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Zeitungsausträger kraft Gesetzes unfallversichert
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Az.: L 17 U
64/05
Urteil vom
26.07.2006
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, Az.: S 16 U 216/03, Urteil vom
10.02.2005
Entscheidung:
Die Berufung der Klägerin gegen das
Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10. Februar 2005 wird zurückgewiesen. Kosten
sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber,
ob die Klägerin für ihre Austräger von Gemeindemitteilungsblättern Beiträge zur
gesetzlichen Unfallversicherung entrichten muss.
Die Klägerin, die Presseerzeugnisse vertreibt, lagert und ausliefert, ist seit
dem 01. März 1988 Mitglied der Beklagten. Die Gemeindemitteilungsblätter der U
Fa. S N & Q Verlag KG lässt sie durch über 700 "Lieferer" bzw. "Zusteller"
austragen, zu denen u.a. die Beigeladenen zählen. Mit ihnen schließt die
Klägerin einen sog. "Kooperationsvertrag" (KV), der vorformulierte
Vertragsbedingungen enthält. Der Vertrag bezeichnet die Lieferer und Zusteller
als selbständige Kleinspediteure und verpflichtet sie, die Haushalte und
Betriebe (Bezieher) "umgehend" (Ziffer 2 KV) mit Druckerzeugnissen in dem
Zustellbezirk zu beliefern, den ihnen die Klägerin zuweist (Ziffer 1 KV). Die
Lieferer erhalten die Mitteilungsblätter gewöhnlich einen Tag bevor die
Zustellungsfrist abläuft. Bis zum Fristablauf müssen die
Gemeindemitteilungsblätter verteilt sein, was - je nach Zustellbezirk - ein bis
zwei, maximal drei Stunden dauert. Verstößt der Zusteller gegen seine
vertragliche Pflicht, die Druckerzeugnisse "umgehend" an "die Bezieher mit den
vollständigen Exemplaren einschließlich eventueller Beilagen" zu liefern, kann
die Klägerin den Vertrag "ohne Einhaltung einer Frist" kündigen. Ansonsten sind
beide Seiten berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des
Abrechnungszeitraumes zu kündigen (Ziffer 6 KV). Der Zusteller erhält die
Gemeindemitteilungsblätter im Abrechnungszeitraum zu einem bestimmten Preis pro
Exemplar (Ziffer 4 KV) und vertreibt sie "auf eigene Rechnung" (Ziffer 3 KV).
Die Abrechnung erfolgt aufgrund der verteilten Exemplare (Ziffer 4 KV).
Akquiriert der Zusteller einen Neukunden, erhält er hierfür eine Provision
(Ziffer 5 KV). Die Lieferer dürfen zeitgleich andere Zustelltätigkeiten für
Dritte (z.B. Prospektverteilung) übernehmen und "auf eigene Rechnung"
Hilfspersonen einsetzen. Name und Anschrift der Hilfspersonen sind der Klägerin
- "aus versicherungstechnischen Gründen" - zu benennen (Ziffer 3 KV). Fällt der
Zusteller aus, muss er selbst für eine Vertretung sorgen; im Notfall beauftragt
die Klägerin eine Ersatzperson. Sie gewährt weder Lohnfortzahlung im
Krankheitsfall noch bezahlten Erholungsurlaub oder Aufwendungsersatz.
Nach einer Betriebsprüfung im Jahre 1993 wies die Klägerin der Beklagten die
jährliche Lohnsumme ihrer Lieferer nach und zahlte entsprechende Beiträge zur
gesetzlichen Unfallversicherung. Im Lohnnachweis für das Beitragsjahr 2002
meldete die Klägerin keine Lohnsummen für die Austräger der Mitteilungsblätter
und teilte in einem Begleitschreiben vom 19. Februar 2003 mit, dass die Lieferer
selbständig und deshalb nicht sozialversicherungspflichtig seien. Dies hätten
die Clearingstelle der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und das
Arbeitsgericht (ArbG) Stuttgart in seinem Urteil vom 15. November 2002 (Az: 3 Ca
4935/02) bestätigt. Deshalb werde sie ab 2002 für ihre Lieferer keine Beiträge
mehr zahlen.
Die Beklagte schätzte daraufhin - auf Basis des Vorjahres - die Lohnsumme für
das Beitragsjahr 2002 auf 753.520,00 EUR und setzte mit Bescheid vom 17. April
2003 die Beiträge für die Austräger auf 15.078,00 EUR fest. Dagegen erhob die
Klägerin am 08. Mai 2003 Widerspruch und legte zwei Schreiben der BfA vom 31.
Oktober 2001 und 06. Januar 2003 vor, wonach "Zeitungsausträger/-zusteller nicht
stets und ausnahmslos als Beschäftigte anzusehen" seien. "Abhängig von Umfang
und Organisation der übernommenen Tätigkeiten" könnten sie "auch Selbständige
sein". Bei den Zeitungsausträgern der "Verlagsgruppe S" seien keine Aspekte
erkennbar, "die auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis hindeuten würden".
