass es für die Feststellung der Abweichung
vom Leistungssoll auf eine höhere Genauigkeit nicht ankommt.
b) Diese Abweichung haben die Kläger auch zu vertreten. Der gerichtliche
Sachverständige hat auf ausdrückliche Nachfrage ausgeschlossen, dass dieser
Zustand auf eine mangelnde Mundhygiene zurückgeführt werden könne. Es kämen zwar
verschiedene Ursachen in Betracht, ihnen sei aber gemein, dass sie in
zahnärztlichen Arbeitsschritten begründet lägen oder aber auf Fehlern bei der
zahntechnischen Herstellung der Kronen beruhten, die dem Zahnarzt beim Einsetzen
der Kronen jedoch hätten auffallen und diesen zu einer Abhilfe hätten
veranlassen müssen.
c) Derzeit ist ein materieller bzw. ein ausgleichspflichtiger immaterieller
Schaden, der auf diesen Behandlungsfehler zurückzuführen ist, nicht
feststellbar.
Soweit der Beklagte in der Vergangenheit liegende Aufwendungen für die
zahnärztliche Behandlung bei Dr. P. geltend macht, sind diese Aufwendungen nicht
durch den vorgenannten Behandlungsfehler veranlasst worden. Im Ergebnis der
Beweisaufnahme hat der Senat vielmehr festgestellt, dass Anlässe der
zahnärztlichen Behandlung bei Dr. P. einerseits ein Schmerzempfinden am Zahn 17
war, welches mit den Passungenauigkeiten der Kronen an 13 und 27 in keinem
ursächlichen Zusammenhang stand; andererseits die Fortsetzung der Behandlung
durch Planung der Versorgung des Unterkiefers. Dies ergibt sich aus den Angaben
der Zeugin Dr. N. P. und ihren damit übereinstimmenden Eintragungen in der
Patientenkartei des Beklagten, die im Wege des Urkundsbeweises in die
Beweiserhebung einbezogen worden sind. Es erfolgte auch bei Gelegenheit dieser
Behandlungen keine Nachbehandlung der o.g. Passungenauigkeiten, wie der Beklagte
selbst einräumt.
Im Übrigen macht der Beklagte im Kern einen Vorschuss für
Mängelbeseitigungsmaßnahmen i.S.v. § 633 Abs. 3 BGB a.F. geltend. Mängel einer
zahnärztlichen Leistung begründen wegen ihres Rechtscharakters als
dienstvertragliche Leistungen jedoch gerade keine Gewährleistungsansprüche, auch
keinen Anspruch auf Mängelbeseitigung. Eine Klage auf Vorschusszahlung zur
Selbstvornahme der Mängelbeseitigung kommt mithin nicht in Betracht (so
ausdrücklich auch OLG München, Urteil v. 6. Februar 1997, 1 U 4802/95 - OLGR
München 1998, 306). Kosten einer wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers
notwendigen Nachbehandlung, wie sie der Beklagte hier auch für den vorgenannten
Behandlungsfehler geltend macht, stellen nur dann bereits einen ersatzfähigen
Vermögensschaden dar, wenn der Patient diese Nachbehandlung schon hat
durchführen lassen. Vor der Durchführung der Nachbehandlung sind Kosten noch
nicht entstanden, d.h. es fehlt (noch) an einer vermögenswirksamen Maßnahme.
Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - unter Berücksichtigung des
bisherigen Verhaltens des Beklagten auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen
werden kann, dass dieser die Durchführung der Nachbehandlung ernsthaft
beabsichtigt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 8. April 2004, a.a.O.; dass.,
Urteil v. 1. August 2002, I-8 U 195/01 - OLGR Düsseldorf 2003, 251). Der
Beklagte muss sich entgegen halten lassen, dass er vor der zahnärztlichen
Behandlung beim Kläger zu 1) etwa 42 Jahre lang keinerlei zahnärztliche
Behandlung in Anspruch genommen hatte und auch nach Abbruch der Behandlung bei
Dr. P. seit etwa zwei Jahren keine zahnärztliche Versorgung der beiden Kronen
angestrebt hat, insbesondere auch nicht nach Kenntnis von den Feststellungen des
gerichtlichen Sachverständigen hierzu.
