Zwangsversteigerung – Bank beauftragt Makler - Kostentragung
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 2-12 O
490/05
Urteil vom
16.07.2008
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 23 U 124/07
Leitsatz:
Zur Frage,
unter welchen Umständen eine Bank nach erfolglosem ersten
Zwangsversteigerungstermin einen Makler einschalten und den Bankkunden mit den
entsprechenden Kosten belasten darf.
Entscheidungsgründe:
I.
Im erstinstanzlichen Verfahren sind der Kläger und seine Ehefrau als Klägerin zu
2) gegen die beklagte Bank primär wegen Auskunftsansprüchen vorgegangen. Nachdem
über das Vermögen der Ehefrau das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, wurde das
Verfahren diesbezüglich ausgesetzt. Der Kläger allein nahm im Laufe der ersten
Instanz die Beklagte auch auf Zahlung eines Geldbetrages in Anspruch, um den es
in zweiter Instanz noch geht.
Aufgrund eines notleidend gewordenen Darlehens, das der Kläger und seine Ehefrau
bei der Beklagten aufgenommen hatten, vollstreckte die Beklagte per
Zwangsversteigerung aus einer Sicherungsgrundschuld in ein Grundstück der
Ehefrau des Klägers. Der erste Zwangsversteigerungstermin blieb erfolglos. Die
Beklagte beauftragte dann einen Makler, einen Bieter beizutreiben, wobei ein vom
Zuschlag abhängiges Erfolgshonorar in Höhe von 3 % des Versteigerungserlöses
vereinbart wurde. Im zweiten Versteigerungstermin erhielt ein von diesem Makler
beigebrachter Bieter den Zuschlag. Die Beklagte zahlte an diesen das vereinbarte
Maklerhonorar in Höhe von insgesamt 85.260,- Euro und belastete ein von dem
Kläger bei ihr geführtes Konto mit der Hälfte dieses Betrages. Dies hält der
Kläger für unrechtmäßig.
Das Landgericht hat die Klage bezüglich der Rückforderung des Klägers über den
von seinem Konto abgebuchten Betrag als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung
hat es ausgeführt:
Die Beklagte sei berechtigt gewesen, eigene Maklerkosten mit einem
entsprechenden Rückzahlungsanspruch des Klägers zu verrechnen, da sie gemäß
Ziffer 12 Abs. 5 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche dem
Darlehensvertrag zu Grunde gelegen hätten, berechtigt gewesen sei, dem Kunden
Auslagen in Rechnung zu stellen, die bei der Verwertung von Sicherheiten
anfallen. Zwar würden Maklerkosten nicht ausdrücklich erwähnt. Es handele sich
aber doch ersichtlich um Auslagen, die im Zusammenhang mit der Verwertung des
den Kredit sichernden Grundstückes angefallen seien, ohne dass das Vorbringen
des Klägers geeignet sei, die Kausalität der Maklerbeauftragung für den Zuschlag
im zweiten Zwangsversteigerungstermin in Frage zu stellen, zumal er nicht einmal
potentielle andere Käufer namentlich benannt habe. Nach dem Wortlaut der Klausel
komme es bei der Verwertung von Sicherheiten auch nicht darauf an, ob die
Auslagen im Interesse des Kunden stünden. Auch seien die verursachten Kosten in
Höhe von 3 % des Zuschlags nicht außergewöhnlich. Dies sei gerichtsbekannt der
übliche Satz bei dergleichen Geschäften.
Dieses Teilurteil wurde dem Kläger am 21.06.2007 zugestellt. Mit seiner am
Montag, den 23.07.2007, eingelegten und nach entsprechender Fristverlängerung am
21.09.2007 begründeten Berufung verfolgt der Kläger – soweit es die Rückzahlung
betrifft – sein erstinstanzliches Klageziel weiter.