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2003, der am 06. August 2003 zugestellt
worden ist, wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Schon das
Reichsversicherungsamt (RVA) habe Zeitungsausträger für
sozialversicherungspflichtig gehalten, und die Sozialgerichtsbarkeit habe sich
dieser Auffassung angeschlossen. An Entscheidungen der Arbeitsgerichte und der
BfA sei die Beklagte nicht gebunden. Als Verteiler und Austräger seien
erfahrungsgemäß Hausfrauen, Rentner/Pensionäre, minderjährige Schüler oder
Studenten tätig, die sozial schutzbedürftig seien. Sie verteilten
Presseerzeugnisse gegen Entgelt innerhalb eines gewissen Zeitraums in einem
bestimmten Bezirk an einen bestimmten Empfängerkreis (z.B. Haushalte). Dabei
handele es sich um eine fremdbestimmte Tätigkeit ohne unternehmerisches Risiko.
Denn die Klägerin überwache ihre Verteiler und Lieferer durch Stichproben und
sanktioniere Pflichtverletzungen. Dass die Verteiler ihre Tätigkeit innerhalb
des vorgegebenen Zeitraumes im Wesentlichen frei gestalten und ihre Arbeitszeit
völlig selbständig bestimmen könnten, sei demgegenüber unerheblich. Dasselbe
gelte für ihre gewerbe-, arbeits- und finanzrechtliche Stellung.
Dagegen hat die Klägerin am 04. September 2003 vor dem Sozialgericht (SG) Köln
Klage erhoben und auf das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der
Sozialversicherungsträger vom 20. Dezember 1999 hingewiesen, wonach
Zeitungsausträger/-zusteller nicht "stets und ausnahmslos Beschäftigte" seien.
Für eine selbständige Tätigkeit könne "die Anstellung von Hilfskräften auf
eigene Rechnung" sprechen, "um das Arbeitspensum in der vorgegebenen Zeit zu
bewältigen ...(z.B. im Zusammenhang mit der Übernahme eines großen
Zustellbezirks)". Demgemäss hätten die BfA, die Innungskrankenkasse (IKK)
Böblingen-Leonberg (Bescheid vom 24. August 1999) und die Kaufmännische
Krankenkasse (KKH) in ihrer Stellungnahme vom 12. August 1999 die
Sozialversicherungspflicht der Zusteller verneint, die
Gemeindemitteilungsblätter für die Verlagsgruppe Nussbaum verteilten.
Entscheidend sei, dass die Lieferer an keine festen Arbeitszeiten gebunden
seien, sondern (weisungs-)frei entscheiden könnten, wann sie die Zustellung
durchführten. Auch das Landgericht (LG) Darmstadt, die ArbGe Oldenburg und
Stuttgart sowie das Bundesarbeitsgericht (BAG) hätten Prospektverteilern,
Zeitungszustellern und -austrägern den Arbeitnehmerstatus abgesprochen.
Schließlich habe es der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Beschluss vom 09.
September 2003 (Az.: VII B 53/03) nicht beanstandet, dass Werbeprospektverteiler
als Selbständige qualifiziert worden seien.
Die Beklagte hat erwidert, dass Zeitungsausträger und Verteiler von
Anzeigenblättern oder Prospekten unfallversichert seien. Im Gegenzug müssten
ihre Entgelte bei der Beitragserhebung berücksichtigt werden, wie die
Sozialgerichtsbarkeit wiederholt entschieden habe. Dass die Zusteller die
Gemeindemitteilungsblätter nicht persönlich austragen müssten, sondern
Hilfskräfte einschalten könnten, lasse den Versicherungsschutz nicht entfallen.
Denn über das sog. "mittelbare Beschäftigungsverhältnis" könne auch für
Hilfskräfte (Geschwister, Familienangehörige, Freunde u. dgl.)
Versicherungsschutz bestehen. Die Lieferer könnten über ihre Arbeitszeit auch
nicht völlig frei verfügen, weil sie die Gemeindemitteilungsblätter in der Regel
innerhalb von 24 Stunden zustellen müssten. Dass sie gleichzeitig auch
Zeitungen, Prospekte o.ä. für andere Unternehmen verteilen könnten, sei für
ihren Status als abhängig Beschäftige unerheblich. Entscheide die BfA im sog.
Statusfeststellungs- bzw. Anfrageverfahren, dass keine Beschäftigung vorliege,
so seien die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung hieran nicht gebunden.
Der Beschluss des BFH sei für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
irrelevant.
Während des Klageverfahrens schätzte die Beklagte die Lohnsumme der Auslieferer
für das Beitragsjahr 2003 und setzte mit vorläufig berichtigtem Beitragsbescheid
vom 20. April 2004 den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung auf 18.847,00
EUR fest. Mit Schriftsatz vom 05. Mai 2004 vertrat die Beklagte - entgegen ihrer
eigenen Rechtsbehelfsbelehrung - die Auffassung, dass dieser Bescheid "wegen der
bestrittenen Versicherungs- und Nachweispflicht" kraft Gesetzes Gegenstand des
Klageverfahrens werde. Nachdem die Klägerin die Lohnsummen ihrer Lieferer für
die Jahre 2002 und 2003 nachgemeldet hatte, berichtigte die Beklagte mit
Bescheiden vom 15. Juli 2004 die Beitragsbescheide für die Jahre 2002 sowie 2003
und vertrat mit Schriftsatz vom selben Tage die Ansicht, beide Bescheide seien
kraft Gesetzes Gegenstand des Klageverfahrens geworden.
