Zentralruf der
Autoversicherer – Fehler trägt der Unfallgegner
Amtsgericht
Mannheim
Az: 3 C 269/08
Urteil vom
19.12.2008
1. Die Beklagte wird verurteilt, an
den Kläger 177,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 05.08.2008 zu zahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 23% und der Kläger 77% zu
tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht mit seiner Klage Schadensersatzansprüche aus einem
Verkehrsunfall geltend.
Am 09.04.07 ereignete sich in Mannheim auf der B38 ein Verkehrsunfall. Beteiligt
waren der Kläger mit seinem Fahrzeug sowie das Fahrzeug des ......, welches zum
Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert war. Die
Alleinverursachung durch den Fahrer des bei der Beklagten versicherten
Fahrzeuges ist zwischen den Parteien unstreitig.
Am 20.05.07 mandatierte der Kläger die Rechtsanwälte ................. mit der
Geltendmachung seiner Rechte aus dem Verkehrsunfall vom 09.04.07. Daraufhin
wurde durch die Rechtsanwaltskanzlei am 22.05.07 eine Anfrage an den Zentralruf
der Automobilversicherer gerichtet, um die Haftpflichtversicherung des
gegnerischen Unfallfahrzeuges zu ermitteln. Mit Schreiben vom 23.05.07 erteilte
der Zentralruf die Auskunft, dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt bei der
..........-Versicherung versichert gewesen sei.
Es erfolgte am selben Tag eine Vertretungsanzeige an die .......-Versicherung
sowie weitere vorbereitende Korrespondenz am 30.05.07. Am 13.06.07 wurde der
Schaden dann gegenüber der ........-Versicherung geltend gemacht. Mit Schreiben
vom 02.07.07, bei den Rechtsanwälten ........eingegangen am 05.07.07, lehnte die
... .-Versicherung eine Regulierung aus dem Grund ab, dass das Unfallfahrzeug
entgegen den Angaben des Zentralrufs nicht bei ihr, sondern bei der Beklagten
versichert gewesen sei. Ebenfalls am 05.07.07 führte der sachbearbeitende
Rechtsanwalt ein Telefonat mit der ......-Versicherung.
Im Anschluss daran wurde noch am selben Tag der Anspruch gegenüber der Beklagten
geltend gemacht. In diesem Zusammenhang wurden neben den Schäden aus dem
Verkehrsunfall auch Rechtsanwaltskosten geltend gemacht, die durch das
Tätigwerden gegenüber der ......-Versicherung (679,85 EUR) und gegenüber der
Beklagten (458,38 EUR) entstanden sein sollen.
Die Beklagte hat den Anspruch dem Grunde nach anerkannt und bis auf diejenigen
Rechtsanwaltskosten, die durch Tätigwerden gegenüber der .....-Versicherung
entstanden sind, alle geltend gemachten Schäden reguliert.
Der Kläger behauptet, ihm sei durch die anwaltliche Tätigkeit gegenüber der
.....-Versicherung ein Schaden iHv 679,85 EUR in Form von Rechtsanwaltskosten
entstanden, welche die Beklagte nicht reguliert habe.
Diese Kosten setzten sich bei einem Streitwert von 2227,07 EUR zusammen aus
einer 1,3 Geschäftsgebühr (209,30 EUR), einer 0,8 Verfahrensgebühr (128,80 EUR),
einer 1,2 Terminsgebühr (193,20 EUR), Entgelte für Post und Telekommunikation
(20,- EUR) sowie einer Auslagenpauschale (20,- EUR) zuzüglich Mehrwertsteuer auf
alle Posten (108,55 EUR).
Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes sei erforderlich gewesen, da der Fahrer
des gegnerischen Fahrzeuges Unfallflucht begangen habe und der Kläger somit
weder die Anschrift des Versicherten noch den Versicherer kannte. Eine Auskunft
des Zentralrufs sei das geeignete Mittel gewesen um dies in Erfahrung zu
bringen. Auch habe es sich bei der Geltendmachung der Schäden gegenüber der
.....-Versicherung und der Beklagten nicht um ein und dieselbe Angelegenheit
gehandelt. Er behauptet weiterhin, am 03.07.07 Klageauftrag gegen die
.....-Versicherung erteilt zu haben. Das Telefongespräch mit der
......-Versicherung am 05.07.07 habe nach Erteilung des Klageauftrags der
Vermeidung eines Gerichtsverfahrens gedient. Somit sei die Terminsgebühr
angefallen. Ferner ist er der Auffassung, dass sich die Beklagte die
Falschauskunft durch den Zentralruf zurechnen lassen müsse, soweit ihr nicht
selbst ein Verschulden zur Last fällt. Der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr sei
angemessen gewesen.
Nachdem der Kläger zunächst die Bezahlung von insgesamt 769,57 EUR eingefordert
hatte (zusätzlich noch offener Restbetrag aus der unmittelbaren Rechnung
gegenüber der Beklagten iHv 89,72 EUR) wurde dieser Betrag - nach einem
Zahlungsnachweis vor Anhängigkeit durch die Beklagtenseite - zurückgenommen.
