Zwangsversteigerung – Einstellung wegen Selbsttötungsgefahr des Schuldners
Bundesgerichtshof
Az: V ZB 67/07
Beschluss vom
06.12.2007
Der V. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts
Heilbronn vom 4. Mai 2007 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 10.000 EUR.
Gründe:
I.
Die miteinander verheirateten Schuldner sind Eigentümer des im Eingang
bezeichneten Grundstücks. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut,
in welchem die Schuldner seit 37 Jahren wohnen. Die Gläubigerin betreibt die
Zwangsversteigerung des Grundstücks. Durch Beschluss vom 18. März 2005 wurde die
Zwangsvollstreckung wegen Suizidgefährdung der Schuldnerin bis zum 31. Juli 2005
eingestellt. Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Vollstreckungsgericht am 16.
August 2005 die Fortsetzung des Verfahrens an. Einen Antrag der Schuldner auf
weitere einstweilige Einstellung des Verfahrens hat es zurückgewiesen.
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner hiergegen hat das Landgericht das
Zwangsversteigerungsverfahren bis zum 30. April 2009 mit der Auflage
eingestellt, dass die Schuldnerin sich regelmäßig ambulant psychiatrisch und
psychotherapeutisch behandeln zu lassen und das Gericht hiervon zu unterrichten
habe.
Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die
Gläubigerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts.
II.
Das Beschwerdegericht meint, die Abwägung der Interessen der Gläubigerin gegen
diejenigen der Schuldner führe zu einer Einstellung des Verfahrens auf weitere
zwei Jahre. Nach den zum Gesundheitszustand der Schuldnerin eingeholten
Gutachten sei diese depressiv erkrankt. Sie sehe das Eigentum an dem
ehegemeinschaftlichen Grundstück als einzigen ihr noch verbliebenen Erfolg ihrer
Lebensleistung. Werde ihr das Grundstück genommen, entfalle für sie jeder Sinn,
weiterhin zu leben. Hieran habe die laufende ambulante und zeitweilig auch
stationäre Behandlung der Schuldnerin nichts geändert. Auch eine intensivere
oder stationäre ärztliche Betreuung der Schuldnerin während oder nach einer
Zwangsversteigerung des Grundstücks führe aller Voraussicht nach nicht dazu,
dass die mit der Fortsetzung des Verfahrens verbundene Gefahr für das Leben der
Schuldnerin gemindert werde. Selbst eine Unterbringung der Schuldnerin biete
letztlich keine Sicherheit gegen eine Selbsttötung und laufe darauf hinaus, die
Schuldnerin bis zu ihrem natürlichen Tod zu verwahren und ihrer Freiheit zu
berauben. Daran gemessen habe das Interesse der Gläubigerin an einer
Versteigerung des Grundstücks zurückzutreten.
Auch wenn die weitere Behandlung der Schuldnerin voraussichtlich nicht zur
Besserung ihres seelischen Zustandes führen werde, sei im Hinblick auf die
Schwere des Eingriffs in die Rechtsstellung der Gläubigerin die Einstellung der
Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu befristen und der Schuldnerin
zuzumuten, dieser die Fortsetzung ihrer Behandlung aufzuerlegen. Die von der
Gläubigerin erstrebte weitere Auflage, den Schuldnern für die fortdauernde
Nutzung des Hauses eine Entschädigungsverpflichtung aufzuerlegen, scheide aus,
weil diesen auch unter Einbeziehung der von ihnen erhaltenen Sozialleistungen
hierfür keine Mittel zur Verfügung stünden.
III.
Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil es an
höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Anordnung von Zahlungsauflagen im
Zusammenhang mit der Einstellung der Zwangsversteigerung fehle. Dem kann
entgegen der Meinung der Schuldner nicht entnommen werden, dass die Zulassung
der Rechtsbeschwerde auf diese Frage beschränkt worden ist. Eine
verfahrensrechtliche Stellung eines Beteiligten im Zwangsvollsteckungsverfahren,
aufgrund deren die Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 765a ZPO nur in
Verbindung mit bestimmten Auflagen verlangt werden könnte, gibt es nicht. Ebenso
wenig kann die Frage, unter welchen Auflagen die Einstellung erfolgt, von der
Entscheidung über die Einstellung getrennt werden.
IV.
Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Auch wenn eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners mit der
Zwangsvollstreckung verbunden ist, ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung
nicht ohne weiteres (einstweilen) einzustellen (BGHZ 163, 66, 73; Senat, Beschl.
v. 24. November 2005, V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 506; Beschl. v. 14. Juni 2007,
V ZB 28/07, WM 2007, 1667, 1668). Erforderlich ist vielmehr, das in solchen
Fällen ganz besonders gewichtige Interesse der von der Vollstreckung Betroffenen
(Lebensschutz, Art. 2 Abs. 2 GG) gegen das Vollstreckungsinteresse des
Gläubigers (Gläubigerschutz, Art. 14 GG; wirksamer Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4
GG) abzuwägen. Es ist daher sorgfältig zu prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung
nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam
begegnet werden kann.
