Skip to content

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern

Stand: 11.07.2003


Der Bundesrat hat nun endlich am 11.07.2003 den Gesetzentwurf zum besseren Schutz vor Missbrauch durch 0190er- und 0900er-Nummern verabschiedet. Das Gesetz enthält folgende Neuregelungen:

·     Der Verbraucher erhält einen Auskunftsanspruch gegenüber der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation über den jeweiligen Betreiber der 0190er-/0900er Mehrwertdiensterufnummer.

·     Die 0900er-Mehrwertdienste-Rufnummern werden in einer Datenbank erfasst und unter http://www.regtp.de veröffentlicht.

·     Die Dienstleister sind verpflichtet bei der Werbung für und bei der Inanspruchnahme von 0190er-/0900er-Mehrwertdienste-Rufnummern die Preise anzugeben. Dies gilt mit einer Übergangsfrist von 1 Jahr nach Inkrafttreten auch für die Inanspruchnahme aus Mobilfunknetzen.

·     Die Preisobergrenzen und die Pflicht zur Zwangstrennung nach einer Stunde werden eingeführt (Preisobergrenze von 2,00 Euro/Minute und 30,00 Euro pro Einwahl).

·     Die Befugnisse der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation werden klar gestellt. Diese soll insbesondere bei gesicherter Kenntnis von einer rechtswidrigen Nutzung diese Nummer entziehen können. Außerdem müssen Dialer nunmehr vor der Inbetriebnahme bei der Regulierungsbehörde registriert werden.

·     Daneben sollen die datenschutzrechtlichen Vorgaben zur Speicherung der 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern überarbeitet werden.


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (BGBI. l S. 1120), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 21. Oktober 2002 (BGBI. l S. 4186), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 43 werden folgende §§ 43a bis 43c eingefügt:

„§ 43a Auskunftsanspruch, Datenbank für 0900er-Mehrwertdiensterufnummern

(1) Jedermann kann von der Regulierungsbehörde Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der über eine 0190er-Mehrwertdiensterufnummer Dienstleistungen anbietet. Diese Auskunft soll innerhalb von zehn Werktagen erteilt werden. Die Regulierungsbehörde kann von ihren Zuteilungsnehmern Auskunft über die in Satz 1 genannten Angaben verlangen. Die Auskunft muss innerhalb von fünf Werktagen erteilt werden. Die Zuteilungsnehmer haben die Angaben erforderlichenfalls bei ihren Kunden zu erheben und aktuell zu halten. Jeder, der die entsprechende 0190er-Mehrwertdiensterufnummer weitergegeben hat oder nutzt, ist zur Auskunft gegenüber dem Zuteilungsnehmer verpflichtet.

(2) Alle 0900er-Mehrwertdiensterufnummern werden in einer Datenbank bei der Regulierungsbehörde erfasst. Die Datenbank für 0900er-Mehrwertdiensterufnummern ist unter Angabe des Namens und der ladungsfähigen Anschrift des Diensteanbieters im Internet zu veröffentlichen. Jedermann kann gegenüber der Regulierungsbehörde Auskunft über die in der Datenbank gespeicherten Daten verlangen.

§ 43b Bedingungen für die Nutzung von 0190er-oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern

(1) Wer gegenüber Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder in sonstiger Weise regelmäßig 0190er- oder 0900er-Mehrwertdienste anbietet oder dafür gegenüber Letztverbrauchern wirbt, hat den für die Inanspruchnahme dieser 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer aus dem deutschen Festnetz je Minute oder je Inanspruchnahme zu zahlenden Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zusammen mit der Rufnummer anzugeben. Soweit für die Inanspruchnahme einer 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer nicht einheitliche Preise gelten, sind diese in einer Von-bis-Preisspanne anzugeben. Bei der Preisangabe ist darauf hinzuweisen, dass es ein deutscher Festnetzpreis ist. Bei Telefaxdiensten ist zusätzlich die Zahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben. Bei Datendiensten ist zusätzlich der Umfang der zu übermittelnden Daten anzugeben.

