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Zwangsvollstreckungsverfahren - Fristen:

Alle Angaben ohne Gewähr!


Tatbestand

Rechtsbehelf

Fristdauer

Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über Antrag auf Erteilung eines Rechtkraftzeugnisses

Befristete Erinnerung

2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)

Gerichtliche Entscheidung über Erinnerung

Sofortige Beschwerde

2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)

Erteilung der Vollstreckungsklausel

Erhebung von Einwendungen

unbefristet

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 769 ZPO

grds. nicht anfechtbar;

ausnahmsweise Anhörungsrüge

2 Wochen ab Zustellung

Gläubiger erwirkt ein gem. § 709 ZPO gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbares Zahlungsurteil

Betreibung der Sicherungsvollstreckung ohne Sicherungsleistung

Frühestens 2 Wochen nach Zustellung des Urteils nebst Vollstreckungsklausel

Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers

Erinnerung

grds. unbefristet; jedoch unzulässig nach Beendigung der Vollstreckungsmaßnahme 

Weigerung des Gerichtsvollziehers, einen Auftrag zu übernehmen oder auftragsgemäß durchzuführen

Erinnerung

unbefristet

Anordnung einer Vollstreckungsmaßnahme durch den Rechtspfleger ohne Schuldneranhörung

Erinnerung

grds. unbefristet; jedoch unzulässig nach Beendigung der Vollstreckungsmaßnahme

Entscheidung des Richters über die Erinnerung nach § 766 ZPO

Sofortige Beschwerde

2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)

Anordnung einer Vollstreckungsmaßnahme durch den Rechtspfleger nach Schuldneranhörung

Sofortige Beschwerden

2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündigung)

Rechtspfleger lehnt eine beantragte Vollstreckungsmaßnahme ab

Sofortige Beschwerden

2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündigung)

Gläubiger hat bzgl. einer Forderung des Schuldners eine Vorpfändung erwirkt

Gläubiger muss Pfändung der Forderung beantragen

1 Monat ab Zustellung der Benachrichtigung

Teilungsplan des Gerichtsvollziehers im Verteilungsverfahren

Antrag auf Einleitung des gerichtlichen Verteilungsverfahren

Unbefristet

Gerichtlicher Teilungsplan im Verteilungsverfahren

Widerspruch

Gem. gerichtlicher Fristbestimmung oder im Verteilungstermin

Keine Einigung über Gläubigerwiderspruch im Verteilungsverfahren

Nachweis der Erhebung der Widerspruchsklage gegen die beteiligten Gläubiger

1 Monat ab dem Verteilungstermin

Räumungsvollstreckung wird dem Schuldner angekündigt

Räumungsschutzantrag

Spätestens 2 Wochen vor dem Räumungstermin

Entscheidung über Räumungsschutzantrag

Sofortige Beschwerden

2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündigung)

Im Wege der Räumungsvollstreckung werden bewegliche Sachen des Schuldners eingelagert

Herausgabeverlangen des Schuldners

Binnen 2 Monaten ab Einlagerung

Entscheidung des Gerichts über Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs

unanfechtbar

 


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


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