Zugewinnausgleich – Übernahme eines Wohnrechts bei Hauskauf
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
8/05
Urteil vom
22.11.2006
Leitsatz:
Hat der
erwerbende Ehegatte in den Fällen des § 1374 Abs. 2 BGB im Zusammenhang mit der
Zuwendung ein Wohnrecht übernommen, so ist dieses bei der Ermittlung des
Anfangs- und, wenn das Wohnrecht fortbesteht, auch des Endvermögens mit seinem
jeweils aktuellen Wert wertmindernd zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist der
fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des abnehmenden Werts des
Wohnrechts auch für den dazwischen liegenden Zeitraum bzw. die Zeit zwischen dem
Erwerb des Grundstücks und dem Erlöschen des Wohnrechts zu bewerten, um den
gleitenden Erwerbsvorgang zu erfassen und vom Ausgleich ausnehmen zu können (im
Anschluss an Senatsurteil BGHZ 164, 6911; Abweichung von den Senatsurteilen vom
14. März 1990 - XII ZR 62/89 - FamRZ 1990, 603 ff., vom 30. Mai 1990 - XII ZR
75/89 - FamRZ 1990, 1217 ff. und vom 27. Juni 1990 - XII ZR 95/89 - FamRZ 1990,
1083 ff.).
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
22. November 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 4. Senats für
Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom
3. Dezember 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des
Antragsgegners wegen einer (weiteren) Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von
68.873,74 EUR nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die am 4. Mai 1973 geschlossene Ehe der Parteien, in der der gesetzliche
Güterstand galt, wurde auf den dem Antragsgegner (Ehemann) am 22. Juli 1997
zugestellten Antrag durch Verbundurteil des Amtsgerichts vom 30. August 2000
geschieden (insoweit rechtskräftig). Der Antragsgegner hat im Rahmen des
Verbundverfahrens von der Antragstellerin die Zahlung von Zugewinnausgleich
begehrt.
Bei der Eheschließung verfügte die Antragstellerin nicht über Vermögen. Aufgrund
eines notariell beurkundeten Kaufvertrages vom 2. Dezember 1975 erwarb sie von
ihrer Mutter ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück in Q. § 2 dieses
Vertrages enthält zum Kaufpreis folgende Regelung:
"1. Der Käufer verpflichtet sich, an Frau A. E. eine Leibrente von DM 400 ...
monatlich zu zahlen. Dieser Betrag erhöht sich um monatlich 100 DM mit Beginn
des Monats, der auf den Tod der Frau H.G. als Berechtigter des zur Zeit in
Abteilung II unter Nr. 2 eingetragenen Wohnungsrechts bzw. auf die Erteilung
einer Löschungsbewilligung für dieses Recht folgt.
Die Zahlungsverpflichtung beginnt mit dem 1. Januar 1976. Die Zahlungen sind
jeweils im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats auf ein noch
aufzugebendes Konto des Verkäufers zu leisten.
Die Leibrente wird grundsätzlich lebenslänglich der Berechtigten gewährt. Die
Leibrente ist jedoch mindestens für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1990 und
längstens für einen Zeitraum bis zum 31. Mai 2001 zu zahlen. Verstirbt die
Berechtigte vor dem 31. Dezember 1990, so stehen die dann noch bis zum 31.
Dezember 1990 zu zahlenden einzelnen monatlichen Leibrentenbeträge
ausschließlich dem Sohn der Verkäuferin, Herrn T. E. ... zu.
Die Rente hat Versorgungscharakter. Deshalb vereinbaren die Vertragsparteien
hiermit folgende Wertsicherungsklausel:
Erhöht oder ermäßigt sich der vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden
ermittelte Preisindex für alle privaten Haushalte, ... seit dem Stand vom
Dezember 1975 um mehr als 10 %, so erhöht oder ermäßigt sich der Betrag der
Rente entsprechend.
Der Käufer bestellt hiermit Frau A. E. unter der aufschiebenden Bedingung ihres
Todes zugunsten des Herrn T. E. eine Reallast von monatlich 500 DM zu den
vorgenannten Bedingungen der Leibrente nebst der oben bezeichneten
Wertsicherungsklausel und bewilligt und beantragt die Eintragung dieses Rechts
und der Wertsicherungsklausel in Abteilung II des Grundbuchs ...
2. DM 15.000 zahlt der Käufer unverzüglich nach Abschluss dieses Vertrages an
den Verkäufer. ...