Mit Urteil vom 10. Februar 2005 hat das SG die Klage abgewiesen und dabei über
beide Beitragsbescheide vom 15. Juli 2004 mitentschieden: Die Beklagte habe bei
der Beitragserhebung die Entgelte der Lieferer zu Recht berücksichtigt, weil sie
in einer abhängigen Beschäftigung erzielt worden seien. Dies habe die Beklagte
im Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegt. Die Austräger seien
weisungsgebunden, weil sie die Gemeindemitteilungsblätter in der Regel bis zum
nächsten Tag zustellen müssten. Obgleich jeder Lieferer Hilfspersonen einsetzen
könne, trage er kein eigenes unternehmerisches Risiko. Insgesamt überwögen in
der Gesamtschau die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen. Die
Urteile der Arbeitsgerichte und der Beschluss des BFH vom 09. September 2003,
auf die sich die Klägerin berufe, seien weder einschlägig noch auf den
vorliegenden Rechtsstreit übertragbar.
Nach Zustellung am 18. Februar 2005 hat die Klägerin gegen dieses Urteil am 17.
März 2005 Berufung eingelegt und nochmals vorgetragen, dass die Zusteller ihre
Leistung nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt erbringen müssten, sondern -
außerhalb festgesetzter Arbeitszeiten - frei entscheiden könnten, an welchem Tag
und zu welcher Stunde sie die Gemeindemitteilungsblätter verteilten. Die Vorgabe
eines Endtermins, an dem das Mitteilungsblatt zugestellt sein müsse, mache aus
einem selbständigen Lieferer keinen weisungsabhängigen Arbeitnehmer. Gegen ein
abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche, dass die Zusteller keine
Einzelanweisungen erhielten, nicht in die Betriebsorganisation der Klägerin
eingegliedert seien und sich ihre Betriebsmittel selbst beschaffen müssten.
Darüber hinaus dürften sie Hilfspersonen einsetzen und gleichzeitig für andere
Unternehmen tätig werden. Vergütet werde nur die tatsächlich erbrachte Leistung,
Anspruch auf ein Mindesteinkommen bestehe nicht. Vermindere sich die Anzahl der
Abonnenten, so müssten die Zusteller mit einer sofortigen Kündigung rechnen.
Insofern trügen sie ein eigenes unternehmerisches Risiko.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10. Februar 2005
zu ändern und den Bescheid vom 17. April 2003 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2003 sowie die Bescheide vom 15. Juli 2004
aufzuheben.
Die Beklagte, die dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt, die Berufung
zurückzuweisen.
Sie bestreitet, dass Zeitungs- und Zeitschriftenausträger ein unternehmerisches
Risiko trügen und unternehmerische Eigeninitiative entwickelten. Denn sie
setzten typischerweise keine eigenen Betriebsmittel ein und könnten ihre
Vergütung nicht frei bestimmen. Stattdessen seien sie in die mehrstufige
Betriebsorganisation der Klägerin eingebunden und könnten sich nur in diesem
Organisationsrahmen bewegen. Da die Zustellertätigkeit einfach sei und keine
Fachkenntnisse erfordere, bleibe für dirigistische Einzelanweisungen praktisch
kein Raum. Dass Zeitungsausträger Hilfskräfte hinzuziehen und neue Abonnenten
werben dürften, spreche nicht gegen eine Beschäftigung in persönlicher
Abhängigkeit, wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden habe. Dem
Versuch, Austräger als Selbständige versicherungsfrei zu stellen, seien die
Sozialgerichte in der Vergangenheit stets entgegengetreten.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichts- und Verwaltungsakte (Az: 000) Bezug genommen. Beide Akten waren
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid vom 17. April 2003
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2003 (§ 95 des
Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) sowie die Bescheide vom 15. Juli 2004 rechtmäßig
sind und die Klägerin nicht beschweren (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Der Beitragsberichtigungsbescheid vom 15.07.2004 für das Beitragsjahr 2002 ist
kraft Gesetzes Gegenstand des Klageverfahrens (und damit auch des
Berufungsverfahrens) geworden. Denn nach 96 Abs. 1 SGG wird ein neuer
Verwaltungsakt Gegenstand des (Klage-) Verfahrens, wenn er den alten,
ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt. Mit ihrem
Beitragsberichtigungsbescheid vom 15. Juli 2004 (Neubescheid für das
Beitragsjahr 2002) änderte die Beklagte den angefochtenen Beitragsaltbescheid
vom 17. April 2003, auch wenn sie ihn nicht ausdrücklich (gem. § 44 Abs. 1 Satz
1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches [SGB X]) zurückgenommen hat. Die
Rücknahme erfolgte vielmehr konkludent. Denn die Beklagte hat den Beitrag, den
die Klägerin aufgrund des Altbescheids bereits für das Kalenderjahr 2002 gezahlt
hatte, im Neubescheid verrechnet und ein Guthaben ermittelt. Damit brachte sie
hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass sie den Beitrag für das Kalenderjahr
2002 nur einmal, und zwar auf Grundlage des Neubescheids, fordern wollte.
Auch die Beitragsbescheide für das Beitragsjahr 2003 sind kraft Gesetzes
Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens geworden. Der berichtigende
Beitragsbescheid vom 15. Juli 2004 trat an die Stelle des vorläufig
berichtigenden Beitragsbescheids vom 20. April 2004. Beide Bescheide haben den
ursprünglich angefochtenen Beitragserstbescheid vom 17. April 2003 zwar weder
geändert noch ersetzt, weil sie sich auf ein anderes Beitragsjahr beziehen.
