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Grundstücke unter
Zwangsverwaltung und die Umsatzsteuer
BUNDESFINANZHOF
Az.: V R 44/00
Urteil vom 18.10.2001
Vorinstanz: FG
Baden-Württemberg
Leitsatz:
Unterliegen mehrere Grundstücke der
Zwangsverwaltung, sind die Nutzungen des Grundstücks und die Ausgaben der
Verwaltung gemäß § 155 ZVG grundsätzlich für jedes Grundstück gesondert zu
ermitteln. Die Umsatzsteuer ist deshalb ebenfalls für jedes Grundstück gesondert
zu ermitteln und anzumelden.
Normen:
§§ 2, 16, 18 UStG 1993, §§ 33, 34 AO 1977, §§ 18, 155 ZVG
Gründe
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde im November
1997 zum Zwangsverwalter mehrerer Wohnungen und einer gewerblich genutzten
Einheit (Wohnungen Nr. 2, 3, 6, 10, 11 und Teileigentum 13) des
Vollstreckungsschuldners F M in der S...straße Nr. 22 in H bestellt. Im Juli
1998 wurde er zum Zwangsverwalter einer weiteren Wohnung (Wohnung Nr. A 10) des
Vollstreckungsschuldners bestellt.
Der Kläger reichte im April 1999 für die Wohnungen Nr. 2, 3, 6, 10 und 11 sowie
das Teileigentum Nr. 13 gesonderte "Umsatzsteuer-Voranmeldungen" für das
I. Kalendervierteljahr 1999 ein. Die Voranmeldung für die Wohnung Nr. 10 ergab
eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung von 4,85 DM. Zur Erläuterung hieß es: "Im II.
und III. KVJ 98 zu Unrecht vereinnahmte Vorsteuer". Die übrigen "Voranmeldungen"
enthielten keine Zahleneinträge.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte für sämtliche
Einheiten ("WG 2, 3, 6, 10, 11, 13, A 10") die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für
das I. Kalendervierteljahr 1999 auf 4 DM fest
(Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid vom 29. April 1999). Der Kläger legte gegen
diesen Vorauszahlungsbescheid Einspruch ein. Am 30. August 1999 gab er auch noch
für die Wohnung Nr. A 10 eine Umsatzsteuervoranmeldung für das I. und
II. Kalendervierteljahr 1999 ab, in der er aber lediglich steuerfreie Umsätze
erklärte.
Der Einspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid hatte keinen Erfolg
(Einspruchsentscheidung vom 11. November 1999).
Der Kläger erhob daraufhin Klage und beantragte, den
Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid vom 29. April 1999 sowie die dazu gehörige
Einspruchsentscheidung aufzuheben und das FA zu verpflichten, über die
eingereichte Umsatzsteuer-Voranmeldung vom 30. August 1999 zu entscheiden.
Das Finanzgericht (FG) sah hierin eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Die
Verpflichtungsklage wies es als unzulässig und die Anfechtungsklage gegen den
Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid vom 29. April 1999 als unbegründet ab. Es
bestätigte insoweit die Auffassung des FA, alle der Zwangsverwaltung
unterliegenden Grundstücke eines Unternehmens, die von einem Zwangsverwalter
verwaltet würden, seien umsatzsteuerrechtlich zusammenzufassen.
Gegen die Zurückweisung der Anfechtungsklage wendet sich der Kläger mit der
vorliegenden Revision. Der Kläger meint, die Vorentscheidung verletze § 34
Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) sowie verschiedene Vorschriften des Gesetzes
über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG). Habe --wie im
Streitfall-- eine Verbindung mehrerer Verfahren nach § 18 ZVG nicht
stattgefunden, sei nur das einzelne Grundstück (bzw. Wohnungs- oder
Teileigentum), bezüglich dessen die Zwangsverwaltung angeordnet worden sei,
Gegenstand des Zwangsverwaltungsverfahrens. Deshalb sei auch umsatzsteuerlich
jedes einzelne Grundstück gesondert zu erfassen. Jedes zwangsverwaltete
Grundstück sei ein vom übrigen Vermögen des Eigentümers streng zu trennendes
Sondervermögen.
Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung, soweit sie die Klage gegen den
Vorauszahlungsbescheid vom 29. April 1999 abwies, sowie diesen Bescheid und die
Einspruchsentscheidung vom 11. November 1999 aufzuheben.
Das FA ist der Revision entgegengetreten.
Es meint, es habe gemäß den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH)
vom 23. Juni 1988 V R 203/83 (BFHE 154, 181, BStBl II 1988, 920) lediglich
zwischen dem der Zwangsverwaltung unterliegenden und dem der Zwangsverwaltung
nicht unterliegenden Unternehmensbereich zu unterscheiden. Dies diene der
Unterscheidung und Abgrenzung des der Verfügungsmacht des
Vollstreckungsschuldners entzogenen bzw. verbleibenden Unternehmensbereiches.
Soweit nach den Verfügungen des Zwangsverwalters Umsatzsteuer entstehe, sei
diese nach § 34 Abs. 3 AO 1977 i.V.m. § 33 AO 1977 vom Zwangsverwalter zu
entrichten. Eine weitere Aufteilung auf die einzelnen Grundstücke unterbleibe
ebenso wie bei der Inanspruchnahme eines Unternehmers für unterschiedliche
gewerbliche oder berufliche Tätigkeiten.
II.
Die Revision ist im vollen Umfang begründet.
1. Das FG hat unter Verletzung der Vorschriften der §§ 33, 34 AO 1977 sowie des
§ 155 ZVG entschieden, alle der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundstücke
eines Unternehmens, die von einem Zwangsverwalter verwaltet würden, seien
umsatzsteuerrechtlich zusammenzufassen.
