In einem Schadensersatzprozess über 1,7 Millionen Euro vor dem Oberlandesgericht Brandenburg rügte eine Partei die Befangenheit eines gerichtlich bestellten Sachverständigen, nachdem dieser den Parteivortrag als unhaltbar kritisierte. Trotz derart deutlicher Sprache und Kontakten zu Dritten bleibt fraglich, ob solche inhaltlichen Mängel für eine erfolgreiche Abberufung ausreichen.
Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Wann ist ein gerichtlich bestellter Sachverständiger befangen?
- Welche Voraussetzungen gelten für die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit?
- Warum fühlte sich das Unternehmen ungerecht behandelt?
- Führen inhaltliche Mängel in einem Sachverständigengutachten zur Befangenheit?
- Darf der Gutachter den Parteivortrag kritisieren?
- Wie weit darf die geschäftliche Nähe zu einem Dritten gehen?
- Was gilt bei der Heranziehung von den prozessfremden Anknüpfungstatsachen?
- Was bedeutet die Entscheidung für zukünftige Prozesse?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt ein falsches Gutachten automatisch als Grund für Befangenheit?
- Darf der Gutachter den Vortrag einer Partei als falsch bezeichnen?
- Reicht geschäftlicher Kontakt zur Gegenseite für eine Ablehnung des Gutachters?
- Was tun wenn der Gutachter Informationen außerhalb der Gerichtsakte nutzt?
- Wie wehre ich mich gegen ein fachlich mangelhaftes aber unparteiisches Gutachten?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 10 W 22/25
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
- Datum: 08.12.2025
- Aktenzeichen: 10 W 22/25
- Verfahren: Beschwerde gegen Ablehnung eines Sachverständigen
- Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Beweisrecht
Sachverständige bleiben im Amt, wenn Kritik lediglich die fachliche Richtigkeit ihres Gutachtens betrifft.
- Parteien klären fachliche Mängel über Ergänzungsfragen statt über Anträge wegen Befangenheit.
- Worte wie unzutreffend oder falsch werten Vorträge sachlich ab ohne persönliche Voreingenommenheit.
- Experten dürfen zusätzliche Quellen nutzen wenn sie diese im Gutachten klar benennen.
- Gemeinsame Projekte mit Branchenkollegen beweisen keine wirtschaftliche Abhängigkeit oder einseitige Begünstigung.
- Gericht verlangt für eine Ablehnung klare Nachweise für Parteilichkeit statt fachlicher Differenzen.
Wann ist ein gerichtlich bestellter Sachverständiger befangen?
Ein Streitwert von 1,7 Millionen Euro, der Vorwurf der Korruption und ein Gutachten, das die Strategie des geschädigten Unternehmens vollständig zu Fall bringen könnte: Vor dem Oberlandesgericht Brandenburg spielte sich im Dezember 2025 ein juristisches Drama ab, das exemplarisch für die Risiken im Zivilprozess steht.

Im Zentrum des Konflikts stand ein Diplom-Ingenieur. Dieser war vom Gericht beauftragt worden, komplexe Fragen zu Marktpreisen und Bauabläufen zu klären. Das Brisante daran: Das klagende Unternehmen hatte diesen Experten ursprünglich selbst vorgeschlagen. Doch als der Ingenieur sein schriftliches Gutachten vorlegte, schlug die Stimmung radikal um. Statt der erhofften Bestätigung erhielt die Firma eine vernichtende Analyse ihrer eigenen Leistungsfähigkeit.
Das Unternehmen reagierte mit einem Befangenheitsantrag. Der Vorwurf: Der Gutachter sei nicht neutral, sondern voreingenommen. Er habe die Firma schlechtgeredet und stehe zudem in einer verdächtigen Nähe zu einem Dritten, der „Firma 01“. Das Oberlandesgericht Brandenburg musste nun in seinem Beschluss vom 08.12.2025 (Az.: 10 W 22/25) entscheiden, wo die Grenze zwischen einer fachlich harten Kritik und einer persönlichen Befangenheit verläuft. Die Entscheidung liefert eine Blaupause für den Umgang mit unbequemen Experten im Bau- und Wirtschaftsrecht.
