Zwangsvollstreckung – Gefahr für Leib und Leben
Bundesgerichtshof
Az: V ZB 28/07
Beschluss vom
14.06.2007
Leitsätze:
a) Ist mit
einer Zwangsvollstreckung die konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des
Schuldners verbunden, so muss das Vollstreckungsgericht, wenn es zur Abwehr
dieser Gefahr die Unterbringung des Schuldners in einer psychiatrischen
Einrichtung für erforderlich hält, mit der Vollstreckungsmaßnahme zuwarten, bis
die Unterbringung durch die zuständigen Behörden und Gerichte angeordnet und
durchgeführt worden ist (im Anschluss an Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V
ZB 24/05, NJW 2006, 508).
b) Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit hat der Tatrichter, bevor er
die Unterbringung anregt, stets zu prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung durch
ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Maßnahmen begegnet werden
kann. Bei der gebotenen Abwägung mit den Interessen des Gläubigers (und
gegebenenfalls des Erstehers) sind die Erfolgsaussichten einer solchen
Behandlung und die voraussichtliche Dauer zu berücksichtigen.
c) Regt das Vollstreckungsgericht bei den zuständigen Stellen eine Unterbringung
an, sollte es darauf hinweisen, dass die staatliche Aufgabe des Lebensschutzes
des Schuldners nicht in einer dauerhaften Einstellung der Vollstreckung gelöst
werden kann und dass daher die Zwangsvollstreckung fortzusetzen sein wird, wenn
die für den Lebensschutz primär zuständigen Stellen Maßnahmen zum Schutz des
Schuldners nicht für notwendig erachten.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juni 2007 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 19. Zivilkammer
des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Februar 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Neuss vom 5.
September 2006 (Az. 032 K 016/03) wird bis zur erneuten Entscheidung über die
Beschwerde des Schuldners gegen den Zuschlagsbeschluss eingestellt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 18.700 EUR.
Gründe:
Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsvollstreckung aus einer für sie an dem
Grundstück des Schuldners eingetragenen Grundschuld. Die Versteigerung des
Grundstücks wurde im Februar 2003 angeordnet. Die Beteiligten zu 2 bis 4 sind
als weitere Gläubiger dem Verfahren beigetreten.
Nach mehreren Einstellungen des Verfahrens bestimmte das Vollstreckungsgericht
den Versteigerungstermin auf den 12. Juli 2006. Mit Schreiben vom 26. Juni 2006
beantragte der Schuldner unter Hinweis auf eine beigefügte ärztliche
Bescheinigung, in der eine konkrete Suizidgefahr bescheinigt wurde, den Termin
aufzuheben. Dem wurde nicht entsprochen.
Nach Durchführung des Versteigerungstermins hat der Schuldner beantragt, das
Verfahren nach § 765a ZPO einstweilen einzustellen. Diesen Antrag hat er mit
anwaltlichem Schreiben vom 8. August 2006 wiederholt, dem weitere ärztliche
Unterlagen beigefügt waren, die das Vollstreckungsgericht als nicht
aussagekräftig angesehen hat. Mit Beschluss vom 5. September 2006 hat es den
Zuschlag erteilt und den Vollstreckungsschutzantrag zurückgewiesen.
Mit der sofortigen Beschwerde hat der Schuldner u.a. beantragt, den
Zuschlagsbeschluss aufzuheben. Das Landgericht hat das Rechtsmittel
zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner
seine im Beschwerdeverfahren zuletzt gestellten Anträge weiter.
II.
Das Beschwerdegericht geht, nach Einholung einer weiteren amtsärztlichen
Stellungnahme, davon aus, dass der Schuldner infolge des
Zwangsversteigerungsverfahrens akut suizidgefährdet ist. Es meint jedoch, dass
dieser Gefahr durch eine Unterbringung nach §§ 10 ff. PsychKG (NRW)
entgegengewirkt werden könne. Die Voraussetzungen für eine solche Unterbringung
sieht es, gestützt auf seine Erfahrungen, die es aus Beschwerdeverfahren in
Unterbringungssachen gewonnen hat, als gegeben an. Um eine Unterbringung zu
veranlassen, werde es vor der Zustellung der die sofortige Beschwerde
zurückweisenden Entscheidung die zuständige Ordnungsbehörde über die
amtsärztlich bescheinigte akute Suizidgefahr informieren und so auf die
sofortige Unterbringung des Schuldners hinwirken.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3
Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch in der Sache
begründet.
