Zahnersatz –
Unverträglichkeit und Allergietest - Zahnarzthaftung
Oberlandesgericht Oldenburg
Az: 5 U 147/05
Urteil vom
28.02.2007
In dem Rechtsstreit hat der 5.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom
24. Januar 2007 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts
Oldenburg vom 4.11.2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die
Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Gründe:
A.
Die Klägerin, die unter einer ausgeprägten Atrophie des Unterkiefers beidseits
litt, stellte sich im Zentrum für Chirurgie, Klinik für Mund, Kiefer und
Gesichtschirurgie in B... vor, wo im Sommer 2001 vier Implantate im Unterkiefer
eingebracht wurden, Die Nachversorgung ab dem 31.8.2001 nahm der Beklagte vor.
Dieser setzte auf die Implantate eine Suprakonstruktion auf und gliederte in den
Oberkiefer eine Totalprothese ein. Für die Eingliederung und Nachbehandlung
waren eine Vielzahl von Terminen notwendig. Die Klägerin war mit dem Zahnersatz
nicht zufrieden und brach im Mai 2002 die Behandlung beim Beklagten ab. Im
Hinblick auf Mängelrügen der Klägerin erstatteten die Zahnärzte Dr. E... am
18.10.2002 und Dr. D... am 3.4.2003 Gutachten für die K.... Darüber hinaus holte
die Klägerin ein Privatgutachten von Dr. R..., O..., vom 16.5.2003 ein. Im April
2003 suchte sie die Praxis von Dr. V... in F... auf. Dieser setzte im Oberkiefer
eine neue Totalprothese und im Unterkiefer ebenfalls einen neuen Zahnersatz ein.
Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten die Erstattung der Kosten
verlangt, die sie für die Beauftragung von Dr. R... aufgewendet hat (439,58 EUR),
sowie die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in einer Größenordnung von
12.500,EUR. Zudem hat sie begehrt, festzustellen, dass dem Beklagten Ansprüche
aus ihrer zahnärztlichen Behandlung nicht zustehen und dieser verpflichtet ist,
ihr alle zukünftigen Schäden aus der zahnärztlichen Fehlbehandlung der
Oberkieferprothese und der Suprakonstruktion auf den Implantaten der
Unterkieferprothese zu ersetzen. Sie hat dem Beklagten - gestützt auf die
außergerichtlich eingeholten Gutachten - insbesondere vorgeworfen, die für das
Provisorium der Oberkieferprothese aufgeschäumte Füllung habe ihr Übelkeit
verursacht. Dem Beklagten sei es weiter nicht gelungen, eine passende
Oberkieferprothese anzufertigen. Diese habe keinen ausreichenden Halt im
Oberkiefer gefunden und die Zähne seien beim Sprechen nicht zu sehen gewesen.
Deshalb habe sich der Beklagte am 29.4.2002 bereit erklärt, die
Oberkieferprothese neu anzufertigen. Bei der Anprobe am 30.4.2002 habe sich
jedoch gezeigt, dass auch diese Neuanfertigung missglückt sei. Die auf den
Implantaten angebrachte Suprakonstruktion sei ebenfalls unbrauchbar. So hätten
Ober und Unterkieferprothese nicht zueinander gepasst. Auch habe der Beklagte
für ihre Anfertigung Materialien herangezogen, die sich mit den Metallen, die
bei den Implantaten Verwendung gefunden hätten, nicht vertragen hätten. Zudem
habe der Zahnersatz im Unterkiefer so fest gesessen, dass er nur mit Gewalt habe
herausgenommen werden können. Die Kronensuprakonstruktion habe mangelhafte
Überhänge aufgewiesen; überdies habe sich ein Spalt zwischen Prothesenrand und
Mundboden gezeigt. Schließlich sei die Suprakonstruktion wegen einer losen
Schraube beweglich gewesen, was zu Entzündungen geführt habe. Sie habe überdies
unter sehr schmerzhaften Druckstellen, unter Kopfschmerzen und Ohrenpfeifen
gelitten. Aufgrund der Unverträglichkeit der vom Beklagten verwendeten
Materialien sei es zudem zu Magen und Darmbeschwerden gekommen. Der Beklagte hat
Behandlungsfehler bei der zahnärztlichen Versorgung der Klägerin in Abrede
genommen. Nacharbeiten seien bei der Eingliederung von Zahnprothesen nicht
ungewöhnlich. Soweit es zu Verzögerungen bei der Eingliederung des Zahnersatzes
gekommen sei, seien diese auf Änderungswünsche der Klägerin und darauf
zurückzuführen, dass diese Behandlungstermine nicht wahrgenommen habe und in
Urlaub gefahren sei. Infolge dieser Verzögerungen hätten sich die
Weichteilverhältnisse im Mundraum geändert, was wiederum zu
Anpassungsschwierigkeiten geführt habe. Zudem habe es die Klägerin an einer
ausreichenden Reinigung des Zahnersatzes fehlen lassen. Mit der Widerklage hat
der Beklagte seine Honorarforderung vom 4.12.2002 in Höhe von 6.494,14 EUR aus
der zahnärztlichen Behandlung der Klägerin verfolgt. Daraufhin hat die Klägerin
ihr Begehren, festzustellen, dass dem Beklagten aus der zahnärztlichen
Behandlung keine Ansprüche zustehen, für erledigt erklärt, ohne dass der
Beklagte dem entgegengetreten ist. Die Klägerin hat die Honorarforderung des
Beklagten für ungerechtfertigt gehalten. Abgesehen davon, dass seine Leistungen
unbrauchbar gewesen seien, habe der Beklagte ihr erfolglose
Nachbesserungsversuche in Rechnung gestellt. Zudem seien ihr Kosten für die
Mängelbeseitigung in Höhe von zumindest 5.200,EUR entstanden. Insoweit hat die
Klägerin die Aufrechnung gegen die Honorarforderung des Klägers erklärt.
Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg hat nach Einholung eines
Gutachtens des Sachverständigen Dr. B..., V..., und Vernehmung von Zeugen die
Klage mit Urteil vom 4.11. 2005 abgewiesen. Auf die Widerklage hat es die
Klägerin verurteilt, an den Beklagten 6.494,14 EUR nebst Zinsen zu zahlen, Zug
um Zug gegen Herausgabe der bei dem Beklagten verbliebenen Oberkieferprothese.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf das
angefochtene Urteil (Bd. I, Bl. 252 ff. d.A.) Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Diese meint, das Gutachten
des Sachverständigen Dr. B... stelle eine tragfähige Entscheidungsgrundlage
nicht dar. Dieser habe es versäumt, sie selbst und die noch vorhandene
Unterkieferprothese zu untersuchen. Der Sachverständige habe seiner Beurteilung
die Behandlungsunterlagen des Beklagten zugrunde gelegt, obwohl diese
unvollständig und teilweise unrichtig seien. Zudem sei es erforderlich gewesen,
die von ihr als Zeugen benannten Zahnärzte zu vernehmen, die die von ihr
behaupteten Mängel bestätigt hätten. Auch sei Dr. B... eine Erklärung dafür
schuldig geblieben, warum es dem Beklagten in 46 Sitzungen nicht gelungen sei,
ordnungsgemäße Prothesen einzugliedern, während der Nachbehandler Dr. V... dafür
nur 4 Termine benötigt habe. Die Unterkieferprothese sei fehlerhaft gewesen,
weil die Riegelkonstruktion grundsätzlich ungeeignet gewesen sei und weil der
Zahnersatz extrem fest gesessen habe. Jedenfalls habe die später von Dr. V...
gewählte Suprakonstruktion mit Schnappverschluss eine echte
Behandlungsalternative dargestellt, über die sie der Beklagte hätte aufklären
müssen. Die Prothesenkonstruktion habe überdies nicht exakt auf der Schleimhaut
aufgelegen, die Bisshöhe sei zu niedrig gewesen, die Überhänge der Kronen seien
falsch gearbeitet worden. Eine ordnungsgemäße Reinigung der Zahnprothese sei
unmöglich gewesen, die endgültige Fixierung der Schrauben habe gefehlt; überdies
seien Unter und Oberkieferprothese nicht aufeinander abgestimmt gewesen. Darüber
hinaus habe der Beklagte versäumt, sie deutlich darauf hinzuweisen, dass die
Prothesen schnellstmöglich einzupassen und zu fixieren seien, um Implantate und
Prothesen nicht zu gefährden. Der Beklagte habe es ebenfalls an der Fertigung
einer passgenauen Oberkieferprothese fehlen lassen. Ihr könne in diesem
Zusammenhang nicht entgegengehalten werden, dass es aufgrund der Dauer der
Behandlung zu Schwierigkeiten bei der Einstellung der Gesichts und
Mundmuskulatur gekommen sei: Vielmehr habe es der Beklagte zu verantworten, wenn
dieser trotz sechsmonatiger Behandlung außerstande gewesen sei, ihr eine
passende Oberkieferprothese zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständige habe
sich weiter nicht hinreichend mit ihrer Behauptung befasst, dass die Materialien
von Prothese und Implantat nicht zueinander gepasst hätten. Der Beklagte hätte
vor der Eingliederung des Zahnersatzes Materialtests durchführen müssen. Zudem
sei ihrem Vortrag nicht nachgegangen worden, dass sie unter allergischen
Reaktionen gelitten habe, die auf das Gesamtsystem zurückzuführen gewesen seien.
Ähnliches gelte für ihre Behauptung, die Anwendung von ViscoGel über einen
längeren Zeitraum habe ihr Beschwerden verursacht. Auch hätte die Erhebung eines
Funktionsbefundes die Mangelhaftigkeit der Arbeiten des Beklagten bestätigt. Was
schließlich die Honorarforderung des Beklagten betreffe, greife diese nicht
durch, weil sie ein Interesse an den Leistungen des Beklagten nicht habe. Zudem
habe das Landgericht ihre Behauptung nicht weiter aufgeklärt, der Beklagte habe
ihr unnötige Nachbesserungsarbeiten in Rechnung gestellt.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 4.11.2005, Az. 8 O.
4159/02, abzuändern und
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 439,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit dem
10.6.2005 zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr alle zukünftigen
Schäden aus der zahnärztlichen Fehlbehandlung der Oberkieferprothese und der
Suprakonstruktion auf dem Implantat der Unterkieferprothese in der Zeit vom
31.8.2001 bis zum 13.5.2002 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht kraft
Gesetzes auf Dritte übergegangen sind,
3. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld aus der
zahnärztlichen Fehlbehandlung zu zahlen (Größenordnung 12.500,EUR),
4. die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Da die Klägerin in der Zeit vom
17.4. - 27.5.2003 komplett neu versorgt worden sei, hätten weder eine
persönliche Untersuchung der Klägerin noch die der Unter und Oberkieferprothese
zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung beitragen können. Es falle in den
Verantwortungsbereich der Klägerin, wenn diese die fertiggestellte
Oberkieferprothese nicht abgeholt und einem Sachverständigen vorgestellt habe.
