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Tatbestand |
Rechtsbehelf |
Fristdauer |
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Entscheidung des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle über Antrag auf Erteilung eines Rechtkraftzeugnisses |
Befristete Erinnerung |
2 Wochen
ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung) |
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Gerichtliche Entscheidung über Erinnerung |
Sofortige Beschwerde |
2 Wochen
ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5
Monate ab Verkündung) |
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Erteilung der Vollstreckungsklausel |
Erhebung von Einwendungen
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unbefristet |
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Einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung gem. § 769 ZPO |
grds. nicht anfechtbar;
ausnahmsweise Anhörungsrüge |
2 Wochen
ab Zustellung |
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Gläubiger erwirkt ein gem. § 709 ZPO
gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbares Zahlungsurteil
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Betreibung der Sicherungsvollstreckung
ohne Sicherungsleistung |
Frühestens 2 Wochen nach Zustellung des
Urteils nebst Vollstreckungsklausel |
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Vollstreckungsmaßnahmen des
Gerichtsvollziehers |
Erinnerung |
grds. unbefristet; jedoch unzulässig nach
Beendigung der Vollstreckungsmaßnahme |
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Weigerung des Gerichtsvollziehers, einen
Auftrag zu übernehmen oder auftragsgemäß durchzuführen |
Erinnerung |
unbefristet |
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Anordnung einer Vollstreckungsmaßnahme
durch den Rechtspfleger ohne Schuldneranhörung |
Erinnerung |
grds. unbefristet; jedoch unzulässig nach
Beendigung der Vollstreckungsmaßnahme |
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Entscheidung des Richters über die
Erinnerung nach § 766 ZPO |
Sofortige Beschwerde |
2 Wochen
ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung) |
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Anordnung einer Vollstreckungsmaßnahme
durch den Rechtspfleger nach Schuldneranhörung |
Sofortige Beschwerden |
2 Wochen
ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündigung)
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Rechtspfleger lehnt eine beantragte
Vollstreckungsmaßnahme ab |
Sofortige Beschwerden |
2 Wochen
ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündigung) |
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Gläubiger hat bzgl. einer Forderung des
Schuldners eine Vorpfändung erwirkt |
Gläubiger muss Pfändung der Forderung
beantragen |
1 Monat ab Zustellung der
Benachrichtigung |
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Teilungsplan des Gerichtsvollziehers im
Verteilungsverfahren |
Antrag auf Einleitung des gerichtlichen
Verteilungsverfahren |
Unbefristet |
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Gerichtlicher Teilungsplan im
Verteilungsverfahren |
Widerspruch |
Gem. gerichtlicher Fristbestimmung oder
im Verteilungstermin |
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Keine Einigung über Gläubigerwiderspruch
im Verteilungsverfahren |
Nachweis der Erhebung der
Widerspruchsklage gegen die beteiligten Gläubiger |
1 Monat
ab dem Verteilungstermin
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Räumungsvollstreckung wird dem Schuldner
angekündigt |
Räumungsschutzantrag |
Spätestens 2 Wochen vor dem
Räumungstermin |
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Entscheidung über Räumungsschutzantrag
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Sofortige Beschwerden |
2 Wochen
ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündigung) |
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Im Wege der Räumungsvollstreckung werden
bewegliche Sachen des Schuldners eingelagert |
Herausgabeverlangen des Schuldners |
Binnen 2 Monaten ab Einlagerung |
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Entscheidung des Gerichts über Antrag auf
Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs |
unanfechtbar |
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