3. DM 15.000 zahlt der Käufer bis spätestens zum 1. Januar 1981 direkt an den
Verkäufer. Bis zu diesem Zeitpunkt wird dem Käufer die Zahlung gestundet. Mit
Wirkung vom 1. Januar 1976 bis zum Zeitpunkt der Zahlung sind monatlich
nachträglich zu entrichtende Zinsen in Höhe von 6 % p.a. an den Verkäufer zu
zahlen. ...
4. Weiter übernimmt der Käufer das in Abteilung II des Grundbuches unter Nr. 2
zugunsten von Frau G. eingetragene Wohnungsrecht.
...
Als Wert dieses Wohnungsrechts wird jährlich DM 1.200 angegeben. ..."
Die Antragstellerin wurde am 9. März 1977 als Eigentümerin im Grundbuch
eingetragen. Bei der Zustellung des Scheidungsantrags war sie noch
Alleineigentümerin des Grundstücks. Darüber hinaus gehörten ihr zwei
Eigentumswohnungen sowie ein Pkw.
Der Antragsgegner, der seinen Angaben zufolge keinen Zugewinn erwirtschaftete,
hatte die Antragstellerin auf Zahlung von 391.371,27 DM nebst Zinsen in Anspruch
genommen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat ihm im Rahmen des
Verbundurteils 225.099,96 DM zuzüglich Zinsen zugesprochen und den
weitergehenden Antrag abgewiesen. Gegen das Urteil haben beide Parteien
bezüglich des Zugewinnausgleichs Berufung eingelegt. Der Antragsgegner hat
Zahlung von insgesamt 298.346,31 DM (= 152.542,04 EUR) verlangt, während die
Antragstellerin Klageabweisung begehrt hat. Das Oberlandesgericht hat die
Berufung des Antragsgegners zurückgewiesen und das Urteil auf die Berufung der
Antragstellerin dahin abgeändert, dass sie an den Antragsgegner 108.600,25 DM
(55.526,43 EUR) nebst Zinsen zu zahlen hat. Mit der zugelassenen Revision
verfolgt der Antragsgegner sein Begehren in Höhe von insgesamt 124.364,17 EUR
(d.h. weiteren 68.873,74 EUR) zuzüglich Zinsen weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Rechtsmittel ist zulässig.
Das Oberlandesgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Zwar misst es,
wie in den Entscheidungsgründen ausgeführt wird, grundsätzliche Bedeutung nur
der Frage zu, ob die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur (Nicht-)Anrechnung
von Gegenleistungen bei Überlassungsverträgen mit Rücksicht auf ein künftiges
Erbrecht auch auf atypische Verträge der vorliegenden Art anzuwenden sind, bei
denen die Gegenleistung Leibrente zeitlich sowohl minimal als auch maximal
limitiert ist. Diese Frage betrifft indessen keinen abtrennbaren Teil der
Entscheidung; sie ist vielmehr nur für einen Rechnungsposten im Rahmen der für
den Zugewinnausgleich aufzustellenden Ausgleichsbilanz von Bedeutung. Die
Ausführungen des Oberlandesgerichts geben insoweit nur das Motiv wieder, das das
Oberlandesgericht zur Zulassung der Revision veranlasst hat. Eine Beschränkung
der Revision liegt darin entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht;
sie wäre auch nicht zulässig (vgl. etwa Senatsurteil vom 5. November 1997 - XII
ZR 20/96 - FamRZ 1998, 367).
II.
Die Revision hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang
und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, dass sich das Endvermögen
der Antragstellerin unter Berücksichtigung der bestehenden Belastungen auf
486.470,35 DM belaufe. Dem stehe ein Anfangsvermögen von 269.269,84 DM
gegenüber, so dass der Ausgleichsanspruch des Antragsgegners 108.600,25 DM
betrage. Zum Anfangsvermögen hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Der als Kaufvertrag bezeichnete notarielle Vertrag vom 2. Dezember 1975 sei im
Kern als ein Vertrag mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht im Sinne des §
1374 Abs. 2 BGB auszulegen. Dies habe zur Folge, dass der (indexierte)
Grundstückswert zur Zeit des Erwerbs abzüglich einzelner Gegenleistungen in das
Anfangsvermögen der Antragstellerin einzustellen sei. Der Vertrag sei nicht als
Kaufvertrag zu qualifizieren. Der beurkundende Notar habe bei seiner Vernehmung
als Zeuge zwar angegeben, er habe den Vertrag als Kaufvertrag bezeichnet, da
nicht unerhebliche Gegenleistungen vereinbart worden seien. Darauf komme es aber
sowohl wegen des Versorgungscharakters zugunsten der Überlasserin als auch
deshalb nicht an, weil das Grundstück andernfalls in deren Erbmasse gefallen
wäre. Die zu erbringenden Gegenleistungen seien für die Frage der Anwendbarkeit
des § 1374 Abs. 2 BGB unbeachtlich; nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs könne Vermögen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht auch
in der Form eines Kaufvertrages erworben werden.