Die Vorwürfe der Klägerin, seine - des Beklagten Behandlungsunterlagen seien
unrichtig, entbehrten jeglicher Grundlage. Einer Vernehmung der außergerichtlich
eingeschalteten Zahnärzte habe es nicht bedurft, weil das Landgericht ihre
Gutachten berücksichtigt und gewürdigt habe. Behandlungsfehler seien ihm nicht
unterlaufen, wie bereits das erstinstanzliche Gericht ausgeführt habe.
Insbesondere sei die von ihm gewählte Riegelkonstruktion auch bei den
Kieferkammverhältnissen der Klägerin geeignet gewesen, was der gerichtlich
bestellte Sachverständige Dr. B... bestätigt habe. In diesem Zusammenhang könne
ihm auch eine mangelhafte Aufklärung nicht zur Last gelegt werden, weil er vor
der Behandlung mit der Klägerin verschiedene Konstruktionsmöglichkeiten erörtert
habe. Der Umstand, dass die Klägerin Schwierigkeiten beim Herausnehmen der
Unterkieferprothese gehabt habe, belege einen Behandlungsfehler nicht. Soweit
tatsächlich die Unterkieferprothese geklemmt gehabt habe, hätte diese
Problematik durch Ausschleifen leicht beseitigt werden können. Entgegen der
Behauptung der Klägerin sei im Übrigen auch die zahnärztliche Behandlung bei Dr.
V... nicht reibungslos verlaufen: So habe es der Klägerin wiederum
Schwierigkeiten bereitet, die UnterkieferProthese zu lösen. Die Vielzahl der
Behandlungstermine sei allein auf ein Fehlverhalten der Klägerin zurückzuführen,
die wiederholt Termine abgesagt, Urlaubreisen für wichtiger gehalten nicht
nachvollziehbare Farbänderungen gewünscht habe. Er habe die Klägerin auch
eingehend über die Folgen einer verzögerten Eingliederung der Prothesen in
Kenntnis gesetzt. Dies geschehe im Allgemeinen in der jeweils durchgeführten
ersten Besprechung; zudem erfolge eine weitergehende Beratung generell im
weiteren Behandlungsverlauf. Dass eine solche Erörterung stattgefunden habe,
belege schon das Schreiben der Klägerin vom 10.4.2002. Abgesehen davon hätte die
Klägerin ihre Termine ohnehin nicht umdisponiert. Seine Honorarforderung sei
schließlich gerechtfertigt, da Behandlungsfehler nicht vorlägen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf die
wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben aufgrund des Beschlusses vom 12.7.2006
(Bd. II, Bl. 102 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
schriftliche Gutachten von Dr. B..., V..., vom 11.8.2006 (Bd. II, Bl. 117 d.A.)
sowie die Niederschrift vom 24.1.2007 (Bd. II, Bl. 147 d.A.) Bezug genommen.
B.
Die Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu
Recht die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage hin verurteilt,
an den Beklagten ein zahnärztliches Honorar von 6.494,14 EUR zu zahlen. Eine
andere Beurteilung ist auch nach der vom Senat durchgeführten ergänzenden
Beweisaufnahme nicht gerechtfertigt.
I.) Der Beklagte haftet weder gemäß den §§ 823, 847 BGB, Art. 229 § 8 EGBGB noch
wegen schuldhafter Vertragsverletzung für die von der Klägerin behaupteten
Gesundheitsbeeinträchtigungen.
1.) Das Landgericht hat - auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen
Dr. B..., V... - Behandlungsfehler des Beklagten bei der zahnärztlichen
Behandlung der Klägerin nicht festzustellen vermocht. Das Landgericht hat seine
Entscheidung eingehend und sorgfältig begründet. Auch nach der ergänzenden
Beweisaufnahme durch den Senat hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht
führen können, dass dem Beklagten bei der zahnärztlichen Behandlung im Zeitraum
August 2001 bis April 2002 Behandlungsfehler unterlaufen sind.
a.) Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die von dem Beklagten angefertigte
Suprakonstruktion für den Unterkiefer ungeeignet gewesen ist. Dazu hat der
Sachverständige Dr. B... in sich stimmig und plausibel dargelegt, dass die Wahl
des Beklagten, eine Riegelverbindung herzustellen, sinnvoll gewesen sei, weil
diese Verbindung - bei ordnungsgemäßer Funktion - die kleinen und schwachen
Implantate im Unterkiefer der Klägerin nur wenig belaste. Die erstmals in der
Berufungsinstanz in den Rechtsstreit eingeführte Behauptung der Klägerin, der
Beklagte hätte sie darüber in Kenntnis setzen müssen, dass die von Dr. V...
gewählte Suprakonstruktion mit Schnappverschluss als alternative
Behandlungsmöglichkeit in Betracht kommt, stellt neues Parteivorbringen dar, mit
dem die Klägerin gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist: Denn in erster
Instanz hat sie dazu dargetan, allein die von Dr. V... herangezogene
Konstruktion sei im Hinblick auf ihre Kieferverhältnisse geeignet gewesen.
