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Zwangsvollstreckung: Unzulässigkeitserklärung derselben aus gerichtlichem
Vergleich
LAG
Baden-Württemberg
Az: 15 Sa
148/05
Urteil vom
15.05.2006
In dem Rechtsstreit hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 15. Kammer
auf die mündliche Verhandlung vom 15.05.2006 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom
18. August 2005 - Az.: 35 Ca 6773/05 - wird auf Kosten der Berufungsführerin
zurückgewiesen.
2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin ist die vormalige Arbeitgeberin des Beklagten, welche die
Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen
Vergleich erstrebt.
Die Parteien standen bis zum 31. Mai 2005 in einem Arbeitsverhältnis, dessen
Grundlage der Anstellungsvertrag vom 15. April 1998 bildete. Das
Bruttomonatsentgelt des Beklagten belief sich zuletzt auf 3.760,00 EUR. Unter
den Ziffern 10. bis 12. des Arbeitsvertrages war bestimmt:
10. Die Firma setzt bei Erreichen eines Handelsbilanzgewinnes am Jahresende eine
auch leistungsbezogene Erfolgsbeteiligung fest, deren Höhe variabel und maximal
DM 8.400,-- beträgt, im 1. Jahr Ihrer Anstellung anteilig.
11. Voraussetzungen für die volle Höhe der Ertragsbeteiligung sind Ihre guten
persönlichen Leistungen und daß am Jahresende der Handelsbilanzgewinn vor
Steuern mindestens in Höhe des Gesamtbetrages der Erfolgsbeteiligung
erwirtschaftet werden konnte. Ist der Handelsbilanzgewinn vor Steuern nicht
ausreichend, so verringert sich die Erfolgsbeteiligung entsprechend prozentual.
12. Sollte das Vertragsverhältnis während des Jahres von Ihnen oder von uns
gekündigt werden, entfällt der Anspruch auf Auszahlung der Erfolgsbeteiligung
des laufenden Jahres. Sollte das Vertragsverhältnis in der Zeit vom 01.01. -
31.03. des neuen Jahres von Ihnen oder von uns gekündigt werden, so entfällt der
Anspruch auf Auszahlung der Erfolgsbeteiligung des Vorjahres. Bereits vergütete
Abschläge für die Erfolgsbeteiligung sind zu erstatten.
Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 02. Februar 2005
zum 31. Mai 2005 aus betriebsbedingten Gründen. Zur Beilegung der vom Beklagten
erhobenen Kündigungsschutzklage schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht
einen für die Arbeitgeberin widerruflichen Vergleich folgenden Inhalts:
1. Die Parteien stellen außer Streit, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen
auf die ordentliche, betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 02.02.2005 mit
Ablauf des 31.05.2005 endet.
2. D. Bekl. verpflichtet sich, aus Anlass der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses an d. Kläg. eine sofort vererbliche Abfindung im Sinne der
§§ 9, 10 KSchG i.V.m. § 3 Nr. 9 EStG in Höhe von 25.000,-- EUR brutto zu
bezahlen. Fälligkeit: 31.05.2005.
3. D. Bekl. verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf des
31.05.2005 ordnungsgemäß abzurechnen und die sich hieraus ergebende Nettobeträge
an den Kläger auszuzahlen.
4. Damit sind alle beiderseitigen finanziellen Ansprüche der Parteien aus dem
Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund diese
entstanden sein mögen, erledigt.
5. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.
6. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
7. Der beklagten Partei bleibt vorbehalten, diesen Vergleich bis zum 14.03.2005
schriftlich zu widerrufen. Das den Widerruf enthaltende Schreiben müsste
spätestens an diesem Tag bei Gericht vorliegen."
Ein Widerruf des Vergleichs erfolgte nicht. Im Protokoll ist vermerkt: Es ist
beabsichtigt den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 14.795,40 EUR
festzusetzen, den Vergleichsmehrwert auf 12.000,00 EUR.
Ein Antrag auf eine förmliche Festsetzung des Streitwerts wurde nicht gestellt.
Ausweislich der für den Monat Mai 2005 erstellten Verdienstabrechnung hat die
Klägerin eine Rückrechnung eines Betrages in Höhe von 12.000,00 EUR vorgenommen.
Dabei handelte es sich um die im Jahre 2004 ausbezahlte Erfolgsbeteiligung.
