Skip to content

Zierteich – Sturz eines Kindes von einem Steg – Haftung


Oberlandesgericht Düsseldorf

Az: 22 U 272/92

Urteil vom 20.04.1993


Anmerkung des Bearbeiters

Beachten Sie auch unsere Informationsseite zu Haftungsproblemen rund um den Gartenteich.


Tatbestand

Die Grundstücke H.-Straße 57-71 in O. sind in geschlossener Bauweise mit acht gleichartigen Reihenhäusern bebaut. Die Kl. zu 2) und 3) sind Eigentümer des Grundstücks H.-Straße 69, das sie mit dem Kl. zu 1) bewohnen. Die Bekl. sind Eigentümer des Grundstücks H.-Straße 61. Zwischen den Grundstücken der Parteien liegen drei jeweils 5,50 m breite Grundstücke, die aufgrund einer nach dem Bezug der Häuser 1986 einstimmig von allen Eigentümern getroffenen Vereinbarung weder untereinander noch zu den Grundstücken der Parteien durch Zäune oder in anderer Weise eingefriedet waren.

Am 25.9.1990 gelangte der damals 1 Jahr und 5 Monate alte Kl. zu 1) vom Garten des Hauses seiner Eltern unbemerkt auf das Grundstück der Bekl. und fiel dort in einen Zierteich, den die Bekl. im Jahre 1987 in ihrem Garten hinter dem Haus unmittelbar neben der Terrasse angelegt haben. Der mit Naturstein-Platten eingefaßte ovale Zierteich ist ungefähr 2 m lang, 1,20 m breit und 0,40 m tief.

Über ihn führt ein etwa 0,50 m breiter Steg aus quer liegenden Holzbohlen. Der Kl. zu 1) wurde dort erst einige Zeit später bäuchlings mit dem Gesicht unterhalb der Wasseroberfläche liegend gefunden. Er zeigte nach dem Auffinden zunächst keine Vitalmerkmale. Erst ca. einen Monat später erwachte er aus dem Koma. Infolge des durch Sauerstoffmangel verursachten Ausfalls von Hirnfunktionen ist die Entwicklung des Kl. zu 1) hinter der gleichaltriger Kinder deutlich zurückgeblieben.

Die Kl. haben behauptet: Die Kl. zu 2) habe den Kl. zu 1), der sich bis zu diesem Zeitpunkt noch nie allein vom elterlichen Grundstück entfernt habe, beim Spielen im Garten beaufsichtigt. Sie habe ihn höchstens fünf Minuten allein im Garten gelassen, um ein Kleidungsstück zu holen.

Sie haben die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes für die Zeit bis zur Klageerhebung begehrt, dessen Größenordnung sie hinsichtlich des Kl. zu 1) mit 5.000 DM und hinsichtlich der Kl. zu 2) und 3) mit je 8.000 DM angegeben haben. Der Kl. zu 1) hat darüber hinaus die Zahlung einer monatlichen Rente von 800 DM für die Zeit vom 24.4.1991 bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres verlangt und zwar 500 DM zur Abgeltung erhöhten Aufwands und 300 DM Schmerzensgeldrente. Schließlich haben die Kl. zu 2) und 3) Ersatz von Aufwendungen i.H.v. 3.290 DM verlangt, die sie nach ihrer Darstellung in der Zeit vom 10.12.1990 bis zum 25.1.1991 während eines Aufenthalts des Kl. zu 1) in einer Rehabilitationsklinik in B. für Übernachtung und Fahrten gemacht haben.

Die Bekl. haben behauptet, die Grenzen zwischen den Grundstücken seien durch Anpflanzungen im Grenzbereich deutlich gemacht worden. Die Grenzen seien von den Erwachsenen und auch von den Kindern beim Spielen beachtet worden. Die in den Reihenhäusern wohnenden Kinder hätten in den Nachbargärten nicht gespielt, ohne den jeweiligen Eigentümer davon in Kenntnis zu setzen. Kinder seien immer von ihren Eltern, den Bekl. oder anderen Personen beaufsichtigt worden, wenn sie sich auf ihrem, der Bekl., Grundstück aufgehalten hätten.

Die Bekl. haben der Kl. zu 2) den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit auf seiten des Kl. zu 1) beigetreten.

Das LG hat nach Beweisaufnahme durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen.

Mit der Berufung verfolgen die Kl. die erstinstanzlichen Klageanträge mit Ausnahme der Schmerzensgeld- und Feststellungsansprüche der Kl. zu 2) und 3) und eines Teils des Rentenanspruchs des Kl. zu 1) weiter.