Die Beklagte hat in zweiter Instanz (nach dem sie eine zunächst erklärte
hilfsweise Aufrechnung wieder zurückgenommen hat) erneut eine hilfsweise
Aufrechnungserklärung abgegeben und zwar in Höhe eines Betrages von 30.183,26
Euro, der sich nach ihren Berechnungen als Restforderung aus dem Darlehen mit
der Nummer 441 1291913 00 ergibt (Bl. 484).
Der Kläger ist der Ansicht, das Urteil des Landgerichts beruhe auf Rechtsfehlern
und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
Bei den Maklerkosten handele es sich nicht um Auslagen im Sinne von Nr. 12. Abs.
5 der AGB. Dies ergebe sich bereits aus der Überschrift der Ziffer 12 „Kosten
der Bankdienstleistungen". Das Landgericht habe die thematische Stellung sowie
Sinn und Zweck dieser Klausel nicht bedacht. Mit „Bankdienstleistungen" hätten
die ausschließlich im Interesse der Beklagten angefallenen Maklerkosten nichts
zu tun. Auch bestehe zwischen den aufgeführten Beispielen für Auslagen und der
Maklerprovision keine Vergleichbarkeit. Ein bloßer Zusammenhang mit der
Sicherheitenverwertung genüge nicht. Ziffer 12 Abs. 5 der AGB sei (womit sich
das Landgericht gar nicht auseinandergesetzt habe) unwirksam. Wenn jeder
Zusammenhang mit der Verwertung von Sicherheiten ausreichend wäre, um Kosten als
Auslagen im Sinne der Ziffer 12 Abs. 5 der AGB zu qualifizieren, würde es sich
um eine Generalklausel handeln, die dem Kunden ausufernd Kosten auflaste, welche
er bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht überblicken könne. Darin liege
eine unangemessene Benachteiligung.
Weiterhin habe das Landgericht übersehen, dass in Ziffer 12 Abs. 6 der AGB die
Anwendung des Abs. 5 für den Ersatz von Auslagen bei
Verbraucherdarlehensverträgen dadurch ausgeschlossen worden sei, dass Kosten,
die in der Vertragsurkunde nicht genannt seien, nicht geschuldet würden, wobei
ausdrücklich auf § 494 Abs. 2 BGB verwiesen werde. Dieser Fall liege hier vor.
Die Versteigerung habe dem Kläger und seiner Ehefrau insgesamt keinen Nutzen
gebracht. Zu dem im zweiten Versteigerungstermin erzielten Erlös habe das
Grundstück auch freihändig veräußert werden können, wobei der Kläger und seine
Ehefrau davon in der sicheren Überzeugung, einen höheren Erlös erzielen zu
können, abgesehen hätten.
Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass ihr ein
Schadensersatzanspruch gegen den Kläger wegen Nichterfüllung der Pflichten aus
dem Darlehensvertrag zustehe. Insoweit treffe den Kläger kein Verschulden, weil
die Staatsanwaltschaft in Augsburg mit Hilfe eines Arrestbefehls das gesamte
Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau in Beschlag genommen habe, sodass er
über einen längeren Zeitraum wirtschaftlich nicht handlungsfähig gewesen sei und
seine Verpflichtungen gegenüber der Beklagten nicht habe erfüllen können.
Die nunmehr hilfsweise geltend gemachte Gegenforderung beruhe auf Umständen, die
nicht Gegenstand der ersten Instanz gewesen seien. Eine entsprechende Forderung
der Beklagten bestehe nicht. Die Auflistung der Beklagten, die Grundlage dieser
Gegenforderung sei, beruhe auf zahlreichen nicht oder unzureichend erläuterten
Positionen, bezüglich derer der Kläger noch mit der Prüfung der Korrektheit der
Buchungen befasst sei.