Dem Vertreter des Beklagten wurde am 17. März 2005 eine vollstreckbare
Ausfertigung des Vergleichs vom 21. Februar 2005 erteilt. Mit Schreiben vom 29.
Juni 2005 beantragte dieser wegen einer Hauptforderung in Höhe von 12.000,00 EUR
brutto beim Amtsgericht Stuttgart die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen
Vergleich vom 21. Februar 2005.
Die Klägerin hat zur Begründung ihres Begehrens vorgetragen, sie habe das
Arbeitsverhältnis der Parteien entsprechend dem gerichtlichen Vergleich
ordnungsgemäß abgerechnet. Sie habe die vereinbarte Abfindung in der
Verdienstabrechnung für den Monat Mai in voller Höhe ausgewiesen und als zu
zahlenden Betrag in die Verdienstabrechnung eingestellt. In der Ziffer 12 in den
Absätzen 2 und 3 des Arbeitsvertrages sei geregelt, die Erfolgsbeteiligung des
Vorjahres sei zurückzuzahlen, falls das Arbeitsverhältnis im ersten Quartal des
Kalenderjahres gekündigt werde. Da die Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 02.
Februar 2005 erfolgt sei, habe sie die dem Beklagten im Jahre 2004 als
Erfolgsbeteiligung gezahlten 12.000,00 EUR in Abzug bringen dürfen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 21.
Februar 2005 - Az.: 35 Ca 1015/05 - für unzulässig zu erklären.
Der Beklagte hat zur Begründung seines Klagabweisungsantrags geltend gemacht,
eine Rückforderung der Erfolgsbeteiligung aus dem Jahre 2004 sei im Hinblick auf
die in Ziffer 4 des gerichtlichen Vergleichs aufgenommene Erledigungsklausel
ausgeschlossen. Die Rückforderungsklausel in der Ziffer 12 des Arbeitsvertrages,
welche die Arbeitgeberin in zahlreichen Arbeitsverträgen mit anderen
Arbeitnehmern ebenfalls verwende, stelle eine unzulässige Kündigungserschwerung
dar, weil die Erfolgsbeteiligung mit 12.000,00 EUR mehr als drei
Bruttomonatsgehälter ausmache. Eine Rückforderung komme ohnehin nur bei einer
berechtigten Arbeitgeberkündigung in Betracht.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch das am 18. August 2005 verkündete und am
15. November 2005 zugestellte Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt, eine Aufrechnung der Klägerin mit einer Gegenforderung
in Höhe von 12.000,00 EUR gegen die Forderung des Beklagten aus dem Vergleich
scheitere jedenfalls daran, dass der Klägerin eine Gegenforderung nicht mehr
zustehe. Ein zugunsten der Klägerin unterstellter Rückzahlungsanspruch gemäß
Ziffer 12 des Arbeitsvertrages sei durch Abschluss des Prozessvergleichs
erloschen. Zu den unter der Ziffer 4 des Vergleichs angeführten beiderseitigen
finanziellen Ansprüchen zahlten auch die Ansprüche auf Rückzahlung der
Erfolgsbeteiligung.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 14. Dezember 2005 erhobenen
Berufung, die sie vor Ablauf der auf den fristgerechten Antrag verlängerten
Frist zur Berufungsbegründung ausgeführt hat. Sie meint, die Zwangsvollstreckung
sei unzulässig, da nicht nur die titulierte Abfindungssumme bezahlt, sondern das
Arbeitsverhältnis auch ordnungsgemäß abgerechnet worden sei. Dem
Zwangsvollstreckungsbegehren setzte sie den Einwand der Erfüllung entgegen, da
die Abfindung als Zahlbetrag in der Gehaltsabrechnung 2005 ausgewiesen sei. Das
Arbeitsgericht habe den Vergleich unzutreffend ausgelegt. Nach dem Wortlaut der
Ziffer 4 des Vergleichs seien erst mit der ordnungsgemäßen Abrechnung des
Arbeitsverhältnisses gem. Ziffer 3 des Vergleichs, welche insoweit eine
aufschiebende Bedingung darstelle, alle beiderseitigen finanziellen Ansprüche
erledigt. Mit der Ziffer 4 des Vergleichs sei eine Gesamterledigung angestrebt
worden. Grundlage sei jedoch die ordnungsgemäße Abrechnung gemäß der Ziffer 3.