Die Voraussetzungen für einen Ersatz immaterieller Schäden liegen derzeit
ebenfalls nicht vor. Der Senat sieht die bislang eingetretenen Beschwerden beim
Beklagten, die auf die freiliegenden Zahnhälse 13 und 27 zurückzuführen sind,
als nicht erheblich an. Der gerichtliche Sachverständige hat hierzu ausgeführt,
dass die Passungenauigkeit die Zahnfleischentzündung (Gingivitis), die im Jahre
2006 festgestellt worden war, nicht verursacht haben kann (vgl. Gutachten vom
15. Februar 2006, GA Bd. I Bl. 127; Ergänzungsgutachten vom 6. Juli 2006, GA Bd.
I Bl. 171). Unter Umständen sind zeitweise Empfindlichkeiten auf Temperaturreize
oder bei bestimmten Nahrungsmitteln aufgetreten; der Beklagte selbst hat diese
jedoch vor der Erstattung des gerichtlichen Gutachtens nicht geschildert, und
zwar weder gegenüber der nachbehandelnden Zahnärztin noch zu Beginn des
Rechtsstreits. Als einen empfindlichen, weil freiliegenden Zahnhals hat er
lediglich den Zahn 17 angegeben. Hieraus schließt der Senat, dass die
Beeinträchtigungen durch die freiliegenden Zahnhälse der Zähne 13 und 27, wenn
überhaupt vorhanden, doch sehr geringfügig waren und damit unterhalb einer
ausgleichspflichtigen Belastung lagen. Auf die Belastungen einer etwaigen
Nachbehandlung kann sich der Beklagte aus den o.g. Gründen nicht erfolgreich
berufen, solange ungewiss ist, ob eine Nachbehandlung überhaupt stattfinden
wird.
d) Allerdings ist es nach dem Vorausgeführten nicht ausgeschlossen, dass der
Beklagte künftig eine Nachbesserung beider Kronen vornehmen lässt und dass
zwischen dieser Nachbesserung und der Behandlung durch den Kläger zu 1) noch ein
kausaler und Zurechnungszusammenhang bestehen könnte. Um einer Verjährung dieser
möglichen Ansprüche vorzubeugen, war ein Vorbehalt der Ersatzpflicht für
künftige materielle und immaterielle Schäden auszusprechen. Für den Fall der
Geltendmachung künftiger Schäden bleibt die Prüfung eines Mitverschuldens des
Beklagten an der Entstehung bzw. ggfs. am Umfang künftiger
Vermögensbeeinträchtigungen bzw. immaterieller Schäden durch diese Entscheidung
unberührt.
2.2. Der Senat geht im Ergebnis der Beweisaufnahme und seiner Bewertung des
Behandlungsgeschehens davon aus, dass ein fahrlässiger Behandlungsfehler
hinsichtlich der Planung und Einpassung der Brücke im Oberkiefer nicht vorliegt.
a) Zwar steht im Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die am 2. April 2004
eingesetzte Brücke im Oberkiefer des Beklagten noch nicht dem anerkannten
medizinischen Standard entsprach. Der Senat folgt - ebenso, wie bereits die
Kammer - den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen dahin, dass eine
geringfügige, aber nach dem zahnärztlichen Facharztstandard nicht hinzunehmende
Beweglichkeit der Brücke über eines oder mehrere der Teleskope von Anfang an
gegeben war. Der Beklagte hat ein leichtes "Kippeln" seiner Lebensgefährtin, der
Zeugin C. J. , sowie der stomatologischen Schwester der Kläger, der Zeugin K. S.
, gegenüber beklagt. Die nachbehandelnde Zahnärztin Dr. N. P. hat ein leichtes,
objektiv bereits feststellbares Kippeln am 1. September 2004, also etwa fünf
Monate nach Einsetzen der Brücke, festgestellt. Der Feststellung des Senats
steht nicht entgegen, dass die nachbehandelnde Zahnärztin diese Beweglichkeit
nicht als eine nachbesserungsbedürftige Leistung bewertete. Der Senat erachtet
insoweit die Bewertung des gerichtlichen Sachverständigen als überzeugender.