Der Kläger beantragt,
das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.06.2007
dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an ihn
42.639,- Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem
Basiszinssatz seit dem 03.06.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Dem Kläger stehe kein Anspruch
aus § 812 Abs. 1 BGB zu. Auf Grund der AGB sei sie ermächtigt gewesen, sein
Konto mit den im Zuge der Verwertung der Kreditsicherheiten entstandenen Kosten
zu belasten. Dieses Recht umfasse alle erforderlichen Fremdkosten der
Zwangsversteigerung. Umfasst seien sowohl Kosten der Vorbereitung, als auch der
Durchführung der Zwangsversteigerung. Im vorliegenden Fall habe nur durch die
Tätigkeit des Maklers ein Bieter gefunden werden können, der dann auch der
einzige Bieter gewesen sei. Seine Kosten seien daher nach dem AGB zu ersetzen.
Die Überschrift „Bankdienstleistung" stehe dem nicht entgegen. Es ergebe sich
aus dem Wortlaut der Klausel, dass die Beklagte insoweit zwischen Auslagen und
Entgelte unterscheide. Die Klausel verstoße auch nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB.
Der Wortlaut „Auslagen bei der Verwertung von Sicherheiten" stelle sicher, dass
nur Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sicherheitenverwertung zu
ersetzen seien.
§ 494 Abs. 2 S. 3 BGB greife hier nicht, da sich bei den Maklerkosten nicht um
Kosten im Sinne von § 492 Abs. 1 Ziff. 4 BGB handele. Solche seien nur Kosten
des Darlehens selbst, nicht die Kosten der Verwertung von Sicherheiten. Es
würden nur Kosten der planmäßigen Abwicklung des Verbraucherkredits erfasst.
Die hilfsweise Aufrechnungserklärung sei zulässig, da die Forderung aus dem
Konto mit der Nummer 441 1291913 00 bereits Gegenstand des Verfahrens erster
Instanz gewesen sei. Die Forderung bestehe auch. Ihrer Substantiierungspflicht
habe die Beklagte durch Übersendung einer Forderungsaufstellung genügt.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Die
Berufung ist jedoch unbegründet. Das Urteil des Landgerichts hält den Angriffen
aus folgenden Gründen stand:
Bedenken dagegen, dass der Kläger einen Zahlungsanspruch geltend macht, bestehen
nicht. Dieser wird begründet mit einer rechtsgrundlosen Abbuchung von einem bei
der Beklagten geführten Konto des Klägers. Solche rechtsgrundlosen Abbuchungen
verschaffen dem Bankkunden unter Umständen nur ein Rückbuchungsrecht (vgl. BGH
NJW 1993, 735 ff). Da sich aus den vorgelegten Kontounterlagen aber ergibt, dass
das fragliche Konto mit der Nummer … zum 31.05.2004 aufgelöst worden ist, kann
ein Zahlungsanspruch erhoben werden.
Die Beklagte war nach Nr. 12 Abs. 5 ihrer AGB berechtigt, die Maklerkosten zu
verrechnen.
Die Neufassung der Banken-AGB kann insgesamt als rechtlich zulässig und
bedenkenfrei angesehen werden (Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl. 2008, § 307
Rdnr. 77). Soweit in den Banken-AGB eine Verpflichtung des Kunden zum
Auslagenersatz festgeschrieben wird, wird lediglich der gesetzliche
Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB konkretisiert (Schimansky/Bunte/Lwowski,
Bankrechtshandbuch, Band I, 3. Aufl. 2007, § 17 Rdnr. 63). Ein solches
Verständnis dieser Klausel (Belastung mit Kosten, die der Kunde ohnehin nach den
gesetzlichen Vorschriften zu tragen hätte) ermöglicht die Feststellung, dass das
Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Wirksamkeit dieser Klausel nicht
entgegensteht (BGH ZIP 1989, 159 f). Nach dieser Entscheidung, der sich der
Senat anschließt, steht einer Bank gemäß §§ 670, 675 BGB ein Ersatz von
Aufwendungen zu, wenn diese sie den Umständen nach für erforderlich halten
durfte. Es muss sich entweder um objektiv erforderliche Aufwendungen oder (bei
fehlender objektiver Notwendigkeit) um solche handeln, die der Beauftragte nach
sorgfältiger, den Umständen nach gebotener Prüfung für erforderlich halten
dürfte. Die Aufwendungen müssen angemessen sein und in einem vernünftigen
Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts und zum angestrebten Erfolg stehen (Schimansky/Bunte/Lwowski,
Bankrechtshandbuch, Band I, 3. Aufl. 2007, § 17 Rdnr. 64).