Aufklärungsfehler hat sie in diesem Zusammenhang nicht gerügt. Abgesehen davon
dürfte es sich aber bei den verschiedenen Arten des Verschlusses kaum um eine
echte Behandlungsalternative handeln, solange die Prothesenkonstruktion an sich
dadurch nicht maßgeblich verändert wird.
b.) Dr. B... hat weiter nicht feststellen können, dass der vom Beklagten
eingebrachte Unterkieferzahnersatz mangelhaft - weil nur schwer zu lösen -
gewesen sei. Aus dem Umstand, dass das Herausnehmen desselben der Klägerin
Schwierigkeiten bereitet habe, könne nicht auf einen Behandlungsfehler
zurückgeschlossen werden, schon weil das Lösen der Konstruktion viel taktiles
Geschick erfordere. Diese Beurteilung hat der Sachverständige im Rahmen seines
Ergänzungsgutachtens und der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens nach einer
eingehenden Untersuchung der Unterkieferprothese vor dem Senat bekräftigt. Er
hat anhand der Unterkieferprothese in dem Verhandlungstermin anschaulich
demonstriert, dass diese jedenfalls nicht derart fest auf dem Goldblock sitzt,
dass ihre Funktionstauglichkeit in Zweifel zu ziehen ist. Im Hinblick darauf
sieht sich der Senat nicht veranlasst, eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch
Vernehmung von sachverständigen Zeugen durchzuführen.
aa.) Der von der Klägerin eingeschaltete Privatgutachter Dr. R... und der
nachbehandelnde Zahnarzt Dr. V... haben allerdings bestätigt, dass die
Unterkieferprothese so fest gesessen habe, dass die Patientin diese nicht habe
herausnehmen können. Dem steht aber bereits entgegen, dass weder der Zahnarzt
Dr. E... noch der Zahnarzt Dr. D... einen derartigen Mangel beschrieben haben.
Im Gegenteil hat Dr. D... in seinem Gutachten lediglich eine leichte
Klemmwirkung festgehalten. Hinzu kommt, dass der Privatgutachter Dr. R... zwar
bemängelt, die Patientin könne die Prothese nur mit Mühe entfernen, ohne aber
darzulegen, woran das liegt und ob und inwieweit dafür Fehler der
Suprakonstruktion ursächlich sind. Nichts anderes ergibt sich aus der Aussage
des Zeugen R.... Dieser hat bekundet, dass die Klägerin und auch der Beklagte
Schwierigkeiten gehabt hätten, die Unterkieferprothese zu lösen. Manchmal sei
dies gelungen, ein anderes Mal wieder nicht.
bb.) Im Übrigen obliegt die Beurteilung, ob die tatsächlichen Feststellungen
einen Mangel der zahnärztlichen Versorgung belegen, dem vom Gericht ausgewählten
Sachverständigen und nicht dem als sachverständigen Zeugen benannten
Privatgutachter (vgl. Oberlandesgericht Hamm, VersR 2001, S. 249; Steffen/Pauge,
a.a.O., Rdnr. 586 d). Gerade darum geht es aber im vorliegenden Fall: Denn
unstreitig haben Schwierigkeiten der Klägerin beim Herausnehmen der
Unterkieferprothese bestanden. Fraglich ist lediglich, ob diese Probleme den
Schluss auf einen Behandlungsfehler des Beklagten zulassen. Dies ist nach den
Erläuterungen oben nicht der Fall. Abgesehen davon hat der Sachverständige
deutlich gemacht, dass eine etwa vorhandene Klemmwirkung jedenfalls durch
Nacharbeiten ohne weiteres zu beseitigen gewesen wäre.
cc.) Schließlich weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass der
nachbehandelnde Zahnarzt Dr. V... ebenfalls Probleme der Klägerin mit der Lösung
der Unterkieferprothese in seinen Krankenunterlagen festgehalten hat. So heißt
es dort unter dem 28.5.2003: " Die Patientin bekommt die UK Prothese allein
nicht heraus, hat Angst um die Implantate.... Nochmals geübt, die UK Prothese
einzusetzen und wieder heraus zu nehmen."
c.) Ähnliches gilt für die Behauptungen der Klägerin, der Unterkieferersatz habe
nicht exakt auf der Schleimhaut gesessen, die Bisshöhe sei zu niedrig
ausgefallen, Ober und Unterkiefer seien nicht aufeinander abgestimmt gewesen und
eine endgültige Fixierung der Schrauben habe gefehlt.
aa.) Insoweit hat der Sachverständige Dr. B..., dessen Ausführungen sich das
Landgericht angeschlossen hat, Mängel nicht feststellen können. Diese
Einschätzung ist auch überzeugend begründet. Der Sachverständige Dr. B... hat
bei seiner Beurteilung insbesondere die außergerichtlichen Gutachten der
Zahnärzte Dr. E... und Dr. R... in Betracht gezogen sowie deren Wahrnehmungen
ausgewertet.
bb.) Hinzu kommt, dass Dr. R... den Zahnersatz der Klägerin ohnehin erst im
April/Mai 2003 und damit lange nach dessen Eingliederung im Frühjahr 2002
begutachtet hat. Der Sachverständige Dr. B... hat dazu ausgeführt, dass sich
Veränderungen nicht nur am Kiefer, sondern auch an den Zähnen der Klägerin
eingestellt hätten, weil diese über geraume Zeit ihre alte Oberkieferprothese
zusammen mit dem neuen Unterkieferzahnersatz getragen habe. Diese Einschätzung
leuchtet unmittelbar ein. Schon im Hinblick darauf lassen die Ausführungen des
Privatgutachters Dr. R... den Schluss nicht zu, dass die vom Beklagten
eingegliederten Prothesen tatsächlich nicht passgenau gefertigt und eingesetzt
worden sind (vgl. dazu Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 2.1.1997, Az. 14
U 10/96, AHRS II 2695/137); unter diesen Umständen vermag die Vernehmung von Dr.
R... zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht beizutragen.
d.) Weiter hat die Klägerin dargetan, zwischen Implantatschulter und Kronen habe
sich ein deutlicher Absatz gezeigt und die Überhänge der Unterkieferprothese
seien falsch gearbeitet worden, so dass die Zahnzwischenräume nicht mit
geeigneten Hilfsmitteln hätten gereinigt werden können. Derartige Mängel hat der
Sachverständige Dr. B... anhand der von Dr. R... angefertigten Lichtbilder
ebenfalls nicht bestätigen können. Diese geben - so Dr. B... - eine
Brückenkonstruktion ohne Besonderheiten wieder. Im Rahmen seines
Ergänzungsgutachtens hat er weiter dargelegt, nach einer Untersuchung der
Unterkieferprothese Mängel oder Auffälligkeiten nicht feststellen zu können. Zur
Beurteilung der Reinigungsmöglichkeit hat er sich jedoch außerstande gesehen,
weil diese nur im Mund beurteilt werden könne. Gleichwohl sieht sich der Senat
auch zu diesem Punkt nicht veranlasst, die Privatgutachter Dr. R..., Dr. D...
und/oder Dr. E... als sachverständige Zeugen zu hören. Denn Dr. B... hat bei der
mündlichen Erläuterung seines Gutachtens klargestellt, dass zu dieser Frage
aussagekräftige Feststellungen nicht mehr zu treffen seien, weil sich die
Verhältnisse im Kiefer der Klägerin inzwischen verändert hätten. Dies gilt aber
auch für die Wahrnehmungen der oben genannten Privatgutachter, die nämlich die
Klägerin erst mehrere Monate nach dem Abbruch der zahnärztlichen Behandlung beim
Beklagten im Mai 2002 gesehen haben, nachdem die Klägerin unstreitig die alte
Oberkieferprothese über geraume Zeit zusammen mit der neuen Unterkieferprothese
getragen hatte: Dr. E... hat die Klägerin am 18.10.2002 untersucht, Dr. D... am
11.2.2003 und Dr. R... im April/Mai 2003.
e.) Die Klägerin hat weiter den Beweis nicht geführt, dass die vom Beklagten
angefertigte Oberkieferprothese fehlerhaft gewesen ist.
aa.) Der Aussage des Zeugen R... lässt sich zwar entnehmen, dass die OKProthese
bei zwei Eingliederungsversuchen im April 2002 nicht haften geblieben ist.
Dieser Aussage steht jedoch schon die Feststellung des Zahnarztes Dr. D...
entgegen, wonach die OKTotale eine "ausgezeichnete Saugkraft" zeige - worauf
schon das Landgericht zu Recht aufmerksam gemacht hat (Urteil, S. 13).
Unerheblich sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen von Dr. E..., der
erklärt hat, dass die OKProthese "gut saugt": Denn diese Einschätzung bezieht
sich auf die alte OKTotalprothese der Klägerin. Diese Prothese hat auch dem
Privatgutachter Dr. R... vorgelegen, so dass dieser die vom Beklagten im
Oberkiefer der Klägerin eingegliederte Prothese nicht auf Mängel hat überprüfen
können.
bb.) Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Passgenauigkeit der Prothese;
insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden (Urteil, S. 13). Danach
verspricht auch eine Untersuchung der Klägerin unter Hinzuziehung der
Oberkieferprothese keine weitergehenden Erkenntnisse. Denn inzwischen hat sich
ihre Gesichts und Kaumuskulatur zwangsläufig dadurch geändert, dass die Klägerin
nicht nur die neue Oberkieferprothese über längere Zeit nicht getragen hat,
sondern diese darüber hinaus im Frühjahr 2003 mit einem völlig neuen Zahnersatz
im Ober und Unterkiefer versorgt worden ist. Unter diesen Umständen lässt sich
nicht rekonstruieren, ob die vom Beklagten eingesetzte Oberkieferprothese
mangels Passgenauigkeit mit Fehlern behaftet gewesen ist. So verhält es sich
auch in Bezug auf den von der Klägerin vermissten Funktionsbefund.
cc.) Im Übrigen bleibt anzumerken, dass Dr. D... bei der Untersuchung des
Zahnersatzes der Klägerin am 3.4.2003 nennenswerte Mängel der Oberkieferprothese
nicht hat feststellen können. Im Hinblick auf dessen Ausführungen kann auch
ausgeschlossen werden, dass etwa Ober und Unterkieferprothese derart ungenau
gefertigt worden sind, dass diese nicht einmal außerhalb des Mundes zueinander
passen - eine Möglichkeit, die Dr. B... im Übrigen ohnehin als äußerst
unwahrscheinlich bezeichnet hat. Soweit die Klägerin bemängelt, dass Dr. B...
