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Schätzung eines Zinsausfallschadens
gemäß § 287 ZPO
Oberlandesgericht Oldenburg
Az.: 1 U 63/01
Verkündet am 20.09.2001
Vorinstanz: LG Osnabrück – Az.:
7 O 2965/00
In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf
die mündliche Verhandlung vom 6. September 2001 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 24.04.2001 teilweise,
nämlich hinsichtlich der ausgeurteilten Zinsen (Zahlungsausspruch im 2. Absatz
des Tenors), geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6 % Zinsen auf 223.166 DM vom
5.5.1999 bis zum 11.5.1999 sowie auf 123.166 DM vom 12.5.1999 bis zum 10.12.1999
zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits (einschließlich des Berufungsverfahrens) trägt der
Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer für beide Parteien übersteigt nicht 60.000 DM.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, sie hat jedoch überwiegend keinen
Erfolg.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Zinsanspruch in der aus dem Tenor
ersichtlichen Höhe.
Die dem Kläger zugesprochenen Zinsen sind unter dem Gesichtspunkt entgangenen
Anlagezinses als Verzugsschadensersatz nach §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB
gerechtfertigt.
Der Beklagte war aufgrund eines zwischen den Parteien bestehenden Kaufvertrages
über den Kauf von Milchquoten mit der Zahlung des vereinbarten Kaufpreises in
Höhe von 223.166 DM jedenfalls ab 5.5.1999 in Verzug geraten; ab dem 12.5.1999
bis zum 10.12.1999 befand er sich jedenfalls mit einem geschuldeten
Restkaufpreis von 123.166 DM in Verzug.
Wie das Landgericht bereits zutreffend dargestellt hat, ist – trotz der
Tätigkeit des vom Kläger aufgrund Geschäftsbesorgungsvertrages vom 19.11.1998
eingeschalteten Maklers K... , der offensichtlich eigene wirtschaftliche
Interessen durchzusetzen versucht hat – zwischen den Parteien ein Kaufvertrag
über Milchreferenzmengen von 111583 kg zum Kaufpreis von 2 DM/kg, insgesamt also
223.166 DM zustande gekommen. Dies ergibt sich jedenfalls eindeutig aufgrund des
am 31.3.1999 niedergelegten und bei der zuständigen Landwirtschaftskammer
eingereichten schriftlichen Vertrages.
Nach § 2 des schriftlichen Vertrages war vom Beklagten der zu zahlende Kaufpreis
14 Tage nach Neuberechnung der Referenzmenge bzw. Bestätigung der Übertragung
einer entsprechenden Referenzmenge durch die Molkerei des Erwerbers fällig. Die
entsprechende Bestätigung der Molkerei des Beklagten ist eventuell bereits in
dem Schreiben vom 30.3.1999 zu sehen, sie muß jedoch spätestens nach dem
Schreiben der Molkerei E... vom 2.4.1999 und der darin angesprochenen Buchung
der Referenzmengen zugunsten des Beklagten angenommen werden. Danach war gemäß §
2 des Kaufvertrages der Kaufpreis für die Referenzmengen spätestens am 16.4.1999
fällig.
Daß die Zahlung unmittelbar an den Kläger zu erfolgen hatte, ergab sich aus dem
letzten schriftlichen Kaufvertrag vom 31.3.1999 und als Folge der auch dem
Beklagten erkennbar gemachten Entscheidung des Klägers, den von ihm zunächst
beauftragten Makler K... aus der weiteren Geschäftsabwicklung herauszuhalten.
Für den Beklagten war danach erkennbar, daß die Zahlung an seinen
Vertragspartner erbracht werden mußte.
Der Beklagte ist sodann spätestens aufgrund des Anwaltsschreibens vom 27.4.1999,
das für die Zahlung eine Fristsetzung bis zum 4.5.1999 enthielt, am 5.5.1999 mit
der Kaufpreiszahlung von 223.166 DM in Verzug geraten.
