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Empfehlungen des 14. Deutschen Familiengerichtstages

Unter Beachtung seiner Satzungsziele, die einheitliche Rechtsanwendung, die Fortbildung des Rechts sowie die intensive Zusammenarbeit und Fortbildung der Familienrichter und anderer am Familiengerichtsverfahren Beteiligter überregional zu fördern, ist der 14. Deutsche Familiengerichtstag auf der Basis der Diskussionen in seinen Arbeitskreisen zu Ergebnissen gekommen, die sich in Form von Empfehlungen an die Rechtsberatung und Rechtsprechung sowie an Gesetzgebung und Verwaltung richten.

 A. Empfehlungen an die Rechtsberatung und Rechtsprechung

 I.  Unterhalt

 1.  Ehegatten- und Kindesunterhalt

 a)  Surrogatseinkommen

Erwerbseinkommen des Ehegatten, der während der Ehe den Haushalt geführt oder Kinder betreut hat, ist als sogenanntes Surrogatseinkommen anzusehen.

Eine Monetarisierung des Wertes der häuslichen Arbeit soll nicht erfolgen. (AK 1)

 Der Erlös aus der Veräußerung des Familienheims ist als Surrogat Teil der eheprägenden Einkommensverhältnisse.

 Bei der Veräußerung eines Familienheims sind die Zinsen aus dem Verkaufserlös als Surrogat der bisherigen Wohnbedarfsdeckung, bei der Veräußerung sonstiger Immobilien als Surrogat der bisherigen Mieteinkünfte anzusehen. (AK 13)

 Auch fiktives Einkommen aus unterlassener Erwerbstätigkeit oder aus der Versorgung des neuen Partners stellt ein derartiges Surrogatseinkommen dar. (AK 1)

 b) Fiktives Einkommen und Obliegenheit

 Der Ansatz fiktiven Einkommens setzt eine konkrete Prüfung der beruflichen Einsatzfähigkeit voraus. Eine pauschale Beurteilung nur anhand der Bewerbungen genügt nicht. (AK 2)

 Zur Sicherstellung des Mindestunterhalts für ein minderjähriges und ihm gleichgestelltes Kind kann es für den Unterhaltspflichtigen geboten sein, zusätzlich zu einer vollschichtigen Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu übernehmen. (AK 2)

 c) Existenzminimum

 Kindesunterhalt

 Im Kindesunterhaltsrecht sind als Existenzminimum 135 % des Regelbetrages für Kinder anzusetzen. (AK 14)

 Ehegattenunterhalt

 Ein Ehegatte hat einen von den ehelichen Lebensverhältnissen unabhängigen Mindestbedarf als Existenzminimum. (AK 14)

 d) Auskunft über das Einkommen

 Zur Überprüfung der Richtigkeit der gesetzlich geschuldeten Auskunft besteht ein – eventuell nachträglich geltend zu machender – Ergänzungsanspruch auf Vorlage von Anlagenspiegeln und Kontennachweisen; falls erforderlich sind Summen- und Saldenlisten, BWA, Sachkonten, Geschäftsführer- und Gesellschaftsverträge sowie Verträge mit Angehörigen vorzulegen.

Insoweit tritt das Geheimhaltungsinteresse des Unternehmer oder Dritter hinter das Informationsbedürfnis des Auskunftsberechtigen zurück. (AK 3)

 Die Auskunft kann bei unklarer Geschäftsentwicklung oder bei Verdacht von Manipulationen für einen längeren Zeitraum als die üblichen 3 Jahre verlangt werden. (AK 3)

 Die Vorlage der Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung bzw. der Einnahmeüberschussrechnung kann erst ab Juli des Folgejahres verlangt werden.

