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Zivildienst – vorzeitige Entlassung

Verwaltungsgericht Koblenz

Az: 7 L 1010/10.KO

Beschluss vom 30.08.2010


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Zivildienstes (vorzeitige Entlassung) hier: Antrag nach § 123 VwGO hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz auf Grund der Beratung vom 30. August 2010, beschlossen:

Die Antragsgegenerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller ab dem 31. Oktober 2010 aus dem Zivildienst vorzeitig zu entlassen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000,– € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.

Für das Begehren, den Antragsteller zum 31. Oktober 2010 aus dem Zivildienst zu entlassen, damit er sein Studium mit dem Abschluss Bachelor/Master of Education in den Fächern Latein und Mathematik im Wintersemester 2010/2011 aufnehmen kann, sind sowohl Anordnungsanspruch (1.) wie auch -grund (2.) gegeben.

Beide sind nach der einschlägigen Rechtsgrundlage des § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlich. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gerechtfertigt ist die der Hauptsache vorgreifende Regelungsanordnung jedoch nur, wenn der geltend gemachte Anspruch bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und dem Betroffenen bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache schlechthin unzumutbare Nachteile drohen (Anordnungsgrund). Beide Aspekte sind zudem vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)).

1. Ein Anspruch des Antragstellers auf vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst ist nach der in Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 1 des Zivildienstgesetzes (ZDG) gegeben. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor (a)); das in ihr der Antragstellerin eröffnete Ermessen ist in Richtung Entlassung reduziert (b)).

a) Nach der vorgenannten Entlassungsvorschrift kann ein Dienstleistender unter anderem dann auf seinen Antrag hin entlassen werden, wenn das Verbleiben im Zivildienst für ihn wegen beruflicher Gründe, die nach dem Diensteintritt entstanden sind, eine besondere Härte bedeuten würde.

Die formalen Aspekte sind unschwer zu bejahen: Der Antragsteller hat am 6. Juli 2010 einen Entlassungsantrag gestellt. Die Gründe, mit denen er diesen Antrag begründet, sind nach seinem Dienstantritt (1. April 2010) entstanden. Seine Bewerbung für das Studium datiert vom 14. Juni 2010, seine Immatrikulation vom 25. Juni 2010.

Die materiellen Voraussetzungen für eine vorzeitige Dienstentlassung im Sinne von § 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG liegen ebenfalls vor. Die Ableistungen des Zivildienstes bis zum Jahresende 2010 würde im Fall des Antragstellers eine besondere Härte bedeuten, da er danach bis zur dann möglichen Aufnahme seines Studiums eine unangemessen lange Zeit zuwarten müsste.

Dabei ist davon auszugehen, dass ein Studium mit der vom Antragsteller gewünschten Fächerkombination an für ihn in zumutbarer Entfernung liegenden Universitäten nur im Wintersemester begonnen werden kann. Die Kammer kann dabei die entsprechenden Ausführungen des Antragsstellers zu Grunde legen, denen die Antragsgegnerin nicht widersprochen hat.

Die Zeitspanne zwischen dem für den Antragsteller erstmöglichen Studienbeginn zum Wintersemester 2010/2011 und dem nach Ableistung seiner Gesamtdienstzeit nächstmöglichen zum Wintersemester 2011/2012 beträgt 12 Monate. Davon bringt die Kammer die 3 Monate in Abzug, die der Antragsteller ab dem erstmöglichen Studienbeginn noch an Zivildienst abzuleisten hätte. Es verbleibt eine nicht auf die Dienstzeit selbst entfallende Wartezeit von 9 Monaten.

