Zahnriemenverschleiß und Motorschaden – Rücktritt Kaufvertrag
Oberlandesgericht Hamm
Az: 2 U 220/06
Urteil vom
18.06.2007
Auf die Berufung der Beklagten wird
das am 9. August 2006 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts
Essen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.547,89 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von 14.925,26 Euro
seit dem 01.12.2002 sowie von weiteren 622,63 Euro seit dem 29.01.2003 zu zahlen
Zug um Zug gegen Rückübereignung des Audi Avant, Fahrgestell-Nr.: Z###.
Wegen der weitergehenden Zinsmehrforderung wird die Klage abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter
Ziffer 1) genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.
3. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
A.
Der Kläger macht mit der Klage die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über das
im Tenor näher bezeichnete Fahrzeug geltend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der erstinstanzlichen Anträge
wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 9.8.2006 erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.547,89 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.12.2002
Zug um Zug gegen Rückübereignung des Audi Avant, Fahrgestell-Nr.: Z### zu
zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter
Ziffer 1) genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.
Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch
auf Rückabwicklung zu, weil die Befestigungsschraube der Spannrolle des
Zahnriemens und damit das Fahrzeug insgesamt bereits bei seiner Übergabe
mangelhaft gewesen sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der vorliegenden Berufung. Sie
macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens
insbesondere geltend, nicht ein Mangel der Spannrollenschraube habe zu ihrem
Bruch geführt, sondern ein Defekt des Spannrollendämpfers.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage
abzuweisen
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung
seines erstinstanzlichen Vorbringens.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
B.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist überwiegend unbegründet.
I. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des
Kaufpreises von 16.300 EUR abzüglich 1.750 EUR Nutzungsentschädigung aus §§ 323,
346 ff., 433, 434, 437 Nr. 2 BGB.
1. Der Abschluss eines Kaufvertrages über das Fahrzeug ist unstreitig. Die
Beklagte hat die "verbindliche Bestellung" des Klägers jedenfalls durch die
Lieferung des Fahrzeugs konkludent angenommen.
2. Das Fahrzeug war im gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1, § 446 Satz 1 BGB maßgebenden
Zeitpunkt des Gefahrübergangs durch Übergabe am 12.6.2002 gemäß § 434 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, da es nicht die Beschaffenheit aufwies, die bei
Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache
erwarten kann.
Üblich und vom Käufer zu erwarten ist nur normaler (natürlicher) Verschleiß
eines Gebrauchtwagens, nicht aber übermäßiger Verschleiß (BGH, NJW 2006, 434;
Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl. Rn. 1228).
Hier lag bei Übergabe ein übermäßiger Verschleiß der Befestigungsschraube der
Spannrolle des Zahnriemens vor, der "Keim" des am 23.10.2002 eingetretenen
kapitalen Motorschadens.
Der Kläger hat durch die Gutachten der Sachverständigen M und X bewiesen, dass
ein Mangel dieser Schraube ihr Abknicken am 23.10.2002 verursachte mit der Folge
des Überspringens des Zahnriemens, das wiederum den kapitalen Motorschaden durch
Kollision von Kolbenböden und Ventiltellern nach sich zog. Der Sachverständige M
hat in seinem Gutachten vom 6.4.2006 und seiner Vernehmung durch das Landgericht
am 9.8.2006 nachvollziehbar ausgeführt, wie es zu dem Abscheren der
Spannrollenschraube kam: Am Anfang stand ein Sich-Lockern der Schraube, mit der
Folge, dass die Vorspannung an den Gewindegängen nachließ, so dass die
dynamische Biegebeanspruchung wuchs. Diese Biegebeanspruchung führte nach und
nach zu Gefügeänderungen im Material der Schraube noch unterhalb eines Bruchs
(sog. Inkubationszeit). Dann begannen sich Schwingbrüche zu bilden. Als
schließlich ca. 70 % der Schraubenquerschnittsfläche gebrochen waren, genügte
die Festigkeit des Restquerschnitts nicht mehr, um der Beanspruchung stand zu
halten, so dass es am 23.10.2002 zu dem Restbruch, dem Abscheren der Schraube
kam. Auch der technische Laie kann dies anhand der mikroskopischen Aufnahmen der
Schraube gut nachvollziehen, auf denen die schwingbruchtypischen
Schwingungslinien mit den altersbedingten Korrosionsspuren sowie die
korrosionsfreie, stark zerklüftete Restbruchstelle zu sehen sind.
