Zugewinnausgleich – Berücksichtigung von Darlehensverbindlichkeiten
Oberlandesgericht Koblenz
Az: 9 UF 64/08
Urteil vom
11.06.2008
Der 9. Zivilsenat - 2. Senat für
Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche
Verhandlung vom 14. Mai 2008 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts -
Familiengericht - Saarburg vom 15. Januar 2008 teilweise abgeändert und wie
folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte
keinen Anspruch auf Zahlung von Zugewinnausgleich aus § 1378 Abs. 1 BGB, denn
die Beklagte hat während der Ehezeit vom18.05.1989 bis 02.02. 2002 keinen
Zugewinn erzielt.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat der Kläger keinen Zugewinn erzielt,
während die Beklagte ein Anfangsvermögen von 8.264 EUR und ein Endvermögen von
18.767,68 EUR hatte.
Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 5.251,84 EUR verurteilt und
dabei im Endvermögen des Klägers eine Verbindlichkeit bei der Bank S. in Höhe
von 34.968,63 EUR berücksichtigt. Dieser Verbindlichkeit liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien hatten im Dezember 1989 ein Hausgrundstück zu hälftigem Miteigentum
erworben. Unter anderem zur Finanzierung des Kaufpreises von 75.000 DM nahm der
Kläger am 20. Dezember 1989 ein Darlehen bei der Bank S. in Höhe von 125.000 DM
auf. Für dieses Darlehen übernahm die Beklagte eine Bürgschaft. Beide Ehegatten
bestellten der Bank eine Grundschuld in Höhe von 65.000 DM und übernahmen
insoweit auch die persönliche Haftung. In der Folgezeit wurde der Kredit
mehrfach zu familiären Zwecken aufgestockt und umgeschuldet, wobei die
Sicherheiten bestehen blieben. Im Jahre 2005 wurde das Hausgrundstück zum Preis
von 60.000 EUR verkauft. Zuvor hatten die Parteien vereinbart, dass die
bestehenden Schulden hälftig von beiden Parteien getragen werden sollten. Der
Erlös aus dem Verkauf wurde vollständig für die Tilgung der Hausschulden und zur
Tilgung von Unterhaltsschulden des Klägers, die durch Eintragung einer
Zwangshypothek gesichert waren, verbraucht.
Die am Endstichtag zugunsten der Bank S. bestehende Verbindlichkeit in Höhe von
34.968,63 EUR ist in voller Höhe in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen.
Die Tatsache, dass die Kreditrate für die Bank S. bereits bei der Berechnung des
Trennungsunterhaltsanspruchs berücksichtigt wurde, ändert hieran nichts, weil
das Zugewinnausgleichsverfahren als streng formalisiertes auf Stichtage
bezogenes Ausgleichsverfahren ausgestaltet ist (BGH, FamRZ 2008, 761 ff.; OLG
Koblenz, 2. Senat für Familiensachen, NJW 2007, 2646).
Der Senat folgt der Auffassung der Beklagten, dass die Verbindlichkeit bei der
Bank S. hälftig, also in Höhe von jeweils 17.484,32 EUR in das Endvermögen
beider Parteien einzustellen ist. Dies hat zur Folge, dass die Beklagte keinen
Zugewinn erzielt hat. Zwar besteht im Außenverhältnis zur Bank keine
Gesamtschuld der Eheleute, weil lediglich der Kläger Darlehensnehmer war. Die
Bestellung von Sicherheiten und die Übernahme der persönlichen Haftung der
Beklagten ändern hieran nichts, denn sie begründen keine Verpflichtung zur
Rückzahlung der Darlehensschuld selbst (BGH, FamRZ 1991, 1162 ff.).
Für die Frage, in welcher Weise Verbindlichkeiten der Eheleute im Rahmen des
Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen sind, kommt es allerdings nicht allein auf
die Schuldnerstellung im Außenverhältnis, sondern auf die Haftungsverteilung im
Innenverhältnis an. Dies gilt sowohl für Gesamtschulden als auch für
Verbindlichkeiten die ein Ehegatte im Außenverhältnis alleine übernommen hat (Palandt-Brudermüller,
BGB, 67. Aufl,, Rdnr. 18 und 20 zu § 1375 BGB; Münchener Kommentar-Koch, 4.