Den Klägern ist der Nachweis nachträglicher Veränderungen an der von ihnen
eingesetzten Brücke, insbesondere durch eine Behandlung während des Urlaubs des
Beklagten in Österreich bzw. durch die nachbehandelnde Zahnärztin Dr. P. , nicht
gelungen. Hinsichtlich der Behandlung durch Dr. P. ist sogar bewiesen, dass
keinerlei Substanzeingriffe in die Prothetik erfolgten.
b) Ein haftungsbegründender Behandlungsfehler kann bei anfänglicher
geringfügiger Beweglichkeit der Zahnprothese jedoch nur angenommen werden, wenn
dem Zahnarzt im Rahmen der Weiterbehandlung Gelegenheit zur Vornahme von
Korrekturen gegeben worden ist und ihm dabei eine Korrektur vorwerfbar nicht
gelingt. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Die Einordnung der zahnärztlichen Versorgung eines Patienten mit Zahnersatz als
Dienstvertrag schließt ein Recht des Zahnarztes auf Nachbesserung zur Vermeidung
von Schadenersatzansprüchen grundsätzlich aus. Da die Eingliederung von
Zahnersatz aber regelmäßig ein mehrstufiger Prozess ist, dem das Risiko
anfänglicher Passungenauigkeiten und Beweglichkeiten immanent ist, ist der
Patient grundsätzlich gehalten, bei weiteren Eingliederungsmaßnahmen einer
Prothese mitzuwirken. Dies umfasst vor allem die Anzeige von Druckstellen,
Lockerungserscheinungen oder Beweglichkeiten sowie die Wiedervorstellung, um
Gelegenheit zur Fortsetzung der Behandlung zu geben (vgl. auch OLG Oldenburg,
Urteil v. 11. Februar 1997, 5 U 164/96 - OLGR Oldenburg 1997, 153 = MedR 1997,
359, sowie Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit seit BSG, Urteil v. 16.
Januar 1991, 6 RKa 25/89 - NJW 1992, 1590, und Urteil v. 2. Dezember 1992, 14a /
6 RKa 43/91 - NZS 1992, 178; ebenso v. Ziegner MDR 2001, 1088, 1090;
Schinnenburg MedR 2000, 185, 186; Martis/ Winkhart, Arzthaftungsrecht aktuell,
S. 502 f.; a.A.. Schellenberg VersR 2007, 1343). Denn die Pflicht des Zahnarztes
im Behandlungsverhältnis besteht in einem Hinwirken auf eine final dem
Facharztstandard entsprechende prothetische Versorgung. Es verstößt noch nicht
gegen den Facharztstandard, dass eine befriedigende prothetische Lösung nicht
beim ersten Versuch gelingt. Selbst das Misslingen eines Korrekturversuchs muss
nicht behandlungsfehlerhaft sein. Wie der gerichtliche Sachverständige auch für
den vorliegenden Fall nachvollziehbar ausgeführt hat, besteht die prothetische
Behandlung z.T. auch in einem "Vortasten" zu einer befriedigenden Lösung des
bestehenden Problems. Dabei ist es regelmäßig - wie auch hier - sowohl von der
Einwilligung des Patienten als auch vom Inhalt des konkreten
Behandlungsvertrages gedeckt, dass der Zahnarzt Gelegenheit zur
Behandlungsfortführung über den ersten Eingliederungstermin hinaus erhält.
Beendet der Patient die Behandlung durch Kündigung vorzeitig, wozu er berechtigt
ist, so hat er - außer in den Fällen der Unzumutbarkeit der Fortsetzung der
Behandlung - das Nichterreichen einer befriedigenden Eingliederung von
Zahnersatz ganz überwiegend selbst zu vertreten.