Den von der Beklagten behaupteten Defekt des Spannrollendämpfers
(Ausgleichszylinder) hat der Sachverständige X in seinem Ergänzungsgutachten vom
5.10.2004 verneint; dieser sei voll funktionsfähig. Nachvollziehbar weist der
Sachverständige X darauf hin, dass ein Defekt des Spannrollendämpfers zwar auch
zum Übersetzen und Abrutschen des Zahnriemens führen kann, aber nicht zu dem
Schwingbruch der Befestigungsschraube der Spannrolle. Der von der Beklagten
benannte Zeuge D hat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten bei
seiner Vernehmung durch das Landgericht am 22.6.2005 ausgesagt, bei der Prüfung
des Spannrollendämpfers festgestellt zu haben, dass er nicht defekt gewesen sei.
Die Aussage des ebenfalls von der Beklagten benannten Zeugen G war unergiebig.
Dieser hat am 22.6.2005 bekundet, zu dem Spannrollendämpfer keine Angaben machen
zu können.
Der Sachverständige M hat in seinem Gutachten vom 6.4.2006 festgestellt, dass
der Schwingbruch der Schraube einen übermäßigen, d.h. nach Alter und
Laufleistung des Fahrzeugs nicht zu erwartenden Verschleiß darstellt. Diese
Feststellung ist überzeugend. Denn sie steht in Übereinstimmung mit dem
Serviceplan des Herstellers Audi. Nach den Angaben auf Seite 7 dieses
Serviceplans sind Zahnriemen und Spannrolle bei näher gekennzeichneten
Audi-Fahrzeugen mit 4-Zylinder-Turbo-Dieselmotor, 2,8 Liter V6-Motor und
V6-Biturbomotor alle 60.000, 90.000 oder 120.000 km zu ersetzen. Hinsichtlich
des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit einem 2,4 Liter V6-Motor sieht der
Serviceplan nur einen Ersatz des Zahnriemens alle 120.000 km vor, den Ersatz der
Spannrolle überhaupt nicht. Zeitliche Fristen für den Austausch von Zahnriemen
und Spannrolle sieht der Serviceplan nicht vor. Die gegenteilige Behauptung der
Beklagten, bei dem Fahrzeug sei nach dem Herstellerwartungsplan ein Austausch
der Spannrolle nach einer Laufleistung von 60-80.000 km, spätestens nach fünf
Jahren vorgesehen, ist damit widerlegt. Wenn mithin nach dem Herstellerplan noch
nicht einmal bei einer Laufleistung von 120.000 km der Austausch der hier
relevanten Spannrolle vorgesehen ist, dann ist der hier vorliegende Verschleiß
der Spannrollenschraube bereits bei einer Laufleistung von rd. 87.000 km
übermäßig.
Der Mangel in Form des übermäßigen Verschleißes der Spannrollenschraube lag
bereits bei Gefahrübergang vor. Dies ist nach § 476 BGB (Beweislastumkehr beim
Verbrauchsgüterkauf) zu vermuten. Es liegt ein Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474
Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Der Verschleiß der Spannrollenschraube zeigte sich
innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang, da sie am 23.10.2002 und damit
rd. 4 1/2 Monate nach der Übergabe am 12.6.2002 abknickte und den kapitalen
Motorschaden verursachte. Eine Unvereinbarkeit der Vermutung mit der Art der
Sache oder des Mangels liegt nicht vor.
Zur Entkräftung der Vermutung müsste die Beklagte den vollen Beweis führen, dass
der Mangel der Spannrollenschraube bei Gefahrübergang am 12.6.2002 noch nicht
bestand (BGHZ 166, 2250 = BGHZ 167, 40). Dies ist ihr nicht gelungen. Der
Sachverständige M hat festgestellt, dass die etwa 35.000 Schwingbruchstreifen
der Schraube, die durch die Lastwechsel der Schraube beim Betrieb des Motors
hervorgerufen wurden, in ca. 35 Rastlinien unterteilt sind, und ausgeführt, dass
die Rastlinien entstanden seien, als der Motor nach dem Abstellen wieder neu
gestartet worden sei. Hinsichtlich der der Zeit der Schwingbrüche
vorangegangenen Inkubationszeit hat der Sachverständige keine sicheren
Feststellungen treffen können. Er hat ausgeführt, aus Vergleichsuntersuchungen
lasse sich eine Zeitdauer für die Inkubationszeit ableiten, die zwischen dem
doppelten und dem zehnfachen Zeitraum des Zeitraums für die Bruchbildung liege.