den neuen Oberkieferzahnersatz nach eigenen Angaben in der mündlichen
Verhandlung vom 24.1.2007 nicht selbst in Augenschein genommen hat, beruht die
entsprechende Äußerung von Dr. B... ersichtlich auf einem Irrtum. Denn aus
seinem schriftlichen Gutachten vom 1.3.2004 geht eindeutig hervor, dass diesem
der Oberkieferzahnersatz bei der ersten Begutachtung zur Verfügung gestanden hat
und dieser keine Auffälligkeiten gezeigt hat, die auf dessen Mangelhaftigkeit
schließen lassen. Darauf hat der Senat bereits in dem Verhandlungstermin vom
24.1.2007 ausdrücklich hingewiesen.
dd.) Beweiserleichterungen zugunsten der Klägerin greifen nicht ein. Eine
Beweisvereitelung kann nicht darin gesehen werden, dass der Beklagte die von der
Klägerin ausdrücklich abgelehnte Oberkieferprothese nicht so aufbewahrt hat,
dass ihre Saugkraft überprüft werden kann. Es ist nicht Aufgabe des Beklagten,
Beweismittel für die Klägerin zu sichern. Bei der Oberkieferprothese handelt es
sich auch nicht etwa um einen von dem Beklagten erhobenen Befund, so dass
Beweiserleichterungen wegen Mängeln bei der Erhebung und Aufbewahrung von
Befunden nicht in Betracht kommen (dazu Müller, a.a.O., S. 267).
f.) Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe es versäumt, sie - die
Klägerin - rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass die Prothesen möglichst schnell
einzugliedern und zu fixieren sind, um Prothesen und Implantate nicht zu
gefährden, begründet eine Haftung des Beklagten ebenfalls nicht.
aa.) Grundsätzlich ist der (Zahn)Arzt im Rahmen der Sicherungsaufklärung
gehalten, den Patienten über Maßnahmen und Verhaltensregeln in Kenntnis zu
setzen, die zur Sicherstellung des Therapieerfolges notwendig sind (vgl.
Steffen/Pauge, a.a.O., Rdnr. 325; Wussow, VersR 2002, S. 1337, 1338). Hier kann
aufgrund der Feststellungen des Landgerichts davon ausgegangen werden, dass die
Klägerin jedenfalls zum Zeitpunkt des Abbruchs der Behandlung Ende April /
Anfang Mai 2002 darüber aufgeklärt gewesen ist, dass sie die alte
Oberkieferprothese nicht über längere Zeit zusammen mit der neuen
Unterkieferprothese tragen darf. Denn diese hat in erster Instanz dargetan,
lediglich "zunächst" nicht über diese Problematik belehrt worden zu sein. Darauf
hat das Landgericht zutreffend hingewiesen (Urteil, S. 16 f.).
bb.) Im Übrigen ist eine Aufklärung über Gesichtspunkte entbehrlich, die dem
Patienten ohnehin bekannt sind (vgl. Steffen/Pauge, a.a.O., Rdnr. 430). Nach der
vom Senat durchgeführten Vernehmung des Zeugen R... und dem unstreitigen Inhalt
der Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 11.2.2002 und 10.4.2002 steht -
entgegen den Erklärungen der Klägerin bei ihrer Anhörung durch den Senat - fest,
dass dieser die grundsätzliche Problematik, die bei einer verzögerten
Eingliederung neuer Prothesen entsteht, seit Januar 2002 durchaus geläufig
gewesen ist und diese Gegenstand der Erörterung mit dem Beklagten gewesen ist.
cc.) Unabhängig davon lässt die Klägerin allerdings jeglichen Vortrag dazu
vermissen, welche konkreten Gesundheitsschäden sie auf eine unzureichende
Sicherungsaufklärung zurückführen will. So ist nicht ersichtlich und schon gar
nicht bewiesen, dass etwa bereits während der Behandlung beim Beklagten
derartige Veränderungen an Kiefer und Zähnen aufgetreten sind, dass die
eingesetzten Prothesen unbrauchbar geworden sind. Der Sachverständige Dr. B...
hat dazu im Verhandlungstermin am 24.1.2007 ausgeführt, dass nachteilige
Veränderungen an Kiefer und Zähnen erst zu befürchten sind, wenn die
zahnärztliche Behandlung über einen Zeitraum von mehren Monaten unterbrochen
wird. Das sei im vorliegenden Fall bis zum Abbruch der Behandlung im Mai 2002
nicht geschehen. Diese Einschätzung stimmt mit dem in den Krankenunterlagen
dokumentierten Behandlungsablauf überein. Danach mussten zwar wiederholt
Änderungen an der Oberkiefer und Unterkieferprothese vorgenommen werden. Doch
sind diese immer wieder eingegliedert worden; eine mehrmonatige Unterbrechung
der Behandlung hat danach nicht stattgefunden.