Eine ordnungsgemäße Abrechnung könne sich nur nach den Vereinbarungen im
Arbeitsvertrag und den gesetzlichen Pflichten richten. Erst mit der Abrechnung
des Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 2005 sollten somit nach den Regelungen des
Vergleichs für den Folgezeitraum alle beiderseitigen finanziellen Ansprüche
erledigt sein. Das Arbeitsgericht habe bei seiner Auslegung den Unterschied
zwischen einer Abrechnungspflicht einerseits und der für die Abrechnung
heranzuziehenden Grundlagen andererseits verkannt. Die Rückzahlungsklausel sei
durchaus zulässig.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 18. 08. 2005 - Az.: 35 Ca 6773/05 -
abzuändern und die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Arbeitsgerichts
Stuttgart vom 21. 02. 2005 - Az.: 35 Ca 1015/05 - für unzulässig zu erklären.
Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung als zutreffend. Die Ziffer
3 des Vergleichs beinhalte eine übliche Formulierung, wenn das Arbeitsverhältnis
zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch andauere. Die streitig gebliebene
Rückforderung der Erfolgsbeteiligung aus dem Vorjahr habe nicht offen bleiben
sollen. Die Klägerin habe an der Rückforderung der Erfolgsbeteiligung bei
Vergleichsabschluss auch nach außen hin erkennbar nicht mehr festgehalten. Bei
der Rückforderung der Erfolgsbeteiligung aus dem Vorjahr gehe es von vornherein
nicht um eine Auszahlung der sich aus der Abrechnung ergebenden Nettobeträge,
sondern um einen angeblichen und bestrittenen Gegenanspruch der Arbeitgeberin.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung der Erfolgsbeteiligung stelle eine unzulässige
Beschränkung des Kündigungsrechtes dar.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das ihre Klage abweisende Urteil ist statthaft
(§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes
übersteigt den gesetzlichen Grenzwert. Das Rechtsmittel ist form- und
fristgerecht eingelegt und vor Ablauf der auf den fristgerechten Antrag hin
verlängerten Frist zur Berufungsbegründung ordnungsgemäß ausgeführt worden. Die
somit gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO zulässige Berufung
hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin wendet sich erfolglos gegen
das durch das Arbeitsgericht gewonnene Auslegungsergebnis. Unabhängig davon
steht der Klägerin ein Rückforderungsanspruch, selbst wenn ein solcher im
Anstellungsvertrag geregelt sein sollte, hinsichtlich der für das Jahr 2004
geleisteten Erfolgsbeteiligung nicht zu. Die Regelungen unter Ziff. 12 des
Arbeitsvertrages halten der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand.
II.
Die von der Klägerin gemäß §§ 794 Abs. 1 Nr. 1, 795, 767 ZPO erhobene
Vollstreckungsabwehrklage kann, wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen
hat, keinen Erfolg haben.
1. Entgegen der Annahme der Klägerin hat das Arbeitsgericht die Auslegung des
Vergleichs nicht unzutreffend vorgenommen.
a) Die Auslegung des materiell-rechtlichen Inhalts eines als Prozessvergleich zu
Protokoll des Gerichts geschlossenen Vergleichs richtet sich nach den
allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 17. April 1970 - 1
AZR 302/69, AP Nr. 32 zu § 133 BGB; Urteil vom 15. September 2004 - 4 AZR 9/04,
BAGE 112, 50 = AP Nr. 29 zu § 157 BGB). Somit sind auch bei der Auslegung des
materiell-rechtlichen Inhalts eines Prozessvergleichs zunächst die Vorstellungen
der Erklärenden zugrunde zu legen. Diese können nur insoweit Berücksichtigung
finden, als sie in der Erklärung und nach dem Gesamtzusammenhang mit dem
Abschluss des Vergleichs einen wahrnehmbaren Ausdruck gefunden haben. Dabei kann
auch auf die Interessenlage der den Prozessvergleich abschließenden Parteien und
die Zwecke der Vereinbarung abgestellt werden. Die Auslegung ist so vorzunehmen,
wie dies Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern (vgl.
für die Vertragsauslegung: BAG, Urteil vom 11. November 1987 - 4 AZR 339/87,
BAGE 56, 326 [333] = AP Nr. 5 zu § 3 BAT; Urteil vom 21. Oktober 1992 - 4 AZR
28/92, AP Nr. 28 zu § 23 a BAT). Durch einen Prozessvergleich soll regelmäßig
zumindest der Streit über den Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens
insgesamt beigelegt werden (vgl. BAG, Urteil vom 07. Mai 1968 - 5 AZR 234/67, AP
Nr. 14 zu § 794 ZPO; Urteil vom 23. August 1994 - 3 AZR 825/93, AP Nr. 3 zu § 3
BetrAVG).
