Zeiterfassung
– Anerkennung der Anwesenheitszeiten durch Arbeitgeber
Landesarbeitsgericht München
Az: 8 Sa
864/08
Urteil vom
03.03.2009
In dem Rechtsstreit hat die 8.
Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung
vom 03.02.2009 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts München
vom 14.07.2008 - 2a Ca 14865/07 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen -
teilweise abgeändert und zur Klarstellung in Ziffern 1. und 2. wie folgt
gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 189,20 (i. W.:
einhundertneunundachtzig 20/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.11.2007 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger 98/100
und die Beklagte 2/100.
IV. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Anzahl abzugeltender Urlaubstage, die Berechnung
der Urlaubsabgeltung und Überstundenvergütung.
Der am 0.0.1974 geborene Kläger war bei der Beklagten, die eine
18-Loch-Golfanlage nebst Übungsgelände in A. bei M. betreibt, vom 01.03.2004 bis
30.06.2007 als Sportmanager beschäftigt gegen eine Vergütung von zunächst EUR
0.- brutto monatlich, seit 01.01.2005 von EUR 0.- brutto monatlich. Das
Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund einer Eigenkündigung des Klägers,
die dieser mit Anwaltsschreiben vom 22.06.2007, der Beklagten zugegangen am
25.06.2007, "außerordentlich mit einer Auslauffrist zum Ablauf des 30.06.2007"
erklärte. Daraufhin stellte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom
26.06.2007, diesem zugegangen am selben Tag, von der Arbeit frei. In dem
Schreiben heißt es:
"Sowohl durch den eingangs beschriebenen Vorfall als auch mit der durch nichts
zu rechtfertigenden Kündigung haben Sie das Vertrauensverhältnis derart massiv
beschädigt, dass wir Ihre Anwesenheit am Arbeitsplatz bis zu dem von Ihnen
"gewählten" Ende der Beschäftigung nur noch zum Zweck der Übergabe an Ihren
Nachfolger - am Mittwoch, 27.06.2007 - wünschen. Nach der Übergabe bitten wir
Sie, Ihren Arbeitsplatz zu räumen. Für die restlichen Tage bis 30.06.2007 werden
Sie - bei Fortzahlung Ihrer Bezüge unter Anrechnung etwaiger noch offener
Urlaubstage - freigestellt."
Im Arbeitsvertrag vom 01.03.2004 hatten die Parteien zu Arbeitszeit und
Vergütung vereinbart:
"§ 3 Arbeitszeit
(1) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.
(2) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen richtet
sich nach dem Dienstplan des Arbeitgebers.
(3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Überstunden zu leisten sowie an Sonn- und
Feiertagen zu arbeiten, auf Anweisung des Arbeitgebers auch in Wechselschichten.
§ 5 Vergütung
(1) Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Vergütung i. H. v. 0,00 EUR brutto.
Mit dieser Vergütung sind alle Überstunden abgegolten."
In einem Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 17.01.2005 vereinbarten die
Parteien:
"Vergütung
Die monatliche Vergütung erhöht sich auf 0,00 EUR brutto. Mit dieser Vergütung
sind alle Überstunden abgegolten."
Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlte die Beklagte an den Kläger
gemäß ihrer "Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge für Juli 2007" (Blatt 63 d. A.)
eine Urlaubsabgeltung in Höhe von EUR 1.892,31 brutto.
Mit seiner am 31.10.2007 beim Arbeitsgericht München eingegangenen und der
Beklagten am 09.11.2007 zugestellten Klage hat der Kläger Überstundenvergütung
und eine weitere Urlaubsabgeltung geltend gemacht.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe insbesondere in den Sommermonaten erhebliche
Mehrarbeit geleistet, die nicht in den Wintermonaten durch Minderarbeit habe
ausgeglichen werden können. Die geleisteten Arbeitszeiten ergäben sich aus den
monatlichen "Zeiterfassungs-Kurzübersichten" für den Zeitraum von März 2004 mit
Juni 2007, wegen deren Inhalt Bezug genommen wird auf Bl. 21/60 d. A. Ausgehend
von der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und
einer Stundenvergütung von EUR 22,21 brutto (bis zum 31.12.2004) und EUR 23,65
brutto (ab dem 01.01.2005) ergebe sich ein Saldo zu seinen Gunsten in Höhe von
EUR 9.116,16 brutto, wegen dessen Berechnung Bezug genommen wird auf die Tabelle
des Klägers in seinem Schriftsatz vom 29.10.2007, Seite 5 unten bis Seite 7 oben
(Bl. 5/7 d. A.). Von seinen Über- und Minusstunden habe die Geschäftsführerin S.