Im übrigen wird die Pflicht zur zeitnahen Auskunftserteilung nicht dadurch berührt, dass die Abschlussarbeiten noch nicht fertiggestellt worden sind. (AK 3)

 Bei unzureichender Auskunft ist das Einkommen unabhängig von der steuerlichen Bemessungsgrundlage anhand des tatsächlichen Geldzuflusses (cash flow) festzustellen. (AK 3)

 Dem Selbständigen obliegt es, substantiiert vorzutragen zu Positionen wie: außergewöhnliche Erträge, außergewöhnliche Aufwendungen und Rücklagen für geplante Investitionen. (AK 3)

 e) Mangelfall

 Der Vorwegabzug des Kindesunterhalts unterbleibt bei der Berechnung des Einsatzbetrages für die Ehegatten im Mangelfall, wenn sich daraus ein Missverhältnis zum wechselseitigen Bedarf des Unterhaltsberechtigten ergibt. (AK 16)

 Aus § 1612 b. V BGB ist nicht zu schließen dass bis zur 6. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle die Feststellung des tatsächlich zu berücksichtigenden Einkommens und des sich daraus ergebenden Tabellenunterhalts entbehrlich geworden ist. Die Feststellung ist mit Blick auf einen Ehegattenunterhaltsanspruch, ein Abänderungsverfahren und eine etwaige Mangelfallberechnung erforderlich. (AK 16)

 2. Betreuungsunterhalt

 § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB ist dahin zu verstehen, dass der betreuende Elternteil in der Regel frei ist in der Entscheidung das Kind persönlich zu betreuen und auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten – im gleichen Umfang wie der betreuende Elternteil eines ehelichen Kindes .(AK 4)

 Wenn die Mutter eines nichtehelichen Kindes mit dem Vater des Kindes nicht nur kurzfristig zusammen gelebt hat und von ihm in der Vergangenheit ganz oder teilweise unterhalten wurde, so bestimmen die wirtschaftlichen Verhältnisse der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ihre Lebensstellung und damit ihren Bedarf. (AK 4)

 II. Sorge- und Umgangsrecht

 1. Richterliche Reaktion nach § 1666 BGB

 a) In Fällen des § 1666 BGB soll im Eilverfahren nicht nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden, sondern auch das Recht, Maßnahmen nach § 36 SGB VIII zu beantragen. (AK 11)

 b) Die Möglichkeit, im Rahmen des § 1666 BGB Weisungen an den Personensorgeberechtigten zu erteilen, soll vermehrt genutzt werden. (AK 11)

 2. Umgangsrecht

 In Umgangsrechtsverfahren soll bereits im gerichtlichen Erkenntnisverfahren dann, wenn Umgangsstörungen erkennbar sind, über Maßnahmen zur Sicherstellung des Umgangs beraten werden. Gegebenenfalls sollen gerichtliche Konsequenzen angedroht werden. (AK 20)

 3. Kindesentziehung

 a) National

 aa) Das Familiengericht soll – auf der Grundlage des § 1666 BGB entsprechend der Rechtslage nach dem HKÜ- die unverzügliche Rückführung des Kindes anordnen, wenn das Kind von einem Elternteil ohne Absprache mit dem anderen Elternteil aus dem bisherigen Mittelpunkt des familiären Zusammenlebens herausgenommen wurde, es sie denn, das diese Maßnahme zu einer schwerwiegenden Kindeswohlgefährdung führen würde. (AK 21)

 bb) Zur Entscheidung über alle Rechtsfragen zum Kindeswohl ist allein das vor der Entziehung des Kindes zuständige Familiengericht berufen. (AK 21)

 b) Internationale Kindesentführung

 aa) In internationalen Rückführungsfällen ist das Kind persönlich anzuhören. (AK 21)

 bb) Im Rahmen von Art 13 HKÜ ist entsprechend der Zielsetzung des Abkommens zu berücksichtigen, ob der entführende Elternteil an dem Sorgerechtsverfahren im Herkunftsstaat beteiligt wird und tatsächlich teilnehmen kann. (AK 21)