Für den Wert des Anfangsvermögens sei es grundsätzlich unerheblich, dass das
Wohnrecht der Großmutter und die Leibrentenverpflichtung gegenüber der Mutter
übernommen worden seien und durch Zeitablauf - jedenfalls nach dem 31. Dezember
1990 - im Wert kontinuierlich abgenommen hätten. Da der damit verbundene
Wertzuwachs nicht dem Zugewinnausgleich unterliege, seien derartige Belastungen
grundsätzlich nicht von dem Wert des übernommenen Vermögens abzuziehen. Von
Bedeutung sei allerdings, dass die Antragstellerin auch unbedingte, von dem Tod
der Überlasserin unabhängige Leistungen geschuldet habe, nämlich die sofort
fällige Zahlung von 15.000 DM sowie die Leibrente, soweit diese für die Zeit bis
zum 31. Dezember 1990 - entweder an die Mutter selbst oder den Bruder der
Antragstellerin - zu entrichten gewesen sei. Das rechtfertige es, diese
Gegenleistungen wertmindernd abzusetzen, denn es habe von einem etwaigen
vorherigen Versterben der Mutter nur abgehangen, ob an diese oder an den Bruder
der Antragstellerin zu zahlen sei, und von einem Versterben der Großmutter, ob
monatlich 400 DM oder 500 DM zu leisten seien. Unbeachtlich sei, dass die
Leibrente nicht, wie vereinbart, bis Mai 2001 entrichtet worden sei; dies sei
nicht im Zusammenhang mit einem weiteren Erlass geschehen, vielmehr sei der
Mutter im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnung P. Straße ein
schuldrechtliches Wohnrecht eingeräumt worden, das an die Stelle der Leibrente
getreten sei. Nicht abzusetzen sei dagegen die zweite Rate von 15.000 DM, weil
diese der Antragstellerin unstreitig erlassen worden sei.
Die zu berücksichtigenden Gegenleistungen seien danach wie folgt zu bewerten:
Leibrente: monatlich 400 DM, Wohnrecht: monatlich 100 DM (entsprechend dem
Erhöhungsbetrag für die Zeit nach dem Tod der Großmutter) = insgesamt 500 DM,
jährlich also 6.000 DM und in 15 Jahren (Januar 1976 bis Dezember 1990) 90.000
DM. Die Rente sei - unter Heranziehung des von den Parteien zugrunde gelegten
Zinssatzes von 6 % - mittels eines Kapitalisierungsfaktors von 10,025
abzuzinsen, so dass sich eine Belastung von 60.150 DM (6.000 DM x 10,025) bzw. -
einschließlich der ersten Kaufpreisrate - von 75.150 DM errechne.
Das Anfangsvermögen der Antragstellerin belaufe sich danach auf 153.682,11 DM
(Verkehrswert des Grundstücks: 228.832,11 DM abzüglich 75.150 DM) und
hochgerechnet auf den 22. Juli 1997 (Zustellung des Scheidungsantrags) auf
(153.682,11 DM x 103,2 : 58,9) 269.269,84 DM.
Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung
stand.
2. Im Grundsatz nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Berufungsgericht
hinsichtlich des Hausgrundstücks von einem Erwerb mit Rücksicht auf ein
künftiges Erbrecht im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB ausgegangen ist. Die Revision
macht insofern geltend, die vorgenannte Bestimmung sei im vorliegenden Fall
nicht anwendbar, weil die Antragstellerin und ihre Mutter einen als Kaufvertrag
überschriebenen Vertrag abgeschlossen hätten, in dem die Vertragsparteien als
Käufer und Verkäufer und die Gegenleistung als Kaufpreis bezeichnet worden seien
und der zudem die typischen kaufrechtlichen Haftungs- und
Gewährleistungsregelungen enthalte. Abgesehen davon komme den Gegenleistungen
kein ausreichender Versorgungscharakter zu, da es letztlich um Geldzahlungen und
ein Wohnrecht für eine dritte Person gehe. Wenn aber ein Kaufvertrag vorliege,
hätte das Berufungsgericht Leistung und Gegenleistung miteinander vergleichen
müssen, um Hinweise dafür zu erlangen, ob es sich um einen Erwerb mit Rücksicht
auf ein künftiges Erbrecht handele. Das sei nicht der Fall, weil die Leistung
und die insgesamt versprochene Gegenleistung in einem ausgewogenen Verhältnis
zueinander stünden.