Aufl., Rdnr. 16 zu § 1375 BGB).
Es ist deshalb möglich, dass trotz des Bestehens einer Gesamtschuld im
Außenverhältnis die Schuld in der Zugewinnausgleichsbilanz nur bei einem
Ehegatten anzusetzen ist (OLG Hamm, Urteil vom 19. Dezember 2001 - 6 UF 60/01 -
zitiert nach Juris), oder dass trotz alleiniger Haftung eines Ehegatten im
Außenverhältnis die Schuld hälftig in das Endvermögen beider Parteien
einzustellen ist (BGH, FamRZ 1991, 1162 ff.; OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, S. 909;
Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 12. Aufl., Kapitel VII Rdnr. 111 ff.).
Der Senat hat bereits früher entschieden, dass Darlehensverbindlichkeiten, die
zur Finanzierung eines gemeinsamen Hausanwesens eingegangen werden, den
Ehegatten im Innenverhältnis heftig zur Last fallen können, auch wenn im
Außenverhältnis zu finanzierenden Bank nur ein Ehegatte Darlehensschuldner ist
(OLG Koblenz, 2. Senat für Familiensachen, NJW 2003, 1675; ebenso: OLG Koblenz,
3. Senat für Familiensachen, FamRZ 1998, 238).
An dieser Auffassung hält der Senat fest. Sie führt vorliegend zur Annahme einer
hälftigen Haftung im Innenverhältnis, die für die Zugewinnausgleichsbilanz
maßgebend ist. Die Darlehensaufnahme diente vor allem der Finanzierung des
gemeinsamen Hausgrundstücks. Die späteren Aufstockungen und Umschulden erfolgten
ebenfalls zu familiären Zwecken.
Zudem waren die Parteien hälftige Miteigentümer des Hausgrundstücks, so dass die
Vorschriften der §§ 741 ff. BGB Anwendung finden. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs lässt sich aus den Bestimmungen über die
Bruchteilsgemeinschaft (§§ 748, 755 BGB) ableiten, dass die Teilhaber für
Verbindlichkeiten in Bezug auf den gemeinschaftlichen Gegenstand nach dem
Verhältnis ihrer Anteile haften, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder aus
den besonderen Umständen des Falles etwas anderes ergibt (BGH, FamRZ 1993, 676
ff.).
Zwar bediente im Rahmen der intakten Ehe allein der Kläger die Kreditraten,
während die Beklagte mit ihrem Erwerbseinkommen zum Lebensunterhalt der Familie
im Übrigen beitrug. Nach dem Scheitern der Ehe besteht aber kein Grund mehr für
die Annahme, dass der Kläger durch die Rückzahlung des Kredits weiterhin das
Vermögen der Beklagten mehren wollte. Zwar zahlte der Kläger zunächst noch die
Kreditraten weiter. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass dies - wie im
Rahmen der intakten Ehe - unter Verzicht auf einen Ausgleich durch die Beklagte
erfolgen sollte. Die Parteien hatten nämlich, wie in der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat erörtert wurde, vor dem Verkauf des Grundstücks vereinbart, dass
die bestehenden Schulden hälftig geteilt werden sollten. Dies zeigt, dass die
Parteien nach dem Scheitern der Ehe eine hälftige Haftung im Innenverhältnis für
sachgerecht hielten. Damit bleibt es letztlich bei dem Grundsatz der
anteilsmäßigen Haftung der Bruchteilseigentümer für Verbindlichkeiten, die den
gemeinschaftlichen Gegenstand betreffen.
Da die Beklagte bei Berücksichtigung der hälftigen Darlehensschuld in ihrem
Endvermögen keinen Zugewinn mehr erzielt hat, kommt es auf die Begründetheit der
übrigen Berufungsangriffe nicht mehr an.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.251,84 EUR festgesetzt.