Der Senat geht im Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass der Beklagte hier
im Juli 2004 Beschwerden über den Sitz der Brücke geäußert hat. Daraufhin hat
der Kläger zu 1) die Brücke beschliffen. Darin sieht der Senat einen dem
Facharztstandard gerecht werdenden Versuch zur Nachbesserung der Versorgung mit
Zahnersatz. Am 10. August 2004 begab sich der Beklagte aus anderen Gründen in
die Behandlung des Klägers zu 1); in diesem Behandlungstermin, in dem der Sitz
der Brücke nicht angesprochen worden ist, hat der Kläger - berechtigt - die
Zahlung seiner Vergütung angemahnt. Danach wurde der Kläger zu 1) vom Beklagten
zwar im Zusammenhang mit der Verweigerung der Bezahlung der Rechnung vom 6.
April 2004 mit dem Vorwurf fehlerhafter zahnärztlicher Leistungen konfrontiert,
eine Wiedervorstellung des Beklagten in der Praxis der Kläger erfolgte jedoch
nicht, obwohl sie für den Beklagten zumutbar gewesen wäre.
c) Darüber hinaus ist auch insoweit darauf zu verweisen, dass die Kosten der
Neuanfertigung einer anderen Prothese, als derjenigen, die von den Klägern
geplant und eingepasst worden ist, sowie die geltend gemachten Fahrkosten zu Dr.
P. derzeit unabhängig von einem Schadenersatzgrund keinen ersatzfähigen Schaden
darstellten. Denn die Neuanfertigung der Brücke ist bislang nicht vorgenommen
worden. Die Behandlung bei Dr. P. war nicht durch den Sitz der Prothese
veranlasst, sondern diente anderen Behandlungszwecken. Die Feststellung des
Kippelns der Brücke erfolgte lediglich bei Gelegenheit dieser Behandlung. Auf
die Ausführungen in Abschnitt 2.1. lit. c) dieser Gründe wird Bezug genommen.
Selbst bei Bestehen eines Haftungsgrundes lägen auch die Voraussetzungen für
einen Ersatz immaterieller Schäden nicht vor. Der Senat sieht die bislang
eingetretenen Beschwerden beim Beklagten, die auf den o.g. Mangel der Prothese
zurückzuführen sind, als nicht geeignet an, einen Anspruch auf Schmerzensgeld zu
begründen. Der Beklagte hatte zwar wegen des Kippelns ein Unsicherheitsgefühl;
es könnten sich auch durch dieses Kippeln Missempfindungen beim Kauen
eingestellt haben, die aber im Vergleich zu den Missempfindungen durch die
Blutungsneigung des Zahnfleisches kaum wahrnehmbar waren. Unter Umständen haben
sich auch leichter Verschmutzungen der Prothese ergeben. Schmerzen wurden durch
die geringe Beweglichkeit der Prothese jedoch nicht verursacht, wie der
Sachverständige in der ergänzenden Beweisaufnahme durch den Senat im Termin am
18. Oktober 2007 (vgl. GA Bd. II Bl. 183, 186) nachvollziehbar ausgeführt hat.
Die Schmerzempfindungen und die Fieberzustände, die der Beklagte geschildert
hat, sind auf die erhebliche Erkrankung des Zahnfleisches und des
Zahnhalteapparates zurückzuführen, für die die Kläger aus nachfolgend
angeführten Gründen nicht einzustehen haben. Auch der Beklagte selbst hat bei
der körperlichen Untersuchung durch den gerichtlichen Sachverständigen am 5.
Januar 2006 die durch das "Kippeln" der Brücke ausgelösten Beschwerden als
"leicht" bewertet.
2.3. Entgegen der Behauptung des Beklagten sind die von ihm gerügten
Verfärbungen von Teilen der Prothese nicht auf einen Behandlungsfehler und nicht
auf den Einsatz ungeeigneten Materials zurückzuführen. Dies ergibt sich
eindeutig aus den Bewertungen des gerichtlichen Sachverständigen insbesondere im
Ergänzungsgutachten vom 13. September 2006 (GA Bd. I Bl. 212 ff.), die sich der
Senat zu eigen macht.