Damit vermag die Revision nicht durchzudringen.
a) Die Fälle des § 1374 Abs. 2 BGB, in denen ein Zugewinnausgleich nicht
stattfinden soll, sind Ausnahmen von dem schematischen gesetzlichen Prinzip,
wonach es für den Zugewinnausgleich grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob und
in welcher Weise der den Ausgleich fordernde Ehegatte zur Entstehung des
Zugewinns beigetragen hat. Die in § 1374 Abs. 2 BGB geregelten Ausnahmen sind
nicht allein dadurch gerechtfertigt, dass der andere Ehegatte in diesen Fällen
nicht zu dem Erwerb beigetragen hat. Ein wesentlicher Grund für die gesetzliche
Ausnahmeregelung war vielmehr, dass eine derartige Zuwendung meist auf
persönlichen Beziehungen des erwerbenden Ehegatten zu dem Zuwendenden oder auf
ähnlichen besonderen Umständen beruht. Das gilt mindestens hinsichtlich eines
Erwerbs von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht. Insoweit
besteht kein Grund dafür, einen Ehegatten an einem Erwerb zu beteiligen, der dem
anderen aus erbrechtlichen Gründen zugefallen ist. Nach dem Sinn der Regelung
des § 1374 Abs. 2 BGB soll ein solcher Erwerb bei der Verteilung des Zugewinns
unberücksichtigt bleiben, damit die Erbschaft dem Erben ungeschmälert verbleibt.
Die Bestimmung muss daher auch dann Anwendung finden, wenn der Erwerb zwar mit
Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erfolgt, jedoch aus bestimmten Gründen in
die Rechtsform eines Kaufvertrages gekleidet worden ist. Denn auch in diesem
Fall fehlt es an einer inneren Rechtfertigung dafür, einen Ehegatten im Wege des
Zugewinnausgleichs an einem Erwerb teilnehmen zu lassen, den der andere mit
Rücksicht auf sein künftiges Erbrecht gemacht hat und bei dem ihm aus diesem
Grund besondere Vorteile eingeräumt worden sind. § 1374 Abs. 2 BGB, der bei
einem Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht schon seinem Wortlaut nach
nicht auf die Rechtsform des Erwerbsvorgangs abstellt, muss daher jedenfalls
Anwendung finden, wenn die Betrachtung des Gesamtsachverhalts ergibt, dass ein
Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erfolgt ist (BGH Urteil vom 1.
Februar 1978 - IV ZR 142/76 - FamRZ 1978, 334, 335 = BGHZ 70, 291, 293 f.).
Ob ein Vermögen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht übergeben und erworben
wird, richtet sich in erster Linie danach, ob die Vertragschließenden mit der
Übergabe einen erst zukünftigen Erbgang vorweg nehmen wollen. Das ist im
Regelfall jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Abkömmling ein Grundstück, ein
landwirtschaftliches Anwesen oder ein Unternehmen von seinen Eltern oder einem
Elternteil unter Lebenden übergeben wird. Soweit in Verträgen dieser Art der
Übernehmer den Übergeber von noch bestehenden Belastungen freistellt, ihm ein
Leibgedinge (Altenteil) einräumt, mit dem er insbesondere den Wohn- und
Pflegebedarf und damit einen wichtigen Teil der Lebensbedürfnisse des zumeist
bereits betagten Vertragspartners für dessen Lebensabend absichert, handelt es
sich um ein Gefüge von Abreden, die für vorweggenommene Erbfolgen geradezu
typisch sind. Sie stellen daher die Qualifizierung des Erwerbstatbestandes als
eines solchen "mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht" regelmäßig nicht in
Frage, sondern deuten vielmehr auf einen solchen hin. Zudem ist eine
Verpflichtung zu Ausgleichzahlungen an erbberechtigte Geschwister ein deutliches
Anzeichen dafür, dass die Vertragschließenden den Übernehmer als durch eine
vorweggenommene Erbfolge begünstigt angesehen haben. Soweit Vermögensübergaben
in der Rechtsform des Kaufvertrages auftreten, kann durch einen Vergleich der
Werte von übergebenem Objekt und Gegenleistung ein Anhaltspunkt dafür gewonnen
werden, ob es sich nach dem Willen der Vertragschließenden um einen
Vermögenserwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder um ein normales
Austauschgeschäft gehandelt hat (Senatsurteil vom 27. Juni 1990 - XII ZR 95/89 -
FamRZ 1990, 1083, 1084).