Dennoch sind sie als sog. Folgebescheide in entsprechender Anwendung des § 96
Abs. 1 SGG Gegenstand des Klage- bzw. Berufungsverfahrens geworden. Denn im
Beitragsrecht werden Folgebescheide, die die Beitragshöhe für einen weiteren
Zeitraum im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses regeln, Gegenstand des
Streitverfahrens, wenn - wie hier - gegen die Folgebescheide die gleichen
Einwände wie gegen den Erstbescheid erhoben werden, die Klägerin sich auch gegen
die Folgebescheide wendet und die Beklagte nicht widerspricht (BSG, Urteil vom
28. September 1999, Az: B 2 U 40/98 R, SozR 3-2200 § 776 Nr. 5;
Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2003, L 7 U
5158/99; Ricke in: Kasseler Kommentar, § 169 SGB VII Rn. 9). Dies gilt vor allem
für Beitragsbescheide, die in der gesetzlichen Unfallversicherung für einzelne
Geschäftsjahre ergangen sind (BSG, a.a.O. und Urteil vom 30. Oktober 1962, Az: 2
RU 270/59, SozR Nr. 16 zu § 96 SGG; anders jedoch BSG, Urteil vom 16. April
1998, Az: B 3 KR 5/97 R, SozR 3-5425 § 24 Nr. 17 zur Künstlersozialabgabe).
Die angefochtenen Beitragsbescheide, die die Beklagte gem. § 168 Abs. 1 des
Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) erlassen hat, sind formell und
materiell rechtmäßig. Denn die Klägerin ist für ihre "Lieferer" gem. § 150 Abs.
1 Satz 1 SGB VII beitragspflichtig. Nach dieser Vorschrift sind die Unternehmer
beitragspflichtig, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen
Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen.
Zu den "Versicherten" zählen vor allem "Beschäftigte", die gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1
SGB VII kraft Gesetzes unfallversichert sind. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Vierten
Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV), der gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV auch
für die (gesetzliche) Unfallversicherung gilt, ist Beschäftigung die
nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte
für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung
in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Der
Begriff "Anhaltspunkt" verdeutlicht, dass aus dem Vorhandensein oder Fehlen
eines Anhaltspunktes nicht zwingend eine bestimmte Bewertung abgeleitet werden
kann, sondern allenfalls ein Hinweis, ein Indiz (Segebrecht/Wissing/Scheer/Wrage
in: JurisPK-SGB IV, 2006, § 7 Rn. 72). Ob selbständige oder nichtselbständige
Arbeit vorliegt, ist mit Hilfe einer Vielzahl von Merkmalen zu entscheiden:
Nichtselbständige Arbeit ist gegeben, wenn der Betroffene von seinem
Auftraggeber persönlich abhängig ist, seine Arbeitsleistung nicht auf andere
Personen übertragen und nicht für andere Auftraggeber tätig werden darf,
umfangreichen Berichtspflichten sowie weitreichenden Kontroll- und
Mitspracherechten des Auftraggebers unterliegt, über keine eigenen Betriebs- und
Produktionsmittel verfügt, gegenüber seinen Kunden nicht unter eigenem Namen und
für eigene Rechnung auftreten darf, kein Unternehmerrisiko trägt, eine typische
Arbeitnehmerbeschäftigung ausübt und feste Lohn- oder Gehaltszahlungen sowie
typische Arbeitgeberleistungen erhält (vgl. zu diesem Kriterienkatalog: Brand,
DB 1999, 1162, 1163, Schmidt/Schwerdtner, Scheinselbständigkeit, 2. Aufl. 2000,
Rn. 528; BSG, Urteil vom 19. August 2003, Az: B 2 U 38/02 R, SozR 4-2700 § 2 Nr.
1). Zusätzlich sind die Bewertungen der Finanzverwaltung und die Mitgliedschaft
in bestimmten Organisationen (Industrie- und Handelskammer [IHK]) als (grobe)
Orientierungshilfen heranzuziehen.
Die genannten Merkmale hat das Bundessozialgericht (BSG) bislang nicht eindeutig
und zuverlässig gewichtet (Brand, DB 1999, 1162, 1164; Seewald in: Kasseler
Kommentar, § 7 SGB IV Rn. 47). Sie sind Bestandteile eines Prüfungskatalogs, der
stets in seiner Gesamtheit angewendet werden muss. Die Prüfung der einzelnen
Merkmale führt jeweils zu Teilergebnissen, die im Rahmen der Gesamtentscheidung
bewertet und untereinander abgewogen werden müssen (Seewald a.a.O.). Weist eine
Tätigkeit - wie hier - Merkmale auf, die sowohl auf Abhängigkeit als auch auf
Selbständigkeit hinweisen, so ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen (BSG,
Urteil vom 23. Juni 1994, Az: 12 RK 72/92, NJW 1994, 2974, 2975 und BSG SozR
4-2700 § 2 Nr. 1) und der Arbeitsleistung das Gepräge geben (BSG, Beschluss vom
23. Februar 1995, Az: 12 BK 98/94, Die Beiträge 1995, 296, 299f.). Dabei sind
alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (BSG, NJW 1994, 2974, 2975 und
BSG, Urteil vom 30. Juni 1999, Az: B 2 U 35/98 R, SozR 3-2200 § 723 Nr. 4),
wobei unerheblich ist, ob rein zahlenmäßig mehr Indizien für oder gegen
nichtselbständige Arbeit sprechen (Brand, DB 1999, 1162, 1163; Schmidt/Schwerdtner,
a.a.O., Rn. 532). Maßgebend ist stets das Gesamtbild (BSG, Urteil vom 28. Januar
1960, Az: 3 RK 49/56, BSGE 11, 257, 260; BSG, NJW 1994, 2974, 2975; BSG SozR
4-2700 § 2 Nr. 1) der jeweiligen Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der
Verkehrsanschauung (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977, Az: 12/3/12 RK 39/74, SozR
2200 § 1227 Nr. 8; Seewald, a.a.O.; zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerfG,
Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996, Az: 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Legt
man diese Kriterien zugrunde, so spricht vorliegend deutlich mehr dafür als
dagegen, dass die Zusteller abhängig beschäftigt waren.
Gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis lässt sich lediglich anführen,
dass die Zusteller befugt waren, auch für andere Auftraggeber (zeitgleich)
Presseerzeugnisse (Zeitungen, Zeitschriften, Prospekte) auszutragen. Das Fehlen
einer solchen Ausschließlichkeitsklausel spricht ebenso für eine selbständige
Tätigkeit wie die Delegationsbefugnis, die die Klägerin ihren Zustellern
eingeräumt hatte. Denn die Zusteller waren nicht verpflichtet, die Auslieferung
der Gemeindemitteilungsblätter höchstpersönlich durchzuführen, sondern durften
hierfür Hilfskräfte einsetzen. Gegen eine abhängige Beschäftigung spricht
ferner, dass die Zusteller im Kooperationsvertrag als selbständige
Kleinspediteure bezeichnet werden und die Klägerin ihnen keine klassischen
Arbeitgeberleistungen wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Weihnachts- und
Urlaubsgeld oder sonstige Gratifikationen gewährte. Überdies ordnen die
Finanzgerichte (nicht jedoch die Finanzverwaltung) die Zustellertätigkeit -
jedenfalls teilweise - als selbständige Tätigkeit ein, wie sich aus dem
Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 09. September 2003 (Az.: VI B 53/03,
NZA 2004, 476) ergibt, den die Klägerin zitiert hat.
Gegen eine selbständige Tätigkeit spricht jedoch, dass zwischen den Zustellern
und der Klägerin ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Persönlich
abhängig ist, wer in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert und dessen
Weisungen unterworfen ist (vgl. hierzu auch § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
Die Zusteller waren in das Unternehmen der Klägerin eingegliedert, d.h. in
dessen Arbeitsorganisation eingeordnet und auf dessen Material und Personal
angewiesen (BSG, Urteile vom 27. Mai 1959, Az: 3 RK 18/55, BSGE 10, 41, 45f. und
vom 22. November 1973, Az: 12/3 RK 83/71, USK 73195; Bundesarbeitsgericht [BAG],
Urteile vom 21. September 1977, Az: 5 AZR 373/76, BB 1978, 761, 762, vom 15.
März 1978, Az: 5 AZR 818/76, USK 7815 und Az: 5 AZR 819/76, USK 7814 sowie vom
13. August 1980, Az: 4 AZR 592/78, USK 80222). Denn ohne die Mitteilungsblätter
und eine Adressliste der Abonnenten hätten die Zusteller ihre Arbeit nicht
verrichten können. Für das Vertriebsunternehmen der Klägerin waren sie
unentbehrlich, weil sie als letztes Glied innerhalb einer Kette arbeitsteiligen
Zusammenwirkens den unmittelbaren Kontakt zum Endkunden (Abonnenten) herstellten
(vgl. hierzu BSG, Urteil vom 26. Februar 1960, Az: 3 RK 41/57, SozR Nr. 16 zu §
165 RVO). Sie waren deshalb in die Struktur, Organisation und Logistik der
Klägerin eingebunden. Diese Einbindung war locker, weil äußere Zeichen fehlten,
die auf eine enge Einordnung in die Betriebsorganisation der Klägerin
hindeuteten (wie z.B. das Tragen von Dienstkleidung, das Fahren eines
Firmenfahrzeugs, die Aufnahme in einen Dienst-, Schicht- oder Vertretungsplan,
die Vergabe einer Personalnummer, der Eintrag in die betriebliche Telefonliste).
Auf der anderen Seite traten die Zusteller, die sich vornehmlich aus dem
Personenkreis der Schüler, Studenten, Hausfrauen und Rentner rekrutierten,
gegenüber den Endkunden offenkundig nicht wie selbständige Unternehmer mit
eigenem Firmennamen, Firmenkleidung oder Firmenlogo auf. Soweit sie auch das
Inkasso übernahmen (was in Zeiten des bargeldlosen Zahlungsverkehrs nur
ausnahmsweise geschah), wollte der Abonnent, wenn er die Rechnung beglich, seien
Zahlungspflicht ersichtlich gegenüber dem Verlag und keine Verbindlichkeit
gegenüber dem Zusteller erfüllen. Auch dies macht deutlich, dass der Lieferer -
auch aus Sicht des Endkunden - in den "übergeordneten Organismus" (Neumann, NZS
2001, 14, 16) der Klägerin eingegliedert war.
