Zahnersatz –
Nachbesserungsansprüche und Schadensersatz, Schmerzensgeld
Oberlandesgericht Dresden
Az: 4 W 28/08
Beschluss vom
21.01.2008
In dem Rechtsstreit wegen
Prozeßkostenhilfe hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne
mündliche Verhandlung beschlossen:
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Leipzig - 6 O
1940/07 - vom 27.11.2007 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf
Schadenersatz und Schmerzensgeld für eine seiner Meinung nach fehlerhafte
Eingliederung einer Zahnprothese durch den Antragsgegner während einer
umfangreichen prothetischen Versorgung im Zeitraum zwischen dem 08.03.2005 und
06.03.2006 sowie Feststellung der Ersatzpflicht weiterer materieller und
immaterieller Zukunftsschäden. Er behauptet, bereits die Behandlungsplanung sei
fehlerhaft gewesen, weil hierbei Zähne in die Versorgung einbezogen worden
seien, die aufgrund von Vorschäden hierfür nicht geeignet gewesen seien. Daneben
seien dem Antragsgegner weitere Behandlungsfehler unterlaufen. Nachdem
mehrmalige Nachbesserungsversuche nicht zum Erfolg geführt hätten, habe er das
Vertrauen in den Antragsgegner verloren und sei nicht mehr verpflichtet, sich
weiteren Nachbesserungen zu unterziehen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom
27.11.2007 den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Hiergegen richtet sich
die am 20.12.2007 erhobene sofortige Beschwerde.
II.
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 127 Abs. 2 ZPO erhobene
Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat die hinreichenden
Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO im Ergebnis zutreffend verneint.
1. Zwar kann entgegen der Auffassung des Landgerichts und des Antragsgegners auf
der Grundlage der Behandlungsunterlagen ein Behandlungsfehler anlässlich der
Ein- und Anpassung des kombinierten Zahnersatzes im Oberkiefer nicht
ausgeschlossen werden. Im Widerspruchsbescheid des
Prothetik-Einigungsausschusses vom 05.07.2007 wird nämlich ausgeführt, die
vertikale Kieferrelation sei um ca. 1 bis 2 mm zu hoch eingestellt worden, was
der behandelnde Zahnarzt spätestens am 02.03.2006 bei der Behandlung einer
Abplatzung an der Kunstoffverblendung hätte erkennen und korrigieren müssen. Die
Bezugnahme auf diesen Bescheid reicht zur Darlegung eines Behandlungsfehlers im
Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einer Arzthaftungssache
aus.
Eine Haftung des Antragsgegners scheidet aber - wie das Landgericht zutreffend
erkannt hat - wegen eines fehlenden Zurechnungszusammenhanges aus, weil der
Antragsteller eine ihm zumutbare Nachbesserung durch sein Fernbleiben nach dem
06.03.2006 vereitelt hat. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die bloße
(erste) Anpassung eines Zahnersatzes, bei der sich Mängel insbesondere im Sitz
herausstellen, noch keinen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit eines
Patienten bedeutet, sondern lediglich belegt, dass das geschuldete prothetische
Werkstück mit seiner Eingliederung noch nicht frei von Mängeln ist (OLG
Oldenburg, OLGR 1997, 153). Zumutbare Nachbesserungsmaßnahmen sind daher von
einem Patienten hinzunehmen, da ein Zahnersatz häufig auch bei äußerster
Präzision des Zahnarztes nicht "auf Anhieb" beschwerdefrei sitzt (OLG
Düsseldorf, OLGR 2001, 183). Zwar ist der Patient jederzeit ohne Vorliegen eines
wichtigen Grundes berechtigt, den Behandlungsvertrag zu kündigen, wenn er das
Vertrauen in den behandelnden Zahnarzt verloren hat. Das gilt selbst dann, wenn
der Zahnarzt seine Leistungen bisher vertragsgemäß erbracht hat und wenn die
Gründe des Patienten weder plausibel noch vernünftig erscheinen (Schellenberg,
VersR 2007, 1343 m.w.N.). Entzieht er sich durch eine solche Kündigung seiner
ihm zuzumutenden Schadensminderungspflicht können Schadensersatz- und
Schmerzensgeldansprüche indes entfallen. Vorliegend war der Antragsteller daher
verpflichtet, bei einer Korrekturbehandlung mitzuwirken, die für sich genommen
keinen wesentlichen Eingriff am Körper, sondern nur die (Neu-) Bearbeitung der
Prothetik betraf (vgl. BGH VersR 1987, 408; 1989, 512; 89; OLG Oldenburg aaO).
Dies gilt unabhängig davon, ob die notwendige Absenkung der Bisslage durch
Maßnahmen des Antragsgegners unmittelbar im März 2006 zu korrigieren war oder ob
es hierfür einer Neuanfertigung der Oberkieferprothese bedurft hätte, da selbst
im letzteren Fall hiermit keine wesentliche über den Ersteingriff hinausgehende
Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Antragstellers verbunden
gewesen wäre.
Dass der Antragsteller nach der Eingliederung am 24.02.2006 am 02.03. und
06.03.2006 sich Nachbesserungsmaßnahmen bei dem Antragsgegner unterzog, ist
unstreitig und durch die Behandlungsunterlagen belegt. Dadurch wird die weitere
Nachbesserung durch den Antragsgegner indes nicht unzumutbar. Denn die
Oberkieferprothese, die Ausgangspunkt der vom Antragsteller geschilderten
Beschwerden ist, wurde am 02.03.2006 wegen eines Schadens an der Verblendung des
Teleskopzahns 24 entfernt und erst am 06.03.2006 wieder eingesetzt. Wieso dem
Antragsteller nach diesem Datum eine erneute Vorsprache bei dem Antragsgegner
verbunden mit weiteren Nachbesserungsversuchen unzumutbar war, wird nicht
vorgetragen. Allein aus den beiden Terminen am 02.03. und 06.03.2006 folgt eine
solche Unzumutbarkeit nicht. Angesichts der Komplexität, die mit der Anpassung
einer Prothese verbunden ist, zumal wenn - wie hier - eine Vielzahl von zum Teil
schwer vorgeschädigten Zähnen betroffen ist, konnte der Antragsteller überdies
nicht davon ausgehen, dass die Anpassung in einem einzigen Termin durchgeführt
werden könnte. Zutreffend hat das Landgericht im Anschluss hieran auch einen
Behandlungsfehler in Form eines Befunderhebungsfehlers mit der Begründung
abgelehnt, der Antragssteller habe den bereits für den 14.03.2006 vereinbarten
Kontrolltermin, in dem eine Röntgenaufnahme hätte angefertigt werden sollen,
nicht wahrgenommen. Dem tritt die Beschwerde auch nicht entgegen.
2. Auf der Grundlage der vorliegenden ärztlichen Unterlagen ist zwar mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit i.S.d. § 114 ZPO von einem Planungsfehler des
Antragsgegners bei der Kronenversorgung im Unterkiefer und der Herstellung des
kombinierten Zahnersatzes im Oberkiefer des Antragstellers auszugehen. Soweit
hiernach eine Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte, ist indes der
Zuständigkeitsstreitwert des Landgerichts nicht erreicht.
Nach dem Widerspruchsbescheid des Prothethik-Einigungsbeschwerdesausschusses
Dresden vom 03.05.2007 lag an den Zähnen 12, 13 und 37 ein im Ausgangsbefund
nicht therapierbarer kariöser Defekt im Wurzelbereich vor, der einer Überkronung
und Einbeziehung in die Gesamtkonstruktion entgegen stand. Auch wenn im
Widerspruch hierzu im Bescheid des Prothetik-Einigungsausschusses Leipzig vom
21.03.2007 festgehalten wird, die Vollgusskrone auf dem Zahn 37 sei mängelfrei
und der Gutachter der AOK bei Vorlage des Heil- und Kostenplanes die
Einbeziehung ohne Einschränkungen befürwortet hat, reicht dies zur
substantiierten Darlegung eines Planungsfehlers im Prozesskostenhilfeverfahren
aus. Im Arzthaftungsprozess darf das Gericht nur maßvolle Anforderungen an die
Darlegungs- und Substantiierungslast des klagenden Patienten stellen, da diesem
typischerweise die nötige medizinische Fachkenntnis fehlt (Steffen/Dressler,
Arzthaftungsrecht, 9. Aufl., Rn. 580 ff.; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5.
Aufl. S. 243 f.). Es muss den Sachverhalt "von Amts wegen" aufklären
(Steffen/Dressler, aaO, Rn. 585 ff., 597 ff.; Geiß/Greiner, aaO, S. 247, 248
m.w.N.). Auch darf das Gericht den medizinischen Sorgfaltsmaßstab nicht ohne
gutachterliche Beratung durch einen medizinischen Sachverständigen festlegen (s.
BGH NJW 1995, S. 776; OLG Brandenburg OLG-NL 2006, 25; Steffen/Dressler, aaO,
Rn. 602 ff.; Geiß/Greiner, aaO, S. 247). Die gegen einen Planungsfehler
gerichtete Annahme des Landgerichts, ohne eine Einbeziehung dieses Zahnes sowie
der weiteren Zähne 12 und 13 hätten diese gezogen werden müssen, so dass dem
Antragsteller durch die vom Antragsgegner gewählte Vorgehensweise "eher weniger"
Schmerzen verursacht worden wären, berücksichtigt diese geminderten
Anforderungen an den Patientenvortrag nicht hinreichend und ist überdies durch
die vorliegenden Behandlungsunterlagen nicht gedeckt. Ob auf den ex-ante
gefertigten Röntgenaufnahmen dieser Zustand für den Antragsgegner erkennbar war
mit der Folge, dass ihm das Unterlassen einer vorherigen Sanierung im Sinne
eines Planungsfehlers vorwerfbar ist, wäre daher ebenso durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens im Rahmen des Hauptsachverfahrens zu klären wie die
Behauptung des Antragsgegners, zu der von ihm vorgenommenen Versorgung habe von
vornherein keine Alternative bestanden.
Nach den vorliegenden Behandlungsunterlagen kann überdies nicht ausgeschlossen
werden, dass dem Antragsgegner ein Planungsfehler wegen einer vor Beginn der
Behandlung gebotenen aber nicht durchgeführten Parodontosebehandlung unterlaufen
ist. Der Antragsteller hat substantiiert unter Verweis auf das OPG vom Mai 2005
vorgetragen, er habe bei Beginn der Behandlung durch den Antragsgegner an einem
generalisierten - d. h. nicht lediglich auf die Zähne 25 und 44 beschränkten -
Knochenabbau gelitten, der im rechten Unterkiefer bis zu 50 % des
Alveolarknochens erreicht habe, wobei massive Konkrementablagerungen an
sämtlichen Parodontien vorgelegen hätten. Träfe dies zu, was angesichts des
Bestreitens des Antragsgegners gegebenenfalls durch Sachverständigengutachten zu
klären ist, wäre dieser Umstand geeignet, einen Planungsfehler zu begründen.
Denn regelmäßig sind vor dem Einsatz einer Prothese Zahnfleischprobleme wie eine
Parondontitis oder eine Gingivitis zu beseitigen. Diese Sorgfaltspflicht, die
zugleich einen Verstoß gegen die Zahnarztrichtlinie darstellt, obliegt dem
behandelnden Zahnarzt nicht lediglich im Interesse der gesetzlichen
Krankenkasse, nicht mit den ansonsten anfallenden Kosten einer nachträglichen,
regelmäßig erheblich aufwendigeren Sanierung belastet zu werden, sondern schützt
auch den Patienten (vgl. OLG Köln NJW-RR 1993, 361). Auch dies kann nicht ohne
Einhaltung eines medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt werden, ebenso
wie die Frage, ob die vom Antragsteller angegebenen Beschwerden adäquat-kausal
auf diesen Planungsfehlern beruhen oder ob eine Umkehr der Beweislast wegen
eines groben Behandlungsfehlers angezeigt ist (OLG Köln NJW-RR 1999, 388).
3. Allein wegen dieses Planungsfehlers haftet der Antragsgegner indes nicht auf
Schadenersatz für die gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt notwendige
Behandlung durch einen anderen Zahnarzt und den dann erneut fälligen
Eigenanteil, solange sein Nachbesserungsrecht (s. o.) noch besteht. Auch die
Kosten für die Fahrten zu Frau Dr. H am 14.12.2006, Dr. U am 14.03.2007 und zu
Dr. L am 27.04.2007, sind vor Wegfall des Nachbesserungsrechts nicht
ersatzfähig, die geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 192,00 Euro für die
Fahrten zu den Behandlungen durch den Antragsgegner sind als Sowieso-Kosten
nicht von § 249 BGB umfasst. Dass bei dieser Sachlage mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit weitere materielle oder immaterielle Ansprüche, die durch
einen Feststellungsanspruch abgesichert werden müssten (vgl. hierzu zuletzt BGH
VersR 2007, 708; VersR 2001, 874) gegeben sind, ist weder vorgetragen noch
anderweit ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist überdies zu bemerken, dass ein
Feststellungsantrag, der auf die Feststellung der Ersatzpflicht für die Kosten
eines Nachbehandlers gerichtet ist, im Ergebnis darauf hinausläuft, dem
Antragsteller einen funktionstüchtigen Zahnersatz ohne eigene Kostenbeteiligung
zu verschaffen: er weigert sich nämlich einerseits, das Honorar des
Antragsgegners zu zahlen und verlangt andererseits Erstattung der an einen
nachbehandelnden Zahnarzt zu entrichteten Vergütung. Ein solches Ergebnis ist
aber mit dem im Schadensersatzrecht geltenden Grundsatz der Naturalrestitution
nicht zu vereinbaren; ein Patient kann nämlich wirtschaftlich allenfalls so
gestellt werden, als hätte der in Anspruch genommene Zahnarzt die ihm
obliegenden Leistungen sachgerecht und fehlerfrei erbracht (vgl. OLG Düsseldorf
OLGR 2001, 183).
Es verbleibt damit lediglich ein Schmerzensgeldanspruch aus § 253 BGB i.V.m. dem
Behandlungsvertrag und § 823 BGB insofern, als die behaupteten Schäden allein
ursächlich auf die o. a. Planungsfehler zurückzuführen sind. Zu entschädigen
sind hiernach Dauerschäden durch die fehlerhafte Erstbehandlung sowie die
Belastungen des Patienten, die daraus folgen, dass er sich im Zeitraum bis zum
Abschluss der erforderlichen Nachbesserungsarbeiten mit einem unzureichenden
Versorgungszustand zufriedengeben muss (vgl. Schellenberg, aaO). Dabei darf sich
das Schmerzensgeld nicht an den subjektiven Beschwerden des Patienten
orientieren, sondern muss in der Weise objektiv nachvollziehbar bleiben, dass in
etwa vergleichbare Verletzungen auch ein vergleichbares Schmerzensgeld nach sich
ziehen. Fälle von zahnärztlichen und kieferorthopädischen Fehlbehandlungen, die
die vom Antragsteller in Aussicht genommene Größenordnung von 8.000,00 Euro
erreichen, sind aber relativ selten und regelmäßig mit erheblichen Dauerfolgen
verbunden. Dabei kommt "Dauerfolgen", die sich im dauerhaften Verlust von
natürlichen Zähnen äußern, für sich genommen eher untergeordnete Bedeutung zu
(der Verlust eines Zahnes rechtfertigt regelmäßig kein höheres Schmerzensgeld
als 1.000,00 Euro, vgl. OLG Köln VersR 2004, 1055). Bei dem Antragsteller sind
derartige Dauerfolgen nicht ersichtlich, die behaupteten Schmerzen treten
überdies nur beim Tragen der Prothese auf, die psychischen Belastungen haben
bislang auch nach dem Vortrag des Antragstellers keinen Krankheitswert, der
vorgetragene Knochenabbau aufgrund der behaupteten Paradontose war bereits vor
Beginn der Behandlung vorhanden und kann dem Antragsgegner daher nicht
zugerechnet werden. Die weiteren vom Antragsteller behaupteten
Beeinträchtigungen (Schmerzen beim Tragen der Prothese, mangelnde Kaufähigkeit,
optische Beeinträchtigung, psychische Belastung durch "Anspucken" der
Gesprächspartner) rechtfertigen ein Schmerzensgeld in einer die Zuständigkeit
des Landgerichts begründenden Höhe ebenfalls nicht, selbst wenn man zugunsten
des Antragstellers unterstellt, dass sie allein auf den dem Antragsgegner
anzulastendem Planungsfehler beruhen. Die vorübergehende Beeinträchtigungen
durch ein unschönes optisches Erscheinungsbild und die Sprachschwierigkeiten
rechtfertigen nach Auffassung des Senats - einen Planungsfehler unterstellt -
allenfalls ein Schmerzensgeld von 2.000,00 Euro.
Damit ist die Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Klage insgesamt nicht
gegeben, da der verbleibende Streitwert den Betrag von 5.000,00 Euro nicht
übersteigt (§ 23 Nr. 1 GVG). Zur Prüfung der Erfolgsaussicht gehört auch die
Prüfung, ob das angerufene Gericht zuständig, die Klage also zulässig ist (BGH,
MDR 2004, 1435; Münchener Kommentar/Motzer, ZPO, 3. Aufl., § 114 Rn. 70). Ist
das nicht der Fall, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insgesamt zu
verweigern, denn eine unzulässige Klage bietet ersichtlich keine Aussicht auf
Erfolg (BGH MDR 2004, 1435; OLG Düsseldorf OLGR 2007, 571). Bei dieser Sachlage
war die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen.
III.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Die Verpflichtung des
Antragstellers, die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens zu tragen,
ergibt sich aus dem Gesetz. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.