Lärmbelästigung durch Zuglärm – wesentliche Beeinträchtigungen
BGH
Az: V ZR 2/06
Urteil vom
27.10.2006
Der V. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2006 für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 5. Dezember 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger bewohnt eine Eigentumswohnung in der ersten Etage des 1975/1981
errichteten Gebäudes F. straße 27 in O. . Ca. 30 m bis 40 m von dem Balkon
dieser Wohnung entfernt befindet sich eine Mitte des 19. Jahrhunderts gebaute
Eisenbahnbrücke, deren Eigentümerin die Beklagte ist.
Nach dem Abschluss von Bauarbeiten an der Brücke, die von Mai bis September 1998
dauerten, beschwerte sich der Kläger bei der Beklagten über einen gegenüber
früher wesentlich erhöhten und unerträglichen Lärm, den die über die Brücke
fahrenden Züge verursachten. Die Beklagte hielt die von dem Kläger empfundene
Steigerung des Lärmpegels für eine subjektive Fehleinschätzung.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Vornahme von
Maßnahmen beantragt, durch welche bei dem Befahren der Brücke die
Immissionsschutzwerte nach der TA-Lärm eingehalten werden. Das Landgericht hat
die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist insoweit ohne Erfolg
geblieben, als er die Verurteilung der Beklagten beantragt hat, geeignete
Maßnahmen zu treffen, damit die durch das Befahren der Brücke verursachte
Lärmbelästigung die Werte von 59 dB (A) tagsüber und 49 dB (A) nachts nicht
übersteigt. Auf den von dem Kläger in der Berufungsinstanz in Prozessstandschaft
für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer des Grundstücks F. straße 27
gestellten Hilfsantrag, die Beklagte zur Zahlung von 8.195,40 EUR (Ko-sten für
den Einbau von Schallschutzfenstern) an ihn zu verurteilen, hat das
Oberlandesgericht - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens -
festgestellt, dass dieser Antrag dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
Mit der - von dem Berufungsgericht zugelassenen - Revision will die Beklagte die
Abweisung des Hilfsantrags erreichen. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des
Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehen von der Eisenbahnbrücke, verursacht
durch den Zugverkehr, wesentliche und damit grundsätzlich unzumutbare
Geräuscheinwirkungen auf das Grundstück F. straße 27 und insbesondere auf die
von dem Kläger bewohnte Wohnung aus. Die in der Verkehrslärmschutzverordnung
(16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) festgelegten Grenzwerte für
allgemeine oder reine Wohngebiete würden nach den Berechnungen des
Sachverständigen so erheblich überschritten (Beurteilungspegel von 67,4 dB (A)
tagsüber und 66,9 dB (A) nachts), dass keine Zweifel an dem Überschreiten der
Wesentlichkeitsgrenze bestünden. Sie sei nicht auf die enteignungsrechtliche
Zumutbarkeitsschwelle anzuheben, sondern beurteile sich nach dem Empfinden eines
verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was diesem unter Würdigung anderer
öffentlicher und privater Belange zuzumuten sei. Jedoch müssten die
Wohnungseigentümer die Beeinträchtigung dulden, weil sie durch eine ortsübliche
Benutzung des Brückengrundstücks herbeigeführt werde und nicht durch
wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden könne. Als Kompensation
müsse die Beklagte die Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern erstatten.
Der Anspruch der Wohnungseigentümer sei nicht unter dem Gesichtspunkt
ausgeschlossen, dass sie in einem Planfeststellungsverfahren Abhilfe hätten
suchen müssen; denn planfeststellungspflichtige Arbeiten seien an der Brücke
nicht durchgeführt worden. Die für die Beurteilung der wesentlichen
Beeinträchtigung maßgeblichen Werte seien nicht deshalb anzuheben, weil das
Grundstück F. straße 27 und das Brückengrundstück unterschiedlich genutzt
würden; denn den aus dem Zusammentreffen der unterschiedlichen
Grundstücksnutzungen folgenden widerstreitenden Interessen der
Grundstückseigentümer trage die Verkehrslärmschutzverordnung dadurch Rechnung,
dass die darin festgelegten Grenzwerte sehr hoch angesetzt seien.
Das hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
II.
1. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass die durch den Zugverkehr
hervorgerufenen, von der Brücke der Beklagten ausgehenden Geräusche die
Benutzung des Grundstücks F. straße 27 wenigstens in der von dem Kläger und
seiner Ehefrau bewohnten Wohnung wesentlich beeinträchtigen. Die dagegen
gerichteten Angriffe der Revision bleiben erfolglos.
a) Wann eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt sich nach dem
Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was diesem unter
Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (siehe nur
Senat, BGHZ 157, 33, 43). Diesen Maßstab legt das Berufungsgericht seiner
Entscheidung zugrunde. Dass es sich dabei auf die von dem Sachverständigen
vorgenommene Berechnung stützt, nach welcher die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV
genannten Immissionsgrenzwerte überschritten werden, ist nicht zu beanstanden.
Denn es legt - entgegen der Auffassung der Revision - die Wesentlichkeitsgrenze
nicht etwa im Hinblick auf das bloße Überschreiten dieser Grenzwerte
mathematisch exakt, sondern - was der Rechtsprechung des Senats entspricht (BGHZ
148, 261, 265; Urt. v. 26. September 2003, V ZR 41/03, WM 2004, 886) - aufgrund
seiner eigenen wertenden Beurteilung fest. Es berücksichtigt die
unterschiedliche Nutzung des emittierenden und des beeinträchtigten Grundstücks,
den Charakter des Gebiets, in welchem sich die beiden Grundstücke befinden, die
Art des von dem Befahren der Brücke ausgehenden Lärms und seine Intensität;
zusätzlich weist es darauf hin, dass nicht jede geringfügige Überschreitung der
in der 16. BImSchV festgelegten Grenzwerte automatisch dazu führt, die
Wesentlichkeitsgrenze als überschritten anzusehen. Weitere Feststellungen, etwa
gestützt auf den bei einer Augenscheinseinnahme gewonnenen persönlichen Eindruck
(vgl. Senat, Urt. v. 8. Mai 1992, V ZR 89/91, WM 1992, 1612, 1613), musste das
Berufungsgericht nicht treffen. Zwar hat der Sachverständige in seinem
schriftlichen Gutachten darauf hingewiesen, dass er auf der Grundlage der
Berechnungsvorgaben in der Anlage 2 zur 16. BImSchV eine "pessimale
Prognoseberechnung" der von dem Befahren der Brücke ausgehenden Geräusche
vorgenommen habe und dass die tatsächlichen Geräuschemissionen, abhängig von der
Länge und der Geschwindigkeit der über die Brücke fahrenden Züge, niedriger sein
könnten. Das erklärt sich aus dem Anwendungsbereich der 16. BImSchV, die für den
Bau oder die wesentliche Änderung von Straßen und Schienenwegen gilt (§ 1 Abs. 1
16. BImSchV). Für die Bemessung des Schallschutzes nach § 2 16. BImSchV ist
deshalb der Beurteilungspegel des von dem neu zu bauenden oder wesentlich zu
ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms maßgeblich (BR-Drucks. 661/89,
Anlage S. 1); dieser kann nur rechnerisch prognostiziert werden. Diese Art der
Ermittlung der Geräuschemissionen - ohne Messung - ist auch bei laufendem
Bahnbetrieb zulässig (BVerwG NVwZ 1996, 394, 396). Aber der Sachverständige hat
auch eine Kontrollbetrachtung angestellt, indem er die von ihm errechneten Werte
mit den für die Erstellung seines Gutachtens in der ersten Instanz auf der
Grundlage der tatsächlichen Geräuschimmissionen ermittelten Werte verglichen
hat. Dabei ergab sich nur eine ganz geringe Unterschreitung der errechneten
Werte; auch die tatsächlichen Werte liegen weit über den in § 2 Abs. 1 Nr. 2 16.
