Zwangsvollstreckung – Pfändung der Kontoauszüge
Landgericht
Wuppertal
Az: 6 T 294/07
Beschluss vom
02.05.2007
Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Obergerichtsvollzieher xx wird angewiesen, gemäß dem
Zwangsvollstreckungsauftrag vom 1. Februar 2007 der Schuldnerin die Kontoauszüge
ihres bei der Stadtsparkasse x, Kontonummer XXX geführten Kontos ab dem 30.
November 2006 fortlaufend wegzunehmen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.
Gründe:
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 21. September 2006 hat der
Gläubiger angebliche Forderungen der Schuldnerin gegen die Stadtsparkasse xx als
Drittschuldnerin gepfändet und zur Einziehung überwiesen erhalten, darunter
"Alle Ansprüche und alle Forderungen aus dem Girovertrag über das bzw. die
gepfändeten Konten, insbesondere diejenigen auf Auszahlung sowohl des sich im
Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses an die Drittschuldnerin ergebenen
als auch jedes späteren aktiven Kontokorrentsaldos oder sonstiger Guthaben, auch
zwischen den Abschlüssen. "
(... )
"Alle dem Vollstreckungsschuldner gegenwärtig oder künftig gegen die
Drittschuldnerin zustehenden Ansprüche auf Auszahlung, Gutschrift oder
Überweisung von Kreditmitteln an sich oder Dritte aus bereits abgeschlossenen
und künftigen Verträge, insbesondere bei Krediten oder Überziehungskrediten ohne
besondere Zweckbindung, soweit die Schuldner diese in Anspruch nehmen."
Zudem ist folgender Anspruch in dem Beschluss aufgeführt:
"Der Anspruch auf Herausgabe der jeweiligen Kontoauszüge (gegebenenfalls in
Kopie) sowohl durch den Drittschuldner als auch durch den Schuldner ab
Zustellung dieses Beschlusses bzw. ab Zustellung des entsprechenden vorläufigen
Zahlungsverbotes. "
Mit Schrift vom 1. Februar 2007 beantragte der Gläubiger die Einziehung der im
Tenor bezeichneten Kontoauszüge bei der Schuldnerin. Hierzu teilte der weitere
Beteiligte mit Schreiben vom 5. Februar 2007 mit, dass er weitere Kontoauszüge
nicht wegnehmen werde. Dem Gläubiger seien die Ersatzbelege der Kontoauszüge für
den Zeitraum vom 4. September 2006 bis einschließlich zum 30. November 2006 nach
zwangsweiser Wegnahme übersandt worden. Sämtliche Kontoauszüge könne der
Gläubiger nicht verlangen. In dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 21.
September 2006 sei ein Zeitraum für die Begrenzung der Herausgabe der
Kontoauszüge des Schuldners nicht bezeichnet. Die ständig beauftragte Wegnahme
ihrer Auszüge würde für die Schuldnerin eine unzulässige Ausforschungspfändung
bedeuten.
Gegen diese Entscheidung hat sich der Gläubiger mit seiner Erinnerung gewandt,
der der weitere Beteiligte nicht abgeholfen hat.
Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht den weiteren Beteiligten
angewiesen, etwaige bei der Schuldnerin vorhandene Kontoauszüge für den Zeitraum
ab dem 30. November 2006 wegzunehmen. Diese Anweisung hat es beschränkt auf
diejenigen Auszüge, anhand derer sich ergebe, dass zwischenzeitlich ein
positives Tagesgeld-Saldo auf dem Konto vorhanden sei bzw. gewesen sei. In den
Gründen seiner Entscheidung hat das Amtsgericht zudem ausgeführt, der Schuldner
sei berechtigt, die von ihm herauszugebenden Kontoauszüge teilweise zu
anonymisieren.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Gläubiger mit seinem Rechtsmittel, dem
das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Er macht geltend, bei Zulässigkeit
teilweiser Anonymisierung könnten die erforderlichen Überprüfungen nicht mehr
vorgenommen werden. Im Übrigen sei eine ordnungsgemäße Überprüfung nicht
möglich, wenn der Schuldner nur Auszüge herausgeben müsse, aus denen sich ein
positiver Tagessaldo ergebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten
Bezug genommen.
Das als sofortige Beschwerde gemäß §§ 793, 567 ff. ZPO zulässige Rechtsmittel
hat in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Amtsgericht die Verpflichtung zur
Wegnahme von Kontoauszügen dahin beschränkt, dass nur Kontoauszüge wegzunehmen
seien, aus denen sich ein positiver Tagessaldo ergibt. Welche Urkunden der
weitere Beteiligte der Schuldnerin wegzunehmen hat bestimmt sich dem Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses vom 21. September 2006. Denn der Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss ist der Titel zur Erzwingung der Herausgabe der Urkunden,
wobei die herauszugebenden Urkunden hinreichend genau in diesem bezeichnet sein
müssen (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 25. Auflage, § 836 Rz. 16;
Stein/Jonas-Münzberg, ZPO, 21. Auflage, § 836 Rz. 15). Dem Pfändungs- und
Überweisungsbeschluß vom 21. September 2006 läßt sich aber ersichtlich keine
Beschränkung dahin entnehmen, daß nur solche Kontoauszüge von der Schuldnerin
herausgegeben werden sollen, aus denen sich ein positiver Tagessaldo ergibt. Dem
stünde im vorliegenden Falle zudem auch entgegen, daß dem Gläubiger Ansprüche
auf Auszahlung eines von der Schuldnerin in Anspruch genommenen Kredits
überwiesen sind. Über solche Ansprüche können aber auch Kontoauszüge Auskunft
geben, die keinen positiven Tagessaldo ausweisen.
Nicht zu entscheiden ist durch die Kammer die Frage, ob der Schuldner die von
ihm herauszugebenden Kontoauszüge teilweise anonymisieren darf. Gegenstand der
Beschwerde ist allein die Beschränkung der Herausgabepflicht auf Kontoauszüge,
die einen positiven Tagessaldo ausweisen. Denn nach dem Tenor seiner
Erinnerungsentscheidung hat das Amtsgericht bezüglich der etwaigen Zulässigkeit
einer Anonymisierung keine Entscheidung mit Bindungswirkung für die Parteien
getroffen. Der materielle Inhalt einer Entscheidung ergibt sich aus dem Tenor,
nicht aus den Entscheidungsgründen, weshalb Ausführungen in den
Entscheidungsgründen auch nicht anfechtbar sind (vgl. Zöller-Gummer a. a. 0., §
567 Rz. 5).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstands: bis 300,00 €.