 4. Verfahrenspfleger

 a) Nicht der Streit allein sondern Gewalt, sexueller Missbrauch sowie totale Umgangsverweigerung indizieren die Bestellung eines Verfahrenspflegers. (AK 22)

 b) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll so früh wie möglich erfolgen. (AK 22)

 III. Güterrecht/Vermögensauseinandersetzung

 Vermögensauseinandersetzung außerhalb des Güterrechts

 1. Teilungsversteigerung

 Bei Bruchteilsgemeinschaften soll der Übererlös den bisherigen Miteigentümern gem. den im Grundbuch eingetragenen Anteilen zugeteilt werden. (AK 19)

 2. Ausgleichsansprüche sollen nur im Wege eines Widerspruchs gem. § 115 ZVG berücksichtigt werden. (AK 19)

 3. Eine nachträgliche Korrektur des Zugewinnausgleichs zB.: durch analoge Anwendung des § 2313 BGB ist nicht vorzunehmen. (AK 5)

IV. Versorgungsausgleich

1. Anwendbarkeit der Barwertverordnung

Die Barwertverordnung und die dazu erlassenen Tabellen sind verfassungswidrig, weil aufgrund der den Tabellen zugrundeliegenden veralteten biometrischen Werte und wegen unzureichender Erfassung der Teildynamik von Versorgungen eine den Gleichheitssatz des Artikels 3 GG verletzende Unterbewertung von nicht volldynamischen Anrechten erfolgt und außerdem die Berücksichtigung von Hinterbliebenenrenten bei der Barwertbildung nicht befriedigend gelöst ist.

Denkbare Regelungsmöglichkeiten für die gerichtliche Praxis bis zum Inkrafttreten einer verfassungskonformen Neuregelung sind :

 a) Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens

 b) Teilentscheidung über den Versorgungsausgleich, soweit auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten keine nicht volldynamischen Anrechte zu berücksichtigen sind

 c) Entscheidung für eine Übergangszeit aufgrund der bisherigen Barwertverordnung, wobei die Möglichkeit einer späteren Abänderung der Entscheidung nach § 10 a VAHRG besteht

 d) Anderweitige Bewertung der Anrechte, etwa unter Anwendung von Ersatztabellen zur Barwertverordnung. (AK 6)

 2. Berechnung betrieblicher Versorgungsanrechte

 Der Ehezeitanteil kapitalgedeckter betrieblicher Versorgungsanrechte ist bis zu einer endgültigen Regelung bei Anwendung des § 1587 a.V. BGB nach

§ 1587 a .II. Nr.5 BGB zu ermitteln. Die Umrechnung dieser Anrechte hat mit Hilfe desjenigen Deckungskapitals zu erfolgen, dass den ermittelten ehezeitlichen Anrechten entspricht. (AK 18 a)

 V. Verfahren

 1. Abänderungsverfahren (§ 323 ZPO)

 Die grundlegende Änderung der Rechtsprechung des BGH zur Differenzmethode macht eine Abänderung früherer Unterhaltstitel möglich;

bei Prozessvergleichen und notariellen Urkunden ab Verzug des Unterhaltspflichtigen. (AK 1)

2. Rechtsmittelverfahren

In Unterhaltssachen kann in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 629 a.III ZPO aF auch nach Ablauf der Frist des § 524.II.2 ZPO nF noch Anschlussberufung eingelegt werden, wenn sich die für die für das Urteil maßgeblichen Tatsachen nach Fristablauf wesentlich ändern. (AK 12)

VI.  Lebenspartnerschaftsgesetz

1. Unterhaltsansprüche der Lebenspartner

a) Die Vorschriften des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) über den Unterhalt bei Getrenntleben und über den nachpartnerschaftlichen Unterhalt sind so auszulegen, dass es nicht zu einer Besserstellung gegenüber dem Ehegattenunterhalt kommt. (AK 24)

 b) Der Unterhaltsberechtigte kann im nachpartnerschaftlichen Unterhalt nicht besser gestellt werden als im Unterhalt bei Getrenntleben der Partner. § 12.II.1 LPartG ist daher so auszulegen, dass eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nur bei grober Unbilligkeit in Betracht kommt. (§ 1579 BGB IVm § 16.II.2 LPartG) öhe des Existenzminimums Höhhe Höhe (AK 24)

