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Zickenterror – ehemalige Schwägerin
ausgebremst - Unfallhaftung
AG Hagen
Az: 11 C 140/03
Urteil vom: 19.09.2003
In dem Rechtsstreit gegen Prozessbevollmächtigte hat das Amtsgericht Hagen
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2003 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.766,91 Euro (i.W.
zweitausendsiebenhundertsechsundsechzig 91/100 Euro) nebst 5,59 % Zinsen seit
dem 22.01.2003 sowie 3 Euro vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Am 07.05.2002 befuhr die Beklagte mit dem PKW VW Golf, amtliches Kennzeichen xxx,
dessen Halterin sie war und den sie bei der Klägerin haftpflichtversichert
hatte, die W in Hagen. Hinter ihr fuhr ihre ehemalige Schwägerin xxx mit dem PKW
Opel Corsa, amtliches Kennzeichen xxx. Zwischen der Beklagten und Frau xxx
herrschte Streit. Um ihre Schwägerin zu ärgern, bremste die Beklagte dreimal
ohne Anlass ihr Fahrzeug ab. Danach streckte sie den Arm aus dem Fenster und
rief „Year". Frau xxx gelang es jeweils, rechtzeitig anzuhalten. Beim dritten
Abbremsen fuhr jedoch die hinter ihr fahrende Zeugin xxx mit ihrem PKW Toyota
RAV, amtliches Kennzeichen xxx, auf den PKW Opel Corsa der Frau xxx auf.
Die Beklagte setzte ihre Fahrt fort, ohne sich um den Unfall zu kümmern. Später
wurde festgestellt, dass sie zum Kollisionszeitpunkt eine
Blutalkoholkonzentration von 0,51 o/oo aufgewiesen hatte.
Die Klägerin regulierte zunächst mit Schreiben vom 20.08.2002 50 % der
unfallbedingten Schäden, die sich aus dem Reparaturaufwand in Höhe von 2.258,83
Euro, den Sachverständigenkosten in Höhe von 365,40 Euro und einer
Kostenpauschale von 25 Euro errechneten, insgesamt 2.649,23 Euro. Zu dem
hälftigen Betrag, also 1.324,62 Euro, addierten sich Anwaltskosten i.H.v. 205,90
Euro und Kosten für einen Aktenauszug in Höhe von 58,35 Euro. Die Zeugin xxx
erhob sodann vor dem Amtsgericht Hagen unter dem Aktenzeichen 16 C 361/02 Klage
auf Zahlung weiterer 1.535,26 Euro zuzüglich Zinsen. Auf einen gerichtlichen
Vergleichsvorschlag hin schlossen die Parteien am 28.10.2002 einen Vergleich,
wonach nochmals 800 Euro auf den Schaden gezahlt wurden. Hinzu kamen weitere
Anwaltskosten i.H.v. 378,04 Euro.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne von der Beklagten Erstattung des
aufgewendeten Schadensbetrages verlangen. Die Beklagte habe sich unerlaubt vom
Unfallort entfernt und dadurch ihre Aufklärungsobliegenheit gem. § 7 Abs. S. 2
AKB verletzt, wodurch sie selbst gem. § 7 Abs. 5 AKB von der Verpflichtung zur
Leistung freigeworden sei. Ihre Leistungsfreiheit ergebe sich auch aus § 2 b
((2)) e der AKB, da die Beklagte infolge des Genusses alkoholischer Getränke
nicht mehr in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug sicher zu führen. Schließlich
lägen auch die Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit gem. § 61 VVG vor. Die
Beklagte habe die Unfallfolge zumindest billigend in Kauf genommen und damit
bedingt vorsätzlich gehandelt.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.766,91 Euro nebst
5,59 % Jahreszinsen ab Zustellung des Mahnbescheides sowie 3,00 Euro
vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, weder eine Unfallflucht noch ein Trunkenheitsdelikt
begangen zu haben. Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort habe schon deshalb
nicht vorgelegen, weil sie von dem Unfall trotz des offenen Fensters nichts
bemerkt habe. Für die Annahme eines Trunkenheitsdeliktes fehle es an der