g.) Der Vorwurf der Klägerin, der Beklagte habe es zu verantworten, wenn sich
Mund und Gesichtsmuskulatur nicht auf die durch den neuen Zahnersatz veränderte
Situation hätten einstellen können, weil es dem Beklagten in 46
Behandlungsterminen, die sich über sechs Monate erstreckt hätten, nicht gelungen
sei, ihr einen passgenauen Zahnersatz zur Verfügung zu stellen, greift ebenfalls
nicht durch. Denn der Sachverständige Dr. B... hat in seinem schriftlichen
Gutachten ausgeführt, dass Fehler im therapeutischen Ablauf nicht zu erkennen
seien. Nach der ursprünglichen Eingliederung hätten alle Änderungen auf die
Veränderung des kosmetischen Erscheinungsbildes, eine Vereinfachung des
Abnehmens der unteren Prothese und der Beseitigung von Druckstellen abgezielt,
ohne dass außergewöhnliche Komplikationen oder Schwierigkeiten in den
Krankenunterlagen vermerkt seien. Im Übrigen sind Verzögerungen unstreitig auf
Urlaubsreisen der Klägerin, die Absage von Behandlungsterminen und auf deren
Änderungswünsche -was etwa die Farbe des Zahnersatzes anbelangt -
zurückzuführen. Diese hat also die zeitlichen Verzögerungen jedenfalls zum Teil
selbst zu vertreten.
h.) Eindeutig verneint hat der Sachverständige die Behauptung der Klägerin, die
längerfristige Verwendung von ViscoGel habe zu erheblichen Beschwerden geführt.
Dr. B... hat in seinem Ergänzungsgutachten ausgeführt, dass der Beklagte zwar
wiederholt ViscoGel verwendet habe, dieses jedoch stets rechtzeitig erneuert
habe. Dadurch habe er gewährleistet, dass nicht etwa Schleimhautreizungen durch
veraltetes Material aufträten. Die Einschränkung für den temporären Gebrauch
habe der Beklagte ebenfalls nicht überschritten.
i.) Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe bei der Anfertigung der
Unterkieferprothese Materialien herangezogen, die sich nicht mit denen vertragen
hätten, aus denen die Implantate hergestellt sind, ist ebenfalls nicht bewiesen.
Während die Implantate aus Titan gefertigt waren, bestand der damit kalt
verschweißte Block aus einer Wegold NF IVLegierung, in der im Wesentlichen 55 %
Gold, 29 % Silber und 10 % Palladium enthalten waren. Das hiermit verbundene
Metallteil in der Kunststoffprothese wiederum bestand aus einer nickelfreien
V2AStahllegierung mit Beimengungen von Cobalt, Chrom und Molybdän. Der
Sachverständige Dr. B... hat dazu ausgeführt, dass die vom Beklagten verwendeten
Materialien unbedenklich seien. Aus den vom nachbehandelnden Zahnarzt Dr. V...
durchgeführten Potentialmessungen lasse sich wissenschaftlich fundiert nichts
anderes herleiten. Bei einer implantatgestützten Zahnersatzkonstruktion müssten
regelmäßig unterschiedliche Metalle verwendet werden, weil auch unterschiedliche
Anforderungen an die einzelnen Teile der Konstruktion gestellt würden. Dies
führe im Mund zwar zu unterschiedlichen Spannungsreihen und galvanischen
Strömungen geringster Stärke. Damit seien aber medizinisch relevante
Auswirkungen nicht verbunden. Diese plausibel begründete Einschätzung des
Sachverständigen wird durch die nichtssagende ärztliche Bescheinigung von Dr.
P... vom 4.5.2004 nicht erschüttert, die sich nämlich in der bloßen Behauptung
erschöpft, bei der Klägerin sei es mit großer Wahrscheinlichkeit durch die
unterschiedlichen Metalle zu galvanischen Reaktionen mit den gesamten negativen
Auswirkungen gekommen.
j.) Nicht weiter nachzugehen ist den Behauptungen der Klägerin, sie habe
aufgrund des verwendeten Gesamtsystems unter allergischen Reaktionen gelitten
und der Beklagte sei gehalten gewesen, vorab zu prüfen, ob sie die zur
Verwendung vorgesehenen Materialien einzeln oder zusammen vertrage. Der
Sachverständige Dr. B... hat dazu nämlich überzeugend dargelegt, dass ein
Unverträglichkeitstest nicht erforderlich sei, solange keine konkreten Hinweise
für Unverträglichkeiten vorhanden sind. Dies leuchtet schon aus Gründen der
Praktikabilität unmittelbar ein. Denn es liegt auf der Hand, dass der Zahnarzt
nicht vor jeder Behandlung einen Allergietest veranlassen kann, um
sicherzustellen, dass der Patient auf die Materialien oder auch die Medikamente,
die er - der Zahnarzt - heranzuziehen beabsichtigt, nicht allergisch reagiert.
Die Einschätzung des Sachverständigen entspricht im Übrigen der Rechtsprechung
anderer Obergerichte. So ist etwa auch das Oberlandesgericht Stuttgart
sachverständig beraten zu dem Ergebnis gelangt, dass Allergietests vor der
Einbringung von Zahnersatz ohne hinreichende konkrete Anhaltspunkte für
Unverträglichkeitsreaktionen nicht notwendig sind (Urteil vom 2.1.1997, Az. 14 U
10/96, AHRS II 2695/137; ähnlich Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom
9.6.1999, AHRS II 6562/183).
2.) Der Senat hält die Ausführungen des Sachverständigen Dr. B... für
überzeugend. Die gegen seine Bewertung gerichteten Einwände der Klägerin greifen
nicht durch.
a.) Die Klägerin hält dem Sachverständigen Dr. B... zunächst vor, dieser habe
seine Beurteilung getroffen, ohne sie selbst persönlich untersucht zu haben.