Zusammenfassend hat er bekundet, mit einer Wahrscheinlichkeit von 75 % liege der
Schadensbeginn vor dem 10.6.2002. Die Ausführungen des Sachverständigen sind
überzeugend. Es kann zu Gunsten der Beklagten angenommen werden, dass die
Schwingbrüche erst nach Gefahrübergang eingesetzt haben. Der Kläger hat eine
Fahrleistung von rd. 7.000 km zurückgelegt. Es ist naheliegend, dass er hiefür
mehr als nur rd. 35 Einzelfahrten unternahm. Darauf kommt es aber nicht an, da
der Mangel bereits entstand, als sich die Spannrollenschraube lockerte. Denn von
da an führte die dynamische Belastung der Schraube über die Inkubationszeit
unausweichlich bis zum Abknicken der Schraube am 23.10.2002. Und eine sichere
Feststellung des Beginns der Inkubationszeit erst für die Zeit nach
Gefahrübergang ist nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht möglich.
3. Die Voraussetzungen des § 323 Abs. 1 BGB liegen vor. Der Kläger hat der
Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 5.11.2002 eine Frist zur Nacherfüllung bis
zum 15.11.2002 gesetzt.
4. Mit Schreiben vom 19.11.2002 erklärte der Kläger den Rücktritt vom
Kaufvertrag.
5. Rechtsfolge des Rücktritts ist, dass die Beklagte dem Kläger den Kaufpreis
von 16.300 EUR zurückzugewähren hat. Hierauf lässt sich der Kläger für die von
ihm gefahrenen rd. 7.000 km eine unstreitige und für die Beklagte günstige
Nutzungsentschädigung von 1.750 EUR anrechnen, so dass 14.550 EUR verbleiben.
Zug um Zug hat der Kläger der Beklagten das Fahrzeug zurückzuübereignen. Die
Beklagte ist bereits Besitzerin des Fahrzeugs.
II. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 323, 347 Abs. 2,
433, 434, 437 Nr. 2 BGB auf Aufwendungsersatz in Höhe von 63,80 EUR und 311,46
EUR für die Kosten der Feststellung des Defekts des Steuergeräts der
Zentralverriegelung und des Austausch des Steuergeräts gegen ein neues Gerät
sowie in Höhe von 250 EUR und 32,48 EUR für die Kosten neuer Reifen nebst ihrer
Montage.
1. Zu dem berechtigten Rücktritt vom Vertrag wird auf die obigen Ausführungen
verwiesen.
2. Nach § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB hat die Beklagte in dem hier vorliegenden Fall
der Rückgabe des Fahrzeugs dem Kläger die notwendigen Verwendungen zu ersetzen.
Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die der Sache zugute kommen, indem sie
ihrer Wiederherstellung, ihrer Erhaltung oder Verbesserung dienen. Sie sind
notwendig, wenn sie nach objektivem Maßstab zur Zeit der Vornahme erforderlich
sind.
Zu den Verwendungen gehören insbesondere die Kosten für die Reparatur der Sache
(Palandt, BGB, 66. Aufl., § 994 Rn. 2; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl.
Rn. 448). Sie umfassen auch die Untersuchungskosten, wenn sie dazu diesen, den
Fehler zu finden (Staudinger, BGB, Neubearb. 2004, § 347 Rn. 30; Reinking/Eggert,
Der Autokauf, 9. Aufl. Rn. 449). Bei den von dem Kläger für die Feststellung des
Defekts des Steuergeräts der Zentralverriegelung und den Austausch des
Steuergeräts gegen ein neues Gerät aufgewandten Reparaturkosten gemäß den
Rechnungen der Audihändlerin T mbH & Co. vom 12.9.2002 in Höhe von 63,80 EUR und
vom 11.10.2002 in Höhe von 311,46 EUR handelt es sich daher um Verwendungen.