In Höhe eines Teilbetrages von 100.000 DM, der aus dem vom Beklagten übersandten
Scheck stammt, vom Kläger als Erfüllung angenommen und dem Konto des Klägers am
12.5.1999 gutgeschrieben worden ist, ist Erfüllung am 12.5.1999 eingetreten, so
daß von diesem Tag an Verzug nur noch hinsichtlich eines restlichen Teilbetrages
von 123.166 DM vorgelegen hat.
Der Kaufpreisanspruch, mit dem der Beklagte in Verzug war, ist jedenfalls bis
zum 10.12.1999 nicht weggefallen durch eine Beendigung des Kaufvertrages nach §
326 BGB.
Eine Beendigung der beiderseitigen Vertragspflichten mit der Alternative einer
Rückabwicklung des Vertrages oder der Geltendmachung eines
Schadensersatzanspruchs tritt nach § 326 BGB ein, wenn der Gläubiger dem in
Verzug befindlichen Schuldner eine (letzte) Frist zur Erbringung der
geschuldeten Leistung setzt, dabei ankündigt, nach Fristablauf zurückzutreten
oder Schadensersatz geltend machen zu wollen, und die gesetzte Frist fruchtlos
verstreicht. Eine solche Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung, wie sie § 326 BGB
grundsätzlich voraussetzt, ist hier nicht erfolgt.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß eine Fristsetzung mit
Ablehnungsandrohung ausnahmsweise entbehrlich war, weil sie nach dem Verhalten
des Schuldners sich von vornherein als nutzlose, fruchtlose Formalie darstellte,
was nach der Rechtsprechung bei einer endgültigen und ernstlichen
Erfüllungsverweigerung angenommen wird (vgl. BGH NJW 1992, 971; Palandt/Heinrichs,
BGB, 60 Aufl., § 326, Rdnr. 20).
Eine endgültige Verweigerung der Erfüllung seitens des Beklagten ist hier nicht
erkennbar, zumindest nicht in dem hier relevanten, oben genannten
Verzinsungszeitraum. Die schlichte Nichterfüllung bei Vertröstung des Gläubigers
kann einer Erfüllungsverweigerung nicht gleichgestellt werden (vgl. BGH NJW 96,
1814; Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 20 a.E.). Hier hatte zudem der Beklagte
während des Verzugs immerhin eine erhebliche Teilleistung von 100.000 DM
erbracht, was gegen eine endgültige Erfüllungsverweigerung sprach.
Es ist jedoch davon auszugehen, daß die Parteien wegen des vom Kläger
zurückgeholten und am 10.12.1999 anderweitig verkauften Teils der
Milchreferenzmenge von 61.583 kg den ursprünglichen Kaufvertrag durch
konkludente Vereinbarung zum 10.12.1999 aufgehoben haben.
Der Beklagte will zwar eine noch in erster Instanz als unstreitig angesehene
partielle Vertragsaufhebung in der Berufungsinstanz nicht mehr gegen sich gelten
lassen; er bestreitet eine solche einvernehmliche Vertragsaufhebung nunmehr und
trägt vor, es sei allein der Kläger gewesen, der die Landwirtschaftskammer dazu
gebracht habe, einen entsprechenden Rückübertragungsbescheid hinsichtlich der
oben genannten Referenzmenge zu erlassen.
Der in der Berufungsinstanz unstreitig gebliebene Sachverhalt rechtfertigt aber
die Annahme einer zumindest konkludenten Vereinbarung der Parteien über die
partielle Vertragsaufhebung zum 10.12.1999.
Dies entsprach offensichtlich der Interessenlage beider Parteien, nachdem der
Beklagte sich über Monate außerstande zeigte, den Restkaufpreis zu zahlen.
Ein entsprechender Wille des Klägers, den Kaufvertrag mit dem Beklagten auf
diese Weise zu beenden, ergibt sich eindeutig aus der vom Kläger erwirkten
Bescheinigung der Landwirtschaftskammer hinsichtlich der teilweisen
Rückübertragung der Quote vom 8.10.1999 (Bl. 24). Zwar kann in diesem Bescheid
der Landwirtschaftskammer nicht eine privatrechtliche Willenserklärung, nämlich
eine entsprechende konkludente Aufhebungserklärung des Klägers, gesehen werden.