Dieser Vorwurf ist nicht geeignet, die Ausführungen des Sachverständigen in
Frage zu stellen. Dr. B... hat nämlich darauf hingewiesen, dass Dr. V... die
Klägerin inzwischen komplett mit neuer Ober und Unterkieferprothese versorgt
habe, so dass die Leistungen des Beklagten für eine Untersuchung nicht mehr zur
Verfügung gestanden hätten. Der Sachverständige hat hinzugefügt, dass nicht nur
die für eine Begutachtung erforderliche Entfernung des neuen Zahnersatzes
erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen, sondern auch nicht zielführend für
eine Bewertung der Funktion und Passgenauigkeit des Zahnersatzes sein würde:
Aufgrund der inzwischen eingetretenen Veränderungen am Kiefer und an den Zähnen
würden dann etwa festzustellende Passungsprobleme nämlich nichts über die
ursprüngliche Situation im Jahre der Eingliederung 2002 aussagen. Dieser
Erläuterungen leuchten unmittelbar ein.
b.) Weiter rügt die Klägerin, der Sachverständige habe sein Gutachten auf die
Krankenunterlagen des Beklagten gestützt, obwohl diese unvollständig und
unrichtig seien. Dem ist der allgemeine Grundsatz entgegenzuhalten, dass einer
vertrauenswürdigen ärztlichen Dokumentation bis zum Beweis der Unrichtigkeit
Glauben zu schenken ist. Dementsprechend hat der Sachverständige bei seiner
Beurteilung, ob die ärztlichen Maßnahmen lege artis gewesen sind, regelmäßig den
dokumentierten Behandlungsverlauf zugrunde zu legen . Dies gilt auch für die in
einer Behandlungskarte des niedergelassenen Arztes festgehaltene Dokumentation
(Oberlandesgericht Köln, MDR 1995, S. 52, 53), und zwar selbst dann, wenn sich
seine Aufzeichnungen in nebensächlichen und für die Entscheidung des
Rechtsstreits unerheblichen Punkten als nachlässig erweisen (Bundesgerichtshof
VersR 1961, S. 421, 422). Im zu entscheidenden Fall liegen keine hinreichende
Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Krankenunterlagen des Beklagten den
Behandlungsverlauf in wesentlichen entscheidungserheblichen Punkten unzutreffend
wiedergeben. Das hat im Einzelnen bereits das Landgericht mit zutreffender
Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, dargelegt
(Urteil, S. 12 f.). Im Hinblick darauf reicht es nicht aus, wenn die Klägerin,
ohne auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils konkret einzugehen,
in der Berufungsinstanz weiterhin die Richtigkeit der Eintragungen in die
Krankenunterlagen des Beklagten bezweifelt. Eine andere Beurteilung ist nach den
Ausführungen oben auch nicht etwa deshalb geboten, weil der Beklagte eingeräumt
hat, vereinzelt zahnärztliche Maßnahmen geringerer Bedeutung wie Behandlung
einer Druckstelle durch geringfügiges Nachschleifen und Auftragen einer Salbe
nicht in den Unterlagen vermerkt zu haben: Derartige Maßnahmen stellen weder den
Behandlungsverlauf insgesamt in Frage noch haben sie Einfluss auf die
Entscheidung des Rechtsstreits. Nichts anderes gilt für die Behauptung der
Klägerin, der Beklagte habe entgegen eigenen Angaben gleichwohl auch
unwesentliche Vorgänge wie eine telefonische Beratung dokumentiert. Denn
abgesehen davon, dass der Beklagte vorträgt, diese Beratung für die Abrechnung
seiner Leistungen notiert zu haben, hat er ohnehin nicht dargetan,
ausschließlich wesentliche Vorgänge in die Behandlungsunterlagen aufgenommen und
sämtliche Behandlungsmaßnahmen minderer Bedeutung weggelassen zu haben.
c.) Der Senat sieht keine Veranlassung, die als Privatgutachter tätig gewesen
Zahnärzte anzuhören bzw. als sachverständige Zeugen zu vernehmen. Denn es reicht
grundsätzlich aus, wenn das Gericht den von ihnen erstellten Gutachten und
Arztberichten dieselbe Aufmerksamkeit geschenkt hat wie den Ausführungen des
gerichtlich bestellten Sachverständigen. Hat sich letzterer - wie hier -
hinreichend mit den Darlegungen der Privatgutachter auseinandergesetzt, bedarf
es ihrer mündlichen Anhörung nicht (Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 10.A.,
Rdnr. 619, 622). Etwas anderes könnte lediglich insoweit gelten, als diese
Wahrnehmungen gemacht haben, die dem Sachverständige Dr. B... schon aus
tatsächlichen Gründen - wegen der zahnärztliche Neuversorgung der Klägerin bei
Dr. V... - versagt geblieben sind. Diese Voraussetzungen liegen hier - wie schon
oben im Einzelnen dargelegt - jedoch nicht vor.
II.) Was schließlich die mit der Widerklage verfolgte Honorarforderung des
Beklagten anbelangt, so hat der Sachverständige Dr. B... wie o.a. keine
Auffälligkeiten im Behandlungsablauf feststellen können. Behandlungsfehler sind
ebenfalls nicht nachgewiesen. Im Hinblick darauf ist die Behauptung der
Klägerin, der Beklagte habe erhebliche unnötige Nachbesserungsarbeiten
abgerechnet, ohne jede Substanz. Darauf hat schon das Landgericht in dem
angefochtenen Urteil hingewiesen.
C.
Die Nebenentscheidungen stützen sich auf die §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.