Diese sind auch nach objektivem Maßstab notwendig gewesen. Das Fahrzeug wurde zu
einem Kaufpreis von 16.300 EUR verkauft, ist damit einer gehobenen Preisklasse
zuzuordnen. In dieser Preisklasse würde ein objektiver Verkäufer zur
Werterhaltung die im täglichen Gebrauch sehr nützliche Komfortfunktion der
Zentralverriegelung reparieren lassen (zur Zentralverriegelungsreparatur vgl.
OLG Düsseldorf, DAR 2002, 506; Staudinger, BGB, Neubearb. 2004, § 347 Rn. 36).
Die Ansicht der Beklagten, die Kosten für die Instandsetzung der
Zentralverriegelung nicht ersetzen zu müssen, weil es an einer Aufforderung zur
Nacherfüllung mit Fristsetzung fehle, ist nicht zutreffend. Der Kläger macht
keinen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen Mangelhaftigkeit (§
280 Abs. 1, 3, §§ 281, 433, 434, 437 Nr. 3 BGB) geltend, sondern beansprucht
Aufwendungsersatz.
Im Gegensatz zu § 994 Abs. 1 BGB werden von § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB auch die
gewöhnlichen Erhaltungskosten von dem Anspruch auf Ersatz der notwendigen
Verwendungen miterfasst, da der Rückgewährschuldner auch den Nutzungsersatz zu
leisten hat (OLG Hamm, NJW-RR 2005, 1220; Palandt, BGB, 66. Aufl., § 347 Rn. 4;
Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl. Rn. 446). Daher gehört zu den
notwendigen Verwendungen auch der notwendige Reifenwechsel. Soweit die Beklagte
für ihre gegenteilige Auffassung Bezug nimmt auf Reinking/Eggert, Der Autokauf,
Rn. 789, dürfte sie die 6. Auflage dieses Werkes meinen. Die dort vertretene
Auffassung betrifft jedoch den Anspruch aus § 994 Abs. 1 BGB. Auch in der
aktuellen 9. Auflage des Werkes wird in der Randnummer 450 eine Entscheidung
zitiert, nach der die Kosten für Reifenersatz keine notwendigen Verwendungen
sind, jedoch zu Beginn der Randnummer in der Fußnote 149 darauf hingewiesen,
dass Entscheidungen zu § 994 Abs. 1 BGB nur bedingt auf § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB
zu übertragen sind, eben weil § 994 Abs. 1 BGB dem Besitzer gewöhnliche
Erhaltungskosten für die Zeit, in der ihm die Nutzungen verbleiben, nicht
zuerkennt. Daher kann der Kläger auch die Kosten für den vorgenommene Austausch
der Reifen in Höhe von 250 EUR plus 32,48 EUR Montagekosten beanspruchen. Die
Verwendungen sind notwendig, da die an dem Fahrzeug bei Übergabe befindlichen
Reifen nicht mehr gut waren, wie der Kläger unbestritten vorträgt.
III. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 284, 433, 434, 437
Nr. 3 BGB auf Aufwendungsersatz in Höhe von 330,52 EUR für einen Satz
Winterreifen und in Höhe von 9,63 EUR für zwei Batterien für die
Zentralverriegelungsfernbedienung.
1. Der Aufwendungsersatzanspruch aus § 284 BGB hängt vom Vorliegen der
Voraussetzungen des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung ab.
Grundsätzlich steht dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz statt der
Leistung nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 281, 433, 434, 437 Nr. 3 BGB zu. Hinsichtlich
der Voraussetzungen wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Rücktrittsrecht
nach §§ 323, 433, 434, 437 Nr. 2 BGB verwiesen. Der Rücktritt schließt
Schadensersatzansprüche nicht aus, § 325 BGB.
Die Beklagte ist nicht nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB von der
Schadensersatzhaftung dadurch befreit, dass sie den Mangel nicht zu vertreten
hat.
Das Vertretenmüssen kann sich auf die Erstlieferung oder auf die Nacherfüllung
beziehen (Palandt, BGB, 66. Aufl., § 437 Rn. 37; MünchKommBGB, 4. Aufl., § 437
Rn. 27; Staudinger, BGB, Neubearb. 2004, § 280 Rn. D 11).
