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0130%-Regelung: geschätzte Reparaturkosten und höhere tatsächliche Kosten

Amtgericht Hof

Az.: 15 C 804/02

Urteil vom 02.08.2002


In dem Rechtsstreit wegen Schadenersatz erläßt das Amtsgericht Hof aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.7.2002 am 2.8.2002 folgendes.

ENDURTEIL

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.233,93 EURO nebst 14 % Zinsen aus 947,06 EURO seit dem 07.11.2001 und 10,5 % Zinsen aus 286,87 EURO seit dem 01.11.2001 zu zahlen.
II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten tragen der Kläger 1/8, die Beklagten als Gesamtschuldner 7/8.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.700,– EURO abwenden, es sei denn der Kläger leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50,– EURO abwenden, es sei denn die Beklagten leisten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.

T a t b e s t a n d :
Am 18.09.2001 kam es in Hof, Lstraße, zu einem Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem Pkw der Marke Toyota Corolla, 77 kw, 1.587 ccm, mit dem amtlichen Kennzeichen XX sowie der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX beteiligt waren. Letzteres ist bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert. Für die dem Kläger bei diesem Unfallereignis entstandenen Schäden haften die Beklagten dem Grunde nach in voller Höhe.

Der Kläger hat außergerichtlich ein Sachverständigengutachten erholt, das zu voraussichtlichen Reparaturkosten – inklusive Mehrwertsteuer – in Höhe von 5.316,45 DM, einem Bruttowiederbeschaffungswert in Höhe von 4.200,– DM, einem Restwert in Höhe von 500,– DM sowie einer voraussichtlichen Reparaturdauer von 4 bis 5 Arbeitstagen kam.

Der Kläger hat sein Fahrzeug reparieren lassen, die tatsächlichen Reparaturkosten beliefen sich auf 5.552,29 DM. Während des Reparaturzeitraums hat er vom 18. bis zum 25.09.2001 Ersatzfahrzeuge angemietet und zwar zunächst für einen Tag einen Pkw der Marke Audi A 2, 1,4 l und sodann für die restlichen 7 Tage einen Pkw der Marke Suzuki Baleno 1,3 GL. Insgesamt betrugen die Mietwagenkosten 2.296,80 DM, wobei sich der Anmietpreis pro Tag auf 206, — DM, die tägliche Haftungsbefreiung auf 29,– DM, die Zustell-/Abholkosten auf insgesamt 100,– DM sowie die Mehrwertsteuer auf insgesamt 316,80 DM beliefen.

Eine Vollkaskoversicherung hat der Kläger für sein bei dem Verkehrsunfall vom 18.09.2001 beschädigtes Fahrzeug nicht abgeschlossen. ‚

Auf die Mietwagenkosten haben die Beklagten 1.410,– DM, auf die Reparaturkosten insgesamt 3.700,– DM ausgeglichen. Mit Datum vom 05.10.2001 wurden sie unter Fristsetzung zum 12.10.2001 zur Zahlung der restlichen Reparaturkosten in Höhe von 947,06 EURO (1.852,29 DM) aufgefordert, mit Datum vom 17.12.2001 unter Fristsetzung zum 24.12.2001 zur Zahlung der restlichen Mietwagenkosten. Ein weiterer Ausgleich erfolgte jedoch nicht.

Der Kläger hat mit der Autovermietfirma am 18.09.2001, u.a., hinsichtlich der Reparaturkosten einen Kreditvertrag abgeschlossen, worin er sich zur Zahlung von 14 % Zinsen verpflichtet hat. Die Mietwagenrechnungen, jeweils vom 28.09.2001 enthalten den Aufdruck, daß die Mietwagenkosten spätestens am 12.10.2001 zur Zahlung fällig sind und nach Ablauf dieser Frist Verzugszinsen in Höhe von 10,5 % berechnet werden.

Der Kläger ist der Ansicht, daß ein Eigenersparnisabzug ebenso wenig in Betracht komme wie ein Abzug hinsichtlich der Kosten der Haftungsbefreiung.

Er stellt daher folgende Anträge:
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger offene Reparaturkosten in Höhe von 947,06 EURO nebst 14 % Zinsen hieraus seit 13.10.2001, hilfsweise zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus 947,06 EURO seit 13.10.2001 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger offene Mietwagenkosten in Höhe von 453,41 EURO nebst 10,5 % Zinsen seit 13.10.2001, hilfsweise zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit 13.10.2001 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen, Klageabweisung. Sie sind der Ansicht, daß weitere Reparaturkosten nicht auszugleichen seien, da diese tatsächlich 132 % über dem Wiederbeschaffungswert gelegen haben. Nachdem bereits der Sachverständige voraussichtliche Reparaturkosten von 120 % über dem Wiederbeschaffungswert geschätzt habe, trage der Kläger das entsprechende Prognoserisiko.