Entscheidungsgründe

Die Berufung der Kl. ist zulässig. Nur das Rechtsmittel des Kl. zu 1) hat jedoch in der Sache Erfolg.

I. Der Kl. zu 1) kann von den Bekl. als Gesamtschuldner Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens verlangen, der ihm durch den Unfall vom 25.9.1990 entstanden ist. Die Bekl. haben bei der Anlage und Unterhaltung des Zierteiches auf ihrem Grundstück die ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt und dadurch den Unfall des Kl. schuldhaft verursacht (§§ 823 I, 830 I, 840 I BGB).

Dagegen sind die Ansprüche der Kl. zu 2) und 3) auf Ersatz des materiellen Schadens, der ihnen nach ihrer Darstellung im Zusammenhang mit dem Unfall des Kl. zu 1) entstanden ist, nicht begründet. Insb. liegen die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch aus § 823 I BGB nicht vor.

II.1. Jeder Grundstückseigentümer, der Gefahrenquellen schafft, muß im Rahmen des Zumutbaren und Notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen, um Dritten drohende Gefahren abzuwenden (BGH NJW 1966, 1457). Die Verkehrssicherungspflicht besteht allerdings grundsätzlich nur ggü. solchen Personen, die sich befugterweise in dem Gefahrenbereich aufhalten (BGH VersR 1957, 165; OLG Düsseldorf VersR 1983, 141). Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß ggü. Personen, die sich unbefugt in den Gefahrenbereich begeben, keine Verkehrssicherungspflicht besteht, wird aber für den Fall gemacht, daß der Verkehrssicherungspflichtige ein naheliegendes Fehlverhalten insb. von Kindern berücksichtigen muß (RGRK/ Steffen, § 823 Rn. 163, 164 m.w.N.; Staudinger/Schäfer, § 823 Rn. 328, 329 m.w.N.). So muß ein Grundstückseigentümer wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder hätte bekannt sein müssen, daß diese unbefugt sein Grundstück zum Spielen benutzen und daß die Gefahr besteht, sie könnten sich dort an gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und Schaden erleiden. Die zu treffenden Schutzmaßnahmen müssen um so wirksamer sein, je größer der Reiz ist, den gefährliche Gegenstände auf dem Grundstück auf Kinder ausüben. Dieser Maßstab für die Verkehrssicherungspflicht ggü. unbefugtem Kinderspiel entspricht ständiger höchstrichterlicher Rspr. (vgl. BGH VersR 1963, 532; 1973, 621; 1975, 87, 88).

2. Die Bekl. haben die ihnen hiernach obliegende Verkehrssicherungspflicht bei der Anlage und Unterhaltung des Zierteiches auf ihrem Grundstück verletzt.

Der Zierteich stellte und stellt trotz seiner geringen Größe (weniger als 2 m2) und Tiefe (0,40 m) für Kleinkinder, wie den damals knapp 1 1/2 Jahre alten Kl. zu 1), eine erhebliche Gefahrenquelle dar. Der Gefahr, daß ein solches Kleinkind in das Wasser fallen konnte, war im vorliegenden Fall auch nicht durch die das Becken umgebende Bepflanzung wirksam begegnet, zumal ein plattierter Gartenweg über die Rasenfläche auf den Zierteich zuläuft, in dessen Verlängerung ein ca. 0,50 m breiter, nicht durch ein Geländer oder in anderer Weise seitlich gesicherter Holzsteg das Wasser überquert. Im übrigen verdeutlicht schon allein die Tatsache, daß es zu dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Unfall des Kl. gekommen ist, die bestehende Gefahr. Diese wird von den Bekl. letztlich auch nicht in Abrede gestellt.

3. Die Notwendigkeit einer Absicherung des von ihnen angelegten Zierteichs zum Schutz von Kleinkindern war für die Bekl. auch erkennbar.

Die Bekl. kannten den in ihrer Nachbarschaft wohnenden Kl. zu 1) und sein Alter. Sie wußten auch, daß die Kl. zu 2) und 3) das Kind in dem zu ihrem, der Kl., Haus gehörenden Garten spielen ließen, jedenfalls rechneten sie mit dieser Möglichkeit. Nach ihrer eigenen Darstellung in der Klageerwiderung hat der Bekl. zu 1) den Kl. zu 1) am Morgen des Unfalltages gesehen, als dieser auf dem Grundstück der Kl. zu 2) und 3) im Sandkasten spielte. Unter diesen Umständen und wegen des Fehlens von Einfriedigungen mußten die Bekl. damit rechnen, daß der Kl. zu 1) vom Grundstück seiner Eltern durch die ebenfalls nicht eingefriedeten Nachbargärten in ihren Garten gelangen und in den Zierteich fallen konnte.