b) Nach den getroffenen Feststellungen hat die Antragstellerin aufgrund des
notariellen Vertrages vom 2. Dezember 1975 von ihrer Mutter ein Grundstück
erhalten. Sie hat sich im Gegenzug verpflichtet, der Mutter - neben dem Betrag
von insgesamt 30.000 DM - eine Rente zu zahlen, die Versorgungscharakter haben
und deshalb wertgesichert sein sollte. Für den Fall, dass die Mutter vor dem 31.
Dezember 1990 versterben sollte, sollte die Rente bis zu diesem Zeitpunkt an den
Bruder der Antragstellerin entrichtet werden, diesem also insoweit einen
Ausgleich verschaffen. Schließlich hat die Antragstellerin das für ihre
Großmutter im Grundbuch eingetragene Wohnrecht übernommen. Insoweit deuten
sowohl die persönlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien als auch die
Gestaltung der Gegenleistung auf einen Erwerbstatbestand mit Rücksicht auf ein
künftiges Erbrecht hin.
Etwas anderes ergibt sich nicht aus einem wertmäßigen Vergleich zwischen
Leistung und Gegenleistung. Wenn die Rente der Mutter, wie die Revision geltend
macht, nicht nur bis zum 31. Dezember 1990, sondern bis zum 31. Mai 2001, also
für weitere 125 Monate, berücksichtigt wird, errechnet sich unter zusätzlicher
Berücksichtigung der Erhöhung um 100 DM nach Wegfall des Wohnrechts ein
Gesamtbetrag von 152.500 DM (500 DM x 305 Monate), der allerdings mit Rücksicht
auf die erst künftige Fälligkeit abzuzinsen ist (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai
1990 - XII ZR 75/89 - FamRZ 1990, 1217, 1218 f.). Dies ergibt unter Heranziehung
der vom Berufungsgericht angewandten Kapitalisierungstabelle
(Schneider/Schlund/Haas Kapitalisierungs- und Verrentungstabellen 2. Aufl.
Tabelle A 4, Zinsfuß: 6 %, Dauer: 25 Jahre) einen Betrag von 79.170 DM (6.000 DM
x 13,195). Zusammen mit der Zahlung von 30.000 DM errechnet sich mithin aus der
(nicht entsprechend der Wertsicherungsklausel angepassten) Rentenzahlung eine
Gegenleistung von 109.170 DM. Dieser steht ein Grundstückswert von 228.832,11 DM
gegenüber, so dass der Wert der Gegenleistung selbst dann noch deutlich dahinter
zurückbleibt, wenn eine Erhöhung der Rente aufgrund der Wertsicherungsklausel
wirksam vereinbart worden sein sollte und zusätzlich berücksichtigt wird. Das
Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestätigt mithin die auf der
persönlichen Beziehung der Vertragsparteien und der Vertragsgestaltung beruhende
Vermutung eines Erwerbs mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht. Deshalb hat
das Berufungsgericht zu Recht § 1374 Abs. 2 BGB für anwendbar gehalten.
3. Hilfsweise macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe jedenfalls
die zu berücksichtigenden Gegenleistungen der Antragstellerin fehlerhaft
bewertet. Die versprochenen Kapitalleistungen dürften nicht nur eingeschränkt
berücksichtigt, sondern müssten in vollem Umfang abgesetzt werden. Darüber
hinaus habe das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht beachtet, dass die
Parteien in § 2 Ziff. 1 des Vertrages eine Erhöhung der Rente nach Maßgabe des
Preisindexes für alle privaten Haushalte vereinbart hätten. Der Antragsgegner
habe vorgetragen, beim Erwerb der Wohnung P. Straße im Jahre 1983 habe die
Rentenzahlung 745 DM betragen. Die finanziellen Leistungen zum Erwerb dieser
Wohnung seien mit 718,15 DM monatlich entsprechend hoch gewesen.