Diese ist aber spätestens in der dem Beklagten zugestellten Klagebegründung vom
16.1.2001 zu sehen, in der der Kläger seine Ansprüche auf der Grundlage einer
entsprechenden Teilaufhebung des Kaufvertrages geltend macht und berechnet.
Der Beklagte ist einer solchen Teilaufhebung des Kaufvertrages in der gesamten
Zeit, seitdem er Kenntnis von der Rückübertragung der Quote hatte, nicht
entgegengetreten und hat vor Einreichung seiner Berufungsbegründung niemals
deutlich gemacht, daß er auf restliche Erfüllung des Kaufvertrages bestehen
wollte. Hierzu hätte jedoch Anlaß bestanden, gerade weil allein er es gewesen
war, der den Kaufvertrag nicht vollständig erfüllt hatte. Vor diesem Hintergrund
seiner erheblichen Vertragsverletzung oblag es ihm nach Treu und Glauben,
nachdem der Kläger faktisch eine Teilrückabwicklung hinsichtlich der Quote
erreicht hatte und seinen Willen zur Teilaufhebung des Vertrages jedenfalls
konkludent erklärt hatte, alsbald klarzustellen, daß er nunmehr anderen Sinnes
geworden war und mit einer Teilaufhebung und Rückabwicklung der Leistung des
Klägers nicht einverstanden war, sondern der Kaufvertrag von beiden Seiten, also
auch von ihm durch Kaufpreiszahlung, erfüllt werden sollte.
Wenn der Kläger statt dessen die teilweise Rückabwicklung des Kaufvertrages
hinnahm, über Monate hierauf nicht reagierte und auch in der Klageerwiderung,
die dem Kläger zuging, sich mit der anderweitigen Veräußerung der Milchquote
ersichtlich einverstanden zeigte und diese im Wege des Vorteilsausgleichs
berücksichtigt wissen wollte, konnte darin nur ein konkludent erklärtes
Einverständnis des Beklagten mit der (Teil-)Vertragsaufhebung gesehen werden.
Die danach anzunehmende Teilvertragsaufhebung und teilweise Rückabwicklung ist
im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der Interessenlage auf den
Zeitpunkt der anderweitigen Veräußerung der Referenzmenge am 10.12.1999 zu
beziehen. Eine solche Aufhebung des Kaufvertrages zum genannten Zeitpunkt
entsprach dem erkennbaren Interesse des Klägers und ein entsprechender
rechtsgeschäftlicher Wille des Klägers ist auch hinreichend in der genannten
Klagebegründung vom 16.1.2001 zum Ausdruck gekommen. Wie ausgeführt, muß der
Beklagte es sich gefallen lassen, daß sein Verhalten hierauf und zur teilweisen
Rückabwicklung des Vertrages als konkludente Zustimmung zur partiellen
Vertragsaufhebung gewertet wird.
Es ist dann berechtigt, entsprechend der Entscheidung des Landgerichts die
Verzinsung unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadensersatzes am 10.12.1999
enden zu lassen, da die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung und damit auch der
darauf bezogene Zahlungsverzug des Beklagten jedenfalls am 10.12.1999 aufgehoben
worden sind.
Als durch den Verzug des Beklagten verursachter Schaden des Klägers nach § 286
Abs. 1 BGB ist innerhalb des oben genannten Verzinsungszeitraums ein entgangener
Anlagezins in Höhe von 6 % anzusetzen.
Es ist nämlich davon auszugehen, daß der Kaufpreis, wenn er vom Beklagten
rechtzeitig gezahlt worden wäre, sofort (d.h. spätestens bei Eintritt des
Verzugs) zinsbringend angelegt worden wäre. Nach der Lebenserfahrung spricht
nämlich eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der erhebliche Geldbetrag von
223.166 DM bzw. 123.166 DM vom Kläger nicht einfach zu Hause aufbewahrt oder auf
einem Girokonto belassen worden wäre, sondern für den Betrag bei rechtzeitiger
Zahlung eine geeignete Anlagemöglichkeit gesucht worden wäre und aus dieser
Geldanlage im oben genannten Verzugszeitraum eine angemessene Rendite erzielt
worden wäre, die jedenfalls über den gesetzlichen Verzugszins von 4 %
hinausgegangen wäre (vgl. zu dieser tatsächlichen Vermutung Palandt/Heinrichs,
59. und 60 Aufl., § 288 BGB, Rdnr. 8.).