Welche Voraussetzungen gelten für die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit?
Das Zivilrecht kennt für Parteien, die an der Neutralität eines Richters oder eines Sachverständigen zweifeln, ein scharfes Schwert: den Ablehnungsantrag wegen der Besorgnis der Befangenheit. Die rechtlichen Hürden hierfür sind jedoch extrem hoch, wie der Senat für Zivilsachen in Brandenburg detailliert darlegte.
Die Rechtsgrundlage findet sich in § 406 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 42 ZPO. Diese Paragraphen erlauben es einer Partei, einen gerichtlich bestellten Sachverständigen abzulehnen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
Subjektives Misstrauen genügt nicht
Wichtig für das Verständnis ist der Maßstab der Prüfung. Es kommt nicht darauf an, ob der Gutachter tatsächlich befangen ist – also ob er innerlich wirklich eine Partei bevorzugt. Das lässt sich von außen kaum beweisen. Entscheidend ist vielmehr die Außenwirkung.
Das Gericht prüft, ob ein vernünftiger Mensch in der Lage der betroffenen Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände Grund zu der Annahme hätte, der Experte sei nicht neutral. Rein subjektive Empfindlichkeiten reichen nicht aus. Wenn sich eine Partei „ungerecht behandelt fühlt“, ist das juristisch irrelevant, solange keine objektiven Anhaltspunkte für eine Einseitigkeit vorliegen.
Die Trennung von Inhalt und Person
Ein zentrales Problem in vielen Befangenheitsverfahren ist die Vermischung von fachlicher Kritik und persönlicher Voreingenommenheit. Ein Gutachten, das für eine Partei negativ ausfällt, wird oft als „parteiisch“ empfunden. Doch das Gesetz unterscheidet strikt:
- Fachliche Fehler: Ist ein Gutachten falsch, lückenhaft oder methodisch unsauber, ist der Sachverständige nicht befangen, sondern hat schlicht schlecht gearbeitet (oder eine andere fachliche Meinung). Hiergegen helfen Anträge auf Erläuterung oder Ergänzung.
- Persönliche Befangenheit: Nur wenn das Verhalten des Gutachters auf eine unsachliche Grundhaltung schließen lässt – etwa durch Beleidigungen, willkürliche Benachteiligung oder heimliche Absprachen –, greift die Ablehnung.
In dem vorliegenden Fall vor dem Oberlandesgericht Brandenburg musste der Senat diese Trennlinie messerscharf ziehen.
Warum fühlte sich das Unternehmen ungerecht behandelt?
Die Eskalation in diesem Rechtsstreit hatte eine lange Vorgeschichte. Das betroffene Unternehmen forderte Schadensersatz von ehemaligen Geschäftsführern. Der Vorwurf wog schwer: Es soll zu korruptiven Absprachen gekommen sein, wodurch für Verträge überhöhte, nicht marktübliche Preise gezahlt wurden. Um diesen angeblichen Schaden zu beziffern, musste geklärt werden, was „marktüblich“ war und ob die internen Kalkulationen der Firma stimmten.
Hier kam der Diplom-Ingenieur ins Spiel. Das Landgericht Potsdam hatte ihn auf Vorschlag des Unternehmens im Juli 2023 bestellt. Zwei Jahre später, im Juli 2025, lag das Ergebnis vor – und es war für die geschädigte Firma ein Schock.
Die Vorwürfe gegen den Experten
Das Unternehmen sah sich durch das Gutachten nicht nur widerlegt, sondern regelrecht diffamiert. In den Schriftsätzen an das Gericht, die im August, September und Oktober 2025 eingereicht wurden, erhob die anwaltliche Vertretung schwere Vorwürfe gegen den Ingenieur:
- Abqualifizierung: Der Gutachter habe behauptet, der Firma fehle es an erfahrenem Personal und einem eingespielten Team. Zudem stünden keine erforderlichen Baugeräte für komplexe Vorhaben bereit. Das Unternehmen empfand dies als pauschale Herabwürdigung seiner Professionalität.