Diesem Einwand ist ein Erfolg nicht zu versagen.
a) Der Senat hat sich bereits wiederholt mit der Frage befasst, wie Belastungen,
die mit einem nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegierten Erwerb verbunden sind, im
Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen sind. Er hat nach Erlass des
Berufungsurteils entschieden, dass Geld- oder geldwerte Leistungen, die der
Zuwendungsempfänger zu erbringen hat, in Höhe ihres - erforderlichenfalls zu
kapitalisierenden - Wertes sein Anfangsvermögen im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB
mindern. Denn die Zuwendung erfolgt insoweit nicht unentgeltlich und ist damit
nicht nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegiert. Vielmehr schmälern die zur Erfüllung
der Verpflichtung erforderlichen finanziellen Aufwendungen den Zugewinn. Deshalb
ist es nicht gerechtfertigt, dem anderen Ehegatten im Umfang solcher
Gegenleistungen einen Zugewinnausgleich vorzuenthalten. Der Umstand, dass die
Zuwendung an sich auf persönlichen Beziehungen zwischen dem erwerbenden
Ehegatten und dem Zuwendenden beruht, vermag daran nichts zu ändern. Ebenso ist
ohne Belang, ob die Leistungspflicht dinglich gesichert oder nur schuldrechtlich
vereinbart ist (Senatsurteil vom 7. September 2005 - XII ZR 209/02 - FamRZ 2005,
1974, 1977 = BGHZ 164, 69 ff. m. Anm. Schröder FamRZ 2005, 1979 und Kogel BGH
Report 2006, 29 und FamRB 2006, 1).
b) Danach hat das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht die an die Mutter zu
zahlende Rente als eine den Wert der Zuwendung mindernde Belastung angesehen.
Eine solche Belastung besteht allerdings nicht nur im Umfang der allein
berücksichtigten Zahlungspflicht bis zum 31. Dezember 1990, sondern hinsichtlich
der gesamten, sich vereinbarungsgemäß bis längstens zum 31. Mai 2001
erstreckenden Rentenzahlungspflicht. Denn auch insoweit handelt es sich um eine
Gegenleistung der Antragstellerin, so dass in dem betreffenden Umfang keine
unentgeltliche Zuwendung vorliegt. Dass die Mutter diesen Zeitpunkt nicht erlebt
hat, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden.
Die Rente betrug allerdings, solange das Wohnrecht für die Großmutter der
Antragstellerin noch bestand, monatlich nur 400 DM und erhöhte sich erst mit
dessen Wegfall auf monatlich 500 DM. Sie unterlag außerdem der Anpassung
aufgrund der vereinbarten Wertsicherungsklausel, falls diese - wie damals
erforderlich - von der zuständigen Landeszentralbank genehmigt worden ist. Da
das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist entsprechend
dem Vorbringen der Revision für das Revisionsverfahren von der Erteilung der
Genehmigung auszugehen.
Als das Anfangsvermögen mindernde Gegenleistung ist mithin der unter Abzinsung
kapitalisierte Wert der Rentenleistungspflicht für die Zeit vom 1. Januar 1976
bis zum 31. Mai 2001 anzusetzen. Ob die betreffenden Beträge tatsächlich gezahlt
worden sind, ist für die Bewertung der Gegenleistung dagegen ohne Belang. Soweit
die Mutter auf die Zahlung (teilweise) verzichtet haben sollte, läge insofern
eine (gesonderte) Schenkung vor, die - zum jeweiligen Zeitpunkt - einen
Vermögenszuwachs bewirkt hätte, der wiederum nach der Regelung des § 1374 Abs. 2
BGB nicht dem Zugewinnausgleich unterliegen würde. Dazu ist jedoch ebenfalls
nichts festgestellt worden.
c) Als weitere Gegenleistung ist der Betrag von 30.000 DM (zahlbar in zwei Raten
von jeweils 15.000 DM) anzusetzen. Dass bezüglich einer Rate ein Erlass
vereinbart worden ist, ändert daran nichts. Insoweit ist allerdings zum (nicht
festgestellten) Zeitpunkt des Erlasses, also unter Berücksichtigung der
Bewertungsbestimmung des § 1376 Abs. 1 BGB, von einem weiteren privilegierten
Erwerb auszugehen.