Der Senat ist allerdings nicht davon überzeugt, daß der Kläger durch eine
entsprechende An-lage des genannten Betrages einen Anlagezins von 9 % erzielt
hätte.
Dies wird jedenfalls nicht durch den in Ablichtung vorgelegten
Kontoeröffnungsantrag bei der I... C... Bank (A.../B... W... I... ) vom
10.7.1996 bewiesen. Abgesehen davon, daß es sich nur um einen Antrag für eine
Kontoeröffnung handelte, sind die Unterlagen veraltet und lassen bei den ständig
veränderten Bedingungen des Kapitalmarktes keine hinreichenden Schlüsse auf
einen in der Zeit ab Mai 1999 erzielten bzw. erzielbaren Anlagezins zu. Überdies
erscheint auch nicht zweifelsfrei, daß der Kläger tatsächlich den vollen Betrag
von 223.166 DM für eine solche, stets mit gewissen Risiken verbundene Geldanlage
im Ausland verwendet hätte.
Auch sonstige Indizien, welche die Überzeugung rechtfertigen, daß der Kläger bei
rechtzeitiger Zahlung durch eine entsprechende Geldanlage eine Verzinsung von 9%
erzielt hätte, sind nicht ersichtlich.
Überzeugungskräftige Schlüsse auf eine entsprechende hochverzinsliche Geldanlage
hätten sich bei Vorlage entsprechender Unterlagen über die Verwendung der
Teilzahlung von 100.000 DM und über die spätere Anlage des Kaufpreises aus der
im Dezember 1999 vorgenommenen Weiterveräußerung der rückübertragenen Milchquote
ergeben können. Der Kläger hat aber hierzu entsprechende Unterlagen nicht
vorgelegt. Er hat lediglich im Verhandlungstermin Angabe zur Anlage der 100.000
DM gemacht. Danach will er diesen Geldbetrag entsprechend einem zuvor gegebenen
Versprechen seiner Frau zur Verfügung gestellt haben, diese soll das Geld
langfristig angelegt haben und hierbei unterschiedliche Zinssätze von 6 %, 9 %
und schließlich 11 % erzielt haben. Letzteres hat der Beklagte bestritten.
Bereits diese Angaben des Klägers sind nicht hinreichend konkret, um den
angeblich tatsächlich erzielten (durchschnittlichen) Zinssatz für den angelegten
Betrag von 100.000 DM auch nur halbwegs genau feststellen zu können. Jedenfalls
ist der notwendige Beweis für eine solche vergleichsweise hohe Verzinsung durch
Vorlage entsprechender Unterlagen vom Kläger nicht erbracht und auch nicht
angetreten worden.
Der Senat hat auch keine Veranlassung gesehen, den als Zeugen benannten Sohn des
Klägers zu vernehmen. Es ist nämlich nicht erkennbar, daß der Sohn zu
entscheidungsrelevanten Indiztatsachen benannt worden ist, die entsprechende
Schlüsse auf die vom Kläger bei rechtzeitiger Zahlung getätigte Geldanlage und
die dabei erzielte Verzinsung zulassen. Daß der Sohn des Klägers als
Anlageberater entsprechende Anlagen mit hohen Renditen und dann typischerweise
auch hohen Risiken kennt, darf angenommen werden. Diese Kenntnisse des Sohnes
lassen jedoch keine hinreichenden Schlüsse auf die Geldanlage zu, die der Kläger
bei rechtzeitiger Zahlung des Kaufpreises unter individueller Abwägung der
Risiken und Zins-vorteile tatsächlich getätigt hätte. Hierfür wäre das
gleichzeitige und spätere Anlageverhalten des Klägers ein aussagekräftiges und
hier letztlich entscheidendes Indiz gewesen; dazu fehlen jedoch - wie bereits
ausgeführt - entsprechende Angaben des Klägers und entsprechende Be-weismittel.