- Wortwahl: Der Experte nutzte Begriffe wie „unbelegt“, „unzutreffend“ und „falsch“, um den Vortrag des Unternehmens zu beschreiben. Dies wertete die betroffene Firma als unsachlichen Angriff und als Vorwegnahme der richterlichen Beweiswürdigung.
- Methodik: Einen vom Unternehmen vorgelegten Projektvergleich bezeichnete der Ingenieur als „nicht nachvollziehbar“ und „nicht haltbar“.
- Fremde Fakten: Der Gutachter zog Informationen heran, die gar nicht Teil der Gerichtsakte waren, insbesondere Daten zu einer „Firma 01“. Das Unternehmen sah hierin eine unzulässige Eigenmacht.
- Die „Firma 01“-Verbindung: Schließlich witterte das Unternehmen eine Verschwörung. Der Gutachter und diese ominöse „Firma 01“ seien beide auf Deponiebaustellen tätig. Diese „geschäftliche Nähe“ führe dazu, dass der Gutachter nicht mehr neutral urteilen könne.
Aus Sicht des Unternehmens summierte sich dies zu einem klaren Bild: Der Experte wollte der Firma schaden und den ehemaligen Geschäftsführern helfen.
Führen inhaltliche Mängel in einem Sachverständigengutachten zur Befangenheit?
Das Oberlandesgericht Brandenburg wies die Beschwerde des Unternehmens zurück und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. In der Begründung, die eine Lehrstunde für das Prozessrecht darstellt, zerpflückte der Senat die Argumentation des Unternehmens Punkt für Punkt.
Das Kernargument des Gerichts lautet: Ein „falsches“ Gutachten ist kein befangenes Gutachten. Selbst wenn der Sachverständige irrt, methodisch unsauber arbeitet oder Schlüsse zieht, die die Partei für absurd hält, begründet dies keine Besorgnis der Befangenheit.
Das Gericht stellte klar:
„Inhaltliche Mängel rechtfertigen regelmäßig keine Ablehnung; sie sind im Wege der §§ 411, 412 ZPO zu überprüfen und zu beseitigen.“
Das Instrumentarium der §§ 411, 412 ZPO
Das Gericht verwies das Unternehmen auf den korrekten prozessualen Weg. Wenn eine Partei meint, ein Gutachter liege fachlich daneben, muss sie das Gericht bitten, den Sachverständigen zur schriftlichen Ergänzung oder zur mündlichen Erläuterung zu laden (§ 411 ZPO). Reicht das nicht aus, kann das Gericht ein neues Gutachten durch einen anderen Experten anordnen (§ 412 ZPO).
Der Befangenheitsantrag ist jedoch kein Instrument, um eine unliebsame fachliche Einschätzung aus der Welt zu schaffen. Das Oberlandesgericht betonte, dass das Ablehnungsverfahren nicht der „materiellen Überprüfung der fachlichen Richtigkeit“ dient. Ob der Ingenieur also recht hatte, dass das Personal unerfahren war, spielte für die Frage der Befangenheit gar keine Rolle. Entscheidend war nur, ob er diese Meinung sachlich begründet hatte oder ob sie aus reiner Willkür entstand.
Das Gericht fand keine Anzeichen für Willkür. Die Aussagen zur mangelnden Ausstattung und Erfahrung waren Teil der fachlichen Bewertung der Bauabläufe und Preiskalkulationen. Der Experte musste prüfen, ob die Firma die Arbeiten zu den behaupteten Preisen hätte ausführen können. Dazu gehörte zwingend eine Analyse der Ressourcen. Dass das Ergebnis für das Unternehmen schmerzhaft war, macht es nicht unsachlich.
Darf der Gutachter den Parteivortrag kritisieren?