Die Berechnungen, die die Antragsgegnerin in Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid anstellt, überzeugen die Kammer nicht. Die Antragsgegnerin zieht von den 12 Monaten zwischen erst- und nächstmöglichem Studienbeginn die gesamten 9 Monate Dienstzeit ab, zu denen der Antragsteller derzeit gesetzlich verpflichtet ist. Diese Berechnung mag für die vor Dienstbeginn erfolgende Prüfung tauglich sein, wann eine Zurückstellung vom Dienst wegen drohenden Zeitverlustes angezeigt ist. Sie trägt aber dem Umstand nicht ausreichend Rechnung, dass bei der Entlassung aus dem Dienst letzterer bereits teilweise abgeleistet wurde. Im konkreten Fall blendet die Antragsgegnerin aus, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der beantragten Dienstentlassung bereits 7 Monate Zivildienst – inklusive 1 Monat Urlaub – absolviert hat. Der Faktor „absolvierte Dienstzeit“ darf aber bei der Prüfung, ob durch den Zivildienst bedingte Zeitausfälle zu unzumutbaren Härten führen, nicht unberücksichtigt bleiben. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass ein durch den Zivildienst verursachter Zeitverlust über die Dauer des Dienstes hinaus eine besondere Härte darstellen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1969 – 8 C 92/69 –, nach juris). Dabei ist die Relevanz des Zeitverlustes im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, wobei auch andere Faktoren als die Zeitdauer zu berücksichtigten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1978 – 8 C 16.77, nach juris). Für die Frage, ob und wie hart ein dienstlich bedingter Zeitverlust den jeweiligen Dienstpflichtigen im Vergleich zu anderen trifft, ist aber auch von Bedeutung, wie lange er bereits Dienst geleistet und damit anders als etwa zurückgestellte Dienstpflichtige bereits einen Zeitverlust hingenommen hat.