Hier liegt kein Vertretenmüssen im Hinblick auf die Erstlieferung vor. Der
Mangel der Befestigungsschraube der Spannrolle ist ein Verschleißmangel. Es ist
weder ersichtlich noch behauptet, dass die Beklagte den Prozess des übermäßigen
Verschleißes durch das Lockern der Schraube vorsätzlich oder fahrlässig in Gang
gesetzt habe. Eine auch nur fahrlässige Unkenntnis der Beklagten liegt ebenfalls
nicht vor. Eine Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers, so man eine
solche überhaupt bejahen will, geht jedenfalls nicht so weit, dass der Händler
den Zustand der Befestigungsschraube der Spannrolle des Zahnriemens bei einer
Laufleistung überprüfen müsste, bei der nach dem Serviceplan des Herstellers
kein Austausch der Spannrolle vorgesehen ist.
Die Beklagte hat aber nicht dargetan, dass ihr kein Verschulden im Hinblick auf
die unterlassene Nacherfüllung, zu der sie mit dem klägerischen Anwaltsschreiben
vom 5.11.2002 aufgefordert worden war, zur Last fällt. Insbesondere hat sie
nicht vorgetragen, dass sie bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) die Mangelhaftigkeit bzw. den übermäßigen Verschleiß
der Spannrollenschraube nicht habe erkennen können. Sie behauptet nicht einmal
eine diesbezügliche Überprüfung. Der Beklagten standen grundsätzlich dieselben
Untersuchungsmöglichkeiten wie dem Gericht zur Verfügung. Insbesondere hätte
auch sie, sollte sie nicht über ausreichende eigene Sachkunde verfügen, einen
Sachverständigen hinzuziehen können.
2. Zu ersetzen hat die Beklagte neben den oben zum Anspruch aus § 347 Abs. 2
Satz 1 BGB dargestellten notwendigen Verwendungen auch die sog. nützlichen
Verwendungen.
Die vom Kläger aufgewandten Kosten für einen Satz Winterreifen in Höhe von
330,52 EUR gehören zwar nicht zu den notwendigen Verwendungen, da zum Betrieb
des Fahrzeugs grundsätzlich die normalen Standardreifen genügen, aber zu den
nützlichen Verwendungen. Sie sind i.S.v. § 284 BGB im Vertrauen auf den Erhalt
der mangelfreien Leistung gemacht worden. Denn hierzu gehören die Aufwendungen
für die mangelhafte Kaufsache, die vergeblich werden, wenn der Käufer aufgrund
des Mangels die Sache zurückgibt (BGHZ 163, 381). Die Anschaffung der
Winterreifen hatte der Kläger auch billigerweise tätigen dürfen. Soweit
Aufwendungen dann nicht zu ersetzen sind, wenn deren Zweck auch ohne die
Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden wäre, liegt diese
Ausnahme hier nicht vor. Denn wenn die Beklagte auf das Nachbesserungsverlangen
hin das Fahrzeug rechtzeitig vor der Rücktrittserklärung repariert hätte, hätte
der Kläger auch die Winterreifen weiternutzen können.
Aus § 284 BGB kann der Kläger schließlich die vergeblichen Aufwendungen für die
Batterien der Zentralverriegelungsfunkfernbedienung ersetzt verlangen. Er hat
einen Austausch der Batterien billigerweise vornehmen dürfen. Er hatte nämlich
festgestellt, dass das Fahrzeug nur dann auf die Zentralverriegelung reagierte,
wenn man unmittelbar vor dem Fahrzeug stand. In diesem Fall ist die Annahme
naheliegend, dass die Batterien altersschwach sind. Angesichts des geringen
Preises der Batterien von 9,63 EUR wäre es nicht angezeigt gewesen, zunächst
eine Werkstatt mit der Untersuchung zu beauftragen, da bei den üblichen
Stundenlöhnen selbst eine nur wenige Minuten dauernde Prüfung teuer gewesen wäre
als ein Satz neuer Batterien. Der Zweck des Austauschs der Batterien wäre aber
auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners erreicht worden. Der Austausch
der Batterien war ein Mittel der Fehlersuche anlässlich der Funktionsstörung der
Zentralverriegelung. Wenn die Beklagte auf das Nachbesserungsverlangen hin dem
Kläger das Fahrzeug rechtzeitig vor der Rücktrittserklärung repariert hätte,
hätte der Kläger das Fahrzeug und damit auch die Zentralverrieglung weiternutzen
und damit letztlich auch von den zur Fehlersuche aufgewandten Mitteln
profitieren können.
IV. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB.