1. Mögliche Maßnahmen betreffen die Art und Weise, wie die Zwangsvollstreckung
durchgeführt wird, oder auch die Ingewahrsamnahme des suizidgefährdeten
Schuldners nach polizeirechtlichen Vorschriften oder dessen Unterbringung nach
den einschlägigen Landesgesetzen (BGHZ 163, 66, 74; Senat, Beschl. v. 24.
November 2005 und v. 14. Juni 2007, jeweils aaO). Kann der Suizidgefahr des
Schuldners auf diese Weise entgegengewirkt werden, scheidet die Einstellung aus.
Das Vollstreckungsgericht hat die für die Maßnahmen zur Unterbringung des
Schuldners zuständigen Behörden vor der Vollstreckung zu unterrichten und
hierbei darauf hinzuweisen, dass die Vollstreckung fortzusetzen sein wird, wenn
die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden und Vormundschaftsgerichte
Maßnahmen zum Schutze des Lebens des Schuldners nicht für notwendig erachten
(Senat, Beschl. v. 14. Juni 2007, aaO).
2. Steht indessen fest, dass derartige Maßnahmen nicht geeignet sind, der mit
der Fortsetzung des Verfahrens für den Schuldner verbundenen Gefahr einer
Selbsttötung wirksam zu begegnen oder führte die Anordnung der Unterbringung
aller Voraussicht nach zu einer bloßen Verwahrung auf Dauer, so ist das
Verfahren einzustellen. Dabei verbietet das Interesse des Gläubigers an der
Fortsetzung des Verfahrens eine dauerhafte Einstellung, weil die staatliche
Aufgabe, das Leben des Schuldners zu schützen, nicht auf unbegrenzte Zeit durch
ein Vollstreckungsverbot gelöst werden kann (Senat, Beschl. v. 14. Juni 2007,
aaO). Die Einstellung ist zu befristen und mit Auflagen zu versehen, die das
Ziel haben, die Gesundheit des Schuldners wiederherzustellen. Das gilt auch
dann, wenn die Aussichten auf eine Besserung des Gesundheitszustands des
Schuldners gering sind. Diesem ist es im Interesse des Gläubigers jedoch
zuzumuten, auf die Verbesserung seines Gesundheitszustands hin zu arbeiten und
den Stand seiner Behandlung regelmäßig nachzuweisen.
3. So verhält es sich hier. Die Gefährdung der Schuldnerin folgt nicht aus dem
mit der Versteigerung des Grundstücks für die Schuldnerin letztlich verbundenen
Zwang, dieses zu räumen. Die Gefährdung der Schuldnerin findet nach den nicht
angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts ihren Grund vielmehr in der
Angst der Schuldnerin vor dem Verlust des Eigentums an dem Grundstück, zu dem
die Fortsetzung des Verfahrens führen wird. Eine zeitweilige Unterbringung der
Schuldnerin kann hieran nichts ändern. Der mit einer dauerhaften Unterbringung
verbundene Eingriff in die von Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Freiheit der
Schuldnerin wird durch das Vollstreckungsinteresse der Gläubigerin nicht
gerechtfertigt. Damit aber verbleibt nur der von dem Beschwerdegericht
beschrittene Weg, die Zwangsvollstreckung auf Zeit einzustellen und der
Schuldnerin aufzugeben, fortwährend an der Verbesserung ihrer seelischen
Gesundheit zu arbeiten und dies laufend nachzuweisen, damit nach Ablauf dieser
Zeit überprüft werden kann, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen der
Vollstreckung Fortgang gegeben werden kann.
4. Weitere Auflagen, wie die von der Gläubigerin erstrebten Zahlungen, kommen
nicht in Betracht. Dem Bestreben der Gläubigerin, sich bis zu einer
abschließenden Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens Zahlungen
zuzuführen, fehlt eine Grundlage. Die Gläubigerin kann zur Erfüllung des
Anspruchs, dessentwegen dessen sie die Zwangsvollstreckung betreibt, - in der
Zukunft - auf das Eigentum der Schuldner zugreifen und sich dessen Wert
zuführen. Das Befriedigungsrecht umfasst die während der Dauer des Verfahrens
auflaufenden Zinsen und gleicht hierdurch Nachteile aus einer Verzögerung des
Verfahrens aus.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.