b) In dem vorausgegangenen Verfahren haben die Parteien über die Wirksamkeit der
auf betriebsbedingte Gründe gestützten Kündigung der Klägerin vom 02. Februar
zum 31. Mai 2005 gestritten. Diesen Streit haben die Parteien dadurch beigelegt,
dass sie ausweislich des Wortlautes der Ziff. 1 des am 21. Februar 2005
abgeschlossenen Vergleichs die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die
angegriffene Kündigung außer Streit gestellt haben. Im Hinblick darauf hat sich
die Klägerin dieses Verfahrens zur Zahlung einer sofort vererblichen mit dem
Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses fälligen Abfindung verpflichtet.
Durch diese Regelungen unter den Ziff. 1 und 2 des Vergleichs war der dem
Kündigungsschutzprozess zugrunde liegende Streit beigelegt. Dies ist unter Ziff.
5 des Prozessvergleichs ausdrücklich klargestellt worden. Der Abschluss des
Vergleichs ist noch innerhalb des Laufs der Kündigungsfrist erfolgt. Aus diesem
Grunde ist unter Ziff. 3 des Vergleichs die Verpflichtung der Arbeitgeberin
aufgenommen worden, das Arbeitsverhältnis bis zu seiner rechtlichen Beendigung
ordnungsgemäß abzurechnen und sich die hieraus ergebenden Nettobeträge an den
Beklagten dieses Rechtsstreits auszubezahlen. Wenn im Anschluss daran unter Ziff.
4 des Vergleichs geregelt ist, "damit" seien alle beiderseitigen finanziellen
Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich
aus welchem Rechtsgrund diese entstanden sein mögen, erledigt, und in der
vorausgegangenen Ziffer kein Gegenanspruch der Arbeitgeberin aufgeführt ist,
liegt es mehr als nahe, dass die Beklagte als Arbeitgeberin nicht irgendwelche
Gegenforderungen mehr sollte erheben bzw. in die Abrechnungen einstellen können
sollte. Wenn die Klägerin dieses Verfahrens einen vermeintlichen
Rückzahlungsanspruch die Erfolgsbeteiligung des Vorjahres betreffend noch
geltend machen wollte, hätte sie dies in den Wortlaut des Vergleichs aufnehmen
lassen müssen. Nach der Feststellung im angefochtenen Urteil ist die Frage, ob
der Klägerin dieses Verfahrens bezüglich der Erfolgsbeteiligung für das Jahr
2004 ein Rückforderungsanspruch zustehen könnte, im Kündigungsschutzverfahren
kontrovers diskutiert worden. Wenn die Klägerin sich stillschweigend vorbehalten
hat, die gemäß den Ziffern 2 und 3 des Prozessvergleichs auszuzahlenden Beträge
um den vermeintlichen Rückforderungsanspruch zu kürzen, so handelte sie
unredlich.
c) Die Einwendungen der Klägerin gegen das vom Arbeitsgericht zutreffend
gefundene Auslegungsergebnis greifen nicht durch. Nicht allein deswegen, weil
der vereinbarte Abfindungsbetrag als Zahlbetrag in der Gehaltsabrechnung für den
Monat Mai 2005 ausgewiesen worden ist, kann die Klägerin dem
Zwangsvollstreckungsbegehren des Beklagten den Einwand der Erfüllung
entgegensetzen. Der Abfindungsbetrag bildet nur einen Posten der Abrechnung,
denn unabhängig davon, welcher Abrechnungsmodus zutreffend ist, hat die Klägerin
in ihre Abrechnungen eine ihr nicht zustehende Gegenforderung eingestellt, so
dass der Auszahlungsbetrag entsprechend geringer war. Ebenso wenig ergibt sich
aus dem Wortlaut des Prozessvergleichs, erst mit der Abrechnung des
Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 2005 sollten für die Folgezeit alle
beiderseitigen finanziellen Ansprüche der Parteien erledigt sein. Schon nach dem
Wortlaut sollte das Arbeitsverhältnis nicht "zum 31. Mai 2005" sondern "bis zum
Ablauf des 31.05.2005" ordnungsgemäß abgerechnet werden. Dies impliziert die
monatlichen Abrechnungen bis zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses,
denn angesichts des Datums des Vergleichsabschlusses waren jeweils die Monate
Februar bis Mai 2005 noch abzurechnen.