Zudem waren die Zusteller den Weisungen der Klägerin bzw. ihren örtlichen
Betreuern unterworfen. Die Weisungsbefugnis, die der Arbeitgeber in einem
abhängigen Beschäftigungsverhältnis hat, erstreckt sich auf Zeit, Dauer und Ort
der Arbeitsleistung (ständige Rechtsprechung des BSG, Urteile vom 28. Oktober
1960, Az: 3 RK 13/56, BSGE 13, 130, 132, vom 31. August 1976, Az: 12/3/12 RK
20/74, SozR 2200 § 1227 Nr. 4, vom 1. Februar 1979, Az: 12 RK 7/77, SozR 2200 §
165 Nr. 36, vom 24. Juni 1981, Az: 12 RK 35/80, SozR 2200 § 1227, vom 25.
September 1981, Az: 12 RK 5/80 SozR 2200 § 165 Nr. 61, vom 24. September 1981,
Az: 12 RK 43/79, SozR 2200 § 165 Nr. 63 und vom 21. April 1993, Az: 11 RAr
67/92, SozR 3-4100 § 168 Nr. 11; LSG NW, Urteil vom 21. Dezember 1999, Az.: L 5
KR 117/98). Dagegen ist selbständig tätig, wer über die eigene Arbeitskraft bzw.
über Arbeitsort und Arbeitszeit im Wesentlichen frei verfügen kann (BSG, Urteile
vom 8. August 1990, Az: 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr. 4, vom 12. Dezember
1990, Az: 11 RAr 73/90, SozR 3-4100 § 4 Nr. 1 und vom 6. Februar 1992, Az: 7 RAr
134/90, SozR 3-4100 § 104 Nr. 8; Schmidt/Schwerdtner, a.a.O., Rn. 641; vgl. auch
§ 84 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches [HGB]). Die Klägerin gab den Zustellern
genau vor, in welchem Bezirk sie an wen die Gemeindemitteilungsblätter bis wann
liefern mussten. Insofern bestand eine enge Bindung an den Ort der
Arbeitsleistung, wobei die Lieferer das jeweilige Arbeitsvolumen nur begrenzt
bestimmen konnten. Hinsichtlich Zeit und Dauer der Arbeitsleistung waren die
Zusteller freier als in einem klassischen Arbeitsverhältnis, in dem der
Arbeitgeber die (Kern-)Arbeitszeit einseitig festlegen und die Ableistung einer
bestimmten Anzahl von Arbeitsstunden verlangen kann. Dennoch konnten die
Zusteller nicht frei über ihre Arbeitszeit verfügen, weil sie die
Gemeindemitteilungsblätter in der Regel bis zum Folgetag bzw. "umgehend"
verteilen mussten und ihnen deshalb nur ein enger zeitlicher Korridor verblieb.
Denn an den Tagen, an denen die Klägerin die Zusteller mit den
Mitteilungsblättern versorgte, mussten sie sich ähnlich wie abhängig
Beschäftigte zur Arbeit bereithalten. Sie konnten damit gerade nicht im
Wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und ihre Arbeitszeit bestimmen (vgl.
§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB). Zudem ist zu bedenken, dass gerade bei einfachen
Tätigkeiten, die nur zeitweise zu erbringen sind, kaum Raum für die Ausübung
eines "Direktionsrechts" verbleibt (vgl. dazu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil
vom 23. Oktober 2003, Az.: L 7 U 5158/99). Einzelanweisungen der Klägerin waren
überflüssig, weil sich die notwendigen Verrichtungen (Austragen der
Gemeindemitteilungsblätter) aus der Natur der Sache ergaben (vgl. hierzu BSG,
Urteil vom 26. Februar 1960, Az: 3 K 41/57, SozR Nr. 16 zu § 165 RVO unter
Bezugnahme auf eine Entscheidung des Reichsversicherungsamtes, AN 1904 Nr. 1164,
S. 527). Dass die Gemeindemitteilungsblätter rechtzeitig und ordnungsgemäß
verteilt wurden, kontrollierte und sanktionierte die Klägerin, wie dies auch in
einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis üblich ist. Die damit verbundenen
Kontroll- und Mitspracherechte verschafften ihr ein umfangreiches Weisungsrecht.
Anders als die sog. Zeitungskolporteure, die sich (als fliegende Händler) ihren
Bezirk und Kundenkreis selbst suchen, keinerlei Aufsicht unterliegen und zumeist
für mehrere Verlage arbeiten, verrichten die Vertragspartner der Klägerin reine
Botendienste und sind deshalb als abhängig Beschäftigte einzuordnen.
Gegen eine selbständige Tätigkeit als "Kleinspediteur" spricht auch, dass die
Lieferer über keine eigenen Betriebs- oder Produktionsmittel (Büroräume,
Firmenbriefbögen, -logo, -stempel) verfügten, sondern lediglich ihre
Arbeitskraft einsetzten, was für abhängig Beschäftigte typisch ist. Soweit sie
die Gemeindemitteilungsblätter mit einem Fahrrad, Mofa, Auto o.ä. verteilten,
hatten sie diese Fortbewegungsmittel nicht eigens für die Zustellertätigkeit
angeschafft (vgl. hierzu auch LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. November
2001, Az: L 1 KR 42/01, NZS 2002, 650, 652).
Ferner waren die Zusteller keinem Unternehmerrisiko ausgesetzt. Denn ein
Unternehmerrisiko geht nur ein, wer eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft
mit Verlustgefahr einsetzt (BSG, Urteil vom 04. Juni 1998, Az: B 12 KR 5/97 R,
SozR 3-2400 § 7 Nr. 13); der Erfolg des eigenen wirtschaftlichen Einsatzes muss
ungewiss bleiben (BSG, Urteile vom 31. Oktober 1972, Az: 2 RU 186/69, SozR Nr.
34 zu § 539 RVO, vom 13. Juli 1978, Az: 12 RK 14/78, SozR 2200 § 1227 Nr. 17 und
vom 24. September 1981, Az: 12 RK 43/79, SozR 2200 § 165 Nr. 63). Dies war bei
der Zustellertätigkeit nicht der Fall. Die Lieferer verfügten bei ihrer
Tätigkeit auch nicht über einen nennenswerten Spielraum für eigene
unternehmerische Initiativen. Sie konnten vor allem nicht - etwa durch
verstärkten eigenen Arbeitseinsatz, vermehrte Verwendung von Hilfskräften oder
sachlichen Mitteln, höherem Werbeaufwand u.Ä. - das wirtschaftliche Ergebnis
ihrer Tätigkeit uneingeschränkt steigern und entsprechende Risiken auf sich
nehmen (RVA, AN 1904 Nr. 1164, S. 527; BSG, Urteil vom 18. November 1980, Az: 12
RK 76/79, SozR 2200 § 165 Nr. 51). Zudem handelte es sich bei der
Lieferertätigkeit im Wesentlichen um eine geringfügig entlohnte Tätigkeit, die
für das Eingehen eines echten unternehmerischen Wagnisses kaum geeignet
erscheint. Deshalb ist es auch unerheblich, dass die Klägerin ihren Zustellern -
ähnlich wie bei Selbständigen - kein Mindesteinkommen garantierte. Dass sie
überhaupt einem nennenswerten (Inkasso-)Risiko beim Einzug der Zeitungsgelder
ausgesetzt waren, ist nicht belegt. Aber selbst wenn dies erwiesen wäre, würde
dies nicht entscheidend für eine selbständige Tätigkeit sprechen, wie das BSG
für Zeitungsausträger bereits entscheiden hat (Urteil vom 19. Januar 1968, Az: 3
RK 101/64, USK 6801). Denn mit einem eigentlichen Unternehmerrisiko, das in der
Regel ein Kapitalrisiko ist, lässt sich das Inkasso- oder Mankorisiko der
Zusteller nicht vergleichen (vgl. hierzu auch BSG, a.a.O.).
Schließlich wird die Zustellertätigkeit typischerweise (vgl. etwa die
Beschäftigten der Deutschen Post AG usw.) in einem Arbeitsverhältnis und nicht
im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt. Dass die Zusteller Mitglied in
der IHK oder ähnlichen Organisationen waren oder für diese Tätigkeit ein Gewerbe
angemeldet hatten, lässt sich bei lebensnaher Betrachtung auszuschließen.
Im Rahmen der Gesamtabwägung überwiegen die Merkmale, die für eine abhängige
Beschäftigung sprechen. Die Zusteller waren für die Vertriebsorganisation der
Klägerin unentbehrlich, und es stellt sich die Frage, wie ein Unternehmen, das
nach eigenen Angaben Presseerzeugnisse vertreibt, lagert und ausliefert, ohne
eigene Zusteller auskommen will. Hätten die Zusteller die
Gemeindemitteilungsblätter tatsächlich selbständig vertrieben, dann wäre die
Klägerin an sich überflüssig und kein "Vertriebsunternehmen" mehr gewesen. Ihr
Tätigkeitsfeld hätte sich dann auf das bloße Anwerben selbständiger Zusteller
beschränkt, was ihrer Selbstdarstellung vom 05. Januar 1989 ebenso widerspricht
wie ihrem Firmennamen "S Vertrieb GmbH". Da die Zusteller ihre Tätigkeit ohne
das Personal und Material der Klägerin nicht ausüben konnten, waren sie von ihr
abhängig. Die Klägerin schrieb ihnen vor, wo und an wen sie welche
Mitteilungsblätter bis wann ausliefern mussten, so dass eine gewisse
Weisungsbindung bestand, die durch umfangreiche Kontrollrechte und
Sanktionsmöglichkeiten (Vergütungsminderung, fristlose Kündigung) flankiert
wurde. Die Tätigkeit der Zusteller war fremdbestimmt, weil ihnen die Klägerin
das Arbeitsziel vorgab und ihnen die Mittel zur Zielerreichung
(Gemeindemitteilungsblätter, Adressliste) zur Verfügung stellte. Zudem verfügten
die Zusteller über keine eigenen Betriebs- oder Produktionsmittel, was für eine
unternehmerische Tätigkeit aber wesentlich gewesen wäre. Ein Unternehmerrisiko
bestand - schon aufgrund der geringfügig entlohnten Tätigkeit - nicht, und ein
nennenswerter Spielraum für eigene unternehmerische Initiativen ist nicht
erkennbar. Zudem handelt es sich bei der Zustellertätigkeit typischerweise um
eine abhängige Beschäftigung.