regelmäßig ca. zwei bis drei Tage nach Monatsschluss Kenntnis erlangt, weil sie
sich vom Kläger eine "Zeiterfassungs-Kurzübersicht" in ihren Postkorb legen
ließ. Beanstandungen der Zeiten des Klägers habe es nie gegeben. Zu den
Überstunden sei es insbesondere deshalb gekommen, weil für ihn und seine
Aufgaben kein Vertreter bestellt gewesen sei und er ohne Rücksicht auf einen
Dienstplan habe arbeiten müssen, wenn Geschäftspartner der Beklagten, wie z. B.
Sponsoren, an anderen Tagen keine Zeit gehabt hätten. Die vertraglich
geschuldete Tätigkeit habe er zwar im Rahmen der vereinbarten Arbeitszeit von 40
Wochenstunden erbringen können, die Beklagte habe aber Eigenverantwortlichkeit
und Selbstständigkeit auch über die vertraglich geschuldete Tätigkeit hinaus von
ihm erwartet. So gehöre es z. B. nicht zu den Aufgaben eines Sportmanagers, die
Umkleidekabinen während der Turniertage auf ihre Ordnung und Sauberkeit zu
kontrollieren, die Ballmaschine zu reparieren oder aufgrund der erhöhten
Fluktuation immer neue Mitarbeiter einzuarbeiten.
Zur Urlaubsabgeltung hat der Kläger geltend gemacht, er habe von dem ihm für das
Jahr 2007 anteilig zustehenden Urlaub von 13 Arbeitstagen bis zu seinem
Ausscheiden keinen Tag genommen, die Zeit der Freistellung vom 28. bis
30.06.2007 habe den Urlaubsanspruch nicht teilweise erfüllen können. Bei der
Höhe der Urlaubsabgeltung sei auf den Vierteljahresbezug des Klägers in den
Monaten April bis Juni 2007 einschließlich der Überstundenvergütung abzustellen.
Bei einem Vierteljahresbezug von EUR 16.953,38 brutto (jeweils EUR 0,00 brutto
monatlich zuzüglich EUR 1.528,50 brutto Überstundenvergütung April 2007
zuzüglich EUR 1.656,21 brutto Überstundenvergütung Mai 2007 zuzüglich EUR
1.468,67 brutto Überstundenvergütung Juni 2007) ergebe sich danach für 13 noch
abzugeltende Urlaubstage ein Betrag von EUR 3.390,66 brutto, von dem nach Abzug
der als Urlaubsabgeltung erhaltenen EUR 1.892,31 brutto noch ein Betrag von EUR
1.498,35 brutto zur Zahlung offen sei.
Der Kläger hat beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 9.116,16 brutto nebst Zinsen
von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 01.07.2007 sowie aus weiteren
EUR 497,50 vom 01.04.2004 bis zum 30.04.2004
EUR 1.273,07 vom 01.05.2004 bis zum 31.05.2004
EUR 2.738,49 vom 01.06.2004 bis zum 30.06.2004
EUR 3.627,33 vom 01.07.2004 bis zum 31.07.2004
EUR 5.009,24 vom 01.08.2004 bis zum 31.08.2004
EUR 4.844,44 vom 01.09.2004 bis zum 30.09.2004
EUR 5.586,70 vom 01.10.2004 bis zum 31.10.2004
EUR 6.205,91 vom 01.11.2004 bis zum 30.11.2004
EUR 6.421,79 vom 01.12.2004 bis zum 31.12.2004
EUR 5.000,35 vom 01.01.2005 bis zum 31.01.2005
EUR 3.456,95 vom 01.02.2005 bis zum 28.02.2005
EUR 2.920,09 vom 01.03.2005 bis zum 31.03.2005
EUR 2.229,98 vom 01.04.2005 bis zum 30.04.2005
EUR 2.747,44 vom 01.05.2005 bis zum 31.05.2005
EUR 3.825,88 vom 01.06.2005 bis zum 30.06.2005
EUR 4.499,91 vom 01.07.2005 bis zum 31.07.2005
EUR 5.551,63 vom 01.08.2005 bis zum 31.08.2005
EUR 6.259,24 vom 01.09.2005 bis zum 30.09.2005
EUR 6.053,01 vom 01.10.2005 bis zum 31.10.2005,
EUR 6.209,57 vom 01.11.2005 bis zum 30.11.2005,
EUR 5.850,09 vom 01.12.2005 bis zum 31.12.2005,
EUR 5.085,72 vom 01.01.2006 bis zum 31.01.2006,
