Amtsgericht Neumünster
Az: 32 C 1836/03
Urteil vom: 08.04.2004
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Neumünster auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2004 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Kostenvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Vergütungsansprüche für die Inanspruchnahme sogenannter Mehrwertdienste (0190er-Nummern) geltend.
Die Beklagte ist Inhaberin eines Festnetztelefonanschlusses, für den bei der Deutschen Telekom AG ein Buchungskonto geführt wird.
Die Klägerin behauptet, dass von diesem Anschluss aus in der Zeit vom 10. bis 28. Dezember 2002 Mehrwertdienstnummern angewählt wurden. Diese Anrufe seien von der xxx in Elmshorn über eine von dieser betriebene Diensteplattform an die entsprechenden Diensteanbieter weitergeleitet worden, die dann Mehrwertdienste erbracht hätten. Es seien Telefon- bzw. Internetgebühren in Höhe von 1.967,85 Euro inkl. Mehrwertsteuer angefallen, die der Beklagten von der Telekom in Rechnung gestellt wurden. Da ein Rechnungsausgleich nicht erfolgte, habe die xxx den Forderungseinzug selbst übernommen und anschließend die Forderung an die Klägerin abgetreten.
Die Klägerin hat die Klage hinsichtlich ursprünglich geltend gemachter Inkassokosten in Höhe von 219,50 Euro zurückgenommen und beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.967,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit 27. Februar 2003 und 2,50 Euro Mahnkosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die Klage bereits für unschlüssig, da es sich um eine für eine Vielzahl von Verfahren gefertigte nicht individualisierte Klagebegründung handele, die einen substantiierten schlüssigen Klagvortrag bezüglich einer angeblichen Forderung gegen die Beklagte nicht erkennen lasse. Darüber hinaus enthalte die Klageschrift unwahre Behauptungen, die alleine ins Blaue hinein und ohne jeden Beweisantritt vorgetragen würden.
Mehrwertdienste seien von ihrem Anschluss aus nicht in Anspruch genommen worden. Weder sie noch ihr Ehemann, der als einziger weiterer Nutzer des Telefonanschlusses in Betracht komme, hätten solche Nummern genutzt. Am 10. Dezember, als die erste streitgegenständliche Verbindung aufgebaut worden sein soll, seien weder sie noch ihr Ehemann zuhause gewesen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht von der Beklagten keine Zahlung verlangen.
Dahinstehen kann insoweit, ob die Klägerin überhaupt in zulässiger Weise für die von ihr behauptete Abtretung Beweis angeboten hat oder die Vernehmung ihres Prokuristen sich als eine zivilprozesswidrige Ausforschung darstellen würde, weil zu den Umständen der Abtretung in keiner Weise vorgetragen worden ist.
Jedenfalls standen der Zedentin gegenüber der Beklagten keine eigenständigen Zahlungsansprüche zu, die sie hätte abtreten können. Die Klägerin verlangt Vergütung für die behauptete Inanspruchnahme sogenannter Mehrwertdienste. Diese Mehrwertdienste sind aber nach dem Vortrag der Klägerin nicht von der Zedentin, sondern von Dritten erbracht worden.
Die Zedentin konnte die angeblichen Leistungsansprüche daher nicht an die Klägerin abtreten.
Bei der Inanspruchnahme von Mehrwertdienste entsteht eine vertragliche Beziehung nur zu dem Diensteanbieter (so auch: Fluhme, NJW 2002, 3519 (3521); KG, MMR 2003, 399 (400 – 402); J. Hoffmann, ZIP 2002, 1705 (1706); Demmel/Skrobotz, CR 1999, 561 (564); Peifer, NJW 2001, 1912 (1913); Spindler, JZ 2002, 408 (409); Härting, DB 2002, 2147 (2148)).
Ein gesondertes Verbindungsentgelt schuldet der Anspruchnehmer hier nicht, die Kosten der Verbindung sind in der dem Mehrwertdiensteanbieter zu zahlenden Vergütung enthalten. Dies ergibt sich schon daraus, dass bei Mehrwertdiensterufnummern der gesetzlichen Definition nach neben Telekommunikationsdienstleistungen – dem Verbindungsaufbau – weitere Dienstleistungen angeboten (vgl. § 13 a TKV) werden. Es ist hier ein einheitliches Entgelt geschuldet. Die Netzbetreiber bekommen ihren Gebührenanteil von den Mehrwertdiensteanbietern, nicht von den Nutzern.
Durch § 15 TKV ist ein eigenes Einziehungsrecht der Zedentin nicht begründet worden. In § 15 Abs. 1 TKV heißt es, dass der Netzbetreiber „eine Rechnung zu erstellen [hat], die auch die Entgelte für Verbindungen ausweist, die durch Anwahl anderer Anbieter von Netzdienstleistungen über den Netzzugang des Kunden entstehen“. Zusätzlich ordnet die Vorschrift die befreiende Wirkung einer Zahlung an den Rechnungsersteller an.
Zweck der Norm ist es, dem Endkunden eine einheitliche Rechnung für alle von ihm in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienstleistungen zu verschaffen und ihn so davor zu schützen, eine Vielzahl von Rechnungen verschiedener Anbieter zu erhalten und einzeln bezahlen zu müssen.
Nach allgemeiner Ansicht werden die aufgeführten Fremdgebühren dadurch aber nicht zu einer eigenen Forderung des Netzbetreibers. § 15 TKV regelt weder eine Abtretung noch ein Inkassoverhältnis, sondern stellt lediglich Anforderungen an die Rechnungserstellung und ordnet die befreiende Wirkung der Zahlung an den Netzbetreiber zum Schutz des Kunden vor einer doppelten Inanspruchnahme an (vgl. Hefekäuser, „Inkasso für Verbindungsnetzbetreiber“, MMR 1998 Heft 6 XI; Spindler a.a.O.).
Hierzu kommt, dass sich § 15 TKV gar nicht an die Zedentin als Verbindungsnetzbetreiberin wendet, sondern an die Deutsche Telekom AG, bei der die Beklagte ihren Telefonanschluss realisiert hat.
Schließlich hat die Klägerin auch zu der Art und Weise der behaupteten Vertragsschlüsse in keiner Weise vorgetragen.
Auch wenn man aufgrund der eingereichten Verbindungsübersichten das Zustandekommensein entsprechender Verbindungen annehmen und als bewiesen ansehen wollte, so würde sich allein daraus noch kein Vertragsschluss ergeben.
Grundlage jeder vertraglichen Einigung ist eine Absprache über die wesentlichen Vertragspunkte.
Bei Mehrwertdiensten also über den angebotenen Inhalt und die dafür geschuldete Vergütung.
Da es sich bei den abgerechneten Nummern um frei tariffierbare Nummern (0190-0) gehandelt hat, bei denen der Diensteanbieter die Gebühr frei bestimmt, während in den anderen Untergassen (0190-1 bis 0190-9) das Entgelt amtlich vorgegeben ist, steht die Gebührenhöhe nicht von vornherein aufgrund der gewählten Rufnummer fest.
Es kann daher nicht einmal von einer konkludenten Einigung über das Entgelt – für welche Leistung auch immer – ausgegangen werden, so dass nach allgemeinen Grundsätzen für die Annahme von Zahlungsansprüchen mehr vorgetragen werden muss, als dass eine bestimmte Rufnummer angewählt wurde.
Diesen Vortrag ist die Klägerin schuldig geblieben.
Die Klage war infolgedessen ohne Beweisaufnahme kostenpflichtig (§ 91 ZPO) abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.