2.4. Dem Beklagten ist der Nachweis nicht gelungen, dass ihm Schäden durch eine
angeblich unterlassene parodontale Diagnostik und Therapie zu Beginn der
prothetischen Behandlung der Kläger entstanden sind.
a) Allerdings ist nach wie vor offen, ob die Kläger den Zustand des
Zahnhalteapparates des Beklagten bis Januar 2004 eingehend untersucht haben oder
nicht. Hierzu wären sie nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen
verpflichtet gewesen, um die Grundlagen für die prothetische Behandlung zu
ermitteln, insbesondere die Standfestigkeit der als Pfeiler verwendeten Zähne
und Teleskope, und natürlich auch isoliert von der prothetischen Behandlung,
soweit sich ein krankhafter Befund, z. Bsp. in Gestalt von zu tiefen
Zahnfleischtaschen ergeben hätte. Die fehlende Dokumentation einer solchen aus
fachärztlicher Sicht erforderlichen Befunderhebung indiziert nach den besonderen
Beweisregeln im Arzthaftungsprozess deren Unterlassung. Die Kläger hatten für
die Durchführung der entsprechenden Untersuchungen mit Schriftsatz vom 23. März
2003 Beweis angeboten (vgl. GA Bd. I Bl. 143), so dass die Kammer vor einer
Feststellung eines Behandlungsfehlers (vgl. UA S. 5) eine Beweiserhebung hätte
durchführen müssen. Unabhängig davon besteht insoweit ein Schadenersatzanspruch
des Beklagten gegen die Kläger aus anderen Gründen jedenfalls nicht.
b) Selbst wenn der Senat eine versäumte Befunderhebung unterstellte, so fehlte
es an einem Nachweis, dass die Befunderhebung andere, weiter gehende
Behandlungsmaßnahmen veranlasst hätte, als die vorgenommenen. Die Kläger haben
bestritten, dass pathologische Befunde im Oberkiefer vorgelegen hätten, die
weitere Maßnahmen, als die erfolgten Zahnextraktionen, medizinisch geboten
hätten. Der Beklagte hat hierzu zwar Indizien angeführt, insbesondere auf den
Parodontalspalt auf der Röntgenaufnahme von Dr. P. und deren Diagnose im
September 2004 sowie auf die Feststellungen des Sachverständigen aufgrund seiner
Untersuchung vom Januar 2006 hingewiesen. Hieraus ist jedoch nicht auf einen
behandlungspflichtigen Zustand im Zeitraum August 2003 bis April 2004 zu
schließen.
Der gerichtliche Sachverständige hat angegeben, dass aus medizinischer Sicht
eine Behandlung von Zahnfleischtaschen erst ab einer Tiefe von etwa 4 mm
bestehe. Ob eine solche Tiefe bereits im Frühjahr 2004 vorgelegen habe, sei
rückschauend nicht mehr feststellbar; alle Aussagen hierzu seien zwangsläufig
spekulativ (vgl. Gutachten vom 15. Februar 2006, GA Bd. I Bl. 127). Hierauf kann
eine Verurteilung nicht gestützt werden.
Auch hinsichtlich der entzündlichen Situation beim Zahnfleisch konnte der
gerichtliche Sachverständige lediglich feststellen, dass ein entzündlicher
Prozess in der Region des Zahnes 16 wohl ab August 2004 vorgelegen habe (vgl.
ebenda, GA Bd. I Bl. 124), was einen Behandlungsfehlervorwurf für die davor
liegende Zeit nicht zu rechtfertigen vermag. Nach April 2004 hat im Übrigen
unstreitig eine prophylaktische konservative Parodontalbehandlung eingesetzt.