Schließlich hatte der Senat auch keine Veranlassung, dem im Verhandlungstermin
vom Kläger persönlich gegebenen Hinweis auf eine entsprechende
Anlagenmöglichkeit bei den von ihm genannten amerikanischen Banken nachzugehen
und Auskünfte unter den von ihm angegebenen Telefonnummern einzuholen. Dieses
Vorbringen des Klägers ist bereits nicht hinreichend substantiiert und das von
ihm angebotene Beweismittel (telefonische Nachfrage des Gerichts) im übrigen
prozessual unzulässig.
Es war danach für den Senat nur möglich, den in jedem Fall erzielten Zins bei
entsprechender langfristiger Anlage der genannten Gelder gemäß § 287 ZPO zu
schätzen, wobei der Senat sich dabei an Durchschnittswerten zu orientieren
hatte. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß von Juni bis Dezember 1999 die
durchschnittliche Rendite von festverzinslichen Wertpapieren bei 4,1 bis 5,1 %
lag (vgl. Statistisches Jahrbuch der Bundesrepublik Deutschland für das Jahr
2000, S. 336) und daß bei den hier betroffenen hohen Geldbeträgen sich eine
mögliche Kombination verschiedener Anlageformen mit unterschiedlichen, auch
höheren Risiken anbot, erscheint es dem Senat gerechtfertigt, einen erzielbar
gewesenen Anlagezins von 6 % zugrunde zu legen.
Der Kläger kann für die Zeit vom 5.5. bis zum 12.5.1999 den entgangenen
Anlagezins auch auf den genannten Betrag von 223.166 DM und nicht nur auf
123.166 DM verlangen.
Daran ändert sich im Ergebnis auch nichts dadurch, daß er selbst im
Verhandlungstermin ausgeführt hat, er habe seiner Frau versprochen gehabt, ihr
vom eingehenden Kaufpreis für die Milchquote einem Betrag von 100.000 DM zu
schenken, was er dann nach der entsprechenden Teilzahlung vom 12.5.1999 auch
getan haben will.
Für den Kläger ist danach zwar festzustellen, daß ihm dann hinsichtlich des
Betrages von 100.000 DM Anlagezinsen nicht entgangen sind. Denn nach der
internen Absprache mit seiner Frau ist davon auszugehen, daß der Kläger bei
früherer, rechtzeitiger Zahlung des Beklagten den Betrag von 100.000 DM
ebenfalls seiner Frau zur Verfügung gestellt hätte und er infolge dessen keinen
Zins aus der Anlage dieses seiner Frau überlassenen Geldbetrages erzielt hätte.
Es ist dann aber nach der oben bereits dargestellten tatsächlichen Vermutung
anzunehmen, daß jedenfalls seine Ehefrau den erheblichen Geldbetrag von 100.000
DM angelegt hätte, wie sie dies hinterher auch nach der Darlegung des Klägers
tatsächlich getan hat, und sie jedenfalls bei entsprechender rechtzeitiger
Zahlung des Betrages von 100.000 DM entsprechende Zinsen erzielt hätte.
Der Kläger ist hier als befugt anzusehen, diesen bei seiner Ehefrau entstandenen
Schaden nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation geltend zu machen.
Denn hier ist - wie für eine Drittschadensliquidation vorausgesetzt wird - ein
Schaden, der typischerweise beim Ersatzberechtigten (hier dem Kläger als
Vertragspartner des Beklagten) hätte eintreten müssen, aufgrund eines
Rechtsverhältnisses bzw. einer tatsächlichen Disposition zwischen dem
Ersatzberechtigten und einem Dritten (der Ehefrau des Klägers) auf diesen
verlagert worden, was zur Folge hat, daß in der Person des Klägers die
Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs bis auf den Schaden erfüllt sind,
während der Schaden bei dem Dritten eingetreten ist, der gegen den
Ersatzpflichtigen keinen Schadensersatzanspruch hat. Aus einer solchen rein
zufälligen Schadensverlagerung darf jedoch der Ersatzpflichtige billigerweise
keine Vorteile ziehen. Deshalb ist in solchen Ausnahmefällen des
Auseinanderfallens von Gläubigerstellung und geschütztem Interesse nach
zutreffender herrschender Meinung eine Drittschadensliquidation zuzulassen, d.
h., der Anspruchsinhaber (der Kläger) kann den beim Dritten (seiner Frau)
entstandenen Schaden gegen den Schadensersatzpflichtigen (den Beklagten) geltend
machen (vgl. Palandt/Heinrichs, Vorbem. § 249 BGB, Rdnr. 112).