(2) Bei Inanspruchnahme von 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern aus dem deutschen Festnetz heraus, ausgenommen Telefaxdiensterufnummern, hat der Betreiber des Telekommunikationsnetzes, in dem die 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer eingerichtet ist, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem Letztverbraucher den für die Inanspruchnahme dieser Rufnummer zu zahlenden Preis aus dem deutschen Festnetz je Minute oder je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile nach Maßgabe des Satzes 4 anzusagen. Ändert sich dieser Preis während der Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes, so ist wiederum vor Beginn des neuen Tarifabschnitts der nach der Änderung zu zahlende Preises nach Maßgabe des Satzes 4 mitzuteilen. Bei der Preisangabe ist darauf hinzuweisen, dass es ein deutscher Festnetzpreis ist. Die Mitteilung muss spätestens drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Beginns derselben erfolgt sein. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch bei der Weitervermittlung von einer Rufnummer zu einer 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer. Ist der Kunde nicht vor Beginn der Inanspruchnahme der Dienstleistung nach Maßgabe dieses Absatzes über den erhobenen Preis informiert worden, besteht kein Anspruch auf Entgelt.

(3) Der Preis für zeitabhängig über 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern abgerechnete Dienstleistungen darf höchstens 3 Euro pro Minute betragen. Die Abrechnung darf höchstens im Sechzigsekundentakt erfolgen. Der Preis für zeitunabhängig über 0190er-oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern abgerechnete Dienstleistungen (Blocktarife) wird auf 30 Euro pro Verbindung begrenzt. Über die Preisgrenzen der Sätze 1 und 3 hinausgehende Preise für 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern dürfen nur erhoben werden, wenn sich der Kunde vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert; die Einzelheiten regelt die Regulierungsbehörde.

(4) Der Betreiber des Telekommunikationsnetzes, in dem die 0190er- oder 0900er Mehrwertdiensterufnummer eingerichtet ist, hat alle Verbindungen zu 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern, die zeitabhängig abgerechnet werden, nach einer Stunde automatisch zu trennen. Von dieser Verpflichtung kann abgewichen werden, wenn sich der Kunde vor der Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert; die Einzelheiten regelt die Regulierungsbehörde.

(5) Anwählprogramme über 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern (Dialer) dürfen nur eingesetzt werden, wenn diese vor Inbetriebnahme bei der Regulierungsbehörde registriert werden, von ihr vorgegebene Mindestvoraussetzungen erfüllt sind und ihr gegenüber schriftlich versichert wird, dass eine rechtswidrige Nutzung ausgeschlossen ist. Programmänderungen führen zu einer neuen Registrierungspflicht. Die Regulierungsbehörde regelt die Einzelheiten des Registrierungsverfahrens und den Inhalt der abzugebenden schriftlichen Versicherung.

§ 43c Befugnisse der Regulierungsbehörde

Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von ihr erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern sicherzustellen. Insbesondere kann die Regulierungsbehörde bei Nichterfüllung von gesetzlichen oder behördlich auferlegten Verpflichtungen die rechtswidrig genutzte Nummer entziehen. Sie kann ferner im Fall der gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Nummer geschaltet ist, die Abschaltung der Rufnummer anordnen. Die Regulierungsbehörde kann den Rechnungssteller bei gesicherter Kenntnis einer rechtswidrigen Nutzung auffordern, für diese Nummer keine Rechnungslegung vorzunehmen.

2. § 96 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach der Nummer 9 folgende Nummern 9a bis 9f eingefügt: „9a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 43a Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt, 9b. entgegen § 43b Abs. 1 Satz 1, 2, 4 oder 5 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 9c. entgegen § 43b Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 5, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 9d. entgegen § 43b Abs. 4 eine Verbindung nicht oder nicht rechtzeitig trennt, 9e. entgegen § 43b Abs. 5 Satz 1 einen Dialer einsetzt,“ 9f. einer vollziehbaren Anordnung nach § 43c Satz 4 zuwiderhandelt,

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe „fünfhunderttausend Euro,“ die Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 9a bis 9f mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,“ eingefügt.