1. Ohne Erfolg bleibt allerdings der Einwand der Rechtsbeschwerde, dass das
Beschwerdegericht möglicherweise bereits das Rechtsschutzziel der Beschwerde
verkannt habe, indem es das Rechtsmittel nicht als eine Zuschlagbeschwerde (§§
96, 100 ZVG), sondern allein als eine sofortige Beschwerde nach § 95 ZVG gegen
die Zurückweisung des Vollstreckungsschutzantrages gem. § 765a ZPO angesehen
habe. Ein solches Verständnis, das angesichts des Umstands, dass der Schuldner
auch die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses beantragt hat, fehlerhaft wäre,
liegt der angegriffenen Entscheidung nicht zugrunde. Das Beschwerdegericht ist
vielmehr zutreffend von einer einheitlichen Entscheidung des
Vollstreckungsgerichts durch Erteilung des Zuschlags unter gleichzeitiger
Zurückweisung des Vollstreckungsschutzantrags ausgegangen, gegen die sich die
sofortige Beschwerde gerichtet hat. Der Sache nach - und nur das ist in der
Beschwerdeentscheidung hervorgehoben - wendet sich der Schuldner aber allein
dagegen, dass sein Vollstreckungsschutzantrag erfolglos geblieben ist. Damit hat
er - was möglich ist - die Zuschlagsbeschwerde auf eine Verletzung des § 765a
ZPO gestützt.
2. Zu Recht macht die Rechtsbeschwerde aber geltend, dass der beantragte
Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO nicht mit der gegebenen Begründung versagt
werden kann.
a) Wie das Beschwerdegericht nicht verkennt, ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGHZ 163, 66, 73; Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB
99/05, NJW 2006, 505, 506) selbst dann, wenn - wie hier - mit der
Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners
verbunden ist, eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne weiteres
(einstweilen) einzustellen. Erforderlich ist stets die Abwägung der - in solchen
Fällen ganz besonders gewichtigen - Interessen des Betroffenen (Lebensschutz,
Art. 2 Abs. 2 GG) mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers
(Eigentumsschutz, Art. 14; wirksamer Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG). Es ist
daher sorgfältig zu prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung nicht auch auf andere
Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden
kann. Mögliche Maßnahmen betreffen die Art und Weise, wie die
Zwangsvollstreckung durchgeführt wird, aber auch die Ingewahrsamnahme des
Suizidgefährdeten nach polizeirechtlichen Vorschriften oder dessen Unterbringung
nach den einschlägigen Landesgesetzen (BGHZ 163, 66, 74 sowie Senat, Beschl. v.
24. November 2005, aaO). Allerdings sind solche begleitende Maßnahmen nur dann
geeignet, der Suizidgefahr entgegenzuwirken, wenn ihre Vornahme auch
weitestgehend sichergestellt ist (vgl. Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB
24/05, NJW 2006, 508). Diesem Gesichtspunkt trägt die angefochtene Entscheidung
nicht ausreichend Rechnung.
b) Das Beschwerdegericht sieht als Alternative zu einer Aufhebung des
Zuschlagsbeschlusses die Möglichkeit einer Unterbringung des Schuldners nach §§
11, 12 PsychKG (NRW). Ob es dazu kommt, liegt aber, unabhängig von der
möglicherweise gegebenen eigenen Sachkunde, nicht in der Entscheidungskompetenz
des Beschwerdegerichts. Zuständig ist vielmehr nach § 12 Abs. 1 PsychKG (NRW)
das Vormundschaftsgericht. Ohne eine Anordnung des Vormundschaftsgerichts fehlt
der angefochtenen Entscheidung die die Abwägung tragende Grundlage. Das Vorhaben
des Beschwerdegerichts, die für den Wohnsitz des Schuldners zuständige
Ordnungsbehörde über die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens sowie
über die amtsärztlich belegte akute Suizidgefahr zu informieren und auf die
sofortige Unterbringung des Schuldners hinzuwirken, ist nicht geeignet, die für
erforderlich gehaltene Maßnahme auch weitestmöglich sicherzustellen. Ob die
Ordnungsbehörde den Antrag auf Unterbringung stellt, ob das
Vormundschaftsgericht die Unterbringung anordnet, das sind Entscheidungen, auf
die das Beschwerdegericht keinen maßgeblichen Einfluss hat. Das wird vorliegend
besonders deutlich, wenn der Vortrag der Rechtsbeschwerde zugrunde gelegt wird,
dass das Vormundschaftsgericht die Unterbringung des Schuldners am Tage nach der
angefochtenen Entscheidung abgelehnt hat.
IV.
Der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts stellt sich damit als
rechtsfehlerhaft dar und ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ZPO). Die
Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen
(§ 577 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). Dabei wird das Beschwerdegericht folgendes
zu beachten haben.
1. Eine Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses kommt nur in Betracht, wenn dem
Ersteher zuvor rechtliches Gehör gewährt worden ist. Mit der Aufhebung verliert
er nämlich rückwirkend das durch den Zuschlag gem. § 90 Abs. 1 ZVG erworbene
Eigentum. Die Gewährung rechtlichen Gehörs ist gegebenenfalls nachzuholen.