Letzteres ist hier der Fall. Die Vermittlung des Ersteigers führte zu einer
teilweisen Rückführung der Darlehensverbindlichkeiten und damit zu einer
beträchtlichen Reduzierung der vom Kläger und seiner Ehefrau als Darlehensnehmer
zu leistenden Zinsen und Tilgungen. Die Zinslast war bei einem Privatkredit mit
einem Rahmen bis zu 4,5 Mio. DM, der durch den Zwangsversteigerungserlös in Höhe
von 2,45 Mio. Euro nicht vollständig abgelöst wurde, für Privatleute extrem
hoch. Allein die monatliche Zinsbelastung betrug nach dem unstreitigen
Vorbringen der Beklagten rund 17.500,- Euro. Es kommt hinzu, dass die Beklagte
bei ihrer Entscheidung, einen Makler einzuschalten, die besonderen Umstände des
Falles berücksichtigen durfte. Zu verwerten war nicht ein gängiges Objekt,
sondern eine Spezialimmobilie in Form einer luxuriösen, kurz zuvor mit
erheblichem Kostenaufwand umgebauten Villa in einem kleinen Ort. Für solche
Immobilien gibt es aber nur einen sehr begrenzten Interessentenkreis. Gerade in
einem solchen Fall ist die Einschaltung eines Maklers sinnvoll.
Soweit der Kläger sich auf den Wortlaut der Ziffer 12 der AGB bezieht, folgt
daraus kein überzeugendes Gegenargument. Auslagen gehören auch zu „Kosten der
Bankdienstleistungen" in weiterem Sinne. Die in Abs. 5 genannten Beispiele sind,
wie sie aus dem Wort „insbesondere" ergibt, nicht abschließend. Abs. 6 steht der
Forderung der Beklagten nicht entgegen. Dieser Klausel kann man nur entnehmen,
dass nicht Auslagen und Kosten verlangt werden dürfen, die über die Regelung des
§ 492 Abs. 1 Ziff. 4 BGB hinausgehen. Diese Vorschrift umfasst jedoch nach
allgemeiner Auffassung nur solche Kosten, die der Darlehensnehmer im Fall
ordnungsgemäßer Abwicklung des Darlehensvertrages zu tragen hat. Nicht darunter
fallen also Kosten der Nichterfüllung einschließlich einer eventuell
erforderlichen Rechtsverfolgung (BGH NJW 1998, 602 f). Die Kosten der Verwertung
einer Sicherheit unterfallen also nicht dem § 492 BGB. Daraus folgt weiterhin,
dass die Regelung in Nr. 12 Abs. 6 der AGB für den vorliegenden Fall ohne
Bedeutung ist.
Soweit der Kläger dem Vortrag der Beklagten entgegenhält, für diesen Preis habe
er auch einen Käufer beibringen können, handelt es sich um eine sehr pauschale
und in dieser Form nicht ausreichend substantiierte Erklärung. Bereits das
Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, dass der Kläger
angeblich vorhandene, nicht durch die Tätigkeit des Maklers vermittelte Käufer
nicht benannt hat. Der Vortrag des Klägers insoweit ist deswegen in keiner Weise
überprüfbar und damit letztlich unsubstantiiert.
Den entgegenstehenden Entscheidungen des OLG Celle (MDR 2005, 537 f) und des OLG
Düsseldorf (Rechtspfleger 1999, 501 f) ist zumindest für den vorliegenden Fall
nicht zu folgen.