3. Dem § 97 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

„(6) Angebote zur Inanspruchnahme von 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensten und Werbung für diese Dienste, die vor dem …[einsetzen: Tag des Inkrafttretens] in gedruckter Form hergestellt wurden und die den Vorgaben § 43b Abs. 1 nicht genügen, dürfen spätestens bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Monats] verwendet werden.

(7) Die Verpflichtung zur Mitteilung des Preises nach § 43b Abs. 2 gilt für 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern, bei denen die Anbieter der Mehrwertdienste die Preise nicht selbst festlegen, erst ab dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündigung folgenden Monats].“

Artikel 2 Änderung der Telekommunikations-Datenschutzverordnung

Die Telekommunikations-Datenschutzverordnung vom 18. Dezember 2000 (BGBI. l S. 1740) wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 3 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

„Abweichend von Satz 3 darf die 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer ungekürzt gespeichert werden.“

2. In § 8 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 Satz 3 “ ersetzt durch die Angabe „§ 7 Abs. 3 Satz 3 und 4 „.

Artikel 3 Weitere Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (BGBI. l S. 1120), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

§ 43b Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Bei Inanspruchnahme von 0190er- oder 0900er- Mehrwertdiensterufnummern, ausgenommen Telefaxdiensterufnummern, hat der Betreiber des Telekommunikationsnetzes, in dem die 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer eingerichtet ist, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem Letztverbraucher den für die Inanspruchnahme dieser Rufnummer zu zahlenden Preis je Minute oder je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile nach Maßgabe des Satzes 3 anzusagen. Ändert sich dieser Preis während der Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes, so ist wiederum vor Beginn des neuen Tarifabschnitts der nach der Änderung zu zahlende Preises nach Maßgabe des Satzes 3 mitzuteilen. Die Mitteilung muss spätestens drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Beginns derselben erfolgt sein. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch bei der Weitervermittlung von einer Rufnummer zu einer 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer. Ist der Kunde nicht vor Beginn der Inanspruchnahme der

Dienstleistung nach Maßgabe dieses Absatzes über den erhobenen Preis informiert worden, besteht kein Anspruch auf Entgelt.“

Artikel 4 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Änderung der Telekommunikations-Datenschutzverordnung können auf Grund des Telekommunikationsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 5 Inkrafttreten

(1) Artikel 2 tritt am [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.

(2) Artikel 3 tritt am [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


Begründung


A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Gegenstand des Gesetzes

Das Gesetz dient der Bekämpfung des Missbrauchs mit den 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern. Diese Nummern dienen dazu, telefonisch oder über PC abgerufene Dienstleistungen, etwa Beratungsdienste, schnell und einfach über die Telefonrechung der TK-Gesellschaft abzurechnen. In letzter Zeit gibt es erhebliche Probleme mit der missbräuchlichen Nutzung dieser Nummern. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit den sog. Dialern, die sich zum Teil unbemerkt auf den PC aufschalten. Auch bei der telefonischen Inanspruchnahme von 0190er-Nummern kommt es zu erheblichen Missbräuchen und betrügerischen Handlungen.

Die Änderung des TKG dient dem Zweck, das Angebot von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern transparenter zu gestalten und damit die Rechtsposition des Verbrauchers zu verbessern. Hierzu bekommt der Verbraucher einen Auskunftsanspruch gegen die Regulierungsbehörde, um zu erfahren, wer sich hinter einer 0190er-Mehrwertdiensterufnummern verbirgt. Diese Angaben kann die Regulierungsbehörde von ihren Zuteilungsnehmern abfragen.

Benötigen Sie Hilfe vom Anwalt? Schildern Sie uns Ihr Anliegen und fordern online unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Die 0900er-Mehrwertdiensterufnummern, die seit dem 1.1.2003 genutzt werden können und die die 0190er-Mehrwertdiensterufnummern unter Gewährung einer Übergangsfrist ablösen, sollen in einer Datenbank erfasst werden, die im Internet veröffentlicht wird.

Der Verbesserung der Transparenz dient auch die Verpflichtung, bei der Werbung für 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern auf die Preise hinzuweisen und eine Preisansage vorzunehmen. Mit einer Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten gilt die Pflicht zur Preisansage auch für Anrufe aus Mobilfunknetzen.