notwendigen Kausalität zwischen Alkoholkonzentration und Schadenseintritt. In
diesem Zusammenhang verweist die Beklagte auch darauf, dass sie in dem Urteil
des Amtsgerichts Hagen vom 10.03.2003 (Az: 90 Ds 203 Js 386/02 – 573/02 - ) von
dem Vorwurf, Straftaten gem. §§ 142 und 316 StGB begangen zu haben, unstreitig
freigesprochen wurde. Auf § 61 VVG könne sich die Klägerin deshalb nicht
berufen, weil sie den Versicherungsvertrag nicht gekündigt habe, obwohl dies
gemäß § 6 Abs. 1 VVG Voraussetzung der Leistungsfreiheit sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die wechselseitigen
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugin xxx. Wegen der
Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 09. Juli 2003, Bl. 31 ff d.A.,
verwiesen. Der Mahnbescheid wurde der Beklagten am 22.01.2003 zugestellt.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 2.766,91 Euro
aus § 61 VVG. Danach ist der Versicherungsgeber von der Verpflichtung zur
Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich
oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. Die Beklagte handelte objektiv
pflichtwidrig. Sie verstieß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO. Nach dieser Vorschrift
darf der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
Die Beklagte handelte auch grob fahrlässig. Grobe Fahrlässigkeit gem. § 61 VVG
setzt ein Verhalten des Versicherungsnehmers voraus, von dem er wusste oder
wissen musste, dass es geeignet war, den Eintritt des Versicherungsfalls zu
fördern. Dabei muss die Wahrscheinlichkeit des Schadens – und zwar gerade die
des eingetretenen Schadens – offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres
nahe lag, zur Vermeidung des Versicherungsfalls ein anderes Verhalten als das
tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (Prölss/Martin,
Versicherungsvertragsgesetz, § 61 Rn. 11). Die Beklagte musste als
Fahrzeugführerin wissen, dass ein abruptes Anhalten im fließenden Straßenverkehr
Auffahrunfälle provoziert. Dies gilt keineswegs nur für das direkt dahinter
fahrende Fahrzeug. Wegen des nochmals verkürzten Bremsweges sind es gerade die
an dritter oder vierter Position fahrenden Fahrzeuge, die nicht mehr rechtzeitig
zum Stehen kommen können. So auch hier.
In subjektiver Hinsicht ist ein erheblich gesteigertes Verschulden erforderlich;
das Verhalten des Versicherungsnehmers muss subjektiv unentschuldbar sein (Prölss/Martin,
siehe oben, Rn. 12). Die Beklagte hat vorliegend vorsätzlich gegen die
Straßenverkehrsordnung verstoßen, um ihre ehemalige Schwägerin zu reizen. Diese
Intention hat die Beklagte nicht nur selbst eingeräumt, sie ergibt sich auch
besonders anschaulich daraus, dass sie jeweils nach dem Anhalten den Arm aus dem
Fenster streckte und laut „Yeah" rief. Die besondere Vorwerfbarkeit ihres
Verhaltens liegt mithin darin, dass sie fremde Rechtsgüter aus persönlichem und
nichtigem Anlass aufs Spiel setzte.
Keine Voraussetzung für die Leistungsfreiheit aus § 61 VVG ist die Kündigung des
Vertragsverhältnisses. § 6 Abs. 1 VVG bezieht sich vielmehr nur auf
Obliegenheitsverletzungen, die zeitlich vor dem eigentlichen Schadensereignis
liegen.
Die Klägerin kann den gesamten Schadensbetrag, den sie an die Zeugin xxx gezahlt
hat, ersetzt verlangen, also Fahrzeugschaden, Sachverständigenkosten und
Kostenpauschale sowie die Anwaltskosten der Gegenseite. Es ergibt sich der
Klagebetrag.
Der Zinsanspruch folgt aus Verzugsgesichtspunkten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
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