2. Eine ordnungsgemäße Abrechnung kann nur dann nicht nur Zahlungen an den
Arbeitnehmer sondern auch Gegenforderungen der Arbeitgeberin umfassen, wenn -
wie bereits ausgeführt - ein vermeintlicher Gegenanspruch der Klägerin in den
Wortlaut des Vergleichs aufgenommen worden wäre. Die erhobene Klage kann auch
deswegen keinen Erfolg haben, weil der Klägerin ein Gegenanspruch ohnehin nicht
zusteht. Selbst wenn sich die Klägerin nach dem Wortlaut des
Anstellungsvertrages im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung einen
Rückzahlungsanspruch der für das Vorjahr bereits ausbezahlten "auch
leis-tungsbezogenen Erfolgsbeteiligung" hat vorbehalten wollen, steht ihr ein
solcher Anspruch nicht zu. Die entsprechende Vertragsklausel hält einer
Inhaltskontrolle nicht stand.
a) Nach dem Inhalt des Anstellungsvertrages vom 15. April 1998 sollte der
Arbeitnehmer neben einem monatlichen Bruttogehalt eine Erfolgsbeteiligung
erhalten, deren Voraussetzungen unter den Ziffern 10 und 11 des Vertrages
geregelt sind. Satz 1 der Ziff. 12 des Anstellungsvertrages enthält eine
Regelung für den Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und des
Auszahlungsanspruchs der Erfolgsbeteiligung für das laufende Jahr. Der streitige
Betrag in Höhe von EUR 12.000,00 kann nicht das Jahr der Kündigung - also das
Jahr 2005 - betreffen, denn eine Erfolgsbeteiligung setzt nach Ziff. 10 des
Anstellungsvertrages das Erreichen eines Handelsbilanzgewinns am Jahresende
voraus. Da der Betrag von EUR 12.000,00 nach dem Vorbringen der Klägerin die
Erfolgsbeteiligung des Vorjahres - also des Jahres 2004 - betrifft, kann ein
Rückforderungsanspruch nicht auf Satz 1 der Ziff. 12 des Anstellungsvertrages
gestützt werden.
Nach dem Wortlaut des Satzes 2 der Ziff. 12 des Anstellungsvertrages soll im
Falle einer Kündigung im ersten Quartal des neuen Jahres "der Anspruch auf
Auszahlung der Erfolgsbeteiligung des Vorjahres" entfallen. Nicht ausdrücklich
ist damit allerdings der Fall geregelt, dass die Auszahlung bereits erfolgt ist.
Satz 2 der Ziff. 12 beinhaltet eine Erstattungspflicht "bereits vergüteter
Abschläge", erfasst also nicht die vollständige Auszahlung.
b) Unabhängig von dieser mangelnden Klarheit der Regelungen unter Ziff. 12 des
Anstellungsvertrages steht der Klägerin ein Rückzahlungsanspruch der für die
Leistungen des Vorjahres erbrachten Erfolgsbeteiligung nicht zu. Ein etwaiger im
Anstellungsvertrag geregelter Rückzahlungsanspruch ist eine Allgemeine
Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB und unterliegt somit der
Inhaltskontrolle nach § 307 BGB in der ab dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung
des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I
S. 3138 ff.). Die Inhaltskontrolle hat zum Ergebnis, dass ein etwaiger
Rückforderungsanspruch nicht besteht.
aa) Der Anwendung der §§ 305 ff. BGB steht nicht entgegen, dass der
Anstellungsvertrag vom 15. April 1998 datiert und das Anstellungsverhältnis am
20. April 1998 begonnen hat. Das durch das Gesetz zur Modernisierung des
Schuldrechts geänderte Recht ist nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB auf
Dauerschuldverhältnisse und damit auf Arbeitsverhältnisse ab dem 01. Januar 2003
anzuwenden.
bb) Bei den Bestimmungen unter Ziff. 12 des Anstellungsvertrages handelt es sich
um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine
Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte
Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen
Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Allgemeine
Geschäftsbedingungen liegen nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB jedoch nicht vor,
soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen
ausgehandelt sind.
Nach dem von der Klägerin nicht bestrittenen Vorbringen des Beklagten verwendet
die Klägerin die Rückforderungsklausel in zahlreichen Verträgen auch mit anderen
Arbeitnehmern. Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsbedingung i.S.d. § 305 Abs.
