Zurückweisung
einer Leistung durch Gläubiger
Kammergericht
Berlin
Az: 1 VA 14/06
Beschluss vom
27.11.2007
Der 1. Zivilsenat des
Kammergerichts hat auf den gegen den Beschluss des Präsidenten des Amtsgerichts
Tiergarten vom 17. August 2006 gerichteten Antrag des Antragstellers auf
gerichtliche Entscheidung am 27. November 2007 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes beträgt 3.000,00 EUR.
Gründe:
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist nach §§ 23 ff
EGGVG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Hinterlegungsordnung (HinterlO) zulässig,
insbesondere gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG fristgerecht gestellt worden.
Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil der Antragsgegner zu Recht
die vom Antragsteller begehrte Hinterlegung abgelehnt hat.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HinterlO ergeht die Annahmeverfügung der
Hinterlegungsstelle auf Antrag des Hinterlegers u. a. dann, wenn er die
Tatsachen angibt, welche die Hinterlegung rechtfertigen. Daraus folgt, dass eine
Hinterlegung nicht beliebig zulässig ist, sondern nur dann, wenn dem Hinterleger
eine gesetzliche Vorschrift zur Seite steht, die ihn zur Hinterlegung berechtigt
oder verpflichtet (Bülow/Schmidt, Hinterlegungsordnung, 4. Aufl., § 6 Rn. 9).
Als eine solche die Hinterlegung rechtfertigende Vorschrift kommt hier nur § 372
Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht, wovon auch der Antragsteller ausgeht. Nach dieser
Vorschrift kann ein Schuldner Geld für den Gläubiger dann hinterlegen, wenn sich
der Gläubiger im Annahmeverzug befindet. Die - objektiv gerechtfertigte -
Hinterlegung bewirkt eine Befreiung des Hinterlegers von seiner Verbindlichkeit
(BGH, NJW 1953, 19; OLG Düsseldorf, ZIP 1994, 960).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist er nach dieser Vorschrift nicht
zu einer Hinterlegung der Raten befugt, die er regelmäßig aufgrund eines
Prozessvergleichs von seinem Schuldner Dnnn Bnnnn erhält und jenem vergeblich
zur Rückzahlung angeboten hat. Denn der Antragsteller darf nach dem
Prozessvergleich vom 29. November 2005 die Annahme der darin vereinbarten Raten
nicht ablehnen und sie gemäß § 812 Abs. 1 BGB an den Schuldner zurückzahlen.
Vielmehr ist dessen Weigerung, die ihm angebotene Rückzahlung der Raten
anzunehmen, berechtigt und versetzt jenen nicht in Annahmeverzug (§§ 293, 294
BGB).
Der Ansicht des Antragstellers, er könne gemäß § 367 Abs. 2 BGB die Annahme der
gezahlten Raten ablehnen, vermag der Senat nicht zu folgen. Ein Fall des § 367
Abs. 2 BGB liegt hier nicht vor. Denn die Auslegungsregel über die Anrechnung
von Zahlungen auf Zinsen und Kosten in § 367 Abs.1 BGB kann im Rahmen einer
Ratenzahlungsvereinbarung keine Anwendung finden, wenn und soweit der Schuldner
die Raten vereinbarungsgemäß zahlt. Die Frage der Anrechnung von Zahlungen nach
§ 367 Abs. 1 BGB stellt sich, wenn die Leistung zur Tilgung der ganzen Schuld
aus Hauptforderung, Zinsen und Kosten nicht ausreicht. Diese Bestimmung bezieht
sich aber nur auf die fällige Schuld bezieht, d. h. auf die jeweils fällige Rate
(BGHZ 91, 55 = NJW 1984, 2161; Frütting/Wegner/Weinreich- Pfeiffer, BGB § 367
Rn. 2; MünchKomm-Wenzel, BGB, 5. Aufl., § 367 Rn. 6; vgl. auch Palandt/Weidenkaff,
BGB, 66. Aufl., § 497 Rn. 10). Für eine Anwendung des § 367 BGB ist daher noch
kein Raum, soweit und solange nur die nach der Vereinbarung fälligen Beträge
vollständig bezahlt werden (BGHZ 91, 55 = NJW 1984, 2161). Eine Verrechnung der
Zahlungen erfolgt erst, wenn die Ratenzahlungsvereinbarung endet (BGHZ 77, 256 =
NJW 1980, 2131 zum Kontokorrent). Dann erst kann festgestellt werden, ob die
bisherigen Leistungen zur Tilgung der ganzen Schuld ausreichen oder nicht.
Hier hat der Schuldner die nach Punkt 2 Abs. 1 und 2 des Prozessvergleichs vom
29. November 2005 geschuldeten Raten und damit die fälligen Zahlungen voll
geleistet. Soweit er nicht bereit war, einer zukünftigen Verrechnung
hinsichtlich der Kosten zuzustimmen, begründet dies kein Recht des
Antragstellers auf Zurückweisung der vollständig gezahlten Rate. Soweit der
Schuldner es abgelehnt hat, neben den Ratenzahlungen gesonderte Zahlungen auf
die Kosten zu leisten, begründet dies ebenfalls kein Recht des Antragstellers,
die Annahme der vereinbarten Raten abzulehnen.
Die Festsetzung des Geschäftwertes beruht auf §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 1 und
2 KostO.