Desweiteren habe der Kläger nicht gruppengleich angemietet. Auch sei dieser zur Erholung von Vergleichsangeboten verpflichtet gewesen, die Mietpreise der tatsächlich in Anspruch genommenen Firma Auto Union seien weit überhöht, Zustellungs-/Abholkosten seien nicht erstattungsfähig.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2002 (Bl. 92 ff), die Klageschrift vom 22.05.2002 (Bl. 1 ff), die Klageerwiderung vom 03.07.2002 (Bl. 47 ff) sowie die weiter gewechselten Schriftsätze, jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Hof sachlich und örtlich zur Entscheidung zuständig.

B.
Die Klage ist auch im wesentlichen begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten gemäß den §§ 7 StVG, 823, 249 BGB, 3 Ziff. 1 PflVG ein Anspruch auf Zahlung weiterer 1.233,93 EURO nebst Zinsen, wie aus dem Tenor ersichtlich, zu. Im übrigen war die Klage abzuweisen.

I.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagten zunächst Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Reparaturkosten in voller Höhe, somit weiterer 947,06 EURO.

Gemäß dem vorgerichtlich erstatteten Sachverständigengutachten belief sich der Wiederbeschaffungswert des bei dem Unfall beschädigten Pkw des Klägers auf 4.200,– DM, die 130 %-Grenze damit auf 5.460,– DM. Die Reparaturkosten des Fahrzeuges wurden vom Sachverständigen auf voraussichtlich 5.316,45 DM geschätzt und damit auf einen Betrag, der unter der 130 %-Grenze liegt.

Die Entscheidung des Klägers, sein Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen, ist damit nicht zu beanstanden. Unstreitig wurde der Pkw auch tatsächlich repariert. Daß die letztendlichen Reparaturkosten tatsächlich mit 5,552,29 DM etwas oberhalb der 130 %-Grenze lagen, ist unerheblich. Die Entscheidung, ob er sein Fahrzeug reparieren läßt oder nicht, hat der Geschädigte vor der tatsächlichen Reparaturdurchführung zu treffen, wobei sich der Geschädigte nur auf die Parameter, die der Sachverständige geschätzt hat, stützen kann. Das Prognoserisiko, das dieser Vorausbetrachtung anhaftet, kann nach Ansicht des Gerichtes auch nicht zu Lasten des Geschädigten gehen: Dieses hat der Schädiger zu tragen.

2. Auf die Mietwagenkosten haben die Beklagten einen weiteren Betrag in Höhe von 286,87 EURO zu ersetzen.

a) Ein im Vergleich zu seinem beschädigten Pkw höher einzustufendes Fahrzeug – bzw. dessen zwei – hat der Kläger nicht angemietet.
Dies ergibt sich bereits aus den einschlägigen Nutzungsausfallentschädigungstabellen, hier für das Jahr 2002, in denen ein Toyota Corolla 1,6 in die Gruppe D, ein Suzuki 1,3 GL und ein Audi A 3 1,4 jeweils maximal in die darunter liegende Stufe C eingeordnet wurden: Gleiches ist auch den von den Beklagten selbst vorgelegten Tabellen anderer Autovermieter zu entnehmen. Danach liegt z.B. bei der Firma X ein Toyota Corolla in der gleichen Gruppe wie ein VW Golf. Nach der vorgelegten Liste der Firma YY ist ein Golf in die Gruppe C (insoweit die 4. Gruppe) eingeordnet, bei der Firma Budget in die Gruppe C (die 3. Gruppe), nach der Liste der letzten Firma liegt der Audi A 2 sogar noch eine Gruppe darunter.

Einer Beweisaufnahme hierzu bedurfte es nicht. Aus sämtlichen vorgenannten Listen ergibt sich, daß der klägerische Toyota Corolla jedenfalls nicht niedriger einzustufen ist als die angemieteten Fahrzeuge der Marke Suzuki bzw. Audi.

b) Wie bereits in zahlreichen Fällen entschieden, ist nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Hof, von der eine Abweichung auch weiterhin nicht erforderlich ist, dem Geschädigten hinsichtlich verschiedener Mietwagenpreise bzw. -firmen nur dann eine Erkundigungspflicht aufzuerlegen, wenn die voraussichtliche Anmietdauer des Ersatz-Pkw einen Zeitraum von 14 Tagen überschreitet. Dies war hier nicht der Fall, nachdem der Sachverständige die Reparaturdauer auf nur 4 bis 5 Arbeitstage geschätzt hat. Ein Verstoß gegen seine Verpflichtung, den Schaden gering zu halten, ist dem Kläger damit nicht anzulasten. Dieser durfte in Anbetracht der voraussichtlich relativ geringen Anmietdauer, die entsprechend in der Folge auch geringere Kosten veranlaßt, bei der hier in Anspruch genommenen Autovermietfirma einen Ersatz-Pkw in Anspruch nehmen, ohne sich bei anderen Firmen oder gegebenenfalls bei der Firma Auto Union nach anderen Tarifen zu erkundigen. Es war ihm auch unbenommen, zum Unfallersatztarif anzumieten, insbesondere nachdem die Firma Auto Union nach unbestrittenem Vortrag des Klägers nur im Unfallersatzwagengeschäft vermietet und eine Verpflichtung eines Geschädigten, die Ursache des Anmietbedarfes, nämlich den Verkehrsunfall, zu verschweigen, für das Gericht nicht ersichtlich ist. Im übrigen liegen die Preise der Firma Auto Union nach der eigenen Darstellung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht derart über denjenigen anderer Firmen, nach Darstellung der Beklagtenvertreter l8 %, daß dem Kläger schon deswegen eine Anmietung zu absolut überhöhten Preisen vorzuwerfen wäre.