Der so festgestellte Zeitverlust von 9 Monaten bis zum nächstmöglichen Studienbeginn trifft den Antragsteller besonders hart. Eine die Entlassung aus dem oder die Zurückstellung vom Wehr- oder Zivildienst rechtfertigende besondere Härte ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht nur dann anzunehmen, wenn die (weitere) Dienstleistung den Dienstpflichtigen anders trifft als im Allgemeinen Dienstpflichtige davon betroffen werden und zugleich schwerer, als ihnen üblicherweise zugemutet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2006 – 6 C 22/05 –, nach juris). Folglich stellt der Zeitverlust, den der Dienst als solcher bewirkt, keine besondere Härte dar; er trifft alle Dienstpflichtigen gleichermaßen. Ebenso dürften geringfügige Zeitverluste darüber hinaus noch den allgemeinen Härten zuzurechnen sein (vgl. Steinlechner/Walz, WPflG-Komm., 7. Aufl. 2009, § 12 Rdnr. 35). Wann ein über die reine Dienstzeit hinausreichender Zeitverlust nicht mehr nur geringfügig ist und damit für den Dienstpflichtigen eine besondere Härte darstellt, wurde von der Rechtsprechung in der Vergangenheit entsprechend der variierenden Dauer der gesetzlich festgelegten Wehr- bzw. Zivildienstdauer unterschiedlich bewertet. Gemein ist den maßgeblichen Entscheidungen jedoch, dass – wie dargelegt – eine Prüfung des konkreten Einzelfalles gefordert wird, bei der zwar vorrangig der Zeitfaktor, aber auch andere Kriterien zu berücksichtigen sind. Insbesondere ist zu beachten, ob der Pflichtige in der Wartezeit finanziell versorgt ist oder diese Zeit ausbildungsspezifisch sinnvoll nutzen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 1981 – 8 C 71/81 –, nach juris; und 25. Oktober 1978, a.a.O.). Hinsichtlich des gewichtigen Zeitfaktors wurde festgehalten, dass ein Zeitverlust dann unverhältnismäßig ist, wenn er außer Verhältnis zur Dauer von Ausbildung und Dienst steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1997 – 8 C 21/97 –, nach juris). Bei der Einzelfallprüfung dürfen zudem die Erwägungen nicht außer Acht bleiben, die einen Zeitverlust über die Dienstzeit hinaus in der Vergangenheit überhaupt erst gerechtfertigt erschienen ließen. Bei den früheren, gesetzlich festgelegten Dienstzeiten war ein Gleichklang von Wehr- bzw. Zivildienst und Ausbildungs- bzw. Studienbeginn nicht möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1969, a.a.O.). Dies wird am Beispiel der 9- oder 15monatigen Dienstzeiten deutlich; diese sind weder mit dem halbjährlichen Studienbeginn noch mit dem regelmäßig jährlichen Ausbildungsbeginn in Übereinstimmung zu bringen. Wegen der nicht möglichen Koordinierung der Dienstzeiten mit Ausbildungs- bzw. Studienbeginn wurden daraus resultierende Zeiteinbußen über die Dienstzeit hinaus mit Rücksicht auf die Sicherstellung der Verteidigungsbereitschaft als zumutbar angesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1969, a.a.O.).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist Zivildienstleistenden wie dem Antragsteller oder Wehrdienstleistenden derzeit – und erst recht nach Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 am 1. Dezember 2010 – eine Wartezeit von 9 Monaten von Dienstende bis nächstmöglichem Studienbeginn unzumutbar. Dies ergibt sich bereits aus der Bewertung des gewichtigen Faktors Zeitdauer. Die Dauer von 9 Monaten übersteigt die gesetzlich neu festgelegte Dauer von Wehr- und Zivildienst (6 Monate) um drei Monate. Auf die neue Gesetzeslage ist hier deshalb abzustellen, weil sie in der den Antragsteller ohne Entlassung treffenden Wartezeit Geltung entfaltet und deshalb als Vergleichsmaßstab heranzuziehen ist. Eine Wartezeit, die die Dienstzeit als solche übersteigt, steht jedenfalls außer Verhältnis zur letztgenannten. Zudem stellt eine Wartezeit von 9 Monaten gegenüber einem 6semestrigen Studium keine zu vernachlässigende Größe dar. Unzumutbar ist eine solche Wartezeit im Fall des Antragstellers auch deshalb, weil er in dieser Zeit nicht – wie etwa Beamtenanwärter (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1978, a.a.O.) – finanziell abgesichert ist. Es ist ferner nicht zu erkennen, wie der Antragsteller die gesamten 9 Monate sinnvoll und zumutbar zur Vorbereitung auf sein Studium nutzen könnte. Weiter träfe ihn eine Wartezeit von 9 Monaten bis zum nächstmöglichen Studienbeginn im Vergleich zu anderen Pflichtigen auch deshalb unzumutbar hart, weil er zum gewünschten Entlassungstermin bereits 7 Monate Dienst verrichtet hat. Dies bedeutet eine ungerechtfertigte Benachteiligung gegenüber Dienstpflichtigen, die noch unter der Geltung der alten Gesetzeslage (9 Monate Dienstzeit) zurückgestellt worden sind. Denn diese müssen bei einer Einberufung im nächsten Jahr lediglich 6 Monate Dienst leisten. Schließlich ist zu bedenken, dass nach Auffassung der Kammer mit der Verkürzung der Wehr- und Zivildienstzeit auf 6 Monate die ursprünglichen Überlegungen, aus denen eine über die reine Dienstzeit hinausgehende Wartezeit gerechtfertigt erschienen, obsolet geworden sind. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb die Antragsgegnerin ab 2011 die Dienstpflichtigen im Regelfall nicht so einziehen können sollte, dass ihnen nach Ableistung der Regeldienstzeit keinerlei weitere Wartezeiten bis Ausbildungs- oder Studienbeginn entstehen. Eine entsprechende Taktung der Einberufungen sollte möglich sein. Ebenso obsolet geworden ist der Hinweis auf die Zumutbarkeit von Wartezeiten wegen des für die Landesverteidigung notwendigen Einsatzes von Wehrpflichtigen. Nach Ende des Warschauer Paktes ist die unmittelbare militärische Bedrohung Deutschlands entfallen. Der Einsatz von Wehrpflichtigen zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft einer zahlenmäßig großen Verteidigungsarmee ist folglich nicht mehr notwendig. Dies belegen die jüngsten Bestrebungen des Bundesverteidigungsministers zur Umstrukturierung der Bundeswehr und die Überlegungen zur Suspendierung der Wehrpflicht. Steht folglich schon die Notwendigkeit der (6monatigen) Wehrdienstzeit als solche in Frage, ist erst recht eine darüber hinaus gehende Wartezeit nicht mehr zu rechtfertigen. Dies gilt für Zivildienstleistende gleichermaßen, da sich deren Heranziehung mittelbar aus der allgemeinen Wehrpflicht rechtfertigt.

Die Argumente der Antragsgegnerin dafür, dass dem Antragsteller die Wartezeit bis zum nächstmöglichen Studienbeginn zumutbar sei, überzeugen nicht. Sie beruhen zunächst auf der – wie dargelegt – fehlerhaften Berechnung der Wartezeit. Der Erlass des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 21. Dezember 2009, auf dem diese Berechnung beruht, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Erlass ist einerseits für die Gerichte nicht bindend. Andererseits verstößt der Erlass, der von seinem Wortlaut her bei Zurückstellung und Entlassung den Zeitverlust gleichermaßen so bemisst, dass von der Zeitspanne zwischen erst- und nächstmöglichem Studien- bzw. Ausbildungsbeginn die gesamte Dienstzeit abgezogen wird, so verstanden gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art 3 Abs. 1 GG. Denn so würde die Anwendung des Erlasses zu einer Ungleichbehandlung von Dienstpflichtigen, die bereits gedient haben, zu solchen führen, deren Dienstzeit noch ansteht. Dann bliebe der (Unterscheidungs-)Faktor „abgeleistete“ Dienstzeit unbeachtet. Allerdings kann der Erlass unschwer verfassungskonform so verstanden werden, dass nicht die gesamte Dienstzeit, sondern die noch abzuleistende Dienstzeit von der Zeitspanne zwischen erst- und nächstmöglichem Studien- bzw. Ausbildungsbeginn in Abzug gebracht wird (vgl. zu dem Vorstehenden auch VG Neustadt a.d.W., Beschluss vom 27. Juli 2010 – 3 L 701/10.NW –, nach juris). Schließlich überzeugen die von der Antragsgegnerin zitierten Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf nicht. Einerseits beziehen sie sich auf den vorgenannten ministeriellen Erlass. Andererseits berücksichtigen auch die Entscheidungen selbst nicht ausreichend den Faktor abgeleistete Dienstzeit bei der Entlassung von Dienstpflichtigen.

b) Das in § 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG der Antragsgegnerin eröffnete Ermessen ist hier bereits deshalb in Richtung Entlassung des Antragstellers reduziert, weil der Erlass des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 21. Dezember 2009 bei verfassungskonformer Auslegung dies so vorsieht. Denn unter Abzug lediglich der noch abzuleistenden Dienstzeit verbleibt dem Antragsteller eine Wartezeit von 9 Monaten und damit mehr als die 6 Monate, bei denen der Erlass von besonderen Härte ausgeht.

2. Ein Anordnungsgrund liegt ebenfalls vor. Ohne gerichtliche Anordnung droht dem Antragsteller ein Zeitverlust, der ihn nach den vorstehenden Erwägungen besonders hart trifft. Dieser Zeitverlust ist ihm in seiner konkreten Situation nicht zuzumuten. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Antragsteller im Vergleich zu den nicht-dienstpflichtigen Männern und den Frauen seines Schuljahrgangs im Hinblick auf Ausbildung oder Studium zeitlich weiter ins Hintertreffen geraten sollte, als er es durch die Absolvierung seines bisherigen Dienstes ohnehin schon ist. Dienstliche Gründe scheiden insofern aus, da von seiner jetzigen Dienststelle gegen eine vorzeitige Entlassung keine Einwände erhoben wurden.

3. Dem Antrag war auch nicht nur teilweise stattzugeben. An sich hätte dem Begehren des Antragstellers zwar statt durch seine Entlassung auch durch die Gewährung von Sonderurlaub nach § 35 Abs. 1 ZDG i.V.m. § 12 der Soldatenurlaubsverordnung (SUV) Rechnung getragen werden können. Aber nach Ziffer 3.3 in Abschnitt E 6 des von der Antragsgegnerin ins Internet gestellten Leitfadens für die Durchführung des Zivildienstes kann Anträgen auf Gewährung von Sonderurlaub bis zum Ende der Dienstzeit von mehr als 31 Tagen grundsätzlich nicht stattgegeben werden. Die dadurch begründete Praxis schließt die Möglichkeit der Gewährung von Sonderurlaub im vorliegenden Fall aus, da vom 31. Oktober 2010 bis Jahresende 42 Urlaubstage anzusetzen wären.

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4. Als unterlegene Partei hat die Antragsgegnerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

5. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an den Ziffern II.1.5 und II. 52.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Da mit der vorliegenden Entscheidung auf Grund der Gesetzesänderung zum Jahreswechsel faktisch eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt, war von einem Abschlag wegen der an sich nur vorrübergehenden Wirkung des Eilverfahrens abzusehen.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 75 Satz 1 ZDG).

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