Der Kläger beantragt deshalb zuletzt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die Rechtsanwaltsgebührenansprüche
der Rechtsanwälte ................iHv 679,85 EUR nebst Zinsen iHv 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Sie ist der Auffassung, alle entstandenen Schäden seien reguliert. Einen
Anspruch auf Erstattung der Kosten, die durch Tätigwerden der Rechtsanwälte
............... gegenüber der .....-Versicherung entstanden seien, habe der
Kläger nicht, da diese Tätigkeit nicht erforderlich gewesen sei. Vielmehr hätte
der Kläger durch einfache Nachfrage beim Unfallgegner die richtige Versicherung
in Erfahrung bringen können.
Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass es sich bei der Tätigkeit gegenüber
der ....-Versicherung und ihr gegenüber um dieselbe Angelegenheit gehandelt
habe. Eine weitere Verfahrensgebühr sei deshalb nicht entstanden. Hilfsweise
müsse die Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet
werden. Eine Terminsgebühr könne für das Telefonat am 05.07.07 nicht geltend
gemacht werden, da zu diesem Zeitpunkt kein Klageauftrag mehr vorgelegen habe.
Das Gericht hat mündlich verhandelt am 13.11.2008. Auf das Sitzungsprotokoll
wird hingewiesen (AS 59 ff.). Bezug wird genommen auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 177,07 EUR
gemäß § 7 Abs.1 StVG iVm § 115 Abs. 1 VVG iVm § 1 PflVG. Er kann lediglich
Erstattung der in Rechnung gestellten Verfahrensgebühr (128,80 EUR) und der
Auslagenpauschale (20 EUR) zuzüglich Mehrwertsteuer (28,27 EUR) verlangen. Eine
Geschäftsgebühr sowie eine Terminsgebühr sind durch die Tätigkeit der
Rechtsanwälte .............. nicht entstanden.
Geschäftsgebühr
Eine Geschäftsgebühr iHv 209,30 EUR kann nicht geltend gemacht werden. Beim
Tätigwerden gegenüber der .......-Versicherung handelt es sich um dieselbe
Angelegenheit wie beim Tätigwerden gegenüber der Beklagten.
Geschäftsgebühren sind jene Gebühren, die für die anwaltliche Vertretung in
nicht rechtshängigen Angelegenheiten entstehen. Die Korrespondenz vor Erteilung
des Klageauftrages durch den bearbeitenden Rechtsanwalt mit der
.....-Versicherung war somit grundsätzlich geeignet, eine Geschäftsgebühr
auszulösen.
Gemäß § 15 Abs.2 RVG kann jedoch für dieselbe Angelegenheit jede Gebühr nur
einmal gefordert werden.
Eine Angelegenheit liegt dann vor, wenn ein einheitlicher Auftrag vorliegt sowie
ein gleicher Rahmen und ein innerer Zusammenhang besteht (Gerold/Schmidt/von
Eicken, § 15 RVG Rn.6). Davon streng zu unterscheiden ist der Gegenstand der
anwaltlichen Tätigkeit. Dieser bezeichnet das Rechtsverhältnis, auf das sich die
Tätigkeit auf Grund des Auftrags bezieht (Gerold/ Schmidt/von Eicken, § 15 RVG
Rn.6).
Ein einheitlicher Auftrag lag nach Ansicht des Gerichts vor, da der Kläger die
Rechtsanwälte ......................beauftragt hatte, seine Ansprüche aus dem
Verkehrsunfall vom 09.04.07 gegenüber dem Haftpflichtversicherer des
gegnerischen Unfallfahrzeuges geltend zu machen. Dies implizierte eine
Geltendmachung gegenüber dem richtigen Versicherer. Dass aufgrund der
Falschinformation des Zentralrufs zunächst mit der falschen Versicherung in
Kontakt getreten wurde, ist insoweit unschädlich.
Für die Tätigkeiten gegenüber der ....-Versicherung und der Beklagten bestand
auch ein gleicher Rahmen und ein innerer Zusammenhang.
Der Rechtsanwalt des Klägers musste lediglich das bereits für die
....-Versicherung verfasste Schreiben an die nunmehr bekannte, richtige
Versicherung schicken. Die Fertigung mehrerer gleichlautender Schreiben wegen
einer Rechtsverletzung an mehrere selbstständige Unternehmen stellt eine
Tätigkeit in derselben Angelegenheit dar (OLG Düsseldorf, VersR 1982, 1148).
Mithin konnte eine Geschäftsgebühr nur einmal geltend gemacht werden. Dies hat
der Kläger aber bereits gegenüber der Beklagten getan. Eine weitere
Geltendmachung ist gemäß § 15 Abs.2 RVG nicht möglich.
Verfahrensgebühr
Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung einer Verfahrensgebühr iHv 128,80 EUR.