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c) Zustell- und Abholkosten sind von dem Beklagten zu ersetzen. Ein Geschädigter hat nach Ansicht des Gerichtes einen Anspruch darauf, daß ihm der Mietwagen dort zur Verfügung gestellt wird, wo er auch – ohne das Unfallereignis – seinen eigenen Pkw zur Verfügung gehabt hätte.

d) Es ergibt sich danach folgende Berechnung:

Tagespreise: 8 x 206,– DM 1.648,00 DM
abzüglich 10 % Eigenersparnis 164,80 DM 1.483,20 DM
zzgl. Haftungsbefreiung 8 x 29,– DM
zu 50 % 116,00 DM
zzgl. Zustell-/.Abholpauschale 100,00 DM
zzgl. l6 % MWSt. 271,87 DM
1.971,07 DM

Abzuziehen hiervon ist die geleistete Zahlung
mit 1.410,00 DM
So daß zur Zahlung noch 561,07 DM
= 286,87 EURO verbleiben.

3. Schließlich haben die Beklagten dem Kläger auch die Zinsen, wie aus dem Tenor ersichtlich, zu ersetzen. Die Verpflichtung zur Leistung von Zinsersatz ist grundsätzlich unstreitig. Die Höhe der jeweiligen Zinsen ergibt sich zum einen aus dem Kreditvertrag vom 18.09.2.001, zum anderen aus den jeweiligen Mietwagenrechnungen in Verbindung mit den Schreiben der Firma Union Autovermietung GmbH an den Kläger vom 02.04. bzw. 15.07.2002.

II.
Im übrigen war die Klage abzuweisen.
l. Wie ebenfalls in ständiger Rechtsprechung das Amtsgericht immer wieder entschieden hat, kommt es für die Frage eines Eigenersparnisabzuges von den Mietwagenkosten nicht auf die mit dem Mietwagen zurückgelegten Kilometer an, dieser ist vielmehr grundsätzlich mit 10 % anzusetzen. Wie oben ausgeführt vermindern sich damit die zu erstattenden Mietwagenkosten um 164,80 DM zzgl. Mehrwertsteuer. Nachdem der Kläger für diese Instanz auch auf die Erholung eines Sachverständigengutachtens verzichtet hat, bedurfte es insoweit keiner Beweisaufnahme.

2. Auch die Haftungsbefreiungskosten sind von den Beklagten nicht in voller Höhe, sondern nur zur Hälfte zu ersetzen. Unstreitig war der durch den streitgegenständlichem Unfall beschädigte Pkw des Klägers nicht vollkaskoversichert: Ein eventuell erhöhtes Haftungsrisiko durch die Anmietung eines regelmäßig relativ ;neuen Mietwagens ist dadurch, daß den Geschädigten die Verpflichtung trifft, die Haftungsbefreiungskosten zu 1/2 zu ersetzen, ausreichend ausgeglichen.

3. Die Klage war auch abzuweisen, soweit Zinsen aus den noch offenen Reparaturkosten für den Zeitraum 13.10. bis 06.11.2001 und aus den noch zu ersetzenden Mietwagenkosten für den Zeitraum 13.10. bis 31.10.2001 begehrt wurden.

Hinsichtlich der noch offenen Reparaturkosten ist dem Kreditvertrag zu entnehmen, daß Zinsen ab Ziehung des ersten Schecks zu zahlen sind. Wann dies der Fall war, ist nicht ersichtlich. In Verzug befanden sich die Beklagten nach dem unstreitigen Vortrag der Kläger aufgrund des Zahlungsaufforderungsschreibens vom 05.10.2001 gemäß § 284 Abs. 3 BGB (in der Fassung ab dem 01.05.2000) erst ab einem Zeitpunkt 30 Tage nach Zugang der Rechnung, der frühestens auf den 07.11.2001 festgesetzt werden kann.

Hinsichtlich der noch zu ersetzenden Mietwagenkosten ist gemäß § 284 Abs. 3 BGB in der vorgenannten Fassung ebenfalls auf die beiden Rechnungen vom 28.09.2001 abzustellen, so daß Verzug nicht vor dem 01.11.2001 vorlag.

C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 1l, 711 ZPO.

 

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