BImSchV festgelegten Grenzwerten. Im Übrigen hat die Beklagte vor der Erstellung
des Gutachtens gegenüber dem Berufungsgericht erklärt, sie sei mit der rein
rechnerischen Ermittlung einverstanden, deshalb brauche der Sachverständige
keine Messungen vor Ort vorzunehmen; auch hat sie zum Beweis der
Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung keine Augenscheinseinnahme durch das
Berufungsgericht beantragt.
b) Entgegen der Auffassung der Revision misst das Berufungsgericht den von dem
Sachverständigen errechneten Werten keine Indizwirkung im Hinblick auf die
Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze bei. Es geht vielmehr zutreffend davon aus,
dass es sich bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV genannten Werten nicht um
solche im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB handelt, deren Überschreitung
nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 85/04, MDR
2005, 328) die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung indiziert. Gleichwohl
bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass das Berufungsgericht in seine
Würdigung die Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV und die von dem
Sachverständigen nach § 3 i.V.m. Anlage 2 16. BImSchV ermittelten Werte
einbezogen hat, denn es sieht sie ersichtlich als bloße Entscheidungshilfe und
nicht als bindende Größen an (vgl. Senat, BGHZ 161, 323, 335 f.).
2. Zu Recht hält das Berufungsgericht die Wohnungseigentümer des Grundstücks F.
straße 27 für verpflichtet, die wesentliche Beeinträchtigung zu dulden, weil sie
durch die ortsübliche Benutzung des Brückengrundstücks herbeigeführt wird und
nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art
wirtschaftlich zumutbar sind (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dagegen erhebt die
Revision auch keine Angriffe.
3. Ebenfalls zu Recht bejaht das Berufungsgericht einen Anspruch der
Wohnungseigentümer gegen die Beklagte auf Zahlung eines angemessenen Ausgleichs
in Geld, weil die von dem Befahren der Brücke ausgehenden Geräuschemissionen die
ortsübliche Benutzung des Grundstücks F. straße 27 über das zumutbare Maß hinaus
beeinträchtigen (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB).
a) Der Anspruch ist - entgegen der Auffassung der Revision - nicht deshalb
ausgeschlossen, weil für die Bahnstrecken der Beklagten Bestandsschutz besteht.
Dieser wird durch die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht berührt. Der
Rechtsgedanke, der dem Senatsurteil vom 10. Dezember 2004 (BGHZ 161, 323 f., 328
ff.) zu Grunde liegt, wonach ein zivilrechtlicher Entschädigungsanspruch nach §
906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen von Flugplätzen ausgehender Lärmbelästigungen nicht
in Betracht kommt, wenn ein Planfeststellungsverfahren nach §§ 8, 9, 10 LuftVG
durchgeführt worden ist oder eine Planfeststellung nach § 71 Abs. 2 Satz 1
LuftVG fingiert wird, kann nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden.
Zum einen war weder vor der Errichtung der Brücke noch vor dem Beginn der
Baumaßnahmen im Jahr 1998 die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
notwendig. Zum anderen fehlt es für den Eisenbahnverkehr an einer § 71 LuftVG
entsprechenden gesetzlichen Regelung, welche für alte Flugplätze eine
Planfeststellung fingiert. Das zeigt, dass der Gesetzgeber für den Bahnverkehr
einen mit dem Betrieb alter Flugplätze vergleichbaren Regelungsbedarf nicht für
notwendig hält. Diese gesetzgeberische Wertung müssen die Gerichte beachten. Die
Beklagte ist deshalb ohne Einschränkung in das System der Abwehr von
Geräuschimmissionen und der Entschädigungspflicht nach § 906 BGB eingebunden.
b) Für die Beurteilung, ob von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen
die ortsübliche Benutzung des davon betroffenen Grundstücks über das zumutbare
Maß hinaus beeinträchtigen, gilt grundsätzlich derselbe Maßstab wie für die
Beurteilung, ob diese Einwirkungen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der
Grundstücksnutzung (§ 906 Abs. 1 Satz 1 BGB) führen (PWW/Lemke, BGB, § 906 Rdn.
35; zu Differenzierungen im Einzelfall siehe Staudinger/Roth, BGB [2001], § 906
Rdn. 254 ff.); wird die Wesentlichkeitsgrenze überschritten, kann der
duldungspflichtige Grundstückseigentümer daher einen Entschädigungsanspruch nach
§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB haben (BGHZ 122, 76, 78 f.; Roth, LMK 2005, 52, 53). So
ist es hier. Die von den Wohnungseigentümern zu duldende wesentliche
Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung ihres Grundstücks hat zur Folge,
dass sie von der Beklagten als Ausgleich eine Geldentschädigung verlangen
können.
c) Entgegen der Auffassung der Revision ist hier für das Bestehen dieses
Anspruchs nicht die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle maßgebend.