EUR 3.824,47 vom 01.02.2006 bis zum 28.02.2006,
EUR 2.327,42 vom 01.03.2006 bis zum 31.03.2006,
EUR 1.188,67 vom 01.04.2006 bis zum 30.04.2006,
EUR 1.494,23 vom 01.05.2006 bis zum 31.05.2006,
EUR 2.759,03 vom 01.06.2006 bis zum 30.06.2006,
EUR 3.917,17 vom 01.07.2006 bis zum 31.07.2006,
EUR 5.349,89 vom 01.08.2006 bis zum 31.08.2006,
EUR 6.500,46 vom 01.09.2006 bis zum 30.09.2006,
EUR 6.720,88 vom 01.10.2006 bis zum 31.10.2006,
EUR 5.961,24 vom 01.11.2006 bis zum 30.11.2006,
EUR 5.861,20 vom 01.12.2006 bis zum 31.12.2006,
EUR 5.845,12 vom 01.01.2007 bis zum 31.01.2007,
EUR 4.913,31 vom 01.02.2007 bis zum 28.02.2007,
EUR 4.016,50 vom 01.03.2007 bis zum 31.03.2007,
EUR 4.462,78 vom 01.04.2007 bis zum 30.04.2007,
EUR 5.991,28 vom 01.05.2007 bis zum 31.05.2007 und aus
EUR 7.647,49 vom 01.06.2007 bis zum 30.06.2007 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.498,35 brutto nebst fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe die Aufgabe gehabt, den Trainings-
und Turnierbetrieb zu planen, zu koordinieren und für dessen reibungslosen
Ablauf Sorge zu tragen. Er sei unmittelbar der Geschäftsleitung unterstellt
gewesen und habe im Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern, denen er sich zur
Erfüllung seiner Aufgabe bedienen sollte, Vorgesetztenfunktion ausgeübt. Bei
Organisation und Durchführung der einzelnen Veranstaltungen habe er
selbstständig gehandelt und keine Vorgaben von der Geschäftsleitung erhalten,
lediglich die Grobplanung sei abzustimmen gewesen. Da die Geschäftsleitung die
einzelnen Tätigkeiten des Klägers weder habe beaufsichtigen wollen noch können,
habe er freie Hand darüber gehabt, wann, wo und wie er arbeitete. Überstunden in
den Sommermonaten hätten in den Wintermonaten ausgeglichen werden sollen. Ihre
Geschäftsführerin S. habe die Arbeitszeit-Erfassungslisten des Klägers deshalb
nicht kontrolliert, die geltend gemachte Mehrarbeit sei nicht durch den Betrieb
und die übertragene Aufgabe erforderlich gewesen. Insbesondere ergäben sich aus
den vorgelegten Arbeitszeiterfassungen nicht die konkret vom Kläger ausgeübten
Tätigkeiten. Dieser habe sich zum Teil auch privat im Clubhaus aufgehalten, ohne
vorher auszustempeln. Weiter hat die Beklagte behauptet, Ende 2004/Anfang 2005
habe zwischen den Parteien ein Personalgespräch stattgefunden, in dem der Kläger
eine höhere Vergütung insbesondere mit dem Argument, er habe häufig Überstunden
geleistet, anstrebte. Ihr Geschäftsführer H. habe dem Kläger vorgehalten, es sei
seine Sache, seine Zeit verantwortlich so einzuteilen, dass Überstunden nicht
notwendig seien und er - aufs Jahr gesehen - nicht mehr Arbeitszeit leiste, als
vereinbart. Allerdings habe der Geschäftsführer H. sich den Bitten und
Argumenten des Klägers, mit dessen Arbeit er grundsätzlich zufrieden gewesen
sei, nicht ganz verschließen wollen und ihm angeboten, zukünftig ein Gehalt auf
Geschäftsführerniveau zu leisten, vorausgesetzt, dass damit
Überstundenforderungen "vom Tisch" seien und vorausgesetzt ferner, dass künftig
nur noch Überstunden vergütungspflichtig wären, wenn diese ausdrücklich verlangt
oder angeordnet würden. Im Gegenzug sollte der Kläger ein Bruttogehalt in Höhe
von EUR 0.- bekommen, das sogar höher als das Gehalt der Geschäftsführerin S.