Verfahrensgebühren sind jene Gebühren, die der Rechtsanwalt für das Betreiben
des rechtlichen Verfahrens erhält. Voraussetzung für ihr Entstehen ist die
Erteilung eines unbedingten Klageauftrages. Im vorliegenden Fall geht das
Gericht aufgrund des Schreibens der Rechtsanwälte ..........vom 03.07.07 an die
.....-Versicherung von der Erteilung eines Klageauftrages aus.
Da die Klage nach dem Schreiben der ....-Versicherung vom 05.07.07 nicht mehr
eingereicht wurde, besteht Anspruch auf die verminderte Verfahrensgebühr nach VV
3101.
Diese Gebühren sind nur deshalb angefallen, weil der Zentralruf der
Autoversicherer den Rechtsanwälten des Klägers eine falsche Auskunft bezüglich
der bestehenden Haftpflichtversicherung zum Unfallzeitpunkt erteilt hat.
Dieses Verschulden des Zentralrufs ist der Beklagten auch zuzurechnen. Der
Zentralruf der Autoversicherer ist ein von diesen und dem Gesamtverband der
Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. betriebenes gemeinsames Service-Center,
welches vielfältige Dienste im Bereich "Verkehr" anbietet. Der Zentralruf greift
auf eine eigene Datenbank zurück, die von den Autoversicherern gespeist wird.
Diese übermitteln für jedes versicherte Fahrzeug das amtliche Kennzeichen, den
zugehörigen Versicherer, die Versicherungsnummer, Vertragsanfang und -ende sowie
die zuständige Regulierungsstelle (OLG Düsseldorf, VRR 2007, 269).
Die Automobilversicherer bedienen sich des Zentralrufs, um Anspruchsgegnern die
Möglichkeit zu geben, mit ihnen in Kontakt zu treten. Die den Zentralruf
betreibende Dienstleistungs-GmbH ist somit als Erfüllungsgehilfin gemäß § 278
BGB der zuständigen Haftpflichtversicherung bei der Schadensregulierung
anzusehen.
Dass der Kläger den Anspruch seiner Rechtsanwälte bisher noch nicht ausgeglichen
hat, ändert nichts am Vorliegen eines kausalen Schadens. Bereits durch die
Belastung mit einem gegen ihn gerichteten Anspruch entsteht dem Kläger ein
Schaden.
Terminsgebühr
Die Voraussetzungen für den Ansatz einer Terminsgebühr waren vorliegend nicht
erfüllt.
Die Terminsgebühr entsteht gemäß VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3, Nr. 3104 auch
durch die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens
gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Dies setzt nicht voraus,
dass der Anspruch, der Gegenstand der Besprechung ist, bereits bei Gericht
anhängig gemacht worden ist. Voraussetzung der Terminsgebühr ist lediglich der
(unbedingte) Klageauftrag (BGH, NJW-RR 2007, 720).
Der Rechtsanwalt des Klägers führte am 05.07.07 ein Telefonat mit der
Sachbearbeiterin der ....-Versicherung. Ein solches Gespräch ist grundsätzlich
geeignet, den Gebührentatbestand nach VV 3104 auszulösen.
Allerdings war der Kanzlei bereits zuvor am 05.07.07 ein Schreiben der
.....-Versicherung zugegangen, aus dem hervorging, dass diese nicht die richtige
Anspruchsgegnerin war, sondern vielmehr die jetzige Beklagte. Es bestand somit
keine Veranlassung mehr, nochmals ein Gespräch zur Vermeidung eines
Rechtsstreits mit der .....-Versicherung zu führen, denn zu diesem Rechtsstreit
wäre es nach dem Schreiben vom 05.07.07 sowieso nicht mehr gekommen.
Dass dem bearbeitenden Rechtsanwalt das Schreiben der ....-Versicherung noch
nicht bekannt war, kann daran nichts ändern, denn es war seiner Kanzlei zuvor
bereits zugegangen und lag der Sekretärin bei der Annahme des Gesprächs auch
vor, da sie ansonsten nicht den Telefonvermerk auf dem Schreiben hätte anbringen
können.
Auslagenpauschale
Der Kläger hat weiterhin Anspruch auf die Erstattung der Auslagenpauschale für
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen iHv 20 EUR gemäß VV
7002 RVG. Weitere 20 EUR als Entgelt für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen gemäß VV 7001 RVG kann er nicht beanspruchen.
Dem Kläger steht es frei, entweder seine konkret dargelegten Aufwendungen für
Post und Telekommunikation in voller Höhe abzurechnen oder den Pauschalbetrag
von 20 EUR zu verlangen. Zwischen den VV 7001 und VV 7002 RVG besteht aber ein
Exklusivitätsverhältnis, so dass der Pauschalbetrag nur anstelle der konkreten
Abrechnung verlangt werden kann.
Der Klage war daher nur in dem oben näher dargestellten Umfang stattzugeben, im
übrigen war sie abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 286, 288, 291 BGB, 92, 269, 713 ZPO.