Die Einführung von Preisobergrenzen und die Pflicht zur Zwangstrennung nach einer Stunde begrenzt das Risiko, durch ein missbräuchliches Angebot solcher Nummern einen hohen Geldbetrag zu schulden.

Weitere wichtige Änderung ist die Klarstellung der Befugnisse der Regulierungsbehörde, wonach die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und ihrer Zuteilungsregeln sichergestellt werden kann. Sie kann insbesondere bei gesicherter Kenntnis von einer rechtswidrigen Nutzung diese Nummer entziehen.

Außerdem müssen die Anwählprogramme (sog. Dialer) nunmehr vor Inbetriebnahme von der Regulierungsbehörde registriert worden sein.

Durch die Änderung der TDSV sollen die Informationsmöglichkeiten der Verbraucher verbessert werden. Der Datenschutz bezüglich der 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern wird eingeschränkt. Die Verpflichtung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 TDSV, wonach die Zielrufnummer um die drei Endziffern zu kürzen ist, gilt für 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern nicht mehr.

Für dieses Gesetz besteht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) die Zuständigkeit des Bundes. Geregelt werden die Bedingungen für die Nutzung von 0190er- und 0900er-Mehrwertdiensterufnummern, die als Teile des Rechts der Wirtschaft vom Bundesgesetzgeber im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung geregelt werden dürfen. Entsprechend Art. 72 Abs. 2 GG ist der Bund hier gesetzgebungsbefugt. Eine bundesgesetzliche Regelung der Pflichten von Diensteanbietern und Netzbetreibern ist zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, da es sich bei den 0190er- und 0900er-Mehrwertdiensterufnummern um Nummern handelt, die in bundesweit erreichbaren Telekommunikationsnetzen bundesweit agierender Netzbetreiber eingerichtet sind. Eine bundeseinheitliche Regelung ist bereits im Hinblick auf die technische Realisierbarkeit dieser Dienste erforderlich. Auch die inhaltlichen Vorgaben, insbesondere die Regelungen zu den Preisansagen, aber auch die Bestimmungen zur automatischen Trennung einer Verbindung nach einer Stunde können notwendigerweise nur bundeseinheitlich geregelt werden.

II. Finanzielle Auswirkungen

Insbesondere Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit und Betreiber von Telekommunikationsnetzen werden durch die gesetzlichen- und verordnungsrechtlichen Maßnahmen, die einen besseren Kundenschutz im Bereich der Telekommunikation gewährleisten, in geringem Maße mit zusätzlichen Kosten belastet, die allerdings nicht so erheblich sind, dass negative Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, hierdurch zu erwarten wären. Die Kosten, die für die Regulierungsbehörde entstehen, sollen durch entsprechende Gebührenbzw. Beitragsregelungen ausgeglichen werden.

B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Zu § 43a

Zu Absatz 1

Jeder Verbraucher kann nach dieser Regelung bei der Regulierungsbehörde anfragen und kurzfristig, innerhalb von zehn Werktagen, erfahren, welcher Diensteanbieter, also derjenige, der als Letztverantwortlicher über die betreffende Nummer eine Dienstleistung anbietet, hinter einer 0190er-Mehrwertdiensterufnummer steckt. Der Verpflichtung nach Satz 1 kann die Regulierungsbehörde nur nachkommen, wenn ihr von ihren Zuteilungsnehmern innerhalb einer Frist von fünf Werktagen mitgeteilt wird, von welchen Anbietern eine 0190er-Nummer genutzt wird. Die Zuteilungsnehmer haben dafür Sorge zu tragen, dass sie der Anfrage der Regulierungsbehörde in dem erforderlichen Maß Rechnung tragen können. Zu diesem Zweck müssen die Netzbetreiber diese Angaben, insbesondere auch die Ketten von Nummerninhabern gegebenenfalls von ihren Kunden erheben und aktuell halten. Angaben ausschließlich über die direkten Vertragspartner sind insoweit nicht ausreichend. Diejenigen, die die entsprechende 0190er-Mehrwertdiensterufnummer weitergegeben haben oder nutzen, sind zur Auskunft gegenüber dem Zuteilungsnehmer verpflichtet.