Der Beklagte war auch darüber informiert, dass er bei auftretenden Beschwerden
zur Vermeidung von Folgeschäden eine entsprechende Behandlung suchen sollte.
c) Im Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Senat darüber hinaus festgestellt,
dass die Blutungsneigung des Zahnfleisches und die später diagnostizierte
Entzündung des Zahnfleisches (Gingivitis) sowie von Teilen des
Zahnhalteapparates (lokalisierte chronische Parodontitis) ganz überwiegend durch
die objektiv unzureichende Mundhygiene und Zahnpflege durch den Beklagten
verursacht worden sind und im Übrigen durch die Nichtinanspruchnahme
zahnärztlicher Behandlung. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des
gerichtlichen Sachverständigen (vgl. insbesondere GA Bd. I Bl. 127 und Bl. 172),
die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von beiden Prozessparteien
erörtert worden sind.
3. Die mit Schriftsatz vom 9. November 2007 angekündigte hilfsweise Erweiterung
der Widerklage ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Die Widerklageerweiterung ist innerhalb der gewährten Schriftsatzfrist erfolgt.
Sie ist vom Schriftsatznachlass erfasst, weil dieser zur Bewertung des
Ergebnisses der Beweisaufnahme und zur abschließenden Stellungnahme zu den
erteilten gerichtlichen Hinweisen sowie zur Stellung der Schlussanträge gewährt
worden war (§§ 279 Abs. 3, 285 Abs. 1 ZPO). Die Kläger haben in die hilfsweise
Erweiterung der Widerklage zwar nicht eingewilligt, sie ist aber sachdienlich
i.S.v. § 533 Nr. 1 ZPO. Sie gibt dem Senat keine Veranlassung zur
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Die hilfsweise Erweiterung der Widerklage ist unbegründet. Sie stützt sich ganz
überwiegend darauf, dass auf das vorliegende Behandlungsverhältnis
Werkvertragsrecht anzuwenden sei. Diese Rechtsauffassung nimmt der Senat nicht
ein, wie vorausgeführt. Im Übrigen kommt ein Anspruch des Beklagten auf
Behandlung durch die Kläger nicht in Betracht, weil der Beklagte das
Behandlungsverhältnis mit den Klägern durch konkludente Kündigung einseitig
beendet hat. Ohne erneute Aufnahme der Behandlung ist ein Rechtsgrund für den
begehrten Urteilsausspruch nicht ersichtlich.
III.
1. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 92
Abs. 2 und 97 Abs. 1 ZPO. Der Prozesserfolg des Beklagten besteht vor allem
darin, dass seine Widerklage zu einem geringen Teil als nur derzeit unbegründet
abgewiesen worden ist und zur Vermeidung der Verjährung etwaiger Ansprüche eine
entsprechende Feststellung erfolgte.
2. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V.m. §§
708 Nr. 10, 711 S. 1, 713 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache
weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert.
Die Festsetzung des Streitwerts für die Gebührenberechnung im Berufungsverfahren
ergeht nach §§ 47, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Kostenwert setzt sich
zusammen aus dem Gebührenstreitwert der Klage und dem Gebührenstreitwert der
Widerklage, welche beide im vollen Umfange in zweiter Instanz anhängig sind.
Der Streitwert der Klage ergibt sich aus der Bezifferung der Hauptforderung im
Antrag zu Ziffer 1) und beträgt 4.899,03 EUR; die im Antrag zu Ziffer 2)
genannte Forderung in Höhe von 285,07 EUR ist eine Nebenforderung, die bei der
Streitwertberechnung außer Ansatz bleibt.
Der Streitwert der gesamten Widerklage war durch Zusammenrechnung mit einem
Betrage von 11.572,18 EUR zu ermitteln. Der Antrag zu Ziffer 1 der Berufung des
Beklagten ist mit 2.572,18 EUR beziffert. Der Antrag zu Ziffer 2) ist
unbeziffert, aber nach dem genannten Mindestbetrag des begehrten
Schmerzensgeldes mit 7.000,00 EUR festzusetzen. Den Feststellungsantrag, der z.T.
Gegenstand des Antrags zu Ziffer 3) der Berufung des Beklagten, insgesamt jedoch
Gegenstand des Antrags zu Ziffer 3) der Berufung der Kläger ist, bewertet der
Senat nach ständiger eigener Rechtsprechung mit 2.000,00 EUR.