Nach § 33 Abs. 1 AO 1977 ist Steuerpflichtiger, wer eine Steuer schuldet, für
eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und
abzuführen hat, wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten,
Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch Steuergesetze
auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat.
Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die
Geschäftsführer von nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen
haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen; sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten
(§ 34 Abs. 1 AO 1977).
Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des
Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter
die in § 34 Abs. 1 AO 1977 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht
(§ 34 Abs. 3 AO 1977).
Ist über die Grundstücke eines Unternehmers die Zwangsverwaltung angeordnet,
bleibt der Vollstreckungsschuldner als Unternehmer im Sinne des
Umsatzsteuerrechts Steuerschuldner und damit Steuerpflichtiger nach § 33 Abs. 1
AO 1977. Neben ihn tritt gemäß § 34 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 1 AO 1977 der
Zwangsverwalter als Steuerpflichtiger (§ 33 Abs. 1 AO 1977), soweit seine
Verwaltung reicht. Führt der Vollstreckungsschuldner außerhalb des
Unternehmensbereichs, auf den sich die Beschlagnahme erstreckt, Umsätze aus, ist
die hieraus entstandene Umsatzsteuer --allein-- durch einen an den
Vollstreckungsschuldner zu richtenden Umsatzsteuerbescheid geltend zu machen
(BFH-Urteil in BFHE 154, 181, BStBl II 1988, 920). Im Übrigen sind die
Umsatzsteuerbescheide an den Zwangsverwalter zu richten.
Unterliegen mehrere Grundstücke der Zwangsverwaltung, sind die Nutzungen des
Grundstücks und die Ausgaben der Verwaltung gemäß § 155 ZVG grundsätzlich für
jedes Grundstück gesondert zu ermitteln. Nach dieser Vorschrift sind aus den
Nutzungen des Grundstücks die Ausgaben der Verwaltung und die übrigen in § 155
Abs. 1 ZVG genannten Kosten vorweg zu bestreiten; die Überschüsse werden auf die
in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ZVG bezeichneten Ansprüche verteilt. Da die Gläubiger
dieser Ansprüche bei jedem Grundstück unterschiedliche Personen sein können und
auch identischen Gläubigern die Nutzungen aus jedem Grundstück regelmäßig in
unterschiedlicher Höhe gebühren, müssen die Nutzungen grundsätzlich für jedes
Grundstück gesondert ermittelt werden.
So müssen z.B. die Nutzungen der Einheiten Nr. 2, 3, 6, 11, 13 und A 10 den
Gläubigern zugutekommen, die aus diesen Einheiten Befriedigung verlangen können,
und dürfen nicht durch die Ausgaben und Kosten für die Wohnung Nr. 10 gemindert
werden. Demzufolge sind auch die Ausgaben der Verwaltung und die Kosten des
Verfahrens für jede Wohnung und jede Teileinheit gesondert zu ermitteln.
Zu den in § 155 ZVG genannten "Ausgaben der Zwangverwaltung" gehört auch die
Umsatzsteuer, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im Rahmen der
Verwaltung durch den Zwangsverwalter unterliegen (BFH-Urteil in BFHE 154, 181,
BStBl II 1988, 920). Die Umsatzsteuer ist deshalb ebenfalls grundsätzlich für
jedes Grundstück gesondert zu ermitteln und anzumelden (so auch Zeller/Stöber,
Zwangsversteigerungsgesetz, § 152 Rz. 12.4). Gibt der Zwangsverwalter demgemäß
für die einzelnen Grundstücke gesonderte Umsatzsteuererklärungen ab, ist das FA
nicht berechtigt, eine zusammengefasste Veranlagung durchzuführen.
Die gegenteilige Auffassung des FG und FA verkennt, dass den Regelungen der
§§ 2, 16 und 18 des Umsatzsteuergesetzes 1993, nach denen der Unternehmer
grundsätzlich nur ein Unternehmen hat und für dieses nur einmal zur Umsatzsteuer
veranlagt wird, die Vorschrift des § 155 ZVG vorgeht (BFH-Urteil in BFHE 154,
181, BStBl II 1988, 920). Es gilt zu vermeiden, dass Umsatzsteuer aus der
Verwaltung des einen Grundstücks die Befriedigung der Ansprüche aus einem
anderen Grundstück mindert.
Darauf, ob die verschiedenen Grundstücke des Vollstreckungsschuldners vom selben
oder von verschiedenen Zwangsverwaltern verwaltet werden, kommt es grundsätzlich
nicht an.
Etwas anderes mag gelten, wenn angeordnet wird, dass die Zwangsverwaltung
verschiedener Grundstücke gemäß §§ 18, 146 ZVG in einem Verfahren erfolgen soll,
die Grundstücke einheitlich (z.B. durch gemeinsame Vermietung an denselben
Mieter) unternehmerisch genutzt werden, oder der Zwangsverwalter aus sonstigen
Gründen berechtigterweise davon absieht, die Umsatzsteuer für die einzelnen
Grundstücke gesondert zu ermitteln.
Ein derartiger Ausnahmefall liegt im Streitfall nicht vor. Eine Verbindung der
Verfahren hat unstreitig nicht stattgefunden.
2. Da die Steueranmeldung für die Wohnung Nr. 10 bereits gemäß § 168 AO 1977 die
Wirkung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung für diese
Wohnung hat, war der davon abweichende --wie dargelegt rechtswidrige--
Vorauszahlungsbescheid vom 29. April 1999 insgesamt aufzuheben.
3. Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne
mündliche Verhandlung (§ 121 Satz 1, § 90 der Finanzgerichtsordnung).
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