Zu Absatz 2

Für die 0900er-Nummern, die die 0190er-Nummer unter Gewährung einer Übergangsfrist ablösen, wird die Regulierungsbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 43 Abs. 1 TKG eine Datenbank errichten. Da diese Nummern einzeln zugeteilt werden und eine abgeleitete Zuteilung unzulässig ist, können unmittelbar die Zuteilungsnehmer in die Datenbank aufgenommen werden. Diese gelten entsprechend den Zuteilungsbedingungen der Regulierungsbehörde als Diensteanbieter. Dies wurde durch Mitteilung 563/2002 vom 18.12.2002 (RegTP Amtsblatt 24/2002) wie folgt klargestellt:

„Rufnummern aus der Gasse (0)900 dürfen…- anders als es bei (0) 190er Rufnummern marktüblich ist – nicht rechtsgeschäftlich übertragen werden. Auch wenn der Antragsteller die Rufnummer im Rahmen einer Dienstleistung für einen Kunden nutzt, ist einzig er der Nutzer der Rufnummer und als solcher gegenüber der RegTP und dem Anrufer für die rechtskonforme Nutzung der Rufnummer verantwortlich.“

Die Datenbank soll im Internet veröffentlicht werden, damit die Kunden direkt in Erfahrung bringen können, welcher Anbieter sich hinter einer 0900er-Nummer verbirgt. Die Offenlegung dient auch dem Zweck, potentielle Betrüger durch die Aufhebung der Anonymität abzuschrecken.

Durch die Absätze 1 und 2 werden § 89 Abs. 9 Satz 2 TKG und § 13 Abs. 2 Satz 2 TDSV eingeschränkt. Gemäss § 89 Abs. 9 Satz 2 TKG darf eine Auskunft über personenbezogene Daten nur nach vorheriger Information über das Widerspruchsrecht erteilt werden. § 13 Abs. 2 Satz 2 TDSV gewährt Privatpersonen das Recht, nicht in einem öffentlichen Kundenverzeichnis zu erscheinen. Bieten Privatpersonen jedoch Dienste über 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern an, besteht kein Schutzbedürfnis. Da durch die 0190er- oder 0900er-Nummern Einnahmen erfolgen, haben die Verbraucher einen Anspruch, zu wissen, wer diese Dienste anbietet. Insoweit tritt das Schutzbedürfnis der Anbieter, auch wenn es sich um Privatpersonen handelt, hinter dem Verbraucherschutz zurück.

Zu § 43b

Zu Absatz 1

Die neue Regelung in § 43b Absatz 1 verpflichtet denjenigen, der über 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern Dienstleistungen anbietet oder für diese wirbt, zur Angabe des Preises je Minute oder je Inanspruchnahme. Ziel ist es, im Interesse der Verbraucher eine ausreichende Preistransparenz bei jeder Angabe einer 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummer in Katalogen, Anzeigen, Plakaten, Fernsehspots, Produktbanderolen, Werbebannern im Internet etc. sicherzustellen.

Der Preis muss alle Leistungselemente einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer enthalten. Die Pflicht zur Angabe des Preises nach Absatz 1 wird auf den Preis aus dem deutschen Festnetz begrenzt. Bei 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern, deren Preis von den Teilnehmernetzbetreibern individuell festgesetzt wird, können für die Inanspruchnahme dieser Dienste bundesweit nicht einheitliche Preise verlangt werden. Für diese Fälle sieht Satz 2 die Pflicht zur Angabe einer Von-bis-Preismarge vor.

Die Verpflichtungen des Absatzes 1 gelten nicht für die Preise im Mobilfunkbereich. Im Gegensatz zum Festnetz werden von den einzelnen Mobilfunknetzbetreibern für die Inanspruchnahme von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern regelmäßig unterschiedliche Preise verlangt, die sich ändern können. Die Einbeziehung des Mobilfunkbereichs hätte somit hier zur Folge, dass bei allen Angeboten zur Inanspruchnahme von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern und entsprechenden Werbemaßnahmen stets Preismargen angegeben werden müssten, deren Gültigkeit in den meisten oder sogar in allen Fällen durch den zur Preisangabe nach Absatz 1 verpflichteten Anbieter der 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummer aus Unkenntnis nicht hätte sichergestellt werden können. Es hätte somit die Gefahr bestanden, dass die Verbraucher über die Kosten für die Inanspruchnahme von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern aus dem Mobilfunknetz heraus eher falsch als richtig informiert worden wären.