Das OLG Celle argumentiert in dem erwähnten Beschluss primär damit, dass die
Antragsgegnerin überhaupt nicht dargetan habe, dass dem Immobilienmakler eine
Courtage für die Vermittlung eines Mietinteressenten im Versteigerungstermin
zugestanden habe, da § 652 Abs. 1 BGB voraussetze, dass mit Hilfe des Maklers
ein Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer abgeschlossen werde, während bei der
Zwangsversteigerung der Erwerb durch Zuschlag geschehe. Entsprechende Bedenken
sind im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Zum Zeitpunkt der Beauftragung
durch die Beklagte war der erste Zwangsversteigerungstermin bereits mangels
Interessenten erfolglos verlaufen. In Kenntnis dieses Umstandes hat die Beklagte
eine Firma mit der Vermittlung eines Interessenten, der das Objekt in der
Zwangsversteigerung erwirbt, beauftragt, wobei die Vergütung sich am Erlös durch
die Zwangsversteigerung orientierte (Bl. 263 ff). Die Beklagte und die
Maklerfirma haben damit durch Individualvereinbarung des
Maklerprovisionsanspruchs den Erwerb in der Zwangsversteigerung dem Abschluss
eines Grundstückskaufvertrages gleichgestellt. Eine solche Regelung ist
rechtlich unbedenklich (BGHZ 112, 59 ff = WM 1990, 1499 ff).
Soweit das OLG Düsseldorf und das OLG Celle teils begrifflich, teils vom
Interesse her argumentieren, erscheint dies dem Senat zumindest für den
vorliegenden Fall nicht überzeugend. Es ist nicht ersichtlich, warum zwar der
Verkauf mit Hilfe eines Maklers als erstattungsfähige Auslage betrachtet werden
soll, nicht aber die Versteigerung mit Hilfe eines Maklers. Zur Verwertung einer
Sicherheit gehört gerade die Zwangsvollstreckung. Die Zwangsversteigerung ist
aber nur eine Form der Zwangsvollstreckung. Die Zwangsversteigerung ist ein
Hoheitsakt, der durchaus der Verwertung durch die betreibenden Gläubiger, zu
denen die Beklagte im vorliegenden Fall zählte, dient. Es mag allerdings sein,
dass im „Durchschnittsfall" die Beauftragung eines Maklers unnötige Kosten
verursachen würde. Wie bereits dargelegt, gilt dies im vorliegenden Fall jedoch
nicht. Der besondere Charakter der hochwertigen Immobilie, der Umstand, dass im
ersten Termin kein Gebot abgegeben wurde, sowie die enorme Zinsbelastung des
Klägers und seiner Ehefrau durch das laufende Darlehen führen im vorliegenden
Fall dazu, dass festgestellt werden muss, dass die Einschaltung des Maklers auch
unter diesen Bedingungen eindeutig im Interesse des Klägers und seiner Ehefrau
lag.
Die Frage, ob die Beklagte sich auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten
wie etwa des Verzugs auf das Bestehen eines Anspruchs gegen den Kläger berufen
kann, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben.
Eine Entscheidung über die hilfsweise Aufrechung darf mangels Eintretens der
Bedingung nicht ergehen.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708
Ziff. 10, 711 und 709 S. 2 ZPO.
Bezüglich der Frage, ob die Kosten eines Maklers, der beauftragt wird, einen
Bieter für das anhängige Zwangsversteigerungsverfahren zu vermitteln, im Wege
des Auslagenersatzes von einem Bankkunden verlangt werden können, besteht, wie
dargestellt, keine einheitliche Rechtsprechung. Es erscheint dem Senat dennoch
nicht angezeigt, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die
vorliegende Entscheidung letztlich auf den besonderen Umständen des Einzelfalls
beruht, der mit den Sachverhalten, über die das OLG Celle und das OLG Düsseldorf
zu entscheiden hatten, nicht vergleichbar ist.