sei. Nach der mit der Änderung des Arbeitsvertrages vom 17.01.2005 vereinbarten
Gehaltserhöhung sei der Kläger weiter in seinem Aufgabengebiet tätig gewesen
ohne je von sich aus anzusprechen, dass er angeblich ununterbrochen in
erheblichem Umfang Überstunden leiste und habe solche erstmals mit
Anwaltsschreiben vom 25.05.2007 geltend gemacht.
Zur Urlaubsabgeltung hat die Beklagte gemeint, der bei der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses - unter Berücksichtigung der in der Zeit der Freistellung
vom 28. bis 30.06.2007 eingebrachten drei Tage - noch offene Urlaub von zehn
Tagen sei mit dem bezahlten Betrag von EUR 1.892,31 brutto korrekt abgegolten
worden.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.07.2008 die Beklagte verurteilt, an den
Kläger EUR 4.115,81 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz als Überstundenvergütung für die Zeit vom 01.01.2005 bis
30.06.2007 zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat dies damit
begründet, der Kläger habe durch die Vorlage der monatlichen
"Zeiterfassungs-Kurzübersichten" die von ihm geleistete Mehrarbeit ausreichend
dargelegt und die Beklagte könne sich, nachdem sie während des gesamten
Bestandes des Arbeitsverhältnisses die monatlichen
"Zeiterfassungs-Kurzübersichten" beanstandungslos entgegennahm, nach Treu und
Glauben gemäß § 242 BGB jetzt nicht darauf berufen, sie könne nicht nachprüfen,
welche Tätigkeiten der Kläger an den einzelnen Tagen erbracht haben will.
Dagegen stehe ihm für den Zeitraum vom 01.03. bis 31.12.2004 der geltend
gemachte Anspruch auf Überstundenvergütung in Höhe von EUR 5.000,35 brutto nicht
zu, weil ein Zahlungsanspruch auf diese Überstunden durch die Änderung/Ergänzung
zum Arbeitsvertrag vom 17.01.2005 erloschen sei. Diese Vereinbarung sei nämlich
unabhängig davon, ob die Parteien bei den Verhandlungen darüber die
Überstundenproblematik angesprochen hätten oder nicht, gemäß §§ 133, 157 BGB
dahingehend auszulegen, dass Überstunden, die bis zur Gehaltserhöhung im Januar
2005 angefallen waren, mit dieser erledigt sind. Ein weiterer
Urlaubsabgeltungsanspruch bestehe nicht, weil von den dem Kläger für das Jahr
2007 anteilig zustehenden 13 Urlaubstagen drei Urlaubstage durch Erfüllung
aufgrund der Freistellung vom 28.06. bis 30.06.2007 erloschen und die
verbleibenden zehn Urlaubstage mit den bezahlten EUR 1.892,31 brutto zutreffend
abgegolten seien. Überstunden seien bei der Berechnung des Urlaubsentgelts gemäß
§ 11 Abs. 1 BUrlG nicht zu berücksichtigen.
Ergänzend wird wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien
sowie den Ausführungen des Arbeitsgerichts auf Tatbestand und
Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen.
Gegen das ihr am 11.08.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.09.2008
Berufung eingelegt und diese mit einem am 09.10.2008 eingegangenen Schriftsatz
begründet. Der Kläger hat nach Verlängerung der Frist zur Berufungsbeantwortung
bis zum 15.12.2008 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz
Anschlussberufung eingelegt und begründet.