Die Übertragungsdauer bei Telefaxen und über das Internet abrufbaren Daten ist unterschiedlich. Der Endpreis für die Inanspruchnahme eines Faxabruf- oder Datendienstes kann daher variieren und muss nicht angegeben werden. Um die Verbraucher über den Umfang von Faxabruf- und Datendiensten zu informieren, sieht daher Absatz 1 Satz 4 und 5 die Pflicht vor, zusätzlich zur Angabe des Preises je Minute die Zahl der zu übermittelnden Seiten bzw. den Umfang der zu übermittelnden Daten anzugeben.

Die Angaben nach Absatz 1 sind zusammen mit der Angabe der Rufnummer vorzunehmen. Bei akustischen Angebots- und Werbemaßnahmen bedeutet dies, dass diese Angaben unmittelbar vor oder nach der Rufnummer mitzuteilen sind.

Zu Absatz 2

Nimmt ein Verbraucher eine 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummer aus dem deutschen Festnetz heraus in Anspruch, verpflichtet § 43b Absatz 2 den Telekommunikationsnetzbetreiber, in dessen Netz der Mehrwertdienst realisiert wird, zur Mitteilung des Preises aus dem Festnetz je Minute oder je Inanspruchnahme. Die Pflicht zur Preismitteilung richtet sich zur Sicherstellung einer ausreichenden Preistransparenz an den Netzbetreiber, in dessen Netz die 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummer eingerichtet ist.

Ändert sich während der Inanspruchnahme der Preis für die Nutzung einer 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummer, z. B. beim Wechsel von einer zeitunabhängigen zu einer zeitabhängigen Abrechnung, sieht Satz 2 die Pflicht vor, diese Änderung dem Verbraucher zusammen mit der Mitteilung nach Satz 1 und wiederum vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit mitzuteilen. Hierbei ist der Zeitpunkt der Änderung und der nach der Änderung geltende Preis anzugeben. Die Mitteilung des Preises nach Satz 1 und 2 hat ohne zusätzliche Kosten spätestens drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit zu erfolgen. Hierbei ist der

Verbraucher auf den Zeitpunkt des Beginns der Entgeltpflichtigkeit hinzuweisen. Die Zeitspanne von mindestens drei Sekunden soll dem Verbraucher die Gelegenheit geben, die Verbindung noch vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit zu unterbrechen.

Aus technischen Gründen wird im Augenblick noch davon abgesehen, bei Inanspruchnahme einer 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummer aus dem Mobilfunknetz heraus eine ebensolche Pflicht zur Mitteilung des Preises vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit zu bestimmen. Daher wird hier eine Übergangsregelung von einem Jahr eingeräumt.

Durch die Regelung in Satz 5 wird verhindert, dass durch eine Weitervermittlung von einer Rufnummer jeglicher Art zu einer 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummer die Pflicht zur Mitteilung des Preises für die Inanspruchnahme eines Mehrwertdienstes umgangen wird.

Wenn der Kunde nicht entsprechend § 43b Abs. 2 über die Preise informiert wurde, besteht kein Anspruch auf Entgelt.

Zu Absatz 3

Eine weitere Bedingung für die Nutzung von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern ist die Einhaltung einer Preisobergrenze. Die Begrenzung der Preise für über 0190er-/0900er-Nummern abgerechnete Dienstleistungen soll das finanzielle Risiko im Zusammenhang mit diesen Diensten einschränken. § 43b Abs. 3 ist ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB, so dass bei Verstößen das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nichtig ist. Bei der Preisgrenze ist zwischen den zeitabhängig und den zeitunabhängig abgerechneten Diensten zu unterscheiden, da bei letztgenannten die Dienstleistung einen einmaligen Wert hat. Bestellt also z.B. jemand Theaterkarten über eine 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern, fallen Kosten in einer bestimmten Höhe an, unabhängig davon, wie lange das konkrete Telefongespräch dauert. Der Preis für diese Dienstleistungen wird auf 30 € pro Anruf oder Einwahl begrenzt.