 2. Bestand der Partnerschaft

 a) Rechtsfolgen der unwirksamen Begründung

Fehlt es an den Voraussetzungen für eine wirksame Begründung der Lebenspartnerschaft gem. § 1.II.Nr.1 – 4 LPartG ist die Partnerschaft ex tunc unwirksam. (AK 24)

 b)  Beendigungserklärungen

Erklärungen nach § 15.II Nr. 1 und 2 LPartG setzen voraus, dass der Wille zur Fortsetzung der Lebenspartnerschaft tatsächlich nicht mehr besteht; sie können nicht auf „Vorrat“ abgegeben werden. (AK 24)

 VII. Erbrecht

 Bei der Feststellung, ob eine unbenannte Zuwendung gem. § 2325 BGB wie eine Schenkung zu behandeln ist, ist der Zweck der Zuwendung stärker zu berücksichtigen. Hat etwa in der Alleinverdienerehe ein Ehepartner sämtliche

Finanzierungsleistungen für das im Miteigentum beider Ehegatten stehende Hausgrundstück getragen, kann der Zweck der Zuwendung einer Gleichstellung mit einer Schenkung entgegenstehen. (AK 17)

B. Empfehlung an den Gesetzgeber

I. Unterhalt

1. Kindesunterhalt

Existenzminimum

Der Regelbetrag für den Unterhalt minderjähriger Kinder ist auf 135 % des Regelbetrages anzuheben. (AK 14)

Unterhaltsansprüche minderjähriger und ihnen gleichgestellter volljähriger Kinder erhalten in Höhe des Existenzminimums den Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. (AK 14)

2. Übergang von Unterhaltsansprüchen

§ 91 BSHG ist dahin zu fassen, dass auch bei Ansatz fiktiver Einkünfte auf Seiten des Pflichtigen – trotz Schuldnerschutzes – der Unterhaltsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe übergeht, wobei Härtefälle nach § 91.II.2 BSHG korrigiert werden können. (AK 14)

3. Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB

Die Vorschriften des § 1577.II und des § 1577.III BGB sind auf den Betreuungsunterhaltsanspruch des § 1615 l BGB zu erstrecken. (AK 4)

II. Sorge- und Umgangsrecht

Verfahren

Der Gesetzgeber soll klarstellen, dass Anordnungen und Ablehnungen der Bestellung eines Verfahrenspflegers selbständig anfechtbar sind.( AK 22)

 III. Güterrecht /Vermögensauseinandersetzung

 1. Güterrecht

 a) Anspruchshöhe

§ 1378.II BGB ist dahingehend zu ergänzen, dass § 1375.II und III BGB entsprechend anwendbar ist. (AK 5)

 b) Auskunft

§ 1379.I.1 BGB ist dahingehend zu ergänzen, dass jeder Ehegatte verpflichtet ist, dem anderen auf Verlangen Belege vorzulegen, soweit diese auch im allgemeinen Rechtsverkehr erteilt zu werden pflegen (z.B.: Kontoauszüge).(AK 5)

 c) Sicherheitsleistung

§ 1389 BGB ist dahingehend abzuändern, dass eine Sicherheitsleistung ab Trennung verlangt werden kann. (AK 5)

 d) Kostenentscheidung

§ 93 d ZPO soll auf Auskunftsansprüche im Rahmen des Zugewinnausgleichs ausgedehnt werden. (AK 5)

 2. Vermögensauseinandersetzung außerhalb des Güterrechtes

 a) Es ist klarzustellen, dass die Bietersicherheit für den bietenden Miteigentümer entfällt. (AK 19)

 b) Im Bereich der Teilungsversteigerung wird bei Bruchteilsgemeinschaften der Übererlös den bisherigen Miteigentümern gem. den im Grundbuch eingetragenen Anteilen kraft Gesetzes zugeteilt. (AK 19)

 IV. Hausrat

 Die materiell-rechtlichen Vorschriften der Hausratsverordnung sollten in das 4. Buch des BGB, die verfahrensrechtlichen Vorschriften in ein Familienverfahrensrecht oder sonst einschlägige Gesetze (ZPO,FGG) eingegliedert werden.

 V. Versorgungsausgleich

 1. Betrieblicher Versorgungsausgleich

 Alle betrieblichen Versorgungsleistungen (Kapital- wie Rentenleistungen), die vor dem Alter von 60 Jahren bzw. vor Rentenbeginn weder beliehen noch rückgekauft werden können, unterfallen dem Versorgungsausgleich. (AK 18 a)

 2. Abänderbarkeit von Entscheidungen

 a) In Fällen, in denen nach der verfassungswidrigen Barwertverordnung entschieden worden ist, muss eine Abänderung entsprechend den neuen Regelungen möglich sein. (AK 6)

 b) Die relative Wesentlichkeitsgrenze von 10 % in § 10 a.I.2 VAHRG ist zu streichen; bei einer absoluten Mindestgrenze soll es aber verbleiben. (AK 6)

 3. Ausgleichsform

 a) Die Ausgleichsform der Realteilung soll soweit wie möglich erweitert werden. Die bisherigen Regelungen über die Ausgleichsformen (§§ 1.II/III, 2 VAHRG) sowie über den Einmalausgleich (§ 1587 b. III . 3 BGB ) sind entsprechend anzupassen. (AK 6)

 b) Soweit eine Realteilung nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, sind die Anrechte nicht mehr gem. § 1587.III BGB nach der Barwertverordnung und dem Prinzip der fiktiven Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung, sondern auf eine andere geeignete Weise zu bewerten, z.B.: durch einen Vergleich der unterschiedlichen Dynamik.

Bei Eintritt des Rentenfalls muss eine Abänderung nach § 10 a VAHRG und eine Anpassung an die aktuellen Werte gewährleistet bleiben. (AK 6)

 4. Gegenstandswert

 Der Mindestgegenstandswert, zumindest im isolierten Versorgungsausgleichsverfahren, ist auf 5000,– DM festzusetzen. (AK 6)

 5.  Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

 a) Es ist klarzustellen, dass eine nach der Ehescheidung erfolgte Abfindung eines betrieblichen Versorgungsanrechts nicht zum Wegfall einer aus diesem Anrecht herzuleitenden schuldrechtlichen Ausgleichsrente führt. (AK 18 a)

 b) Es bedarf einer gesetzlichen Regelung, wonach ein zukünftiger schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch des Berechtigten durchsetzbar sein muss. (AK 18 a)

 VI. Verfahren

1. Zuständigkeit des Familiengerichts

Die sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts gem. § 23 b I 2 GVG ist auf sonstige vermögensrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten nach gescheiterter Ehe zu erweitern. (AK 17)

2. Wohnungszuweisung

In § 49 a FGG ist eine neue Ziff. 13 einzufügen. Das Jugendamt soll hiernach im Hauptverfahren zur Wohnungszuweisung zu beteiligen sein, wenn Kinder zur häuslichen Gemeinschaft gehören. (AK 8)

 VII. Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)

 1. Das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist ausdrücklich als Ehehindernis gem. § 1306 BGB zu bezeichnen. (AK 24)

2. Bei unwirksamer Begründung einer Lebenspartnerschaft gem. § 1.II LPartG gelten die Regeln über die Abwicklung von Dauerschuldverhältnissen. (AK 24)

 3. Für die eingetragene Partnerschaft ist die Vermögenstrennung als gesetzlicher Güterstand einzuführen. (AK 24)

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