Die Beklagte macht unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags
geltend, sie habe durch die widerspruchslose Entgegennahme der
"Zeiterfassungs-Kurzübersichten" Überstunden des Klägers weder gebilligt noch
geduldet. Der Kläger habe seine Arbeitszeit frei gestalten und sie sich
weitgehend selbst einteilen können. Es habe die Übereinkunft bestanden, dass
Mehrarbeit in den Sommermonaten durch Minderarbeit in den Wintermonaten
"abgefeiert" werden sollte. Durch die Entgelterhöhung zum 01.01.2005 und die
Bestätigung der pauschalen Überstundenabgeltungsklausel sei der Wille der
Beklagten belegt, Mehrarbeit solle nicht anfallen und nicht zusätzlich vergütet
werden, womit der Kläger auch offensichtlich einverstanden gewesen sei. Erst
nach Auftreten eines Konflikts im Jahre 2007 habe er die Bezahlung von
Überstunden rückwirkend ab 01.03.2004 verlangt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 14.07.2008 abzuändern und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen
und im Wege der Anschlussberufung:
1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 14.07.2008 - 2a Ca 14865/07 -
wird abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.000,35 brutto nebst Zinsen
von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 01.01.2005 bis 31.01.2005 zu
zahlen sowie aus weiteren
EUR 497,50 vom 01.04.2004 bis zum 30.04.2004,
EUR 1.273,07 vom 01.05.2004 bis zum 31.05.2004,
EUR 2.738,49 vom 01.06.2004 bis zum 30.06.2004,
EUR 3.627,33 vom 01.07.2004 bis zum 31.07.2004,
EUR 5.009,24 vom 01.08.2004 bis zum 31.08.2004,
EUR 4.844,44 vom 01.09.2004 bis zum 30.09.2004,
EUR 5.586,70 vom 01.10.2004 bis zum 31.10.2004,
EUR 6.205,91 vom 01.11.2004 bis zum 30.11.2004 und aus
EUR 6.421,79 vom 01.12.2004 bis zum 31.12.2004.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz aus EUR 9.116,16 brutto vom 01.07.2007 bis 08.11.2007 zu
zahlen sowie aus weiteren
EUR 3.456,95 vom 01.02.2005 bis zum 28.02.2005,
EUR 2.920,09 vom 01.03.2005 bis zum 31.03.2005,
EUR 2.229,98 vom 01.04.2005 bis zum 30.04.2005,
EUR 2.747,44 vom 01.05.2005 bis zum 31.05.2005,
EUR 3.825,88 vom 01.06.2005 bis zum 30.06.2005,
EUR 4.499,91 vom 01.07.2005 bis zum 31.07.2005,
EUR 5.551,63 vom 01.08.2005 bis zum 31.08.2005,
EUR 6.259,24 vom 01.09.2005 bis zum 30.09.2005,
EUR 6.053,01 vom 01.10.2005 bis zum 31.10.2005,
EUR 6.209,57 vom 01.11.2005 bis zum 30.11.2005,
EUR 5.850,09 vom 01.12.2005 bis zum 31.12.2005,
EUR 5.085,72 vom 01.01.2006 bis zum 31.01.2006,
EUR 3.824,47 vom 01.02.2006 bis zum 28.02.2006,
EUR 2.327,42 vom 01.03.2006 bis zum 31.03.2006,
EUR 1.188,67 vom 01.04.2006 bis zum 30.04.2006,
EUR 1.494,23 vom 01.05.2006 bis zum 31.05.2006,
EUR 2.759,03 vom 01.06.2006 bis zum 30.06.2006,
EUR 3.917,17 vom 01.07.2006 bis zum 31.07.2006,
EUR 5.349,89 vom 01.08.2006 bis zum 31.08.2006,
EUR 6.500,46 vom 01.09.2006 bis zum 30.09.2006,
EUR 6.720,88 vom 01.10.2006 bis zum 31.10.2006,
EUR 5.961,24 vom 01.11.2006 bis zum 30.11.2006,
EUR 5.861,20 vom 01.12.2006 bis zum 31.12.2006,
EUR 5.845,12 vom 01.01.2007 bis zum 31.01.2007,
EUR 4.913,31 vom 01.02.2007 bis zum 28.02.2007,
EUR 4.016,50 vom 01.03.2007 bis zum 31.03.2007,
EUR 4.462,78 vom 01.04.2007 bis zum 30.04.2007,
EUR 5.991,28 vom 01.05.2007 bis zum 31.05.2007 und aus
EUR 7.647,49 vom 01.06.2007 bis zum 30.06.2007.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.498,35 brutto nebst fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger ist unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Sachvortrags der
Auffassung, Überstundenvergütung für die Zeit vom 01.03. bis 31.12.2004 sei
nicht durch die Änderung/Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 17.01.2005 erloschen.
