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Zigarette während der Fahrt aufgehoben - Kein Versicherungsschutz!


LG Lüneburg

Az.: 8 O 57/02

Urteil vom 08.05.2002


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!): Hebt man eine während der Fahrt heruntergefallene (brennende) Zigarette auf und kommt es infolge der Unaufmerksamkeit zu einem Unfall, muss die Kaskoversicherung nicht zahlen.


Sachverhalt: Dem Kläger war beim Autofahren seine brennende Zigarette heruntergefallen. Um einen Brand zu vermeiden, bückte er sich kurz und suchte nach ihr. Dabei kam er allerdings von der Fahrbahn ab und verunglückte. Die Versicherung weigerte sich, für den Schaden aufzukommen.

Entscheidungsgründe: Das LG Lüneburg sah das Verhalten des Klägers als grob fahrlässig an. Die Richter bewerteten schon das Rauchen während der Autofahrt als leichtsinnig, weil der Kläger so nicht beide Hände am Steuer haben kann. Dass sich der Kläger nur kurz vorgebeugt hat, ist nach Ansicht der Richter irrelevant. Nach Ansicht des LG Lüneburg hätte der Kläger kurz anhalten müssen, um die Zigarette aufzuheben.


 

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