4. Das Berufungsgericht hat auch das zugunsten der Großmutter der
Antragstellerin bestehende Wohnrecht als eine das Anfangsvermögen mindernde
Gegenleistung berücksichtigt, indem es für den Zeitraum vom 1. Januar 1976 bis
zum 31. Dezember 1990 eine um den mit 100 DM angenommenen Wert des Wohnrechts
erhöhte Rentenleistungspflicht zugrunde gelegt hat. Dagegen bestehen nur im
Ansatz keine rechtlichen Bedenken.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt allerdings die Wertsteigerung,
die nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegiertes Vermögen während des Güterstandes
durch das allmähliche Absinken des Wertes eines vom Zuwendenden angeordneten
oder ihm vorbehaltenen, lebenslangen Nießbrauchs erfährt, ebenfalls nicht dem
Zugewinnausgleich. Der begünstigte Ehegatte hat die Zuwendung von vornherein mit
der sicheren Aussicht erworben, dass die auflösend bedingte Belastung durch das
Nießbrauchsrecht künftig wegfällt. Soweit sich diese Aussicht während der Ehe
durch das Absinken des Nießbrauchswerts teilweise verwirklicht hat, handelt es
sich gleichermaßen um einen nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegierten
Vermögenserwerb. Dieser Wertzuwachs ist deshalb vom Ausgleich auszunehmen. Einer
wortgetreuen Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB würde es entsprechen, im Anfangs-
und im Endvermögen des Zuwendungsempfängers die sich unter Berücksichtigung der
Nießbrauchsbelastung jeweils ergebenden Werte des betreffenden Vermögens
anzusetzen, dem Anfangsvermögen aber den Wertzuwachs hinzuzurechnen, der sich
durch das zwischenzeitliche Absinken des Nießbrauchswerts ergeben hat. Nach der
bisherigen Auffassung des Senats führt es aber zu keinem anderen Ergebnis, wenn
beim End- und beim Anfangsvermögen der Nießbrauch ganz unberücksichtigt bleibt.
Dies soll unabhängig davon gelten, ob der Nießbraucher vor der Beendigung des
Güterstandes verstorben ist, oder ob der Nießbrauch zu diesem Zeitpunkt
fortbesteht. Für die Belastung mit einem dem Nießbrauch ähnlichen Wohnrecht soll
dies in gleicher Weise gelten (Senatsurteile vom 14. März 1990 - XII ZR 62/89 -
FamRZ 1990, 603, 604; vom 30. Mai 1990 aaO S. 1218 und vom 27. Juni 1990 aaO S.
1084 f.).
b) Die dargestellte Rechtsprechung ist nicht ohne Kritik geblieben. Diese
richtet sich u.a. gegen die Methode, die mit dem Sinken der Belastung
einhergehende Wertsteigerung schlechthin dadurch auszugleichen, dass die
Belastung im Anfangs- wie im Endvermögen unberücksichtigt gelassen wird (OLG
Bamberg FamRZ 1995, 607, 609; Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. § 1374
Rdn. 24). Dies solle namentlich dann nicht hinnehmbar sein, wenn der Nießbrauch
am Endvermögensstichtag, wenn auch wertgemindert, fortbestehe. Denn der
Nießbrauch sei eine den Verkehrswert des zugewandten Grundstücks - je nach dem
Alter des Nießbrauchers - erheblich mindernde Belastung, die unter Umständen
eine Veräußerung des Grundstücks im maßgeblichen Zeitpunkt ganz ausschließen
könne. Daher müsse der Nießbrauch als Grundstücksbelastung für den
Endvermögensstichtag, konsequenterweise dann aber auch für den Anfangs- bzw.
Grundstücksübertragungsstichtag und letztlich auch für den dazwischen liegenden
Zeitraum bewertet werden (Johannsen/Henrich/ Jaeger aaO Rdn. 24 f.; Baumeister
in FamGb § 1374 Rdn. 29; für den Fall, dass Anfangs- oder Endvermögen bei
Berücksichtigung des Nießbrauchs negativ würden: OLG Bamberg, aaO; Johannsen/Henrich/Jaeger
aaO Rdn. 24 a; vgl. zur Kritik hinsichtlich der Gleichsetzung eines Leibgedinges
mit einem Nießbrauch: Senatsurteil vom 7. September 2005 aaO S. 1977).