Die Anwendung dieser Grundsätze erscheint auch hier berechtigt.
Bei der Berechnung des Zinsschadens ist eine Vorteilsausgleichung nicht
vorzunehmen.
Ein Vorteilsausgleich, wie ihn der Beklagte auf der Grundlage der Behauptung
eines höheren Weiterveräußerungspreises für die zurückgeholte Milchquote geltend
macht, scheidet unabhängig davon, daß der Kläger die Erzielung eines höheren
Kaufpreises bestritten hat, bereits aus rechtlichen Gründen aus. Es fehlt
insoweit der für einen Vorteilsausgleich notwendige innere, adäquate
Zusammenhang zwischen dem Verzögerungsschaden, der in dem entgangenen Anlagezins
für den oben genannten Zeitraum besteht, und dem später nach Aufhebung des
Verzugs eingetretenen angeblichen Vorteil eines höheren Kaufpreises, den der
Kläger durch eine neue, weitere Geschäftstätigkeit erzielt hat. (vgl. zum
Erfordernis des dargestellten Zusammenhangs zwischen Vorteil und Schaden Palandt/Heinrichs,
Vorbem. vor § 249 BGB, Rdnr. 121 a.E., 122).
Es besteht nach alledem ein Zinsanspruch des Klägers in der aus dem Tenor
ersichtlichen Höhe.
Die gegenüber dem Zinsanspruch des Klägers hilfsweise erklärte Aufrechnung des
Beklagten mit Gegenansprüchen, nämlich einem Schadensersatzanspruch aus dem
Kaufvertrag wegen teilweiser Nichterfüllung, ist nicht begründet.
Der hilfsweise geltend gemachte Schadensersatz in Höhe von 10.223,45 DM aus
einer unterbliebenen bzw. rückgängig gemachten Übertragung der Milchquote von
111.583 kg steht dem Beklagten nicht zu. Wie sich bereits aus den
vorausgegangenen Ausführungen ergibt, ist von einer teilweisen Vertragsaufhebung
hinsichtlich der rückübertragenen Milchquote auszugehen. Eine entsprechende
Übertragungsverpflichtung aus dem Kaufvertrag hinsichtlich dieser Quote bestand
danach nicht mehr.
Eine zum Schadensersatz verpflichtende teilweise Nichterfüllung kann demnach
nicht angenommen werden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, Abs.2,
708 Nr. 10, 711, 713 und 546 Abs. 2 ZPO.
Auch unter Berücksichtigung des geringfügigen Erfolges des Beklagten in der
Berufungsinstanz hinsichtlich des Zinsanspruchs erweist sich die
erstinstanzliche Kostenentscheidung nach wie vor als zutreffend (§ 92 Abs. 2
ZPO).
Auch die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Beklagten aufzuerlegen. Zwar
wäre an sich wegen des teilweisen Erfolgs der Berufung auf der Grundlage des
Verhältnisses von Obsiegen und Unterliegen dem Kläger ein Teil der Kosten
aufzuerlegen gewesen. Der Erfolg des Beklagten in der Berufungsinstanz beruht
jedoch auf neuem Vorbringen, nämlich dem erstmaligen Bestreiten des
Zinsanspruchs in der Berufungsinstanz; dieses Bestreiten wäre dem Beklagten
bereits in erster Instanz möglich und zumutbar gewesen. Es erscheint deshalb
berechtigt, von der Möglichkeit des § 97 Abs. 2 ZPO Gebrauch zu machen und ihm
die Kosten auch insoweit aufzuerlegen, als er mit dem neuen Vortrag in der
Berufungsinstanz gesiegt hat.
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