1 Satz 3 BGB "ausgehandelt" worden ist, sind weder ersichtlich noch behauptet
worden. Eine Vertragsbedingung ist nur ausgehandelt im Sinne des Gesetzes, wenn
der Verwender die betreffende Klausel inhaltlich ernsthaft zur Disposition
stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener
Interessen einräumt mit der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung
der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (vgl. BAG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 7
AZR 486/04, AP Nr. 6 zu § 307 BGB). Die Klägerin hat sich auf den Einwand des
Beklagten, die Rückforderungsklausel finde in zahlreichen Arbeitsverträgen
anderer Arbeitnehmer Verwendung, nur dahin eingelassen, die Klausel sei
zulässig. Sie hat nicht vorgetragen, vor oder bei Vertragsschluss ernsthaft zu
einer Änderung der Abrede unter Ziff. 12 des Anstellungsvertrages bereit gewesen
zu sein und dies gegenüber dem Beklagten bekundet zu haben. Dem steht auch das
Verhalten des in der Berufungsverhandlung für die Klägerin auftretenden
Bereichsvorstandes entgegen. Aus seinem Beharren auf die sich aus der
vertraglichen Regelung vermeintlich ergebende Rückzahlungsverpflichtung kann
nicht geschlossen werden, die Klägerin hätte die Vertragsklausel ernsthaft zur
Disposition gestellt.
cc) Ob eine Verletzung des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB deswegen ausscheidet, weil
die Rückzahlungsklausel keine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese
ergänzende Regelung (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) darstellt, kann dahinstehen. Die
im Anstellungsvertrag geregelte Erfolgsbeteiligung gehört zum vertraglich
geschuldeten Arbeitsentgelt. Es handelt sich dabei nicht um eine vom
unmittelbaren Gegenleistungsbezug unabhängige Sonderzahlung, denn die
Erfolgsbeteiligung hat nach der Ziff. 10 des Anstellungsvertrages auch einen
Leistungsbezug. Somit könnte eine Abweichung von der Rechtsvorschrift des § 611
Abs. 1 BGB vorliegen, wonach der Arbeitnehmer zur Leistung der versprochenen
Dienste und der Arbeitgeber zur Gewährung der vereinbarten Vergütung
verpflichtet ist. Ein Rückforderungsanspruch bezüglich der vereinbarten
Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung steht dem entgegen.
Der Inhaltskontrolle unterliegen aber auch andere Bestimmungen und können somit
nach § 307 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sein.
Vorliegend ist die Regelung, worauf die Klägerin ihren vermeintlichen
Rückforderungsanspruch stützt, unwirksam, weil dadurch der Beklagte als
Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligt wird. Nach der Vertragsklausel unter Ziff. 10 des
Anstellungsvertrages ist die Erfolgsbeteiligung zumindest auch leistungsbezogen.
Somit soll ein Arbeitnehmer, obwohl er die von ihm geschuldete Leistung erbracht
hat, selbst im Falle einer vom Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen
erklärten Kündigung dieses zumindest auch leistungsbezogene, bereits erhaltene
Entgelt zurückzahlen. Dadurch wird der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt,
denn er hat die geschuldete Leistung erbracht und die Arbeitgeberin will
gleichwohl einen Teil der geschuldeten Gegenleistung zurückfordern.
3. Da somit eine etwaige Rückzahlungsklausel, welche die "auch leistungsbezogene
Erfolgs-beteiligung" des Vorjahres betrifft, unwirksam ist, hat dies ihren
ersatzlosen Wegfall bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrages im Übrigen zur
Folge (§ 306 Abs. 1 und 2 BGB). Der Klägerin steht somit unabhängig davon, wie
der Prozessvergleich auszulegen ist, ein Gegenanspruch nicht zu. Da die Klägerin
ausweislich ihrer verschiedenen Abrechnungen die dem Beklagten nach den
Regelungen im Prozessvergleich zustehenden Ansprüche um einen
Rückforderungsbetrag in Höhe von EUR 12.000,00 gekürzt hat, ist die
Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 21. Februar 2005 nicht unzulässig.
III.
1. Die Kosten des somit unbegründeten Rechtsmittels hat die Klägerin gemäß § 64
Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
2. Ein Rechtsmittel ist gegen dieses Berufungsurteil nicht gegeben. Die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG)
liegen nicht vor. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision durch das
Landesarbeitsgericht selbstständig durch den Rechtsbehelf der
Nichtzulassungsbeschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.
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