c) Der Senat vermag sich dieser Kritik nicht zu verschließen. Nach § 1376 Abs. 1
BGB ist der Berechnung des Anfangsvermögens der Wert zugrunde zu legen, den das
hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte. Wird ein Grundstück
unter Vorbehalt eines lebenslangen Wohnrechts übertragen, so erstreckt sich der
Erwerbsvorgang - hinsichtlich der uneingeschränkten Nutzungsmöglichkeit - über
den gesamten Zeitraum, der zwischen der Grundstücksübertragung und dem Tod des
Berechtigten liegt. Diesem Gesichtspunkt des gleitenden Vermögenserwerbs, der
mit dem kontinuierlichen Absinken des Wertes des Wohnrechts einhergeht, wird
nicht Rechnung getragen, wenn das Wohnrecht sowohl im Anfangs- als auch im
Endvermögen unberücksichtigt bleibt. Vielmehr wird der Erwerber bei dieser
Berechnungsweise so behandelt, als wäre der Wertzuwachs durch das Absinken des
Wertes des Wohnrechts erst im Zeitpunkt des Ehezeitendes eingetreten. Dass das
Vermögen ihm bereits zuvor nach und nach zugewachsen ist, bleibt mithin außer
Betracht. Das steht mit der Bewertungsbestimmung des § 1376 Abs. 1 BGB nicht in
Einklang (vgl. auch OLG Bamberg aaO S. 609; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO § 1374
Rdn. 24) und ist deshalb auch nicht damit zu vereinbaren, dass der Wertzuwachs
des privilegierten Vermögenserwerbs ebenfalls vom Ausgleich auszunehmen ist.
Dem Erfordernis, der Berechnung des Anfangsvermögens den Wert zugrunde zu legen,
den hinzuzurechnendes Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte, kann nur dadurch
Rechnung getragen werden, dass das Wohnrecht als Grundstücksbelastung für den
Anfangsvermögensstichtag und - falls es fortbesteht - auch für den
Endvermögensstichtag bewertet wird. Darüber hinaus ist der fortlaufende
Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des abnehmenden Werts des Wohnrechts auch für
den dazwischen liegenden Zeitraum bzw. die Zeit zwischen dem Erwerb und dem
Erlöschen des Wohnrechts zu bewerten, um den gleitenden Erwerbsvorgang zu
erfassen und durch entsprechende Hinzurechnung zum Anfangsvermögen vom Ausgleich
auszunehmen. Dem steht nicht entgegen, dass der Wertzuwachs durch den gleitenden
Vermögenserwerb nicht linear verläuft und sich in der Regel ohne sachverständige
Hilfe nicht ermitteln lassen dürfte (vgl. zu einer Schätzung OLG Bamberg aaO S.
609).
d) Danach hat das Berufungsgericht das Wohnrecht zu Recht nicht unberücksichtigt
gelassen. Die vorgenommene Bewertung begegnet indes durchgreifenden rechtlichen
Bedenken.
Das Wohnrecht sollte mit dem Tod der Großmutter entfallen. Mit dem Beginn des
darauf folgenden Monats sollte sich die an die Mutter zu zahlende Rente um 100
DM erhöhen. Diese zeitlich gestaffelte, unterschiedliche Belastung des
Grundstücks kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dadurch
berücksichtigt werden, dass von Anfang an von einer monatlichen Belastung von
insgesamt 500 DM ausgegangen wird, weil das Wohnrecht mit dem Erhöhungsbetrag
der Rente bewertet wird. Das wird den Gegebenheiten nicht gerecht. Das Wohnrecht
stellt - ebenso wie ein Nießbrauch - eine den Verkehrswert des Grundstücks - je
nach dem Alter des Berechtigten erheblich senkende - Belastung dar und kann
mitunter eine Veräußerung des Grundstücks beträchtlich erschweren oder ganz
ausschließen. Sein Wert ist deshalb unter Einbeziehung dieser Gesichtspunkte
sowie unter Zugrundelegung der Sterbetafel zu ermitteln. Ebenso ist unter
Berücksichtigung der Sterbetafel der unter Abzinsung kapitalisierte Wert der
Rentenleistungspflicht in Höhe der weiteren 100 DM festzustellen. Nur auf diesem
Wege können die den privilegierten Vermögenserwerb mindernden Belastungen
erfasst werden.
5. Das angefochtene Urteil kann danach im Umfang des Revisionsangriffs keinen
Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die
zur Bewertung des Anfangsvermögens - sowohl hinsichtlich der übernommenen
Belastung als auch hinsichtlich des Wertzuwachses durch das allmähliche Absinken
des Werts des Wohnrechts - sowie die zum Zeitpunkt der weiteren Zuwendung durch
den Erlass der zweiten Kaufpreisrate erforderlichen Feststellungen nachzuholen
haben wird.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die am Ehezeitende
noch fortbestehende Rentenzahlungspflicht in Höhe des auf diesen Zeitpunkt zu
ermittelnden (niedrigeren) Wertes auch das Endvermögen der Antragstellerin
mindert (Senatsurteil vom 7. September 2005 aaO S. 1977).