Zutreffend weisen die Bekl. allerdings darauf hin, daß ein erst 1 1/2 Jahre altes Kind, wie der Kl. zu 1) es damals war, seinem Bewegungs- und Erkundungsdrang folgt, ohne sich dabei der Gefahren bewußt zu sein, und deshalb ständiger Aufsicht bedarf. Es mag deshalb auch zutreffen, daß der Kl. zu 1) – wie die Bekl. geltend machen – bei der gebotenen Beaufsichtigung nicht unbemerkt bis auf ihr Grundstück und in den für ihn gefährlichen Bereich um den Zierteich hätte gelangen können. Ferner mag es – wie im übrigen auch sämtliche im ersten Rechtszug hierzu als Zeugen vernommenen Nachbarn bestätigt haben – auch richtig sein, daß die nur optisch durch Blumenbeete und Sträucherbewuchs gekennzeichneten Grundstücksgrenzen von Erwachsenen und Kindern stets respektiert worden sind und Kinder ohne Einverständnis der betroffenen Nachbarn deren Gärten nicht, auch nicht zum Spielen, betreten haben. Das entlastet die Bekl. aber letztlich nicht.

Die Bekl. konnten sich auf eine lückenlose Beaufsichtigung des Kl. nicht verlassen. Sie mußten vielmehr mit der nicht ganz fernliegenden Möglichkeit rechnen, daß der Kl. zu 1) in einem kurzzeitigen Zustand unzureichender Beaufsichtigung das elterliche Grundstück verlassen und getrieben vom Erkundungsdrang bis zu ihrem Grundstück laufen oder krabbeln würde. Diese Möglichkeit mußten sie in ihre Sicherheitserwägungen auch dann einbeziehen, wenn der Kl. zu 1) beim Spielen im Garten bis zu dem Unfall am 25.9.1990 das elterliche Grundstück tatsächlich noch nie verlassen hatte. Es entspricht typischem kindlichen Verhalten, mit zunehmendem Alter und entsprechend fortschreitender Sicherheit in der Fortbewegung die Kreise der Erkundungen auszudehnen. Angesichts der geringen Breite der Gärten von wenig mehr als 5 m und des Fehlens jeglicher Grenzeinrichtungen, die seinen Erkundungsdrang nachhaltig behindert hätten, war es durchaus vorhersehbar, daß der Kl. zu 1) die verhältnismäßig geringe Strecke von 15 – 20 m, die der Zierteich vom elterlichen Grundstück entfernt ist, auch schon bei seinem ersten „Ausflug“ zurücklegen und in den Gefahrenbereich gelangen konnte. Diese keineswegs ganz fernliegende Möglichkeit der Schädigung eines Kleinkindes nicht erkannt und, nachdem der Kl. zu 1) soweit herangewachsen war, daß er sich auch für die nähere Umgebung interessierte und diese zu erkunden begann, keine geeigneten Maßnahmen zum Schutz vor dieser Gefahr ergriffen zu haben, müssen die Bekl. sich als fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflicht vorwerfen lassen.

Entgegen der Auffassung der Bekl. muß der Kl. zu 1) sich ein etwaiges für den Unfall mitursächliches Verschulden eines oder beider Elternteile nicht nach den §§ 254 I, 278 BGB anrechnen lassen. § 278 BGB gilt nur für Schuldner, setzt also ein bereits bestehendes Schuldverhältnis voraus. Deshalb ist dem Verletzten das mitwirkende Verschulden seines gesetzlichen Vertreters nur zuzurechnen, wenn die Schadensmitverursachung im Rahmen eines schon bestehenden Schuldverhältnisses oder eines einem Schuldverhältnis ähnlichen Verhältnisses erfolgt. Zwischen dem Geschädigten und dem Ersatzpflichtigen müssen also schon vor dem Schadenseintritt schuldrechtliche oder schuldrechtsähnliche Beziehungen bestanden haben (BGHZ 1, 248, 249 ff; 3, 46, 49; NJW 1980, 2573, 2575). Das ist hier nicht der Fall. Ein solches schuldrechtsähnliches Verhältnis, innerhalb dessen der Kl. zu 1) sich das Aufsichtsverschulden seines gesetzlichen Vertreters als Mitursache anrechnen lassen müßte, kann in dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis, sofern ein solches den Kl. zu 1) und die Bekl. überhaupt miteinander verbindet, auch unter Berücksichtigung der vor der Geburt des Kl. zu 1) von allen Nachbarn getroffenen Absprache, auf Einfriedigung der Gärten an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu verzichten, nicht erblickt werden. …


Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos