Zugewinnausgleich – Höhe der Beschwer
Bundesgerichtshof
Az: XII ZB
10/07
Beschluss vom
25.04.2007
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat -
des Oberlandesgerichts München vom 2. Januar 2007 wird auf Kosten des
Antragstellers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 500 EUR
Gründe:
Die Parteien streiten im Scheidungsverbund unter anderem um den
Zugewinnausgleich.
Durch Teilurteil des Amtsgerichts vom 3. November 2006 wurde der Antragsteller
unter Abweisung des weiter gehenden Auskunftsantrags verurteilt,
"1. ... der Antragsgegnerin ein vollständiges und nach Aktiva und Passiva
geordnetes Endvermögensverzeichnis per 21.04.2004 vorzulegen und hierbei
insbesondere die Fa. R. D. GmbH betreffend
a. die Bankkontostände, einzeln aufgeführt und nach Aktiva und Passiva geordnet,
b. die Höhe der Forderungsbestände,
c. die Höhe der Verbindlichkeitsstände aus Lieferungen und Leistungen und der
Bank gegenüber,
d. die Anlagepositionen betreffend höherwertige Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens, soweit sie nicht im Jahresabschluss 2003 enthalten sind,
zu verauskunften."
Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller rechtzeitig Berufung eingelegt und
diese begründet. Das Oberlandesgericht hat die Beschwer des Antragstellers mit
Beschluss vom 8. Dezember 2006 auf 500 EUR festgesetzt. Die Gegenvorstellung des
Antragstellers hat es mit Beschluss vom 14. Dezember 2006 zurückgewiesen. Die
Berufung des Antragstellers hat das Oberlandesgericht mit dem angefochtenen
Beschluss als unzulässig verworfen, weil seine Beschwer 600 EUR nicht übersteige
(§ 511 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des
Antragstellers.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO
statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil es an einem Zulassungsgrund nach §
574 Abs. 2 ZPO fehlt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die
Rechtsbeschwerde auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§
574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) geboten.
1. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist
zunächst in Fällen der Divergenz gegeben, wenn also die anzufechtende
Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt
nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein- und dieselbe Rechtsfrage
anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz
aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und
diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGHZ 154, 288, 292 f.). Solches hat die
Rechtsbeschwerde weder substantiiert darzulegen vermocht (vgl. BGHZ 152, 7, 8
f.), noch ist dies sonst offenkundig (BGH, Beschluss vom 18. März 2004 V ZR
222/03 FamRZ 2004, 947, 948).
2. Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist
eine Rechtsbeschwerde ferner dann zulässig, wenn einem Gericht bei der
Rechtsanwendung Fehler unterlaufen sind, die die Wiederholung durch dasselbe
Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn
dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen
oder fortzubestehen drohen, dass eine höchstrichterliche Leitentscheidung
notwendig ist. Dabei muss es sich um einen Rechtsfehler von symptomatischer
Bedeutung handeln (BGHZ 152, 182, 187). Diese Voraussetzungen sind also nicht
schon dann erfüllt, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts, gemessen an der
höchstrichterlichen Rechtsprechung, fehlerhaft ergangen ist (BGHZ 154, 288,
293). Ein schwerer, das Vertrauen der Allgemeinheit in eine funktionierende
Rechtsprechung gefährdender Rechtsfehler liegt erst dann vor, wenn das
Berufungsgericht bei der Auslegung oder Anwendung von Vorschriften des
materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts gegen grundlegende,
verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen verstoßen hat und
die Entscheidung deswegen von Verfassungs wegen der Korrektur bedarf. Unter
diesem Gesichtspunkt ist die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung
des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot
(Artikel 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des
Beschwerdeführers - insbesondere des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs
(Artikel 103 Abs. 1 GG) - beruht (BGHZ 154, 288, 296). Auch solches ist hier
aber nicht der Fall:
a) Das Berufungsgericht ist von der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ausgegangen, wonach für die Bemessung des Wertes des
Beschwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die
Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem vorliegend nicht
gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen (vgl.
insoweit Senatsbeschluss BGHZ 164, 63, 66 ff.) - auf den Aufwand an Zeit und
Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert
(Senatsbeschluss vom 3. November 2004 XII ZB 165/00 FamRZ 2005, 104; BGHZ - GSZ
- 128, 85, 87 f.). Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson
können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der
Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in
der Lage ist (Senatsurteil vom 11. Juli 2001 XII ZR 14/00 FamRZ 2002, 666, 667).
b) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Senats verstößt die angefochtene
Entscheidung entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht gegen das
Willkürverbot.
Das Berufungsgericht ist zu Recht von der Verpflichtung des Antragstellers aus
dem angefochtenen Urteil ausgegangen und hat berücksichtigt, dass nach dem
eigenen Vortrag des Antragstellers die Auskünfte nach Ziffer 1 a) und 1 d) des
Teilurteils, nämlich die Mitteilung der Aktiva und Passiva der Bankkontostände
sowie der im Jahresabschluss 2003 nicht enthaltenen höherwertigen
Wirtschaftsgüter, keine besonderen Schwierigkeiten bereiten. Dagegen wendet sich
auch die Rechtsbeschwerde nicht.
Daneben schuldet der Antragsteller nach dem Inhalt des angefochtenen Teilurteils
lediglich Aufstellungen der Forderungsbestände der R. D. GmbH und deren
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie der Bank gegenüber,
jeweils zum Stichtag am 21. April 2004. Insoweit hat das Berufungsgericht
berücksichtigt, dass bereits ein Vermögensverzeichnis zum 31. Dezember 2003
vorliegt und der Antragsteller deswegen lediglich die Entwicklung seit diesem
Zeitpunkt berücksichtigen muss. Hinzu kommt, dass nach dem eigenen Vortrag des
Antragstellers die Bestände von Forderungen und Verbindlichkeiten im Rahmen der
Buchhaltung regelmäßig zum Monatsende ermittelt werden. Um die geschuldete
Auskunft zum Stichtag erteilen zu können, muss der Antragsteller deswegen
lediglich die Entwicklung von Ende März bis Ende April 2004 überprüfen und diese
dem Stichtag zuordnen. Mehr schuldet der Antragsteller auf der Grundlage des
angefochtenen Urteils nicht. Wenn das Berufungsgericht auf dieser Grundlage von
einem Aufwand an Zeit und Kosten in Höhe von insgesamt 500 EUR ausgegangen ist,
liegt darin weder ein Verstoß gegen die Rechtsprechung des Senats noch gegen das
Willkürverbot.
c) Das Berufungsgericht hat auch den Vortrag des Antragstellers zur Höhe der von
ihm behaupteten Beschwer nicht übergangen. Es hat insbesondere zu dem
diesbezüglichen Inhalt der Berufungsbegründung, der Gegenvorstellung gegen die
Wertfestsetzung mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 und damit inhaltlich auch zu
den Einwendungen aus dem Schriftsatz vom 27. Dezember 2006 Stellung genommen. Im
Gegensatz zur Auffassung der Rechtsbeschwerde geht das Berufungsgericht
allerdings davon aus, dass der Antragsteller für seine nach Ziffer 1 b) und c)
des Teilurteils geschuldete Auskunft auf die fortlaufende Buchführung
zurückgreifen kann und deswegen die zusätzlich geschuldete Stichtagsauskunft
lediglich einen Aufwand von maximal vier Stunden verursacht.
Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf die Stellungnahmen seines
Steuerberaters der Auffassung ist, dass eine genaue Abgrenzung der Forderungen
und Verbindlichkeiten zum Stichtag am 21. April 2004 nicht mehr rekonstruierbar
und somit unmöglich sei, würde dies den Wert der Beschwer auch nicht erhöhen. Er
muss nämlich lediglich die den Forderungen und Verbindlichkeiten zugrunde
liegenden Tatsachen zum Stichtag mitteilen. Eine rechtliche Bewertung, ob auf
dieser Grundlage schon eine für den Zugewinnausgleich relevante Forderung
entstanden ist, schuldet er hingegen nicht.
Weil das Beschwerdegericht sich ausdrücklich mit den Einwendungen des
Antragstellers gegen den geschätzten Aufwand für die geschuldete Auskunft
auseinandergesetzt hat, liegt jedenfalls kein Verstoß gegen den Anspruch auf
rechtliches Gehör vor, der zu einer Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen
könnte.