Demgegenüber fallen die Delegationsbefugnis, die Möglichkeit, auch für einen
anderen Auftraggeber tätig zu werden, die steuerrechtliche Bewertung und das
Fehlen klassischer Arbeitgeberleistungen nicht entscheidend ins Gewicht. Gerade
bei einfachen Tätigkeiten, die im Grunde jeder ohne besondere Vorkenntnisse nach
kurzer Einweisung übernehmen kann, kommt es auf die höchstpersönliche Leistung
nicht an. Bei geringfügig entlohnten Tätigkeiten, die wöchentlich maximal 3
Stunden dauern, kann der Auftraggeber nicht erwarten, dass der Auftragnehmer
exklusiv nur für ihn (und nicht auch für Konkurrenzunternehmen) tätig wird. Dies
würde die Attraktivität derartiger (gering entlohnter) Aushilfsjobs stark
senken, zumal klassische Arbeitgebergeberleistungen nicht erbracht werden, was
das soziale Schutzbedürfnis der Auftragnehmer stark erhöht (vgl. zu diesem
Gesichtspunkt: BSG SozR Nr. 16 zu § 165 RVO; vgl. aber auch BSG, Urteil vom 24.
Oktober 1978, Az: 12 RK 58/76, SozR 2200 § 1227 Nr. 19), die sich im
Wesentlichen aus dem Kreis der Rentner, Pensionäre, Schüler und Studenten
rekrutieren. Die steuerrechtliche Einordnung im Einzelfall kann für die Frage,
ob aus dem Blickwinkel der gesetzlichen Unfallversicherung ein abhängiges
Beschäftigungsverhältnis besteht, keinen entscheidenden Einfluss haben. Dasselbe
gilt für die "werkvertragliche Rhetorik" (Neumann, NZS 2001, 14) des
Kooperationsvertrages, die keinesfalls maßgebend ist und minderjährige Schüler
wie die Beigeladenen zu 1), 3) und 4) hochtrabend als "selbständige
Kleinspediteure" bezeichnet.
Mit dieser Bewertung der Zustellertätigkeit stimmt der Senat mit der bisherigen
herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum überein. Schon das
Reichsversicherungsamt (AN 1943, 106, 108 und AN 1929, 164, 165) sah
Zeitungsausträger als unselbständig an, wenn der Verlag ihnen den zu
beliefernden Bezirk und den Bezieherkreis zuweise, direkt oder indirekt
Weisungen über die Zeit der Zustellung erteile, die Austräger das
Abonnemententgelt als Boten des Verlags einzögen und der Verlag das
Verlustrisiko trage. Kein Zeichen einer selbständigen Tätigkeit liege vor, wenn
sich das Entgelt nach den verteilten Exemplaren berechne, die Austräger neue
Bezieher gegen Provision werben könnten und Hilfskräfte beschäftigen dürften.
Auch in der Literatur (Brackmann, Unfallversicherung, § 2 Rn. 134; Lauterbach,
Unfallversicherung, Bd. 3, Stand: Januar 1996, § 658 Anm. 13; Wolber,
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei der Verteilung von Werbematerial,
SozVers 1990, 49 ff.) und in der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit werden
Zusteller ausnahmslos als abhängig Beschäftigte qualifiziert: 1. Bayerisches
LSG, Urteil vom 16. Januar 1957, Az: Kr 25/54, Breithaupt 1957, 585ff.
(Zeitschriftenausträger), 2. Hessisches LSG, Urteil vom 11. März 1959, Az: L 6
Kr 24/58, 3. BSG, Urteil vom 26. Februar 1960, Az: 3 RK 41/57, SozR Nr. 16 zu §
165 RVO (Ortsagenten - Zeitungs- und Zeitschriftenausträger), 4. BSG, Urteil vom
16. Februar 1961, Az: 3 RK 70/58, SozR Nr. 4 zu § 168 RVO (Zeitungsausträgerin),
5. BSG, Urteil vom 16. Februar 1961, Az: 3 RK 34/60, SozR Nr. 1 zu § 1228 RVO
(Zeitungsausträgerin), 6. BSG, Urteil vom 19. Januar 1968, Az: 3 RK 101/64, USK
6801 (Zeitungsausträger), 7. Bayerisches LSG, Urteil vom 16. Juli 1969, L 4 KR
5/68, Breithaupt 1970, 94 (Zettelverteiler), 8. BSG, Urteil vom 15. März 1979,
Az: 2 RU 80/78, USK 7935 (Zeitungsausträger), 9. BSG, Urteil vom 15. Februar
1989, Az: 12 RK 34/87, SozR 2200 § 165 Nr. 95 (Zeitungsausträger), 10. LSG
Baden-Württemberg, Urteil vom 04. März 1993, Az: L 10 U 717/92
(Prospektverteiler), 11. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 1995, Az: L
10 U 1763/94 (Prospektverteiler), 12. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.
Oktober 2003, Az: L 7 U 5158/99 (Ortsagenten), 13. Hessisches LSG, Urteil vom
27. April 2006, Az: L 1 KR 124/05, (Zeitungszusteller).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Abs. 1 Satz 1, 3. HS SGG i.V.m. § 154
Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und trägt der Erfolglosigkeit der
Berufung Rechnung.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die gesetzlichen
Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 160 Abs. 2 SGG).
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