Er sei als juristischer Laie sowohl beim Abschluss des Arbeitsvertrages vom
01.03.2004 als auch bei der Ergänzung vom 17.01.2005 davon ausgegangen, dass die
Pauschalierungsabrede über die Abgeltung sämtlicher Überstunden durch die
Grundvergütung wirksam sei. Bei der Urlaubsabgeltung verkenne das
Arbeitsgericht, dass § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nur für Überstundenzuschläge,
nicht aber für den Grundbetrag für geleistete Überstunden gelte, außerdem hält
der Kläger daran fest, dass durch die Freistellung vom 28. bis 30.06.2007 Urlaub
nicht habe eingebracht werden können.
Ergänzend wird wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz Bezug
genommen auf den Schriftsatz der Beklagten vom 09.10.2008 und den Schriftsatz
des Klägers vom 15.12.2008.
Entscheidungsgründe:
I.
Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist frist- und
formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519,
520 ZPO) und daher zulässig. Die nach § 524 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte
unselbstständige Anschlussberufung des Klägers wurde frist- und formgerecht
eingelegt (§§ 524 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, 519, 520 ZPO), sie ist deshalb
zulässig.
II.
Die Berufung der Beklagten ist begründet, soweit sie vom Arbeitsgericht zur
Zahlung eines EUR 189,20 brutto übersteigenden Betrags verurteilt wurde. Da dem
Kläger ein darüber hinausgehender Zahlungsanspruch nicht zusteht, war das
Ersturteil entsprechend abzuändern und die Anschlussberufung zurückzuweisen.
1. Der Kläger hat Anspruch auf Urlaubsabgeltung für einen weiteren Urlaubstag in
Höhe von EUR 189,20 brutto.
a) Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub, der wegen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann,
abzugelten. Die Parteien haben in § 6 Abs. 1 ihres Arbeitsvertrages vom
01.03.2004 einen Jahresurlaub von 26 Arbeitstagen vereinbart, sodass für das
Jahr 2007 nach § 5 Abs. 1 c BUrlG ein Teilurlaubsanspruch von 13 Arbeitstagen
entstanden ist. Das steht zwischen den Parteien auch außer Streit.
b) Die Beklagte hat dem Kläger in der Zeit seiner Freistellung vom 28. bis
30.06.2007 rechtswirksam zwei Tage Urlaub gewährt.
Zwar ist der Arbeitgeber als Schuldner des Anspruchs auf Arbeitsbefreiung nach
dem Bundesurlaubsgesetz nicht frei bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs,
sondern an § 7 Abs. 1 und 2 BUrlG und damit insbesondere an den Urlaubswunsch
des Arbeitnehmers gebunden. Wird der Arbeitnehmer nicht nach seinen
Urlaubswünschen gefragt, kann er grundsätzlich die nicht ordnungsgemäße
Konkretisierung der zeitlichen Lage des Urlaubs rügen und ein
Annahmeverweigerungsrecht geltend machen (ErfK/Dörner, 9. Aufl., § 7 BUrlG Rn.
12). Bei einer Urlaubserteilung in der Kündigungsfrist scheidet aber wegen des
Vorrangs des Urlaubs in natura vor der Urlaubsabgeltung ein
Annahmeverweigerungsrecht aus, wenn Urlaub ganz oder teilweise nur noch in der
Kündigungsfrist gewährt werden kann (hM, vgl. nur ErfK/Dörner, aaO., § 7 BUrlG
Rn. 15; Neumann/Fenski, BUrlG, 9. Aufl., § 7 Rn. 48; HWK/Schinz, § 7 BUrlG Rn.
36 - jeweils m. w. N.). Dabei ist es unerheblich, ob es dem Kläger - wie er
geltend macht - unmöglich war, "von einem Tag auf den anderen die
Voraussetzungen für einen Erholungsurlaub (Buchung, Reise usw.)" zu schaffen,
denn dem Bundesurlaubsgesetz lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass
der Erholungszweck des Urlaubs nur in Verbindung mit einer Reise erfüllt werden
könnte.
Mit ihrer schriftlichen Freistellungserklärung vom 26.06.2007, mit der die
Freistellung ausdrücklich "unter Anrechnung etwaiger noch offener Urlaubstage"
erfolgte, hat die Beklagte dem Kläger wirksam für die Zeit vom 28. bis
30.06.2007 Urlaub erteilt (vgl. dazu auch BAG 06.09.2006 - 5 AZR 703/05 - AP BGB
§ 615 Nr. 118 = NZA 2007, 36 Rn. 24). Da der 30.06.2007 ein Samstag war und sich
weder aus dem Arbeitsvertrag noch dem Sachvortrag der Beklagten ergibt, dass die
wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden auf eine Sechs-Tage-Woche einschließlich
des Samstags verteilt war, hat der Kläger in der Zeit seiner Freistellung aber
nicht drei, sondern nur zwei Urlaubstage eingebracht.
c) Von den verbleibenden elf Urlaubstagen hat die Beklagte unstreitig zehn
Urlaubstage abgegolten, sodass noch ein Urlaubstag abzugelten ist.
d) Die Höhe der Urlaubsabgeltung bemisst sich, da der Abgeltungsanspruch Ersatz
für den nicht verwirklichten Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht
ist, nach den Regeln des § 11 Abs. 1 BUrlG.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem
durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten 13
Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für
Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Damit bleibt - selbst wenn der Kläger
Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung hätte - der Betrag, den er für Überstunden
bekommen würde, unberücksichtigt, und zwar nicht nur ein Überstundenzuschlag,
sondern auch der Grundbetrag. Das folgt aus der Stellung des Wortes "zusätzlich"
in § 11 Abs. 1 letzter Halbsatz BUrlG. Hätte nämlich nach dem Willen des
Gesetzgebers nur ein Überstundenzuschlag entfallen sollen, hätte das Wort
"zusätzlich" zwischen den Worten "Überstunden" und "gezahlten" eingeordnet
werden müssen (APS/Dörner, aaO., § 11 BUrlG Rn. 7; Neumann/Fenski, aaO., § 11
Rn. 44 - jeweils m. w. N.). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung
des Klägers auch nicht aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
09.11.1999 (- 9 AZR 771/98 - AP BUrlG § 11 Nr. 47). Vielmehr nimmt auch das
Bundesarbeitsgericht in der genannten Entscheidung an, dass bei dem in § 11 Abs.
1 BUrlG geregelten Geldfaktor des Urlaubsentgelts der für Überstunden gezahlte
Arbeitsverdienst nicht in die Berechnung einfließt (BAG, ebd. Rn. 24). Lediglich
bei dem sog. Zeitfaktor, also der Frage des Umfangs der im Urlaubszeitraum
ausfallenden Arbeitszeit, sind Überstunden, die angefallen wären, wenn der
Arbeitnehmer nicht in Urlaub gewesen wäre, sondern gearbeitet hätte, -
jedenfalls für die Dauer des gesetzlichen Mindesturlaubs - zu berücksichtigen
(BAG 09.11.1999, aaO. Rn. 23 ff. und 22.02.2000 - 9 AZR 107/99 - NZA 2001, 268).
Damit stehen dem Kläger nach der Formel Bruttomonatsgehalt x 3 Monate : 13
Wochen : 5 Tage für den einen abzugeltenden Urlaubstag noch EUR 189,20 brutto
zu. Desgleichen hat die Beklagte mit dem unstreitig bezahlten Betrag von EUR
1.892,31 brutto den Abgeltungsanspruch des Klägers für zehn Urlaubstage erfüllt.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Überstundenvergütung.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob, unter welchen Voraussetzungen und in
welchem Umfang arbeitsvertraglich mit der vereinbarten Vergütung Überstunden
abgegolten werden können (vgl. dazu BAG 04.05.1994 - 4 AZR 445/93 - AP TVG § 1
Tarifverträge Arbeiterwohlfahrt Nr. 1 = NZA 1994, 1035 Rn. 39 ff.; LAG München
01.08.2007 - 10 Sa 93/07 -, zu II. 4. der Gründe; ErfK/Preis, aaO., § 611 BGB
Rn. 487, 666; Schaub/Linck, 12. Aufl., § 69 Rn. 12; HWK/Thüsing, aaO., § 611 BGB
Rn. 139 - jeweils m. w. N.). Denn der Kläger hat nicht substanziiert dargelegt,
dass er über die unstreitig durch Freizeitausgleich abgefeierten Überstunden
hinaus die behauptete Mehrarbeit geleistet hat.
a) Der Arbeitnehmer, der im Prozess von seinem Arbeitgeber die Vergütung von
Überstunden fordert, muss - zumal wenn zwischen der Geltendmachung und der
behaupteten Leistung ein längerer Zeitraum liegt - im Einzelnen darlegen, an
welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus
gearbeitet hat. Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt ferner voraus, dass
die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder
jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren. Der
Arbeitnehmer muss darlegen, von welcher Normalarbeitszeit er ausgeht und dass er
tatsächlich gearbeitet hat. Ist streitig, ob in einem Zeitraum Arbeitsleistungen
erbracht wurden, trifft ihn nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und
Beweislast. Er muss darlegen, welche (geschuldete) Tätigkeit er ausgeführt hat
(ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. z. B. BAG 25.05.2005 -
5 AZR 319/04 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 17; 29.05.2002 - 5
AZR 370/01 - ZTR 2002, 544; 17.04.2002 - 5 AZR 644/00 - AP BGB § 611
Mehrarbeitsvergütung Nr. 40 = NZA 2002, 1340 und 04.05.1994 - 4 AZR 445/93 - aaO.).
b) Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers nicht.
aa) Der Kläger hat die Leistung von Überstunden nur pauschal behauptet und mit
den eingereichten Unterlagen ("Zeiterfassungs-Kurzübersichten") lediglich
dokumentiert, an welchen Tagen er von wann bis wann am Arbeitsplatz anwesend
war. Daraus ergibt sich aber nicht, dass er zu den in den
"Zeiterfassungs-Kurzübersichten" festgehaltenen Anwesenheitszeiten auch
durchgehend gearbeitet hat und insbesondere nicht - auch nicht aus seinem
Sachvortrag -, welche Tätigkeit er zu welchen Zeiten ausgeübt haben will.
Nachdem er selbst vortrug, "er behaupte (...) nicht, dass er seine vertraglich
geschuldete Tätigkeit nicht im Rahmen der vereinbarten Arbeitszeit von 40
Stunden wöchentlich hat erledigen können" (Schriftsatz des Klägers vom
07.04.2008, Seite 6 = Bl. 97 d. A.), hätte er zumindest im Einzelnen darlegen
müssen, welche vertraglich nicht geschuldete Tätigkeit er an welchen Tagen von
wann bis wann erbracht haben will und in welcher Weise die Beklagte wann welche
vertraglich nicht geschuldete Tätigkeit angeordnet, gebilligt oder geduldet hat.
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers führt die widerspruchslose Entgegennahme
der von ihm der Beklagten monatlich übergebenen "Zeiterfassungs-Kurzübersichten"
nicht zu einer Umkehr bzw. Abstufung der Darlegungslast dergestalt, dass die
Beklagte darlegen müsste, zu welchen der dokumentierten Anwesenheitszeiten der
Kläger nicht arbeitete. Denn weder liegt in der widerspruchslosen Entgegennahme
der monatlichen "Zeiterfassungs-Kurzübersichten" eine generelle Anerkennung der
dort festgehaltenen Anwesenheitszeit als geleistete Arbeitsstunden (ebenso zur
widerspruchslosen Entgegennahme von handschriftlichen Arbeitszeitaufzeichnungen
und Stundenzetteln BAG 25.05.2005, aaO., Rn. 22 und 17.04.2002, aaO., Rn. 85)
noch begründet sie eine wie auch immer geartete Kontrollpflicht der Beklagten.
Nachdem der Kläger selbst einräumt, dass er seine vertraglich geschuldete
Tätigkeit im Rahmen der vereinbarten Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich
erledigen konnte, die behaupteten Überstunden sich also aus vertraglich nicht
geschuldeter Tätigkeit ergeben (müssen), kann von der Beklagten eine
substanziierte Stellungnahme erst dann erwartet werden, wenn zunächst der Kläger
substanziiert darlegt, welche vertraglich nicht geschuldeten Tätigkeiten er an
welchen Tagen von wann bis wann erbracht haben will. Da zudem unstreitig in den
Wintermonaten grundsätzlich die Möglichkeit bestand, Überstunden durch Freizeit
(Minusstunden) abzufeiern, durfte die Beklagte zudem davon ausgehen, dass der
Kläger, dem keine festen Arbeitszeiten vorgegeben waren, durch entsprechende
Gestaltung seines Arbeitsablaufs Überstunden abfeiert.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für den Kläger zuzulassen.