Hinsichtlich des Kaufpreisrückgewähranspruches in Höhe von 14.550 EUR sowie
hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz der Kosten für die Feststellung des
Defekts des Steuergeräts der Zentralverriegelung und den Austausch des
Steuergeräts gegen ein neues Gerät in Höhe von 63,80 EUR und 311,46 EUR kann der
Kläger Zinsen bereits ab dem 1.12.2002 beanspruchen, da er insoweit mit
Schreiben vom 19.11.2002 Zahlung bis zum 30.11.2002 angemahnt hat.
Hinsichtlich der übrigen Aufwendungsersatzansprüche ist Verzug erst mit
Zustellung der Klageschrift am 29.1.2003 eingetreten, da sie in dem Schreiben
vom 19.11.2002 noch nicht verlangt worden waren. Soweit der Kläger auch
diesbezüglich Zinsen bereits ab dem 1.12.2002 beansprucht, ist sein Klage
folglich unbegründet.
V. Die Hilfsaufrechnung der Beklagten greift nicht durch. Sie hat keinen
Anspruch gegen den Kläger auf Ersatz der Kosten der Instandsetzung des Fahrzeugs
gemäß den Rechnungen der Autohaus X KG vom 30.12.2002 über die Reparatur des
eigentlichen Motorschadens in Höhe von 1.032 EUR netto + 1.146,65 EUR netto +
330,01 EUR netto = 2.509,66 EUR netto sowie gemäß der Rechnung der Fa. Auto-D
vom 15.1.2003 über die Demontage der Zylinderköpfe in Höhe von 460,80 EUR netto.
1. Die Beklagte hat keinen Anspruch aus § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB.
Nach dieser Vorschrift hat der Schuldner statt der Rückgewähr Wertersatz zu
leisten, soweit der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat. Der kapitale
Motorschaden, den das Fahrzeug am 23.10.2002 erlitt, stellt eine
Verschlechterung dar, denn empfangen hat der Kläger das Fahrzeug zwar mit einer
mangelhaften Spannrollenschraube, aber nicht mit dem Motorschaden.
Nach § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB entfällt in dem hier vorliegenden Fall eines
gesetzlichen Rücktrittsrechts (Rücktritt nach §§ 323, 433, 434, 437 Nr. 2 wegen
Mangelhaftigkeit) die Wertersatzpflicht, wenn der Berechtigte diejenige Sorgfalt
beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Er ist nach
§ 277 BGB lediglich nicht von der Haftung für grobe Fahrlässigkeit befreit.
Dieser Wegfall der Wertersatzpflicht ist vorliegend einschlägig. Der Kläger hat
durch das Gutachten des Sachverständigen X vom 26.1.2004 und das
Ergänzungsgutachten vom 5.10.2004 bewiesen, dass ihm kein Verstoß gegen die
Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten zur Last fällt, er insbesondere nicht grob
fahrlässig unterlassen hat, durch rechtzeitiges Anhalten des Fahrzeugs und
Reparatur der Spannrolle den Eintritt des kapitalen Motorschadens zu vermeiden.
Der Sachverständige X hat ausgeführt, dass am 23.10.2002 aufgrund des
Schwingbruches der Spannrollenschraube diese zunächst abgeknickt sei mit der
Folge eines Schrägstehens der Spannrolle. Hierdurch sei es zum einem
Nach-außen-Wandern des Zahnriemens gekommen. Die abgeknickte Spannrolle und der
Zahnriemen hätten die Kunststoffabdeckung angeschliffen. Diese nur wenige
Minuten bis zur Zerstörung der Abdeckung andauernden Schleifgeräusche seien aber
von einem Normalautofahrer möglicherweise nicht zu hören, jedenfalls nicht einem
drohenden Schaden zuzuordnen gewesen. Dann sei es zum einem ersten Übersetzen
des Zahnriemens um einen Zahn mit der Folge von noch geringen Geräuschen durch
die Kollisionen zwischen Kolbenböden und Ventiltellern gekommen, die der Kläger
als einen Nagel im Reifen fehlinterpretierte, wenige Sekunden später sei es zu
weiteren Übersetzungen des Zahnriemens mit verstärkten Kollisionsgeräuschen
gekommen, als der Kläger das Fahrzeug auf einen Parkplatz lenkte. Hierbei seien
die Knickungen und Verbiegungen der Ventile und die Beschädigungen der
Kolbenböden entstanden. Der Restbruch sei dann entstanden, als der Kläger nach
dem Abstellen des Fahrzeugs vergeblich versucht habe, das Auto zu starten, oder
bei dem zweiten Startversuch, als der herbeigerufene ADAC-Unfallhelfer den
Kläger gebeten habe, das Fahrzeug zu starten. Der Sachverständige hat
ausgeführt, insgesamt sei von einer Fahrtstrecke ab dem ersten Übersetzen des
Zahnriemens bis zum Anhalten des Fahrzeugs von 500-600 m, höchstens von 1.000 m
auszugehen. Spätestens mit dem Übersetzen des zweiten Zahns sei der kapitale
Motorschaden bereits endgültig eingetreten.