Wird entsprechend der Länge der Verbindung abgerechnet, ist das Entgelt auf 3 € pro Minute begrenzt. Die Abrechnung darf höchstens im Sechzigsekundentakt, kann aber auch in einem kürzeren Takt erfolgen.

Die Preise für 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern dürfen auch über diese Beträge hinausgehen, bedürfen dann aber einer geeigneten Legitimation des Nutzers vor Inanspruchnahme der Dienstleistung. Die Einzelheiten, also z.B. die Prüfung von Legitimationsverfahren, obliegen der Regulierungsbehörde.

Zu Absatz 4

Auch die Zwangstrennung ist ein Instrument, um das Risiko im Zusammenhang mit 0190er-/0900er-Nummern zu begrenzen. Alle Verbindungen zu 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern müssen nach einer Stunde automatisch getrennt werden. Sinnvoll ist dies nur für die zeitabhängig abgerechneten Verbindungen. Verantwortlich für die Zwangstrennung ist der jeweilige Telekommunikationsnetzbetreiber, in dessen Netz die 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummer eingerichtet ist. Auch bei § 43b Abs. 4 handelt es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB, so dass bei Verstößen das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nichtig ist.

Länger als eine Stunde dauernde Verbindungen müssen vom Kunden ausdrücklich verlangt werden. Dazu muss er sich vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimieren. Die Einzelheiten regelt wiederum die Regulierungsbehörde.

Zu Absatz 5

Um die massiven Missbräuche durch den Einsatz von Anwählprogrammen (Dialer) zu bekämpfen, sollen diese vor der Inbetriebnahme bei der Regulierungsbehörde registriert werden. Es muss schriftlich gegenüber der Regulierungsbehörde versichert sein, dass eine rechtswidrige Nutzung, z.B. durch Täuschung über die Kosten, ausgeschlossen ist. Andernfalls sind zivilrechtliche Ersatzansprüche nicht ausgeschlossen. Dienstleistungen dürfen nur über vorab registrierte Dialer angeboten und abgerechnet werden. Wie das Registrierungsverfahren im einzelnen erfolgen wird und welche Vorgaben zu erfüllen sind, wird von der Regulierungsbehörde festgelegt. Neben den rein verfahrenstechnischen Vorgaben hat die Regulierungsbehörde im Interesse eines Mindeststandards an effektivem Verbraucherschutz Mindestvorgaben für die inhaltliche Ausgestaltung von Dialern zu schaffen.

Zu § 43c

Durch § 43c wird deutlich, welche Befugnisse der Regulierungsbehörde im Rahmen der Nummernverwaltung zukommen. Sie kann gegen jegliche Verstöße bei der Nutzung von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern, gesetzlicher Art, z.B. Verstöße gegen das UWG oder StGB oder auch Verstöße gegen die Zuteilungsregeln, geeignete Maßnahmen treffen. Auch der Entzug der rechtswidrig genutzten Nummer kommt als Sanktion in Frage. Dabei ist der Regulierungsbehörde ein Entschließungs- und ein Auswahlermessen eingeräumt. Sie hat nach pflichtgemäßer Ermessensausübung zu entscheiden, „ob“ und „wie“ sie eingreift. Daneben kann sie gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Nummer geschaltet ist, die Abschaltung der Nummer anordnen. Denn die Entziehung der Rufnummer kann schwer und langwierig sein, wenn der Zuteilungsinhaber im Ausland sitzt. Entsprechend Satz 3 ist sie verpflichtet, in den Fällen, in denen es noch möglich ist, den Rechnungssteller aufzufordern, für diese Nummer nicht zu inkassieren.