Ein besonders sensibler Punkt war die Sprache des Gutachters. Darf ein vom Gericht bestellter Neutraler sagen, dass die Darstellung einer Partei „falsch“ oder „unzutreffend“ ist? Das Unternehmen sah hierin eine Verletzung der Neutralitätspflicht. Es argumentierte, der Gutachter habe sich die Brille der Gegenseite aufgesetzt.
Das Oberlandesgericht Brandenburg sah das anders. Es gehört zu den Kernaufgaben eines Sachverständigen, die Behauptungen der Parteien auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen – soweit dieser technisch oder naturwissenschaftlich feststellbar ist. Wenn eine Partei behauptet, eine Mauer sei stabil, und der Gutachter stellt fest, sie ist einsturzgefährdet, muss er sagen dürfen, dass die Behauptung „falsch“ ist.
Klare Worte sind keine Beleidigung
Der Senat führte aus, dass selbst eine deutliche Kritik am Vortrag einer Partei keine Befangenheit begründet, solange sie nicht beleidigend wird oder völlig aus der Luft gegriffen ist.
„Dass der Sachverständige Teile des klägerischen Vortrags als unzutreffend bezeichnet habe, falle nicht in die Sphäre der Befangenheitsbewertung, solange nicht dargelegt werde, dass darin Ausdruck einer unsachlichen Grundhaltung liege.“
Die Verwendung von Worten wie „unbelegt“ oder „nicht haltbar“ ist in einem technischen Gutachten oft notwendig, um die wissenschaftliche Fundierung (oder deren Fehlen) zu beschreiben. Der Ingenieur hatte seine Kritik nicht als persönlichen Angriff formuliert, sondern als Ergebnis seiner Prüfung. Er erklärte, warum der Projektvergleich methodisch scheiterte. Damit handelte er innerhalb seines Auftrags.
Das Gericht warnte davor, jede fachliche Korrektur als Parteilichkeit misszuverstehen. Ein Gutachter, der aus Angst vor einem Befangenheitsantrag Mängel im Vortrag einer Partei verschweigt, würde seinen Eid verletzen. Er muss „wahrheitsgemäß und unparteiisch“ berichten – und die Wahrheit ist für eine Seite im Prozess oft unangenehm.
Wie weit darf die geschäftliche Nähe zu einem Dritten gehen?
Ein weiterer Angriffspunkt des Unternehmens war die angebliche Verbindung zur „Firma 01“. Der Vorwurf lautete: Der Gutachter und diese Firma seien beide in der engen Branche des Deponiebaus tätig, man kenne sich, man arbeite auf denselben Baustellen. Daraus konstruierte das Unternehmen eine Interessenkollision.
Auch hier folgte das Gericht der Argumentation nicht. Der Senat stellte klar, dass berufliche Kontakte in spezialisierten Branchen unvermeidbar und sogar notwendig sind. Gerichte benötigen Experten, die mitten im Berufsleben stehen und aktuelle Erfahrung haben. Würde man jeden Gutachter ablehnen, der schon einmal auf derselben Großbaustelle wie eine beteiligte Firma gearbeitet hat, gäbe es bald keine qualifizierten Sachverständigen mehr.
Keine wirtschaftliche Abhängigkeit
Für eine Befangenheit hätte das Unternehmen mehr liefern müssen als bloße gemeinsame Tätigkeit. Notwendig wären Hinweise auf:
- Eine wirtschaftliche Abhängigkeit (z.B. der Gutachter bezieht 50% seines Umsatzes von der Firma 01).
- Eine enge persönliche Freundschaft oder Feindschaft.
- Gemeinsame wirtschaftliche Projekte (Joint Ventures).
Da das Unternehmen hierzu nichts Konkretes vortragen konnte, blieb es bei einer bloßen Behauptung ins Blaue hinein. Das Gericht verwies auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine „kollegiale Verbundenheit“ oder die Zugehörigkeit zum selben eng specialized Fachkreis kein Grund für Misstrauen ist.
Was gilt bei der Heranziehung von den prozessfremden Anknüpfungstatsachen?
Juristisch besonders interessant war die Rüge, der Gutachter habe „prozessfremde Anknüpfungstatsachen“ verwendet. Im Zivilprozess gilt der Beibringungsgrundsatz: Die Parteien liefern die Fakten, das Gericht (und der Gutachter) bewerten sie. Der Gutachter darf eigentlich nicht auf eigene Faust ermitteln wie ein Detektiv.
Der Ingenieur hatte in seinem Gutachten Daten und Umstände herangezogen, die nicht direkt in den Akten standen, etwa Erfahrungswerte aus anderen Projekten oder Marktkenntnisse im Zusammenhang mit der „Firma 01“.
Das Oberlandesgericht sah auch hierin keinen Befangenheitsgrund. Entscheidend war die Transparenz. Ein Sachverständiger darf sein Fachwissen und seine Marktkenntnis nutzen – dafür wird er ja bestellt. Er muss aber offenlegen, woher seine Informationen stammen, damit die Parteien dazu Stellung nehmen können.
„Bedenken gegen die Beschaffung von Anknüpfungstatsachen durch den Sachverständigen sind bereits dann unbeachtlich, wenn das Verfahren und die Anknüpfungstatsachen im Gutachten offengelegt sind.“
Da der Ingenieur in dem Gutachten genau geschrieben hatte, worauf er seine Einschätzung stützte, war das Verfahren fair. Das Unternehmen hätte die Möglichkeit gehabt, diese neuen Fakten inhaltlich anzugreifen. Stattdessen wählte es den Weg der persönlichen Ablehnung – und scheiterte damit.
Was bedeutet die Entscheidung für zukünftige Prozesse?
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg sendet ein klares Signal an Prozessanwälte und Parteien: Der Befangenheitsantrag ist keine „Wunsch-dir-was“-Karte und kein Ersatz für die mühsame inhaltliche Auseinandersetzung mit einem Gutachten.
Die Kostenfalle
Für das klagende Unternehmen war dieser Ausflug in das Ablehnungsrecht teuer. Da der Streitwert der Hauptsache enorm hoch war, setzte das Gericht auch für das Beschwerdeverfahren einen hohen Wert an: 1,7 Millionen Euro (bzw. einen Bruchteil davon als Beschwerdewert). Die Kosten für das Verfahren und die Anwälte der Gegenseite muss nun das Unternehmen tragen.
Die Lehre für die Praxis
Wer ein negatives Gutachten erhält, sollte Ruhe bewahren und die Strategie ändern:
- Analysieren: Wo genau irrt der Gutachter fachlich?
- Fragen: Einen Katalog mit Ergänzungsfragen entwerfen (§ 411 ZPO).
- Vortragen: Neuen Sachvortrag liefern, der die Annahmen des Gutachters widerlegt.
- Privatgutachter: Einen eigenen Experten beauftragen, der die Fehler des Gerichtsgutachters wissenschaftlich fundiert aufzeigt.
Der Versuch, den Gutachter als Person zu diskreditieren, ist dagegen meist ein Bumerang. Wie der Fall zeigt, schützen die Obergerichte ihre Sachverständigen vor unsachlichen Angriffen, solange diese ihre Arbeit transparent und ohne erkennbare Willkür erledigen. Härte in der Sache ist erlaubt, ja sogar gefordert. Wer als Unternehmen „mangelhaft ausgestattet“ ist, muss damit rechnen, dass ein Experte dies auch so benennt – selbst wenn man ihn selbst vorgeschlagen hat.
Gutachten unvorteilhaft? Rechtssicher auf Expertenfehler reagieren
Ein negatives Gerichtsgutachten gefährdet oft den gesamten Prozesserfolg, doch ein Befangenheitsantrag muss juristisch präzise begründet sein. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, methodische Mängel aufzudecken und die Erfolgsaussichten einer Sachverständigenablehnung realistisch einzuschätzen. Gemeinsam sichern wir Ihre Ansprüche durch die Einleitung der richtigen prozessualen Schritte.
Experten Kommentar
Ein Befangenheitsantrag ist oft der letzte Rettungsanker, wenn das Gutachten die eigene Strategie pulverisiert hat. Meistens sehe ich solche Anträge als reines taktisches Mittel, um Zeit zu gewinnen oder den Experten mürbe zu machen. Die Erfolgsquoten sind jedoch verschwindend gering und die Kosten für das Zwischenverfahren belasten das Budget des Mandanten meist völlig unnötig.
Was viele unterschätzen, ist die psychologische Wirkung eines gescheiterten Ablehnungsversuchs auf den restlichen Prozess. Der Sachverständige bleibt im Amt, ist sich aber nun bewusst, dass man ihn als befangen brandmarken wollte. Meine Beobachtung ist, dass die Stimmung in der mündlichen Erläuterung danach oft so vergiftet ist, dass man fachlich kaum noch Gehör findet.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt ein falsches Gutachten automatisch als Grund für Befangenheit?
Nein, inhaltliche Fehler oder fachliche Mängel allein begründen rechtlich keine Befangenheit des Sachverständigen. Das Gericht unterscheidet strikt zwischen fachlicher Kompetenz und persönlicher Neutralität. Ohne offensichtliche Willkür gelten handwerkliche Fehler lediglich als Korrekturbedarf. Ein fehlerhaftes Ergebnis ist kein Beweis für eine unsachliche Grundhaltung.
Für die Ablehnung wegen Befangenheit nach § 406 ZPO müssen Tatsachen vorliegen, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen. Fachliche Irrtümer, wie etwa die Anwendung einer falschen DIN-Norm, stellen jedoch keinen Ablehnungsgrund dar. Solche Mängel klären Sie über Ergänzungsfragen gemäß § 411 ZPO oder einen Antrag nach § 412 ZPO. Ein Befangenheitsantrag, der nur auf Rechenfehlern basiert, führt zur kostenpflichtigen Zurückweisung durch das Gericht. Nur wenn der Experte unsachlich oder beleidigend agiert, greift der Vorwurf der Voreingenommenheit.
Unser Tipp: Greifen Sie das Gutachten methodisch über detaillierte Ergänzungsfragen an. Nutzen Sie dafür § 411 ZPO statt die riskantere Ablehnung wegen Befangenheit.
Darf der Gutachter den Vortrag einer Partei als falsch bezeichnen?
Ja, ein Sachverständiger darf den Vortrag einer Partei als falsch bezeichnen, sofern dies sachlich begründet ist. Seine Aufgabe ist die objektive Wahrheitsfindung für das Gericht. Wenn technische Fakten Ihren Schilderungen widersprechen, muss er dies benennen. Fachliche Richtigkeit steht in der Beweisaufnahme über persönlicher Höflichkeit.
Das OLG Brandenburg entschied eindeutig. Die Einstufung von Parteivortrag als unzutreffend begründet keine Befangenheit des Experten. Ein Gutachter, der aus Konfliktscheue schweigt, verletzt seinen gerichtlichen Eid. Er verwendet notwendige Fachsprache zur Beweiswürdigung. Solange keine rein diffamierende Schmähkritik vorliegt, bleibt seine Neutralität gewahrt. Er stellt technische Realität über persönliche Empfindungen. Seine Analyse dient allein der fachlichen Urteilsfindung.
Unser Tipp: Analysieren Sie die Begründung des Gutachters auf rein fachlicher Ebene. Suchen Sie nach technischen Fehlern in seiner Herleitung statt nach persönlichen Angriffen.
Reicht geschäftlicher Kontakt zur Gegenseite für eine Ablehnung des Gutachters?
Nein, ein bloßer geschäftlicher Kontakt zwischen dem Gutachter und der Gegenseite reicht für eine Ablehnung wegen Befangenheit rechtlich nicht aus. In spezialisierten Nischenbranchen wie dem Deponiebau ist eine fachliche Überschneidung oft unvermeidbar. Das Gericht verlangt für eine erfolgreiche Ablehnung stets den Nachweis einer konkreten wirtschaftlichen Abhängigkeit oder engen persönlichen Verbundenheit.
In Branchen mit wenigen Experten ist kollegiale Zusammenarbeit auf Großbaustellen der Regelfall und kein Makel. Eine Besorgnis der Befangenheit entsteht erst bei existenzieller Verflechtung. Maßgeblich ist oft, ob der Gutachter mehr als 30 bis 50 Prozent seines Umsatzes mit der Gegenseite erwirtschaftet. Vage Vermutungen ohne Belege für Geldflüsse werden als Behauptung ins Blaue hinein abgewiesen. Ohne Beweise für eine wirtschaftliche Abhängigkeit bleibt der Gutachter im Amt.
Unser Tipp: Recherchieren Sie gezielt nach der Umsatzstruktur des Büros und dokumentieren Sie regelmäßige exklusive Beauftragungen. Vermeiden Sie rein emotionale Vorwürfe ohne substanzielle Beweise für finanzielle Abhängigkeiten.
Was tun wenn der Gutachter Informationen außerhalb der Gerichtsakte nutzt?
Sie sollten die neuen Informationen inhaltlich prüfen, anstatt die Vorgehensweise des Gutachters formell als Eigenmacht zu rügen. Sachverständige dürfen eigene Marktkenntnisse und Erfahrungswerte legal in den Prozess einbringen. Das Verbot der Eigenermittlung greift hier nicht. Experten werden genau für dieses Spezialwissen vom Gericht beauftragt und für ihre Expertise bezahlt.
Das Gericht sieht in der Beschaffung externer Anknüpfungstatsachen meist Arbeitseifer statt Befangenheit. Entscheidend ist die vollständige Offenlegung der Quellen im schriftlichen Gutachten. Nur wenn die Herkunft der Daten transparent ist, bleibt das Verfahren fair. Sie können die Richtigkeit der Daten dann durch eine eigene Stellungnahme angreifen. Bedenken gegen solche Ermittlungen sind laut Rechtsprechung unbeachtlich, sobald das Verfahren offengelegt wurde. Nutzen Sie aktiv Ihr rechtliches Gehör für diese inhaltliche Kritik.
Unser Tipp: Greifen Sie die herangezogenen Daten inhaltlich an. Erklären Sie detailliert, warum die gewählten Vergleichspreise nicht auf Ihren individuellen Fall passen.
Wie wehre ich mich gegen ein fachlich mangelhaftes aber unparteiisches Gutachten?
Sie müssen das Gutachten fachlich angreifen, indem Sie die methodische Richtigkeit der Schlussfolgerungen substantiiert erschüttern. Ein pauschales Bestreiten der Ergebnisse reicht vor Gericht niemals aus. Statt die Person des Sachverständigen zu kritisieren, fokussieren Sie sich vollständig auf die technischen oder wissenschaftlichen Mängel der Expertise.
Das Gesetz bietet mit § 411 ZPO das Recht auf schriftliche Ergänzungsfragen. Sie zwingen den Gutachter so zur Präzisierung seiner Annahmen. Oft deckt erst ein Privatgutachten die methodischen Schwächen wissenschaftlich fundiert auf. Dieser Gegenvortrag ist essenziell. Nur bei gravierenden Mängeln ordnet das Gericht nach § 412 ZPO ein Obergutachten an. In der Praxis scheitern viele an zu vagen Einwendungen. Sie müssen nachweisen, dass die Datenbasis falsch war.
Unser Tipp: Erstellen Sie mit Ihrem Anwalt einen präzisen Katalog technischer Ergänzungsfragen. Lassen Sie diese unbedingt vorab von einem fachkundigen Berater auf Plausibilität prüfen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
OLG Brandenburg – Az.: 10 W 22/25 – Beschluss vom 08.12.2025
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