Die Angriffe der Beklagten gegen das Sachverständigengutachten greifen nicht
durch. Soweit die Beklagte auf die Schleifschäden der Zahnriemenabdeckung
verweist, hat der Sachverständige X in seinem Ergänzungsgutachten vom 5.10.2004
nachvollziehbar ausgeführt, dass die lediglich aus weichem Plastik bestehende
Abdeckung durch die harte Spannrolle innerhalb von wenigen Minuten zerstört
werden konnte. Die Schlag- und Schleifspuren an der Spannrolle hat der
Sachverständige zwanglos mit dem aufgrund des Schiefstandes der Spannrolle
bedingten Kontakt zum Hebel des Schwingungsdämpfers und dem unrunden Lauf der
Spannrolle erklärt. Hinsichtlich der gebrochenen Kurbelwellendurchführung ist
nach dem Sachverständigengutachten kein Zusammenhang mit dem Motorschaden zu
sehen; der Bruch dürfte im Zuge der Demontage des Motors entstanden sein.
Damit ist dem Kläger kein Verschuldensvorwurf zu machen. Es kann zu Gunsten der
Beklagten als wahr unterstellt werden, dass der Kläger den Zeugen Q und N sagte,
die Geräusche seien ihm schon "längere Zeit" aufgefallen. Damit kann der Kläger
nur die vorerwähnten Schleifgeräusche gemeint haben, die aber nach dem
Sachverständigengutachten von Seiten eines Laien keinem drohenden Schaden
zuzuordnen waren. Die Schnelligkeit der Entstehung des Motorschadens ab dem
ersten Übersetzen des Zahnriemens ließ dem Kläger keine Möglichkeit mehr, den
Schaden abzuwenden. Dass er den Restbruch der Schraube der Spannrolle durch
einen erneuten Startversuch hervorrief, ist unerheblich, da die Schraube und die
Spannrolle ohnehin beschädigt waren und keine weitere Schadensvertiefung
hinsichtlich der Ventile und Kolbenböden stattfand.
2. Die Beklagte hat ferner keinen Anspruch aus § 346 Abs. 4, § 280 Abs. 1 BGB.
Danach hat der Schuldner für eine Verletzung der Pflicht aus § 346 Abs. 1 BGB
zur Rückgewähr Schadensersatz zu leisten.
Nach § 346 Abs. 1 BGB ist der Kläger grundsätzlich verpflichtet, das Fahrzeug in
dem Zustand zurückzugewähren, in dem es sich bei ordnungsgemäßer Nutzung
befindet. Aber eine Schadensersatzersatzhaftung des Rücktrittsberechtigten für
nicht sorgfältigen Umgang mit dem Leistungsgegenstand kommt erst dann in
Betracht, wenn er weiß oder wissen muss, dass die Rücktrittsvoraussetzungen
vorliegen (Palandt, BGB, 66. Aufl., § 346 Rn. 18; MünchKommBGB, 4. Aufl., § 346
Rn. 63). Denn zuvor kann er davon ausgehen, dass die von ihm empfangene Leistung
Teil seines Vermögens geworden und nicht zurückzugewähren ist. Schon aus diesen
Gründen scheidet hier eine Haftung des Klägers aus. Als der Kläger auf der
Autobahn die Geräusche vernahm, konnte er noch nicht wissen, dass sie auf einem
Mangel im Rechtssinn beruhten. Im übrigen fehlte es entsprechend obigen
Ausführungen zum Anspruch aus § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB an einem Verschulden
des Klägers.
VI. Schließlich ist festzustellen, dass die Beklagte sich gemäß den §§ 293, 295
BGB in Annahmeverzug hinsichtlich der Rückübereignung des Fahrzeugs befindet.
VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).