aa) Die von dem Berufungsgericht als rechtsgrundsätzlich bedeutsam angesehene
Frage, ob für einen Anspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB die
fachplanungsrechtliche Erheblichkeitsschwelle oder die enteignungsrechtliche
Zumutbarkeitsschwelle maßgeblich ist, hat der Bundesgerichtshof bereits
entschieden. Danach beurteilt sich bei Geräuschimmissionen die Unzumutbarkeit in
dem direkten Anwendungsbereich von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nach der
fachplanungsrechtlichen Erheblichkeitsschwelle, die zugleich die
Wesentlichkeitsgrenze im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt (BGHZ 122,
76, 78 f.; vgl. auch Senat, BGHZ 79, 45, 48); hat der Entschädigungsanspruch des
beeinträchtigten Grundstückseigentümers seine Grundlage in einer entsprechenden
Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen hoheitlicher Eingriffe der
öffentlichen Hand, gilt für die Beurteilung der Unzumutbarkeit die
enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle (BGHZ 97, 361, 362 f.; 122, 76, 78),
die deutlich über der fachplanungsrechtlichen Erheblichkeitsschwelle liegt (BGHZ
122, 76, 79; 140, 285, 298). Diese Unterscheidung ist zwar in der Literatur auf
Kritik gestoßen, aber nur im Hinblick auf die Berücksichtigung der
enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle bei der entsprechenden Anwendung
von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (Staudinger/Roth, BGB [2002], § 906 Rdn. 257 m.w.N.;
Roth, LMK 2005, 52, 53); für den hier maßgeblichen direkten Anwendungsbereich
der Vorschrift wird sie nicht in Frage gestellt (vgl. Roth, NVwZ 2001, 34, 38).
bb) Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf Besonderheiten, welche hier die
Berücksichtigung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze erfordern
sollen.
(1) Der Gedanke der Priorität führt nicht zu einer Erhöhung der
Zumutbarkeitsgrenze über die fachplanungsrechtliche Erheblichkeitsschwelle
hinaus. Zwar dürfen für die Begründung des Anspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2
BGB die Umstände nicht außer Betracht gelassen werden, die den durch die
unterschiedliche Nutzung des emittierenden und des beeinträchtigten Grundstücks
hervorgerufenen Interessenkonflikt durch Maßnahmen des einen oder des anderen
Eigentümers veranlasst oder verschärft haben (Senat, BGHZ 59, 378, 384). Aber
wer sich - wie hier die Wohnungseigentümer - in Kenntnis einer vorhandenen
Immissionsquelle, nämlich der Eisenbahnbrücke, in deren Nähe ansiedelt, ist
nicht uneingeschränkt zur Duldung jeglicher Immissionen verpflichtet, sondern
nur zur Duldung derjenigen, die sich in den Grenzen der zulässigen Richtwerte
hält (Senat, BGHZ 148, 261, 269). Werden - wie hier - diese Werte überschritten
und führt das zu einer wesentlichen, aber zu duldenden Beeinträchtigung der
Benutzung seines Grundstücks, steht dem Eigentümer der Ausgleichsanspruch nach §
906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu.
(2) Auch der Gesichtspunkt, dass der Schienenverkehr öffentlichen Interessen
dient und die Allgemeinheit auf ihn angewiesen ist, rechtfertigt keine Erhöhung
der Zumutbarkeitsgrenze. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, sind die
Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV im Vergleich mit denen
nach der TA-Lärm hoch angesetzt. Damit ist dem Gemeinwohlinteresse am
Schienenverkehr ausreichend Genüge getan.
cc) Im Übrigen übersieht die Revision, dass hier in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis
6.00 Uhr) auch die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten
wird. Sie ist für Verkehrslärmimmissionen in Wohngebieten im Allgemeinen bei
Werten von 60 dB (A) bis 65 dB (A) anzusetzen (BGHZ 122, 76, 81). Der
Sachverständige hat für die Nacht jedoch einen Beurteilungspegel von 66,9 dB (A)
ermittelt. Deshalb steht den Wohnungseigentümern unabhängig davon, ob die
fachplanungsrechtliche Erheblichkeitsschwelle oder die enteignungsrechtliche
Zumutbarkeitsschwelle gilt, der Anspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB dem Grunde
nach zu.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.