2. Sollte das Beschwerdegericht zu der Überzeugung gelangen, dass - trotz einer
den Antrag auf Unterbringung ablehnenden Entscheidung des Vormundschaftsgerichts
- weiterhin Suizidgefahr besteht, so wird es zweierlei zu prüfen haben.
a) Die Rechtsbeschwerde weist zu Recht darauf hin, dass sich aus dem Gutachten
des ärztlichen Sachverständigen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der
Suizidgefahr mit ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Maßnahmen
begegnet werden kann. Der Tatrichter hat in einem solchen Fall unter dem
Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit abzuwägen, ob darin eine Lösung des
Konflikts gefunden werden kann, die von dem Gläubiger (und dem Ersteher)
angesichts der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG hinzunehmen ist
und die einer freiheitsentziehenden Maßnahme wie einer Unterbringung vorzuziehen
ist. Eine solche Abwägung hat das Beschwerdegericht bislang nicht vorgenommen.
Das wird nachzuholen sein. Dabei sind vor allem die Erfolgsaussichten einer
solchen Behandlung und die voraussichtliche Dauer zu berücksichtigen.
Voraussetzung ist ferner, dass sich der Schuldner - nachhaltig - einer solchen
Therapie unterzieht.
b) Kommt eine ambulante Behandlung nicht in Betracht, wird im konkreten Fall zu
erwägen sein, bei der zuständigen Behörde erneut die Unterbringung des
Schuldners oder bei dem Vormundschaftsgericht die Anordnung einer Betreuung
anzuregen. Die für die Vollstreckung zuständigen Organe und Gerichte haben die
Eigentumsrechte des Vollstreckungsgläubigers und des Erstehers zu wahren. Die
staatliche Aufgabe des Lebensschutzes des Schuldners kann nicht durch eine
dauerhafte Einstellung der Vollstreckung gelöst werden. Darauf sollten die für
eine Unterbringung zuständigen Behörden und Gerichte - nicht nur im konkreten
Fall, sondern generell in Fällen, in denen das Vollstreckungsgericht eine
Unterbringung des Schuldners für notwendig hält - in der Anregung hingewiesen
werden. Hinzuweisen ist ferner auf die Folge, dass nämlich die Vollstreckung
fortzusetzen sein wird, wenn die für den Lebensschutz primär zuständigen
Behörden und Vormundschaftsgerichte Maßnahmen zum Schutze des Lebens des
Schuldners nicht für notwendig erachten.
Wie weiter zu verfahren ist, hängt von der Entscheidung des
Vormundschaftsgerichts ab. Ordnet es die Unterbringung nach §§ 10 ff. PsychKG
(NRW) an, so hat das Beschwerdegericht sicherzustellen, dass die
Zwangsversteigerung nicht fortgesetzt wird, bevor der Schuldner in Gewahrsam
genommen wurde. Hält es eine Unterbringung zum Schutze des Lebens des Schuldners
nicht für erforderlich und wird diese Entscheidung bestandskräftig, so liegt
darin eine Entscheidung der für die Frage der Unterbringung unter dem
Gesichtspunkt der Selbstgefährdung primär zuständigen Stelle, die es im
Regelfall, aber auch erst dann, gestattet, die Zwangsvollstreckung fortzusetzen
(vgl. Schuschke, NJW 2006, 876, 877). Das enthebt das Vollstreckungsgericht
(bzw. das Beschwerdegericht) allerdings nicht der Prüfung, ob zur Beherrschung
der Restgefahr andere begleitende Maßnahmen betreuender Art getroffen werden
müssen (vgl. Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 24/05, NJW 2006, 508).
V.
1. Da aus dem Zuschlagsbeschluss bereits vor dem Eintritt der Rechtskraft
vollstreckt werden kann (Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 93 Rdn. 2; Stöber, ZVG, 18.
Aufl., § 93, Rdn. 2.1) und die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts
dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist die Aussetzung der
Vollstreckung bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerdegerichts gem. §§ 574
Abs. 1, § 570 Abs. 3 ZPO durch das Rechtsbeschwerdegericht auszusprechen (vgl.
BVerfG NJW 1994, 1719, 1720; NJW 2004, 49, 50; NZM 2005, 657, 659).
2. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens entspricht dem Wert einer
Zuschlagsbeschwerde des Schuldners, die auf der Zurückweisung eines
Vollstreckungsschutzantrags nach § 765a ZPO beruht. Diesen Wert bemisst der
Senat mit einem Bruchteil von 1/10 (vgl. dazu Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3
Rdn. 16 Stichwort: "Vollstreckungsschutz") des nach dem Versteigerungsergebnis
anzunehmenden Zuschlagswertes.