Zu Nummer 2

Um die Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 43a Abs. 1, zur Preisangabe nach § 43b Abs. 1, zur Preisansage nach § 43b Abs. 2, zur Zwangstrennung nach § 43b Abs. 4, das Verbot des Inverkehrbringens von nicht registrierten Dialern nach § 43b Abs. 5 bzw. die Anordnung nach § 43c Satz 4 für eine Nummer keine Rechnungslegung vorzunehmen, tatsächlich durchzusetzen, wird die Regulierungsbehörde ermächtigt, Verstöße gegen diese Pflichten durch Bußgelder zu sanktionieren. Hierbei wird ihr ein Ermessen eingeräumt. Entsprechend der Änderung von § 96 Absatz 2 Satz 1 kann die Geldbuße für Verstöße bis zu fünfzigtausend Euro betragen.

Zu Nummer 3

Zu Absatz 6

Werbe- und Verkaufsmaterialien, Telefonbücher, Produktbanderolen etc., auf denen die Inanspruchnahme von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensten angeboten oder beworben wird, werden vielfach längerfristig vorbereitet und in der Regel über einen längeren Zeitraum verwendet. Die Übergangsregelung gibt den betroffenen Unternehmen die Möglichkeit, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in gedruckter Form hergestellte und an die neue Regelung noch nicht angepasste Angebote und Werbemaßnahmen längstens ein halbes Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin zu verwenden.

Zu Absatz 7

Die nach § 43b Abs. 2 geforderte Preismitteilung vor der Beginn der Entgeltpflichtigkeit einer Verbindung zu einer 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummer erfordert umfangreiche technische Anpassungen bei den Nummern, bei denen die Anbieter der Mehrwertdienste die Preise nicht selbst festlegen (Dienste, die im sog. „online-billing“-Verfahren abgerechnet werden, d.h. Nummern der Gassen 0190-1 bis 0190-9). Anders als bei den „offline-gebillten“ Diensten, bei denen die Tarifhoheit beim Verbindungsnetzbetreiber liegt, liegt hier die Tarifhoheit beim Teilnehmernetzbetreiber. Soll der Teilnehmernetzbetreiber eine Preisansage vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit realisieren, muss er seine Abrechnungssysteme anpassen. Eine sofortige Pflicht zur Preismitteilung hätte bedeutet, dass die Preismitteilung ggf. erst nach Beginn der Entgeltpflichtigkeit erfolgt wäre und damit zusätzliche Kosten für die Verbraucher verursacht hätte. Die Übergangsregelung erlaubt daher, dass auf eine Preismitteilung bis ein halbes Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verzichtet werden darf.

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Derzeit besteht das Problem, dass wenn ein Verbraucher gar keinen oder nur einen gekürzten Einzelverbindungsnachweis beantragt hat, die Unternehmen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 TDSV zur Kürzung der Zielrufnummer um die letzten drei Ziffern verpflichtet sind. Werden also Einwendungen gegen einen Rechnungsposten erhoben, lässt sich im nachhinein nur noch die gekürzte Nummer ermitteln. Damit der Verbraucher auch tatsächlich weiß, um welche Nummer es sich genau handelt, wird der Datenschutz bezüglich der 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern eingeschränkt. Die Verpflichtung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 TDSV gilt für 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern nicht mehr, diese dürfen im Rahmen der von Satz 3 vorgegebenen Frist ungekürzt gespeichert werden.

Zu Nummer 2

Um die Aufnahme der entsprechend der Nummer 1 ungekürzten 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern in den Einzelverbindungsnachweis zu ermöglichen, wird auch die Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 5 TDSV angepasst. Diese Regelung, die auf § 7 Abs. 3 Satz 3 TDSV verweist, wird so angepasst, dass nunmehr auch auf die Neuregelung verwiesen wird. Dieser Änderung gilt für die von § 16 TKV erfassten Fälle, in denen erst nachträglich ein Einzelverbindungsnachweis beantragt wird. Entsprechend der Neuregelung kann die vollständige 0190er-/0900er-Nummern auch im nachträglichen Einzelverbindungsnachweis erscheinen.

Zu Artikel 3

Mit Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten gilt die Pflicht zur Preisansage auch für Anrufe aus Mobilfunknetzen.

Zu Artikel 4

Artikel 4 enthält die Entsteinerungsklausel, die folgende Änderungen der Telekommunikations-Datenschutzverordnung durch Verordnung ermöglicht.

Zu Artikel 5

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos